Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht

Steuerbrief für den Monat 2025

SPRUCH

Man muss glücklich sein, um glücklich zu machen. Und man muss glücklich machen, um glücklich zu bleiben.
Maurice Maeterlinck; 1862 – 1949, belgischer Dichter und Dramatiker

Die Frühstartrente

Die sogenannte Frühstartrente soll in Deutschland eingeführt werden und darauf abzielen, Eltern bei der frühzeitigen Altersvorsorge ihrer Kinder zu unterstützen und hierdurch von Zinseszinseffekten zu profitieren. Hierdurch soll das Rentensystem für die Zukunft entlastet werden. Ob diese, wie zunächst angedacht, Anfang 2026 in Kraft treten kann, ist derzeit unklar, da bislang kein Referenten- oder Gesetzesentwurf vorliegt. Es soll eine Verknüpfung der Frühstartrente mit einer Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge erfolgen.

Kinder ab dem 6. Lebensjahr sollen offenbar ohne Antrag ein staatlich gefördertes Wertpapierdepot erhalten, in das zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr monatlich 10 € eingezahlt werden. Ab dem 18. Lebensjahr können dann durch das nunmehr volljährige Kind ab 50 € bis zu 100 € monatlich in den Vertrag eingezahlt werden. Anders lautende Vorschläge aus der Versicherungswirtschaft liegen vor.

Bei einer angenommenen gewogenen Rendite von 6 % pro Jahr und ohne jegliche eigene Einzahlungen ergibt sich laut nachfolgendem Beispiel 1 ein Rentenkapital von ca. 36.000 € bzw. über 20 Jahre eine monatliche Rente von 216 €. Im Beispiel 2 wird ab dem 18. Lebensjahr von der Annahme ausgegangen, dass monatlich 100 € in den Vertrag eingezahlt werden, sodass sich zusätzlich zu dem staatlichen Zuschuss ein Rentenkapital von ca. 374.000 € ergibt bzw. eihne monatliche Rente von 2.200 €.

Der Vertrag kann vor dem 67. Lebensjahr nicht aufgelöst und das Kapital auch nicht für andere Zwecke verwendet werden. Gesetzt den Fall, das Renteneintrittsalter würde sich z. B. auf 70 Jahre erhöhen, würde sich im Beispiel 1 das Rentenkapital wegen der um 3 Jahre längeren Liegezeit geringfügig erhöhen, während es sich im Beispielsfall 2 durch die höheren Einzahlungen mehr erhöht. Zu dem Thema „Steuerpflicht der Erträge“ gibt es noch keine Aussage.

Welche erbrechtlichen Vorstellungen der Gesetzgeber z. B. für den Fall des Todes des Berechtigten vor (vollständigem) Bezug der Rente hat, ist noch nicht bekannt.
Beispiel 1: Nur staatliche Förderung (ohne Eigenbeiträge)
Einzahlung (6. bis 18. Lebensjahr) 1.440 € (10 €/Monat)
Rendite 6,00 %/Jahr
Zeitraum (18. bis 67. Lebensjahr) 49 Jahre
Endvermögen ca. 36.000 €
Rente 216 €/Monat über 20 Jahre


Beispiel 2: Staat + Eigenbeiträge (100 €/Monat ab 18)
Einzahlung (6. bis 18. Lebensjahr) 1.440 € (10 €/Monat)
eigene Einzahlungen (ab dem 18. Lebensjahr) 100 €/Monat
Gesamteinzahlung 60.240 €
Rendite 6,00 %/Jahr
Zeitraum (18. bis 67. Lebensjahr) 49 Jahre
Endvermögen ca. 374.000 €
Rente 2.200 €/Monat über 20 Jahre (4 % Rendite)

Sonderabschreibung: Neuer Ersatzbau = Neubau?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende Oktober 2025 ein bereits seit längerer Zeit erwartetes Urteil vom 12.8.2025 zur Sonderabschreibungsmöglichkeit von Mietwohnungsneubau veröffentlicht.

Im Klageverfahren ging es um einen ersten Förderzeitraum, für den die Wohnungsherstellung durch Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31.8.2018, aber vor dem 1.1.2022 begann. Aktuell gibt es einen zweiten Förderzeitraum für Bauanträge oder Bauanzeigen über Wohnungsherstellungen, die nach dem 31.12.2022, aber vor dem 1.10.2029 begannen.

Die Kläger hatten im ersten Förderzeitraum ein vermietetes, nutzbares Einfamilienhaus nach Kündigung und Auszug der Mieter abgerissen, weil eine behördliche Aufforderung zur Sanierung der Abwasserrohre erfolgt war. Auf dem Grundstück wurde ebenfalls wieder ein Einfamilienhaus errichtet, über welches auch ein Mietvertrag mit Mietern abgeschlossen wurde. Das Finanzamt wollte die von den Klägern geltend gemachte Sonderabschreibung nicht als Werbungskosten anerkennen, da es sich zwar um einen Neubau handelte, aber kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen worden sei. Abriss und Neubau erfolgten innerhalb eines Zeitraumes von ca. 1,5 Jahren.

Weder die Gesetzesbegründung noch die Finanzverwaltung äußerten sich im Vorfeld bzw. im Nachgang des Gesetzgebungsverfahrens dazu, ob die Formulierung „neue, bisher nicht vorhandene Wohnung hergestellt“ so zu verstehen sei, dass ein neuer Ersatzbau, der keinen zusätzlichen Wohnraum schaffe, auch nicht förderfähig sei oder ob eine Rückschau auf das abgerissene Gebäude relevant sei, womöglich durch einen Wohnflächenvergleich und Gebäudeart vor und nach dem Abriss.

Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht Köln als auch der BFH haben die Fördervoraussetzungen für die Sonderabschreibung als nicht gegeben angesehen.

Der BFH stellte in seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf ab, dass ein Ersetzen vorhandener Wohnungen durch einen gleichartigen Neubau keine „neue, bisher nicht vorhandene Wohnung“ darstelle. Dies könne allerdings anders sein, wenn der Abriss und der Neubau einer Wohnung nicht im zeitlichen Zusammenhang stehen wie im zu entscheidenden Fall.

Sinn und Zweck der Norm und der Förderung sei es, eine Vermehrung von Wohnraum zu erreichen und diesen nicht lediglich zu ersetzen. Mit der Förderung durch die Sonderabschreibung sollte der Wohnungsknappheit entgegengewirkt werden.

Im aktuellen zweiten Förderzeitraum, über den im Urteil nicht zu entscheiden war, heißt es nur noch „neue“ Wohnung mit den Kriterien des „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsfaktor.

Der BFH hat in seiner Entscheidung allerdings bereits anklingen lassen, dass auch hier die gleichen Parameter gelten könnten.

Insoweit dürfte, wenn weder die Finanzverwaltung noch der Gesetzgeber klärend eingreifen, mit einer Vielzahl an Klageverfahren zu rechnen sein.

Betroffene Steuerpflichtige sollten sich umgehend steuerlich beraten lassen, wenn das zuständige Finanzamt die Sonderabschreibung nicht anerkannt hat.

Deutschlandticket 2026

Das Deutschlandticket soll auch in den Jahren 2026 – 2030 erhalten bleiben. Der aktuelle Bezugspreis von 58 € in 2025 soll lt. Vereinbarung der Verkehrsminister der Bundesländer in 2026 auf 63 € monatlich steigen. Auch im Jahr 2026 können Zuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt.

Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2026

Das Bundeskabinett hat am 8.10.2025 eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen für 2026 um mehr als 5 % beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Menschen mit höherem Einkommen müssen somit, sofern sie in das gesetzliche Sozialversicherungssystem einzahlen, auf einen höheren Anteil ihres Einkommens Beiträge abführen. Diese sehen wie folgt aus:

Sozialversicherungsrechengröße Monat Jahr
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.955 € 47.460 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V
(Versicherungspflichtgrenze) in der
Kranken- und Pflegeversicherung
6.450 € 77.400 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V
(Beitragsbemessungsgrenze) in der
Kranken- und Pflegeversicherung
5.812,50 € 69.750 €
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.450 € 101.400 €
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10.400 € 124.800 €
vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026
in der Rentenversicherung
- 51.944 €
(endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024
in der Rentenversicherung
- 47.085 €

Neue Sachbezugswerte 2026 für Unterkunft und Verpflegung

Unentgeltliche bzw. vergünstigte Mahlzeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen und zu versteuern.

Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 voraussichtlich erhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus:

Steuerfreier Sachbezug: Mahlzeiten bis 60 € (Inland)
  2025 2026
Frühstück 2,30 €/Mahlzeit 2,37 €/Mahlzeit
Mittag-/ Abendessen 4,40 €/Mahlzeit 4,57 €/Mahlzeit
Vollverpflegung 11,10 €/Tag bzw.
333 €/Monat
11,51 €/Tag bzw.
345 €/Monat


Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.

Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei bei Wohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete als Sachbezug anzusetzen ist:

Unterkunft des Arbeitgebers
  2025 2026
allg. Unterkunft
Einzelnutzung durch Volljährige
282 €/Monat 285 €/Monat
Gemeinschaftsunterkunft
Volljährige
112,80 – 169,20 €/Monat* 114 – 171 €/Monat*
Einzelnutzung durch
Jugendliche / Azubis
239,70 €/Monat 242,25 €/Monat
Gemeinschaftsunterkunft Jugendliche/Azubis 70,50 €  – 126,90 €/Monat* 71,25 – 128,25 €/Monat*
* je nach Belegung

Fälligkeitstermine Dezember 2025

  • Umsatzsteuer (mtl.),
    für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer
    Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)
    Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.12.2025
    (Zahlungsschonfrist 15.12.2025)

  • Sozialversicherungsbeiträge: 18.12.2025 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr)
    (Zahlung 23.12.2025)

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2025 = 1,27 %
    01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 %
    01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 %
    01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
    01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
    01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2020 = 100)

2025
123,0  Oktober
122,6  September
122,3  August
122,2  Juli
121,8  Juni
121,8  Mai
121,7  April
121,2  März
120,8  Februar
120,3  Januar

2024
120,5  Dezember
119,9  November

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

AGB-Klausel – Rufnummer plus Passwortpflicht für SIM-Kartensperre unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23.10.2025 eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens für unwirksam erklärt. Nach dieser musste der Kunde seine Rufnummer und sein persönliches Kennwort nennen, um seine SIM-Karte sperren zu lassen.

In ihrer Begründung führten die BGH-Richter aus, dass zwar beide Seiten ein berechtigtes Interesse an einer zuverlässigen Authentifizierung haben, um missbräuchliche Sperrungen zu verhindern. Die Pflicht, für die Sperre zwingend das persönliche Kennwort des Kunden anzugeben, beeinträchtigt jedoch das berechtigte Interesse des Kunden an einer schnellen und unkomplizierten Sperre in unzumutbarer Weise.

Angesichts der Vielzahl an Passwörtern im Alltag kann vom Mobilfunkkunden nicht erwartet werden, sämtliche im Gedächtnis zu behalten oder bei Abwesenheit von der Wohnung schriftlich mitzuführen. Einem Telekommunikationsunternehmen ist es dagegen zumutbar, auch andere Authentifizierungsmöglichkeiten zuzulassen, etwa die Beantwortung einer zuvor hinterlegten Sicherheitsfrage. Diese Variante bietet i. d. R. einen vergleichbaren Schutz vor einer missbräuchlichen Sperre durch Dritte, verlangt jedoch kein sofort abrufbares Passwortwissen ohne jede Gedächtnisstütze.

Altgesellen dürfen väterlichen Handwerksbetrieb übernehmen

In der Handwerksordnung (HwO) ist unter anderem Folgendes geregelt: Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke erhält, wer in diesem Handwerk, in einem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt 6 Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt 4 Jahre in leitender Stellung.

Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden.

Die HwO legt damit klar fest, unter welchen Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung ohne Meistertitel möglich ist. Entscheidend sind die Dauer der Berufserfahrung und eine tatsächlich gelebte Leitungsverantwortung. Vor diesem rechtlichen Hintergrund hatte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz über zwei selbstständige, aber inhaltlich sehr ähnliche Fälle zu entscheiden. Die Söhne der Firmeninhaber arbeiteten jeweils seit 2004 in den väterlichen Familienbetrieben, einem Maler- und Lackiererbetrieb sowie einem Steinmetz- und Steinbildhauerbetrieb, als Gesellen. Nach einigen Jahren übernahmen sie in enger Zusammenarbeit mit ihren Vätern auch die Aufgaben eines leitenden Angestellten. Die Handwerkskammer lehnte dennoch die Erteilung von Ausübungsberechtigungen für die zulassungspflichtigen Handwerke ab.

Zu Unrecht, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Die Söhne hätten die Voraussetzungen für eine Ausübungsberechtigung nach der HwO erfüllt. Insbesondere hätten diese Altgesellen in ihrem Handwerk bereits mehr als 20 Jahre gearbeitet und davon deutlich mehr als 4 Jahre in leitender Stellung mit eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen.

Die HwO enthält keine Vorgaben zur Betriebsgröße oder zur Betriebsform. Die für eine Ausübungsberechtigung erforderliche leitende Berufserfahrung kann daher auch in Klein- und Kleinstbetrieben erworben werden.

Auf eine Postlaufzeit von ein bis zwei Tagen kann nicht vertraut werden

Nach dem Postgesetz müssen Universaldienstanbieter (z. B. Deutsche Post) von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen und inländischen Paketen im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 % an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 % an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zustellen.

Daher kann im Rahmen der Wahrung von Rechtsmittelfristen nicht mehr darauf vertraut werden, dass postalische Briefsendungen bereits vor den o. g. genannten Laufzeiten bei Gericht eingehen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann daher nicht gewährt werden, wenn der Rechtsmittelführer erwartet hat, dass sein zur Post gegebenes Rechtsmittel bereits am nächsten Werktag beim Gericht eintrifft.

In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschiedenen Fall legte ein Kindesvater gegen einen familiengerichtlichen Beschluss Beschwerde ein. Diese ging jedoch erst am 19.8.2025 beim Amtsgericht ein und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (18.8.2025). Nach Hinweis auf die Fristversäumnis beantragte der Kindesvater Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er machte geltend, er habe das Beschwerdeschreiben am Samstag, dem 16.8.2025, per Einwurfeinschreiben aufgegeben und sei davon ausgegangen, dass es spätestens am Montag, dem 18.8.2025, beim Gericht eingehen würde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung blieb erfolglos.

Die Entscheidung zeigt, dass bei fristgebundenen Zustellungen ausreichend Zeit für die Postlaufzeit eingeplant werden muss. Die Richter betonten, dass auf eine früher übliche Postlaufzeit von einem oder zwei Werktagen nicht mehr vertraut werden kann.

Gesetzliche Unfallversicherung bei Weihnachts- und Betriebsfeiern

Viele Unternehmen stärken das Betriebsklima durch gemeinsame Ausflüge oder Feste. Allerdings steht nicht jede gesellige Zusammenkunft von Beschäftigten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Private Feiern, etwa zu Geburtstagen oder Beförderungen, bleiben selbst dann unversichert, wenn sie im Betrieb stattfinden. Damit eine Betriebsfeier oder ein Betriebsausflug als versicherte Gemeinschaftsveranstaltung gilt, muss

•    der Arbeitgeber Veranstalter sein
•    die Veranstaltung dem Zweck dienen, das Betriebsklima zu fördern und die Verbundenheit unter den Beschäftigten zu stärken
•    die Unternehmensleitung oder eine von ihr beauftragte Person an der Veranstaltung teilnehmen
•    die Teilnahme an der Veranstaltung sämtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offenstehen

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn in größeren Unternehmen einzelne Organisationseinheiten eigene Gemeinschaftsveranstaltungen durchführen. In solchen Fällen gilt deren Leitung als Veranstalter, sofern dies im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung geschieht. Dieses Einvernehmen kann ausdrücklich vereinbart sein oder sich aus der gelebten Unternehmenskultur ergeben. Eine Teilnahme der Unternehmensleitung ist dann nicht erforderlich. Hier genügt die Teilnahme der jeweiligen Untereinheitsleitung.

Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Teilnahme an der Veranstaltung als auch den direkten Hin- und Rückweg. Kein Arbeitsunfall liegt jedoch vor, wenn der Unfall allein auf Alkoholkonsum zurückgeht oder sich während einer privaten Unterbrechung des Heimwegs ereignet. Eine solche Unterbrechung liegt beispielsweise vor, wenn Beschäftigte nach der offiziellen Feier noch gemeinsam eine Gaststätte aufsuchen.

Werden zu einer versicherten Veranstaltung Familienangehörige, ehemalige Beschäftigte oder andere Gäste eingeladen, bleibt der Versicherungsschutz für die betriebliche Veranstaltung bestehen. Diese weiteren Teilnehmer stehen jedoch selbst nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall arbeitete eine Arbeitnehmerin seit 22.8.2022 in einem Unternehmen als Beraterin im Kundenservice. Das Arbeitsverhältnis war auf ein Jahr befristet, wobei es mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten 4 Monate der Tätigkeit vereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist.

Mit einem am 10.12.2022 zugegangenen Schreiben wurde der Arbeitnehmerin ordentlich zum 28.12.2022 gekündigt. Die Frau machte nun geltend, dass die vereinbarte Probezeit unverhältnismäßig lang sei, sodass das Arbeitsverhältnis frühestens mit der gesetzlichen Frist zum 15.1.2023 enden könne.

Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. So ist es im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt. Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis gibt es jedoch keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen.

Angesichts des vom Arbeitgeber aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplans mit 3 verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer, nach denen die Mitarbeiter produktiv einsatzfähig sein sollen, hat das BAG hier die Probezeitdauer von 4 Monaten als verhältnismäßig angesehen.

Paarvergleich: Gleiche Arbeit – gleicher Lohn

Grundsätzlich haben Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit Anspruch auf gleiches Entgelt. Verlangt eine Arbeitnehmerin gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das eines männlichen Kollegen, der die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, regelmäßig die Vermutung, dass diese Benachteiligung wegen des Geschlechts erfolgt ist.

Für die – vom Arbeitgeber zu widerlegende – Vermutung einer Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts genügt es, wenn die klagende Arbeitnehmerin darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass ihr Arbeitgeber einem anderen Kollegen, der gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, ein höheres Entgelt zahlt. Dabei ist für das Eingreifen der Vermutungswirkung weder die Größe der männlichen Vergleichsgruppe noch die Höhe des jeweiligen mittleren Entgelts beider Geschlechtsgruppen von Bedeutung.

Mehrfamilienhäuser im Einfamilienhausgebiet möglich

Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen begründet der Gebietsgewährleistungsanspruch regelmäßig kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhausbebauung geprägten Gebiet.

Grundstückseigentümer haben es in bebauten innerstädtischen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens baulich genutzt werden, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht vorgeben, und dass es dadurch auch zu Einsichtnahmemöglichkeiten kommt, die in bebauten Gebieten üblich sind. Vielmehr entspricht es in bebauten Gebieten dem Regelfall, dass aus den Fenstern – und auch von den Balkonen – eines Wohnhauses Blicke auf Nachbargrundstücke geworfen werden können.

Wohngebäudeversicherung – Leerstand allein keine Gefahrerhöhung

Die Klausel „Das Gebäude ist nicht länger als 6 Monate ununterbrochen unbewohnt“ kann in einer Wohngebäudeversicherung nicht wirksam als Gefahrerhöhungstatbestand herangezogen werden. Das bloße Leerstehen eines Wohngebäudes kann für sich allein betrachtet noch nicht als Erhöhung der (Brand-)Gefahr angesehen werden. Von einer erhöhten Brandgefahr kann erst gesprochen werden, wenn zum Leerstand weitere risikosteigernde Umstände hinzukommen.

In dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) entschiedenen Fall stand das versicherte Haus folgenreich langjährig leer. Unbefugte drangen regelmäßig in das Haus ein und hatten sich davon auch nicht durch wiederholtes Verschließen der Türen abhalten lassen. Wie sich aus den verbliebenen Überresten von Behältnissen und Zigaretten erschloss, haben sie sich dort auch durchaus länger aufgehalten.

Ferner war in dem Haus Strom vorhanden. Aufgrund dieser Umstände hätte der Versicherungsnehmer diese Gefahrenerhöhung der Versicherung anzeigen müssen. Das diese Anzeige nicht gemacht wurde, hatte zur Folge, dass die Leistung in dem Brandfall um 60 % gekürzt wurde. Zu Recht, wie die Richter des OLG entschieden.

Bedienung einer E-Zigarette mit Touchdisplay am Steuer verboten

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss v. 25.9.2025 in letzter Instanz entschieden, dass die Bedienung einer E-Zigarette am Steuer durch Autofahrer ein erhebliches Bußgeld nach sich ziehen kann. Ein Kölner Autofahrer, der während der Fahrt die Stärke seiner E-Zigarette auf dem Touchdisplay geändert hatte, muss nun endgültig eine Geldbuße in Höhe von 150 € bezahlen und zusätzlich droht ihm noch die Eintragung eines Punktes in Flensburg. Eine E-Zigarette mit Touchdisplay ist ein Gerät mit „Berührungsbildschirm“ im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung.

Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt zulässig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu befinden, ob die Anforderung von Mietverträgen, Nebenkostenabrechnungen, Mieterhöhungsschreiben, Belegen über Erhaltungsaufwand und ähnlichen Unterlagen durch das Finanzamt bei einem Vermieter von Wohnraum zulässig ist bzw. der Vermieter die Vorlage ohne Zustimmung des Mieters verweigern darf.

Eine Vermieterin hatte die Herausgabe unter Hinweis auf die fehlende Einwilligung des Mieters und nach ihrer Auffassung daraus folgenden Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) abgelehnt. Das Finanzamt hatte die Anforderung der Unterlagen mit steuerlicher Relevanz begründet.

Der BFH entschied, dass eine Anforderung von Unterlagen zum Mietverhältnis durch das Finanzamt zwar datenschutzrechtlich relevant sei, ein Vermieter allerdings nach der Abgabenordnung zur Vorlage bei steuerlicher Relevanz verpflichtet sei, in der Regel vollständig und ungeschwärzt. Das Finanzamt müsse begründen, warum eine steuerliche Relevanz vorliege und die angeforderten Unterlagen genau bezeichnen. In diesem Fall wiege das Interesse des Finanzamtes höher als das mögliche Datenschutzinteresse eines Mieters.

Vermieter sollten demnach immer nur die konkret bezeichneten Unterlagen herausgeben, um nicht mit der DSGVO in Konflikt zu geraten.

Wichtige Unterlagen, die angefordert werden können, sind:

Mietvertrag und Mieterhöhungen
Nebenkostenabrechnungen
Belege zu Instandhaltungs- und Erhaltungsaufwand
Belege über die Mieteinnahmen, z. B. Kontoauszüge

Eine Anforderung von Unterlagen, die steuerlich nicht relevant sind, ist nicht zulässig. Das Finanzamt muss verhältnismäßig vorgehen und darf keine Ausforschung anhand beliebiger Unterlagen betreiben. Herausgaben von derart angeforderten Unterlagen sind daher nicht notwendig.

Geschenkt: Einlage des Familienheims in eine GbR

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Einbringung eines Familien-heims durch einen Alleineigentümer-Ehegatten in eine GbR, an der beide Ehegatten je zur Hälfte beteiligt sind, zur Festsetzung von Schenkungsteuer gegenüber dem anderen, beschenkten Ehegat-ten führt. Im notariellen Vertrag wurde die Einbringung als unentgeltliche, ehebedingte Zuwen-dung der Ehefrau an den Ehemann, den Kläger, bezeichnet. Beide Eheleute wurden als Gesell-schafter und Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.

Das Finanzamt (FA) hatte, obwohl unstreitig war, dass es sich um ein Familienheim handelte, Schenkungsteuer gegen den Kläger als Begünstigten festgesetzt. Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Familienheims sind u. a., dass die Wohnung den Lebensmittelpunkt darstellen muss, Nutzung durch den Schenker bis zur Schenkung und anschließende Nutzung durch den Beschenkten. Zur Begründung führte das FA an, dass wegen der Übertragung der Immobilie auf die GbR die Steuerfreiheit eines Familienheims nicht anwendbar sei. Die Hälfte sei dem Kläger zuzurechnen und Schenkungsteuer zu erheben. Der Einspruch blieb erfolglos. Das erstinstanzliche Finanzgericht gab der Klage statt und änderte die Schenkungsteuer auf 0 € mit der Begründung, dass auch der Erwerb von Gesamthandseigentum steuerfrei als Familienheim möglich sei. Der BFH sah die Revision des FA als unbegründet an und wies sie zurück.

Nach Auffassung des BFH ist bei einer GbR der einzelne Gesellschafter Steuerschuldner und nicht die Gesamthandgemeinschaft, obwohl die GbR teilrechts- und eintragungsfähig ist. Demnach ist ein bebautes Grundstück auch ein Familienheim, welches den inneren Kern der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft eines Paares betrifft. Dieses hat der Gesetzgeber ausdrücklich privilegiert und steuerfrei gestellt.

Workation: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen

Ermöglichen in Deutschland ansässige Unternehmen ihrer Belegschaft das kurzfristige mobile Arbeiten aus dem Ausland, auch Workation genannt, ist dies für viele Jobsuchende eines von mehreren Kriterien, sich für oder gegen eine Arbeitsaufnahme in dem betreffenden Unternehmen oder für einen Jobwechsel zu entscheiden. Mittlerweile erwarten laut einer Workation-Studie deutlich mehr als die Hälfte der Beschäftigten von ihren Arbeitgebern, dass mobiles Arbeiten nicht nur im Inland, sondern auch aus dem Ausland ermöglicht wird.

Gleichwohl sind sowohl die Unternehmen als auch die Beschäftigten oft nicht hinreichend über die rechtlichen und steuerlichen Voraussetzungen und Folgen informiert. In den Arbeitsverträgen und Zusatzvereinbarungen finden sich häufig keine rechtssicheren Vereinbarungen.  

Deutlich definierte Regelungen sind allein aus Haftungsgründen sehr wichtig. Die Unternehmen sollten daher steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen vorab prüfen bzw. prüfen lassen. Workation ist deutlich abzugrenzen von einer dauerhaften Tätigkeit im Ausland für das Unternehmen, aber auch die Arbeit in einer ausländischen Niederlassung eines deutschen Unternehmens stellt keine Workation dar.

Folgende Punkte sollten vorab geklärt bzw. vertraglich vereinbart werden:
  • Innerbetriebliche Regelungen sollten klarstellen, welche Beschäftigungsgruppen das Workation-Angebot nutzen können.

  • Bei einer vorübergehenden Workation bis zu 4 Wochen gilt deutsches Arbeitsrecht, Feiertage am Arbeitsort gelten auch für den Beschäftigten.

  • Bei einer länger als 4 Wochen andauernden Workation muss das Unternehmen den Beschäftigten einen schriftlichen Nachweis hierüber sowie weitere Angaben aushändigen, z. B. über die Dauer des Aufenthalts und die Währung, in der das Arbeitsentgelt gezahlt wird (Nachweisgesetz).

  • Bei einer mehr als 6 Monate andauernden Workation gilt das Arbeitsrecht des Workation-Landes im Hinblick auf Entlohnung, Kündigungsfristen, Arbeitszeiten und Urlaubsansprüche.

  • Längere Workation in Nicht-EU-Ländern führen i. d. R. zur Notwendigkeit eines Visums, ein Touristenvisum ist nicht ausreichend. Ggf. ist ein Arbeits- oder spezielles Workationsvisum zu beantragen, welches es in einigen Ländern bereits gibt.


Achtung: Wer ohne Arbeitserlaubnis arbeitet, gilt als illegal beschäftigt, kann ggf. ausgewiesen und mit Einreiseverboten belegt werden. Für den Arbeitgeber kann ein derartiges Vorgehen zu einer Gewerbeuntersagung mit hohen Bußgeldern führen.
  • Innerhalb der EU, der EWR und der Schweiz können Beschäftigte sich zu Arbeitszwecken uneingeschränkt aufhalten. Ein Visum wird nicht benötigt. Allerdings sind in den meisten Ländern Melde- oder Registrierpflichten zu beachten.

  • Wer max. 183 Tage im Jahr im Ausland arbeitet, bleibt in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, bei längerem Aufenthalt entsteht die Steuerpflicht im Ausland.

  • Dauert eine Workation länger als 4 Wochen, muss insbesondere der Arbeitgeber arbeits- und steuerrechtliche Folgen beachten. Hierüber sollte der Arbeitgeber sich auch immer selbstständig informieren.


Die Beachtung der sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen und Folgen sind ebenfalls wichtig.
  • Bei einer Workation im Drittland - außerhalb der EU - muss geprüft werden, ob zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Diese Information sollte rechtzeitig eingeholt werden. Beratung bzw. Rücksprache mit einer Fachkraft in Auslandsentsendungsfragen ist hier hilfreich.

  • Bei einer Workation innerhalb der EU, EWR oder Schweiz benötigt der Arbeitnehmer eine sog. A1-Bescheinigung, die dem Nachweis der Versicherungszugehörigkeit dient und elektronisch vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beantragt werden kann.

  • Zu beachten ist, dass auch Grenzgänger seit 2025 eine solche A1-Bescheinigung benötigen, selbst wenn keine Workation stattfindet.


Wenn ein Arbeitgeber einer Workation im EU-Ausland zustimmt, gilt dieser Umstand sozialversicherungsrechtlich als Entsendung. Der Arbeitgeber verpflichtet sich damit, für das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes seiner Mitarbeiter und der mitreisenden Familienangehörigen zu haften bzw. dafür Sorge zu tragen, dass dieser besteht.

Die vorübergehende Entsendung eines Mitarbeiters aus Deutschland im Auftrag des inländischen Unternehmens in das europäische Ausland muss im Voraus zeitlich befristet sein. Das Entgelt muss in Deutschland abgerechnet werden. Eine Auslandsentsendung liegt nicht vor, wenn die entsandte Person im Ausland lebt und von einem deutschen Unternehmen für eine Tätigkeit in ihrem Heimatstaat oder einem anderen Land eingestellt wird. Die Person darf vor der Tätigkeit nicht in Deutschland beschäftigt gewesen sein oder zuvor in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben.

Bundesfinanzhof entscheidet zur Grundsteuer im „Bundesmodell“

Der Bundesfinanzhof wird am 10.12.2025 (nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe) in drei Verfahren öffentlich seine Entscheidungen verkünden.

Dies ist insbesondere für Grundstückseigentümer in den Bundesländern interessant, welche die Grundsteuerreform nach dem Bundesmodell umgesetzt haben. Dies sind die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Das Saarland und Sachsen nutzen ebenfalls die Bundesregelungen mit Abweichungen bei der Steuermesszahl.

Das Bundesmodell stellt den Grundstückwert für Wohngrundstücke anhand der Grundstücks- und Wohnfläche sowie des Bodenrichtwerts, Gebäudeart und Baujahr fest. Die drei Verfahren, die zur Entscheidung anstehen, haben gemeinsam, dass die Verfassungsmäßigkeit des für Grundsteuerzwecke pauschalierten Ertragswertverfahrens streitig ist.

Das pauschalierte Ertragswertverfahren findet Anwendung auf Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Eigentumswohnungen. Auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird teilweise das Ertragswertverfahren angewendet, allerdings im Gegensatz zur Grundsteuer wird dort z. B. nach den tatsächlichen Nettomieten bewertet und nicht nach landeseinheitlich geltenden Nettokaltmieten. Eine Unterscheidung gibt es bei der Grundsteuer lediglich nach Gebäudeart, Baujahr und Wohnflächengruppe, die über Zu- und Abschläge zum Ausdruck gebracht werden. So findet z. B. auch keine Unterscheidung der Mietniveaustufen nach Stadtlage oder ländlicher Lage statt.

Die Frage, die der BFH zu beantworten haben wird, ist, ob es mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist, in einer Vielzahl von Grundsteuerverfahren mit einem grob vereinfachten Verfahrensansatz wie durch Gutachterausschüsse festgestellte Bodenrichtwerte und pauschalierte Nettokaltmieten den Wert eines Grundstücks bzw. einer Wohneinheit zu bestimmen.

Es sind derzeit ca. 2.000 Klageverfahren zu unterschiedlichen Grundsteuermodellen rechtshängig, beim BFH sind es 15 Verfahren.

Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge wird verlängert

Das Bundeskabinett hat am 15.10.2025 beschlossen, dass die KFZ-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum Jahr 2035 verlängert werden soll. Die erste Lesung im Bundestag hat am 14.11.2025 stattgefunden. Der Gesetzentwurf wurde zur weiteren Debatte in die Fachausschüsse verwiesen.

Die Steuerbefreiung soll für Fahrzeuge gelten, die spätestens bis zum 31.12.2030 erstmalig für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden. Die Steuerbefreiung gilt bis zu 10 Jahre, längstens jedoch bis zum 31.12.2035.

Die Stellungnahme des Bundesrates steht noch aus.

Ohne eines Änderung des Gesetzes wären nur noch reine Elektrofahrzeuge von der KFZ-Steuer befreit, die vor dem 1.1.2026 erstmalig zugelassen werden.

Die Frühstartrente

Die sogenannte Frühstartrente soll in Deutschland eingeführt werden und darauf abzielen, Eltern bei der frühzeitigen Altersvorsorge ihrer Kinder zu unterstützen und hierdurch von Zinseszinseffekten zu profitieren. Hierdurch soll das Rentensystem für die Zukunft entlastet werden. Ob diese, wie zunächst angedacht, Anfang 2026 in Kraft treten kann, ist derzeit unklar, da bislang kein Referenten- oder Gesetzesentwurf vorliegt. Es soll eine Verknüpfung der Frühstartrente mit einer Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge erfolgen.

Kinder ab dem 6. Lebensjahr sollen offenbar ohne Antrag ein staatlich gefördertes Wertpapierdepot erhalten, in das zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr monatlich 10 € eingezahlt werden. Ab dem 18. Lebensjahr können dann durch das nunmehr volljährige Kind ab 50 € bis zu 100 € monatlich in den Vertrag eingezahlt werden. Anders lautende Vorschläge aus der Versicherungswirtschaft liegen vor.

Bei einer angenommenen gewogenen Rendite von 6 % pro Jahr und ohne jegliche eigene Einzahlungen ergibt sich laut nachfolgendem Beispiel 1 ein Rentenkapital von ca. 36.000 € bzw. über 20 Jahre eine monatliche Rente von 216 €. Im Beispiel 2 wird ab dem 18. Lebensjahr von der Annahme ausgegangen, dass monatlich 100 € in den Vertrag eingezahlt werden, sodass sich zusätzlich zu dem staatlichen Zuschuss ein Rentenkapital von ca. 374.000 € ergibt bzw. eihne monatliche Rente von 2.200 €.

Der Vertrag kann vor dem 67. Lebensjahr nicht aufgelöst und das Kapital auch nicht für andere Zwecke verwendet werden. Gesetzt den Fall, das Renteneintrittsalter würde sich z. B. auf 70 Jahre erhöhen, würde sich im Beispiel 1 das Rentenkapital wegen der um 3 Jahre längeren Liegezeit geringfügig erhöhen, während es sich im Beispielsfall 2 durch die höheren Einzahlungen mehr erhöht. Zu dem Thema „Steuerpflicht der Erträge“ gibt es noch keine Aussage.

Welche erbrechtlichen Vorstellungen der Gesetzgeber z. B. für den Fall des Todes des Berechtigten vor (vollständigem) Bezug der Rente hat, ist noch nicht bekannt.
Beispiel 1: Nur staatliche Förderung (ohne Eigenbeiträge)
Einzahlung (6. bis 18. Lebensjahr) 1.440 € (10 €/Monat)
Rendite 6,00 %/Jahr
Zeitraum (18. bis 67. Lebensjahr) 49 Jahre
Endvermögen ca. 36.000 €
Rente 216 €/Monat über 20 Jahre


Beispiel 2: Staat + Eigenbeiträge (100 €/Monat ab 18)
Einzahlung (6. bis 18. Lebensjahr) 1.440 € (10 €/Monat)
eigene Einzahlungen (ab dem 18. Lebensjahr) 100 €/Monat
Gesamteinzahlung 60.240 €
Rendite 6,00 %/Jahr
Zeitraum (18. bis 67. Lebensjahr) 49 Jahre
Endvermögen ca. 374.000 €
Rente 2.200 €/Monat über 20 Jahre (4 % Rendite)

Deutschlandticket 2026

Das Deutschlandticket soll auch in den Jahren 2026 – 2030 erhalten bleiben. Der aktuelle Bezugspreis von 58 € in 2025 soll lt. Vereinbarung der Verkehrsminister der Bundesländer in 2026 auf 63 € monatlich steigen. Auch im Jahr 2026 können Zuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt.

Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2026

Das Bundeskabinett hat am 8.10.2025 eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen für 2026 um mehr als 5 % beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Menschen mit höherem Einkommen müssen somit, sofern sie in das gesetzliche Sozialversicherungssystem einzahlen, auf einen höheren Anteil ihres Einkommens Beiträge abführen. Diese sehen wie folgt aus:

Sozialversicherungsrechengröße Monat Jahr
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.955 € 47.460 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V
(Versicherungspflichtgrenze) in der
Kranken- und Pflegeversicherung
6.450 € 77.400 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V
(Beitragsbemessungsgrenze) in der
Kranken- und Pflegeversicherung
5.812,50 € 69.750 €
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.450 € 101.400 €
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10.400 € 124.800 €
vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026
in der Rentenversicherung
- 51.944 €
(endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024
in der Rentenversicherung
- 47.085 €

Neue Sachbezugswerte 2026 für Unterkunft und Verpflegung

Unentgeltliche bzw. vergünstigte Mahlzeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen und zu versteuern.

Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 voraussichtlich erhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus:

Steuerfreier Sachbezug: Mahlzeiten bis 60 € (Inland)
  2025 2026
Frühstück 2,30 €/Mahlzeit 2,37 €/Mahlzeit
Mittag-/ Abendessen 4,40 €/Mahlzeit 4,57 €/Mahlzeit
Vollverpflegung 11,10 €/Tag bzw.
333 €/Monat
11,51 €/Tag bzw.
345 €/Monat


Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.

Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei bei Wohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete als Sachbezug anzusetzen ist:

Unterkunft des Arbeitgebers
  2025 2026
allg. Unterkunft
Einzelnutzung durch Volljährige
282 €/Monat 285 €/Monat
Gemeinschaftsunterkunft
Volljährige
112,80 – 169,20 €/Monat* 114 – 171 €/Monat*
Einzelnutzung durch
Jugendliche / Azubis
239,70 €/Monat 242,25 €/Monat
Gemeinschaftsunterkunft Jugendliche/Azubis 70,50 €  – 126,90 €/Monat* 71,25 – 128,25 €/Monat*
* je nach Belegung

E-Fahrzeuge am Arbeitsplatz aufladen

Eine weitere steuerliche Förderung zugunsten der Elektromobilität betrifft auch das Aufladen des E-Firmenwagens beim Arbeitnehmer zu Hause bzw. das Aufladen des privaten Elektro-PKW des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers. Hierbei werden sowohl reine Elektrofahrzeuge als auch Hybridfahrzeuge begünstigt.

Das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines E-Fahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder das Überlassen eines Ladepunktes beim Arbeitnehmer zu Hause durch den Arbeitgeber ist, obwohl es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe handelt und eigentlich einen steuerpflichtigen Vorgang darstellt, steuerfrei, wenn der Vorteil zusätzlich zum geschuldeten Lohn bzw. Gehalt gewährt wird. Es besteht dann auch Sozialversicherungsfreiheit.

Wer als Arbeitnehmer z. B. einen Firmenwagen fährt und seinen geldwerten Vorteil anhand der Fahrtenbuchmethode ermittelt, kann die Stromkosten herausrechnen, sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfällt.

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Wallbox nebst Zubehör und Einbau im Arbeitnehmerhaushalt zum Aufladen reiner Elektro- oder Hybridfahrzeuge überlassen. Sofern diese Eigentum des Arbeitgebers bleiben, ist diese Überlassung steuerfrei.

Sofern Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung einer Wallbox durch den Arbeitgeber gewährt werden, die Eigentum des Arbeitnehmers ist bzw. wird, ist eine Pauschalversteuerung von 25 % möglich.

Begünstigt ist auch das Aufladen privater reiner E- und Hybridfahrzeuge des Arbeitnehmers an Ladepunkten des Arbeitgebers beim Arbeitgeber.

Die Steuerfreiheit gilt zumindest bis zum Jahr 2030, sowohl für eigene Ladesäulen des Arbeitgebers als auch solche fremder Unternehmen auf dem Grundstück des Arbeitgebers, deren Kosten der Arbeitgeber trägt. Für vom Arbeitgeber angemietete Grundstücke gilt bei ansonsten gleicher Konstellation dieselbe Regelung.

Für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers gilt die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bei privaten reinen E- und Hybridfahrzeugen ebenso.

Eigentlich müsste über die Aufladungen von auch zur privaten Nutzung überlassenen E-Dienstwagen, die beim Arbeitnehmer zuhause erfolgen, Aufzeichnungen angefertigt werden.

Zur Vereinfachung für die Erstattung des Auslagenersatzes durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bei der privaten Aufladung von Elektrodienstwagen gelten gemäß BMF-Schreiben folgende monatliche Pauschalen:
Fahrzeugtyp Lademöglichkeit zusätzlich beim Arbeitgeber oder Stromtankkarte Auslagenerstattung durch Arbeitgeber pauschal steuer- und beitragsfrei
reines E-Fahrzeug ja 30 €
Hybridfahrzeug ja 15 €
reines E-Fahrzeug nein 70 €
Hybridfahrzeug nein 35 €


reines E-Fahrzeug    ja    30 €
Hybridfahrzeug    ja    15 €
reines E-Fahrzeug    nein    70 €
Hybridfahrzeug    nein    35 €



Mit Zahlung der Auslagenpauschale durch den Arbeitgeber sind sämtliche Ladekosten abgegolten. Sofern die tatsächlichen Kosten die o. g. Pauschalen übersteigen, können sie anhand von Belegen in tatsächlicher Höhe dem Arbeitnehmer als steuerfreier Auslagenersatz durch den Arbeitgeber erstattet werden. Erstattet der Arbeitgeber die Kosten des Ladestroms nicht, so vermindert sich der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers um die nachgewiesenen Kosten.

Die Erstattung von Ladestromkosten für ein privates E-Fahrzeug eines Arbeitnehmers an dessen privater Ladestation zuhause durch den Arbeitgeber ist steuer- und beitragsfrei nicht möglich, sondern stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Für dienstlich veranlasste Fahrten mit dem privaten E-Fahrzeug, welches an einer privaten E-Ladesäule aufgeladen wurde, bleibt es bei der für den Arbeitnehmer steuer- und beitragsfreien Erstattung der üblichen km-Pauschalen durch den Arbeitgeber.

Hinweis: Die unentgeltliche Wertabgabe muss durch den Arbeitgeber umsatzsteuerlich jedoch berücksichtigt werden.

Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt zulässig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu befinden, ob die Anforderung von Mietverträgen, Nebenkostenabrechnungen, Mieterhöhungsschreiben, Belegen über Erhaltungsaufwand und ähnlichen Unterlagen durch das Finanzamt bei einem Vermieter von Wohnraum zulässig ist bzw. der Vermieter die Vorlage ohne Zustimmung des Mieters verweigern darf.

Eine Vermieterin hatte die Herausgabe unter Hinweis auf die fehlende Einwilligung des Mieters und nach ihrer Auffassung daraus folgenden Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) abgelehnt. Das Finanzamt hatte die Anforderung der Unterlagen mit steuerlicher Relevanz begründet.

Der BFH entschied, dass eine Anforderung von Unterlagen zum Mietverhältnis durch das Finanzamt zwar datenschutzrechtlich relevant sei, ein Vermieter allerdings nach der Abgabenordnung zur Vorlage bei steuerlicher Relevanz verpflichtet sei, in der Regel vollständig und ungeschwärzt. Das Finanzamt müsse begründen, warum eine steuerliche Relevanz vorliege und die angeforderten Unterlagen genau bezeichnen. In diesem Fall wiege das Interesse des Finanzamtes höher als das mögliche Datenschutzinteresse eines Mieters.

Vermieter sollten demnach immer nur die konkret bezeichneten Unterlagen herausgeben, um nicht mit der DSGVO in Konflikt zu geraten.

Wichtige Unterlagen, die angefordert werden können, sind:

Mietvertrag und Mieterhöhungen
Nebenkostenabrechnungen
Belege zu Instandhaltungs- und Erhaltungsaufwand
Belege über die Mieteinnahmen, z. B. Kontoauszüge

Eine Anforderung von Unterlagen, die steuerlich nicht relevant sind, ist nicht zulässig. Das Finanzamt muss verhältnismäßig vorgehen und darf keine Ausforschung anhand beliebiger Unterlagen betreiben. Herausgaben von derart angeforderten Unterlagen sind daher nicht notwendig.

Geschenkt: Einlage des Familienheims in eine GbR

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Einbringung eines Familien-heims durch einen Alleineigentümer-Ehegatten in eine GbR, an der beide Ehegatten je zur Hälfte beteiligt sind, zur Festsetzung von Schenkungsteuer gegenüber dem anderen, beschenkten Ehegat-ten führt. Im notariellen Vertrag wurde die Einbringung als unentgeltliche, ehebedingte Zuwen-dung der Ehefrau an den Ehemann, den Kläger, bezeichnet. Beide Eheleute wurden als Gesell-schafter und Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.

Das Finanzamt (FA) hatte, obwohl unstreitig war, dass es sich um ein Familienheim handelte, Schenkungsteuer gegen den Kläger als Begünstigten festgesetzt. Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Familienheims sind u. a., dass die Wohnung den Lebensmittelpunkt darstellen muss, Nutzung durch den Schenker bis zur Schenkung und anschließende Nutzung durch den Beschenkten. Zur Begründung führte das FA an, dass wegen der Übertragung der Immobilie auf die GbR die Steuerfreiheit eines Familienheims nicht anwendbar sei. Die Hälfte sei dem Kläger zuzurechnen und Schenkungsteuer zu erheben. Der Einspruch blieb erfolglos. Das erstinstanzliche Finanzgericht gab der Klage statt und änderte die Schenkungsteuer auf 0 € mit der Begründung, dass auch der Erwerb von Gesamthandseigentum steuerfrei als Familienheim möglich sei. Der BFH sah die Revision des FA als unbegründet an und wies sie zurück.

Nach Auffassung des BFH ist bei einer GbR der einzelne Gesellschafter Steuerschuldner und nicht die Gesamthandgemeinschaft, obwohl die GbR teilrechts- und eintragungsfähig ist. Demnach ist ein bebautes Grundstück auch ein Familienheim, welches den inneren Kern der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft eines Paares betrifft. Dieses hat der Gesetzgeber ausdrücklich privilegiert und steuerfrei gestellt.

Workation: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen

Ermöglichen in Deutschland ansässige Unternehmen ihrer Belegschaft das kurzfristige mobile Arbeiten aus dem Ausland, auch Workation genannt, ist dies für viele Jobsuchende eines von mehreren Kriterien, sich für oder gegen eine Arbeitsaufnahme in dem betreffenden Unternehmen oder für einen Jobwechsel zu entscheiden. Mittlerweile erwarten laut einer Workation-Studie deutlich mehr als die Hälfte der Beschäftigten von ihren Arbeitgebern, dass mobiles Arbeiten nicht nur im Inland, sondern auch aus dem Ausland ermöglicht wird.

Gleichwohl sind sowohl die Unternehmen als auch die Beschäftigten oft nicht hinreichend über die rechtlichen und steuerlichen Voraussetzungen und Folgen informiert. In den Arbeitsverträgen und Zusatzvereinbarungen finden sich häufig keine rechtssicheren Vereinbarungen.  

Deutlich definierte Regelungen sind allein aus Haftungsgründen sehr wichtig. Die Unternehmen sollten daher steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen vorab prüfen bzw. prüfen lassen. Workation ist deutlich abzugrenzen von einer dauerhaften Tätigkeit im Ausland für das Unternehmen, aber auch die Arbeit in einer ausländischen Niederlassung eines deutschen Unternehmens stellt keine Workation dar.

Folgende Punkte sollten vorab geklärt bzw. vertraglich vereinbart werden:
  • Innerbetriebliche Regelungen sollten klarstellen, welche Beschäftigungsgruppen das Workation-Angebot nutzen können.

  • Bei einer vorübergehenden Workation bis zu 4 Wochen gilt deutsches Arbeitsrecht, Feiertage am Arbeitsort gelten auch für den Beschäftigten.

  • Bei einer länger als 4 Wochen andauernden Workation muss das Unternehmen den Beschäftigten einen schriftlichen Nachweis hierüber sowie weitere Angaben aushändigen, z. B. über die Dauer des Aufenthalts und die Währung, in der das Arbeitsentgelt gezahlt wird (Nachweisgesetz).

  • Bei einer mehr als 6 Monate andauernden Workation gilt das Arbeitsrecht des Workation-Landes im Hinblick auf Entlohnung, Kündigungsfristen, Arbeitszeiten und Urlaubsansprüche.

  • Längere Workation in Nicht-EU-Ländern führen i. d. R. zur Notwendigkeit eines Visums, ein Touristenvisum ist nicht ausreichend. Ggf. ist ein Arbeits- oder spezielles Workationsvisum zu beantragen, welches es in einigen Ländern bereits gibt.


Achtung: Wer ohne Arbeitserlaubnis arbeitet, gilt als illegal beschäftigt, kann ggf. ausgewiesen und mit Einreiseverboten belegt werden. Für den Arbeitgeber kann ein derartiges Vorgehen zu einer Gewerbeuntersagung mit hohen Bußgeldern führen.
  • Innerhalb der EU, der EWR und der Schweiz können Beschäftigte sich zu Arbeitszwecken uneingeschränkt aufhalten. Ein Visum wird nicht benötigt. Allerdings sind in den meisten Ländern Melde- oder Registrierpflichten zu beachten.

  • Wer max. 183 Tage im Jahr im Ausland arbeitet, bleibt in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, bei längerem Aufenthalt entsteht die Steuerpflicht im Ausland.

  • Dauert eine Workation länger als 4 Wochen, muss insbesondere der Arbeitgeber arbeits- und steuerrechtliche Folgen beachten. Hierüber sollte der Arbeitgeber sich auch immer selbstständig informieren.


Die Beachtung der sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen und Folgen sind ebenfalls wichtig.
  • Bei einer Workation im Drittland - außerhalb der EU - muss geprüft werden, ob zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Diese Information sollte rechtzeitig eingeholt werden. Beratung bzw. Rücksprache mit einer Fachkraft in Auslandsentsendungsfragen ist hier hilfreich.

  • Bei einer Workation innerhalb der EU, EWR oder Schweiz benötigt der Arbeitnehmer eine sog. A1-Bescheinigung, die dem Nachweis der Versicherungszugehörigkeit dient und elektronisch vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beantragt werden kann.

  • Zu beachten ist, dass auch Grenzgänger seit 2025 eine solche A1-Bescheinigung benötigen, selbst wenn keine Workation stattfindet.


Wenn ein Arbeitgeber einer Workation im EU-Ausland zustimmt, gilt dieser Umstand sozialversicherungsrechtlich als Entsendung. Der Arbeitgeber verpflichtet sich damit, für das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes seiner Mitarbeiter und der mitreisenden Familienangehörigen zu haften bzw. dafür Sorge zu tragen, dass dieser besteht.

Die vorübergehende Entsendung eines Mitarbeiters aus Deutschland im Auftrag des inländischen Unternehmens in das europäische Ausland muss im Voraus zeitlich befristet sein. Das Entgelt muss in Deutschland abgerechnet werden. Eine Auslandsentsendung liegt nicht vor, wenn die entsandte Person im Ausland lebt und von einem deutschen Unternehmen für eine Tätigkeit in ihrem Heimatstaat oder einem anderen Land eingestellt wird. Die Person darf vor der Tätigkeit nicht in Deutschland beschäftigt gewesen sein oder zuvor in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben.

Bundesfinanzhof entscheidet zur Grundsteuer im „Bundesmodell“

Der Bundesfinanzhof wird am 10.12.2025 (nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe) in drei Verfahren öffentlich seine Entscheidungen verkünden.

Dies ist insbesondere für Grundstückseigentümer in den Bundesländern interessant, welche die Grundsteuerreform nach dem Bundesmodell umgesetzt haben. Dies sind die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Das Saarland und Sachsen nutzen ebenfalls die Bundesregelungen mit Abweichungen bei der Steuermesszahl.

Das Bundesmodell stellt den Grundstückwert für Wohngrundstücke anhand der Grundstücks- und Wohnfläche sowie des Bodenrichtwerts, Gebäudeart und Baujahr fest. Die drei Verfahren, die zur Entscheidung anstehen, haben gemeinsam, dass die Verfassungsmäßigkeit des für Grundsteuerzwecke pauschalierten Ertragswertverfahrens streitig ist.

Das pauschalierte Ertragswertverfahren findet Anwendung auf Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Eigentumswohnungen. Auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird teilweise das Ertragswertverfahren angewendet, allerdings im Gegensatz zur Grundsteuer wird dort z. B. nach den tatsächlichen Nettomieten bewertet und nicht nach landeseinheitlich geltenden Nettokaltmieten. Eine Unterscheidung gibt es bei der Grundsteuer lediglich nach Gebäudeart, Baujahr und Wohnflächengruppe, die über Zu- und Abschläge zum Ausdruck gebracht werden. So findet z. B. auch keine Unterscheidung der Mietniveaustufen nach Stadtlage oder ländlicher Lage statt.

Die Frage, die der BFH zu beantworten haben wird, ist, ob es mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist, in einer Vielzahl von Grundsteuerverfahren mit einem grob vereinfachten Verfahrensansatz wie durch Gutachterausschüsse festgestellte Bodenrichtwerte und pauschalierte Nettokaltmieten den Wert eines Grundstücks bzw. einer Wohneinheit zu bestimmen.

Es sind derzeit ca. 2.000 Klageverfahren zu unterschiedlichen Grundsteuermodellen rechtshängig, beim BFH sind es 15 Verfahren.

Terminsache: Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 10.2.2026

Unternehmen, die ihre monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht zum 10. des Folgemonats einreichen bzw. -vorauszahlungen nicht bis zum 13. des Folgemonats leisten möchten, können bis zum 10.2.2026 für das Jahr 2026 einen Antrag auf eine sog. Dauerfristverlängerung stellen. Es ist eine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung i. H. v. einem Elftel der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres an das Finanzamt zu leisten. Die Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. -zahlungen dürfen jeweils einen Monat später abgegeben bzw. gezahlt werden. Quartalszahler müssen keine Sondervorauszahlungen leisten. Die Höhe der jeweiligen Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung kann ab dem 1.1.2026 über ELSTER abgerufen werden. Die Sondervorauszahlung wird mit der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember verrechnet.

Achtung: Seit dem 9.10.2025 sind Banken zur Verhinderung von Online-Fehlüberweisungen und Betrug verpflichtet, den Empfängernamen mit der IBAN abzugleichen. Stimmen Empfängername und IBAN nicht überein, wird die Überweisung zunächst nicht ausgeführt. Der Kunde wird auf einen abweichenden Kontoinhaber hingewiesen und kann aktiv auswählen. Mit einer Bestätigung durch den Kunden haftet die Bank nicht mehr für Fehlüberweisungen. Dieses gilt insbesondere auch bei Echtzeitüberweisungen. Bei Papierüberweisungen gilt diese Regelung nicht.

Auf Steuerbescheiden stehen nicht immer die Empfängerangaben, sondern mitunter lediglich die IBAN. Es gilt daher, rechtzeitig den Abgleich vorzunehmen, um Zahlungsfristen nicht zu verpassen.

Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge wird verlängert

Das Bundeskabinett hat am 15.10.2025 beschlossen, dass die KFZ-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum Jahr 2035 verlängert werden soll. Die erste Lesung im Bundestag hat am 14.11.2025 stattgefunden. Der Gesetzentwurf wurde zur weiteren Debatte in die Fachausschüsse verwiesen.

Die Steuerbefreiung soll für Fahrzeuge gelten, die spätestens bis zum 31.12.2030 erstmalig für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden. Die Steuerbefreiung gilt bis zu 10 Jahre, längstens jedoch bis zum 31.12.2035.

Die Stellungnahme des Bundesrates steht noch aus.

Ohne eines Änderung des Gesetzes wären nur noch reine Elektrofahrzeuge von der KFZ-Steuer befreit, die vor dem 1.1.2026 erstmalig zugelassen werden.

Keine erste Tätigkeitsstätte bei unbefristetem Leiharbeitsverhältnis

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass dem unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses üblicherweise keine erste Tätigkeitsstätte zugeordnet werden kann, auch dann nicht, wenn er dauerhaft im Rahmen des Leiharbeitsverhältnisses in einem Betrieb eingesetzt wird.

Der im Rahmen eines zunächst befristeten und später unbefristeten Leiharbeitsverhältnisses beschäftigte Arbeitnehmer wurde langfristig in dem gleichen Betrieb eingesetzt.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte er die entstandenen Fahrtkosten zu seinem Einsatzort nicht als Werbungskosten geltend, sondern mit den höheren, für ihn vorteilhafteren Fahrtkostenpauschalen als Auswärtstätigkeit.

Dies hat das Finanzamt abgelehnt und lediglich den Werbungskostenabzug zugelassen.  Der BFH hat sich jedoch der Auffassung des Klägers angeschlossen.

Zur Begründung führte der BFH aus, dass die Tätigkeit eines Leiharbeitnehmers aufgrund der Vereinbarung zwischen Entleiher und Verleiher in der Regel lediglich eine vorübergehende und keine dauerhafte Tätigkeit im Betrieb des Entleihers darstellt. Darüber hinaus gelte seit April 2017 die Regelung, dass ein Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 Monate im gleichen Betrieb beschäftigt werden dürfe, was in der Regelung für eine nicht dauerhafte Beschäftigung im gleichen Betrieb spreche. Grundsätzlich ist bei einem Leiharbeitnehmer davon auszugehen, dass ein vorübergehender und kein dauerhafter Einsatzort gegeben sei.

Da der Werbungskostenabzug bei einer dauerhaften ersten Tätigkeitsstätte erfolgt, bei vorübergehender Tätigkeit mit üblicherweise wechselnden Tätigkeitsstätten die höheren  Fahrtkostenpauschalen für Auswärtstätigkeit in Abzug gebracht werden können, gab der BFH der Klage statt.

Sonderabschreibung: Neuer Ersatzbau = Neubau?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende Oktober 2025 ein bereits seit längerer Zeit erwartetes Urteil vom 12.8.2025 zur Sonderabschreibungsmöglichkeit von Mietwohnungsneubau veröffentlicht.

Im Klageverfahren ging es um einen ersten Förderzeitraum, für den die Wohnungsherstellung durch Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31.8.2018, aber vor dem 1.1.2022 begann. Aktuell gibt es einen zweiten Förderzeitraum für Bauanträge oder Bauanzeigen über Wohnungsherstellungen, die nach dem 31.12.2022, aber vor dem 1.10.2029 begannen.

Die Kläger hatten im ersten Förderzeitraum ein vermietetes, nutzbares Einfamilienhaus nach Kündigung und Auszug der Mieter abgerissen, weil eine behördliche Aufforderung zur Sanierung der Abwasserrohre erfolgt war. Auf dem Grundstück wurde ebenfalls wieder ein Einfamilienhaus errichtet, über welches auch ein Mietvertrag mit Mietern abgeschlossen wurde. Das Finanzamt wollte die von den Klägern geltend gemachte Sonderabschreibung nicht als Werbungskosten anerkennen, da es sich zwar um einen Neubau handelte, aber kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen worden sei. Abriss und Neubau erfolgten innerhalb eines Zeitraumes von ca. 1,5 Jahren.

Weder die Gesetzesbegründung noch die Finanzverwaltung äußerten sich im Vorfeld bzw. im Nachgang des Gesetzgebungsverfahrens dazu, ob die Formulierung „neue, bisher nicht vorhandene Wohnung hergestellt“ so zu verstehen sei, dass ein neuer Ersatzbau, der keinen zusätzlichen Wohnraum schaffe, auch nicht förderfähig sei oder ob eine Rückschau auf das abgerissene Gebäude relevant sei, womöglich durch einen Wohnflächenvergleich und Gebäudeart vor und nach dem Abriss.

Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht Köln als auch der BFH haben die Fördervoraussetzungen für die Sonderabschreibung als nicht gegeben angesehen.

Der BFH stellte in seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf ab, dass ein Ersetzen vorhandener Wohnungen durch einen gleichartigen Neubau keine „neue, bisher nicht vorhandene Wohnung“ darstelle. Dies könne allerdings anders sein, wenn der Abriss und der Neubau einer Wohnung nicht im zeitlichen Zusammenhang stehen wie im zu entscheidenden Fall.

Sinn und Zweck der Norm und der Förderung sei es, eine Vermehrung von Wohnraum zu erreichen und diesen nicht lediglich zu ersetzen. Mit der Förderung durch die Sonderabschreibung sollte der Wohnungsknappheit entgegengewirkt werden.

Im aktuellen zweiten Förderzeitraum, über den im Urteil nicht zu entscheiden war, heißt es nur noch „neue“ Wohnung mit den Kriterien des „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsfaktor.

Der BFH hat in seiner Entscheidung allerdings bereits anklingen lassen, dass auch hier die gleichen Parameter gelten könnten.

Insoweit dürfte, wenn weder die Finanzverwaltung noch der Gesetzgeber klärend eingreifen, mit einer Vielzahl an Klageverfahren zu rechnen sein.

Betroffene Steuerpflichtige sollten sich umgehend steuerlich beraten lassen, wenn das zuständige Finanzamt die Sonderabschreibung nicht anerkannt hat.

Deutschlandticket 2026

Das Deutschlandticket soll auch in den Jahren 2026 – 2030 erhalten bleiben. Der aktuelle Bezugspreis von 58 € in 2025 soll lt. Vereinbarung der Verkehrsminister der Bundesländer in 2026 auf 63 € monatlich steigen. Auch im Jahr 2026 können Zuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt.

Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2026

Das Bundeskabinett hat am 8.10.2025 eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen für 2026 um mehr als 5 % beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Menschen mit höherem Einkommen müssen somit, sofern sie in das gesetzliche Sozialversicherungssystem einzahlen, auf einen höheren Anteil ihres Einkommens Beiträge abführen. Diese sehen wie folgt aus:

Sozialversicherungsrechengröße Monat Jahr
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.955 € 47.460 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V
(Versicherungspflichtgrenze) in der
Kranken- und Pflegeversicherung
6.450 € 77.400 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V
(Beitragsbemessungsgrenze) in der
Kranken- und Pflegeversicherung
5.812,50 € 69.750 €
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.450 € 101.400 €
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10.400 € 124.800 €
vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026
in der Rentenversicherung
- 51.944 €
(endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024
in der Rentenversicherung
- 47.085 €

Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt zulässig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu befinden, ob die Anforderung von Mietverträgen, Nebenkostenabrechnungen, Mieterhöhungsschreiben, Belegen über Erhaltungsaufwand und ähnlichen Unterlagen durch das Finanzamt bei einem Vermieter von Wohnraum zulässig ist bzw. der Vermieter die Vorlage ohne Zustimmung des Mieters verweigern darf.

Eine Vermieterin hatte die Herausgabe unter Hinweis auf die fehlende Einwilligung des Mieters und nach ihrer Auffassung daraus folgenden Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) abgelehnt. Das Finanzamt hatte die Anforderung der Unterlagen mit steuerlicher Relevanz begründet.

Der BFH entschied, dass eine Anforderung von Unterlagen zum Mietverhältnis durch das Finanzamt zwar datenschutzrechtlich relevant sei, ein Vermieter allerdings nach der Abgabenordnung zur Vorlage bei steuerlicher Relevanz verpflichtet sei, in der Regel vollständig und ungeschwärzt. Das Finanzamt müsse begründen, warum eine steuerliche Relevanz vorliege und die angeforderten Unterlagen genau bezeichnen. In diesem Fall wiege das Interesse des Finanzamtes höher als das mögliche Datenschutzinteresse eines Mieters.

Vermieter sollten demnach immer nur die konkret bezeichneten Unterlagen herausgeben, um nicht mit der DSGVO in Konflikt zu geraten.

Wichtige Unterlagen, die angefordert werden können, sind:

Mietvertrag und Mieterhöhungen
Nebenkostenabrechnungen
Belege zu Instandhaltungs- und Erhaltungsaufwand
Belege über die Mieteinnahmen, z. B. Kontoauszüge

Eine Anforderung von Unterlagen, die steuerlich nicht relevant sind, ist nicht zulässig. Das Finanzamt muss verhältnismäßig vorgehen und darf keine Ausforschung anhand beliebiger Unterlagen betreiben. Herausgaben von derart angeforderten Unterlagen sind daher nicht notwendig.

Geschenkt: Einlage des Familienheims in eine GbR

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Einbringung eines Familien-heims durch einen Alleineigentümer-Ehegatten in eine GbR, an der beide Ehegatten je zur Hälfte beteiligt sind, zur Festsetzung von Schenkungsteuer gegenüber dem anderen, beschenkten Ehegat-ten führt. Im notariellen Vertrag wurde die Einbringung als unentgeltliche, ehebedingte Zuwen-dung der Ehefrau an den Ehemann, den Kläger, bezeichnet. Beide Eheleute wurden als Gesell-schafter und Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.

Das Finanzamt (FA) hatte, obwohl unstreitig war, dass es sich um ein Familienheim handelte, Schenkungsteuer gegen den Kläger als Begünstigten festgesetzt. Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Familienheims sind u. a., dass die Wohnung den Lebensmittelpunkt darstellen muss, Nutzung durch den Schenker bis zur Schenkung und anschließende Nutzung durch den Beschenkten. Zur Begründung führte das FA an, dass wegen der Übertragung der Immobilie auf die GbR die Steuerfreiheit eines Familienheims nicht anwendbar sei. Die Hälfte sei dem Kläger zuzurechnen und Schenkungsteuer zu erheben. Der Einspruch blieb erfolglos. Das erstinstanzliche Finanzgericht gab der Klage statt und änderte die Schenkungsteuer auf 0 € mit der Begründung, dass auch der Erwerb von Gesamthandseigentum steuerfrei als Familienheim möglich sei. Der BFH sah die Revision des FA als unbegründet an und wies sie zurück.

Nach Auffassung des BFH ist bei einer GbR der einzelne Gesellschafter Steuerschuldner und nicht die Gesamthandgemeinschaft, obwohl die GbR teilrechts- und eintragungsfähig ist. Demnach ist ein bebautes Grundstück auch ein Familienheim, welches den inneren Kern der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft eines Paares betrifft. Dieses hat der Gesetzgeber ausdrücklich privilegiert und steuerfrei gestellt.

Workation: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen

Ermöglichen in Deutschland ansässige Unternehmen ihrer Belegschaft das kurzfristige mobile Arbeiten aus dem Ausland, auch Workation genannt, ist dies für viele Jobsuchende eines von mehreren Kriterien, sich für oder gegen eine Arbeitsaufnahme in dem betreffenden Unternehmen oder für einen Jobwechsel zu entscheiden. Mittlerweile erwarten laut einer Workation-Studie deutlich mehr als die Hälfte der Beschäftigten von ihren Arbeitgebern, dass mobiles Arbeiten nicht nur im Inland, sondern auch aus dem Ausland ermöglicht wird.

Gleichwohl sind sowohl die Unternehmen als auch die Beschäftigten oft nicht hinreichend über die rechtlichen und steuerlichen Voraussetzungen und Folgen informiert. In den Arbeitsverträgen und Zusatzvereinbarungen finden sich häufig keine rechtssicheren Vereinbarungen.  

Deutlich definierte Regelungen sind allein aus Haftungsgründen sehr wichtig. Die Unternehmen sollten daher steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen vorab prüfen bzw. prüfen lassen. Workation ist deutlich abzugrenzen von einer dauerhaften Tätigkeit im Ausland für das Unternehmen, aber auch die Arbeit in einer ausländischen Niederlassung eines deutschen Unternehmens stellt keine Workation dar.

Folgende Punkte sollten vorab geklärt bzw. vertraglich vereinbart werden:
  • Innerbetriebliche Regelungen sollten klarstellen, welche Beschäftigungsgruppen das Workation-Angebot nutzen können.

  • Bei einer vorübergehenden Workation bis zu 4 Wochen gilt deutsches Arbeitsrecht, Feiertage am Arbeitsort gelten auch für den Beschäftigten.

  • Bei einer länger als 4 Wochen andauernden Workation muss das Unternehmen den Beschäftigten einen schriftlichen Nachweis hierüber sowie weitere Angaben aushändigen, z. B. über die Dauer des Aufenthalts und die Währung, in der das Arbeitsentgelt gezahlt wird (Nachweisgesetz).

  • Bei einer mehr als 6 Monate andauernden Workation gilt das Arbeitsrecht des Workation-Landes im Hinblick auf Entlohnung, Kündigungsfristen, Arbeitszeiten und Urlaubsansprüche.

  • Längere Workation in Nicht-EU-Ländern führen i. d. R. zur Notwendigkeit eines Visums, ein Touristenvisum ist nicht ausreichend. Ggf. ist ein Arbeits- oder spezielles Workationsvisum zu beantragen, welches es in einigen Ländern bereits gibt.


Achtung: Wer ohne Arbeitserlaubnis arbeitet, gilt als illegal beschäftigt, kann ggf. ausgewiesen und mit Einreiseverboten belegt werden. Für den Arbeitgeber kann ein derartiges Vorgehen zu einer Gewerbeuntersagung mit hohen Bußgeldern führen.
  • Innerhalb der EU, der EWR und der Schweiz können Beschäftigte sich zu Arbeitszwecken uneingeschränkt aufhalten. Ein Visum wird nicht benötigt. Allerdings sind in den meisten Ländern Melde- oder Registrierpflichten zu beachten.

  • Wer max. 183 Tage im Jahr im Ausland arbeitet, bleibt in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, bei längerem Aufenthalt entsteht die Steuerpflicht im Ausland.

  • Dauert eine Workation länger als 4 Wochen, muss insbesondere der Arbeitgeber arbeits- und steuerrechtliche Folgen beachten. Hierüber sollte der Arbeitgeber sich auch immer selbstständig informieren.


Die Beachtung der sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen und Folgen sind ebenfalls wichtig.
  • Bei einer Workation im Drittland - außerhalb der EU - muss geprüft werden, ob zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Diese Information sollte rechtzeitig eingeholt werden. Beratung bzw. Rücksprache mit einer Fachkraft in Auslandsentsendungsfragen ist hier hilfreich.

  • Bei einer Workation innerhalb der EU, EWR oder Schweiz benötigt der Arbeitnehmer eine sog. A1-Bescheinigung, die dem Nachweis der Versicherungszugehörigkeit dient und elektronisch vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beantragt werden kann.

  • Zu beachten ist, dass auch Grenzgänger seit 2025 eine solche A1-Bescheinigung benötigen, selbst wenn keine Workation stattfindet.


Wenn ein Arbeitgeber einer Workation im EU-Ausland zustimmt, gilt dieser Umstand sozialversicherungsrechtlich als Entsendung. Der Arbeitgeber verpflichtet sich damit, für das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes seiner Mitarbeiter und der mitreisenden Familienangehörigen zu haften bzw. dafür Sorge zu tragen, dass dieser besteht.

Die vorübergehende Entsendung eines Mitarbeiters aus Deutschland im Auftrag des inländischen Unternehmens in das europäische Ausland muss im Voraus zeitlich befristet sein. Das Entgelt muss in Deutschland abgerechnet werden. Eine Auslandsentsendung liegt nicht vor, wenn die entsandte Person im Ausland lebt und von einem deutschen Unternehmen für eine Tätigkeit in ihrem Heimatstaat oder einem anderen Land eingestellt wird. Die Person darf vor der Tätigkeit nicht in Deutschland beschäftigt gewesen sein oder zuvor in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben.

Bundesfinanzhof entscheidet zur Grundsteuer im „Bundesmodell“

Der Bundesfinanzhof wird am 10.12.2025 (nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe) in drei Verfahren öffentlich seine Entscheidungen verkünden.

Dies ist insbesondere für Grundstückseigentümer in den Bundesländern interessant, welche die Grundsteuerreform nach dem Bundesmodell umgesetzt haben. Dies sind die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Das Saarland und Sachsen nutzen ebenfalls die Bundesregelungen mit Abweichungen bei der Steuermesszahl.

Das Bundesmodell stellt den Grundstückwert für Wohngrundstücke anhand der Grundstücks- und Wohnfläche sowie des Bodenrichtwerts, Gebäudeart und Baujahr fest. Die drei Verfahren, die zur Entscheidung anstehen, haben gemeinsam, dass die Verfassungsmäßigkeit des für Grundsteuerzwecke pauschalierten Ertragswertverfahrens streitig ist.

Das pauschalierte Ertragswertverfahren findet Anwendung auf Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Eigentumswohnungen. Auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird teilweise das Ertragswertverfahren angewendet, allerdings im Gegensatz zur Grundsteuer wird dort z. B. nach den tatsächlichen Nettomieten bewertet und nicht nach landeseinheitlich geltenden Nettokaltmieten. Eine Unterscheidung gibt es bei der Grundsteuer lediglich nach Gebäudeart, Baujahr und Wohnflächengruppe, die über Zu- und Abschläge zum Ausdruck gebracht werden. So findet z. B. auch keine Unterscheidung der Mietniveaustufen nach Stadtlage oder ländlicher Lage statt.

Die Frage, die der BFH zu beantworten haben wird, ist, ob es mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist, in einer Vielzahl von Grundsteuerverfahren mit einem grob vereinfachten Verfahrensansatz wie durch Gutachterausschüsse festgestellte Bodenrichtwerte und pauschalierte Nettokaltmieten den Wert eines Grundstücks bzw. einer Wohneinheit zu bestimmen.

Es sind derzeit ca. 2.000 Klageverfahren zu unterschiedlichen Grundsteuermodellen rechtshängig, beim BFH sind es 15 Verfahren.

Terminsache: Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 10.2.2026

Unternehmen, die ihre monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht zum 10. des Folgemonats einreichen bzw. -vorauszahlungen nicht bis zum 13. des Folgemonats leisten möchten, können bis zum 10.2.2026 für das Jahr 2026 einen Antrag auf eine sog. Dauerfristverlängerung stellen. Es ist eine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung i. H. v. einem Elftel der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres an das Finanzamt zu leisten. Die Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. -zahlungen dürfen jeweils einen Monat später abgegeben bzw. gezahlt werden. Quartalszahler müssen keine Sondervorauszahlungen leisten. Die Höhe der jeweiligen Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung kann ab dem 1.1.2026 über ELSTER abgerufen werden. Die Sondervorauszahlung wird mit der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember verrechnet.

Achtung: Seit dem 9.10.2025 sind Banken zur Verhinderung von Online-Fehlüberweisungen und Betrug verpflichtet, den Empfängernamen mit der IBAN abzugleichen. Stimmen Empfängername und IBAN nicht überein, wird die Überweisung zunächst nicht ausgeführt. Der Kunde wird auf einen abweichenden Kontoinhaber hingewiesen und kann aktiv auswählen. Mit einer Bestätigung durch den Kunden haftet die Bank nicht mehr für Fehlüberweisungen. Dieses gilt insbesondere auch bei Echtzeitüberweisungen. Bei Papierüberweisungen gilt diese Regelung nicht.

Auf Steuerbescheiden stehen nicht immer die Empfängerangaben, sondern mitunter lediglich die IBAN. Es gilt daher, rechtzeitig den Abgleich vorzunehmen, um Zahlungsfristen nicht zu verpassen.

Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge wird verlängert

Das Bundeskabinett hat am 15.10.2025 beschlossen, dass die KFZ-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum Jahr 2035 verlängert werden soll. Die erste Lesung im Bundestag hat am 14.11.2025 stattgefunden. Der Gesetzentwurf wurde zur weiteren Debatte in die Fachausschüsse verwiesen.

Die Steuerbefreiung soll für Fahrzeuge gelten, die spätestens bis zum 31.12.2030 erstmalig für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden. Die Steuerbefreiung gilt bis zu 10 Jahre, längstens jedoch bis zum 31.12.2035.

Die Stellungnahme des Bundesrates steht noch aus.

Ohne eines Änderung des Gesetzes wären nur noch reine Elektrofahrzeuge von der KFZ-Steuer befreit, die vor dem 1.1.2026 erstmalig zugelassen werden.

Keine erste Tätigkeitsstätte bei unbefristetem Leiharbeitsverhältnis

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass dem unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses üblicherweise keine erste Tätigkeitsstätte zugeordnet werden kann, auch dann nicht, wenn er dauerhaft im Rahmen des Leiharbeitsverhältnisses in einem Betrieb eingesetzt wird.

Der im Rahmen eines zunächst befristeten und später unbefristeten Leiharbeitsverhältnisses beschäftigte Arbeitnehmer wurde langfristig in dem gleichen Betrieb eingesetzt.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte er die entstandenen Fahrtkosten zu seinem Einsatzort nicht als Werbungskosten geltend, sondern mit den höheren, für ihn vorteilhafteren Fahrtkostenpauschalen als Auswärtstätigkeit.

Dies hat das Finanzamt abgelehnt und lediglich den Werbungskostenabzug zugelassen.  Der BFH hat sich jedoch der Auffassung des Klägers angeschlossen.

Zur Begründung führte der BFH aus, dass die Tätigkeit eines Leiharbeitnehmers aufgrund der Vereinbarung zwischen Entleiher und Verleiher in der Regel lediglich eine vorübergehende und keine dauerhafte Tätigkeit im Betrieb des Entleihers darstellt. Darüber hinaus gelte seit April 2017 die Regelung, dass ein Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 Monate im gleichen Betrieb beschäftigt werden dürfe, was in der Regelung für eine nicht dauerhafte Beschäftigung im gleichen Betrieb spreche. Grundsätzlich ist bei einem Leiharbeitnehmer davon auszugehen, dass ein vorübergehender und kein dauerhafter Einsatzort gegeben sei.

Da der Werbungskostenabzug bei einer dauerhaften ersten Tätigkeitsstätte erfolgt, bei vorübergehender Tätigkeit mit üblicherweise wechselnden Tätigkeitsstätten die höheren  Fahrtkostenpauschalen für Auswärtstätigkeit in Abzug gebracht werden können, gab der BFH der Klage statt.

Sonderabschreibung: Neuer Ersatzbau = Neubau?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende Oktober 2025 ein bereits seit längerer Zeit erwartetes Urteil vom 12.8.2025 zur Sonderabschreibungsmöglichkeit von Mietwohnungsneubau veröffentlicht.

Im Klageverfahren ging es um einen ersten Förderzeitraum, für den die Wohnungsherstellung durch Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31.8.2018, aber vor dem 1.1.2022 begann. Aktuell gibt es einen zweiten Förderzeitraum für Bauanträge oder Bauanzeigen über Wohnungsherstellungen, die nach dem 31.12.2022, aber vor dem 1.10.2029 begannen.

Die Kläger hatten im ersten Förderzeitraum ein vermietetes, nutzbares Einfamilienhaus nach Kündigung und Auszug der Mieter abgerissen, weil eine behördliche Aufforderung zur Sanierung der Abwasserrohre erfolgt war. Auf dem Grundstück wurde ebenfalls wieder ein Einfamilienhaus errichtet, über welches auch ein Mietvertrag mit Mietern abgeschlossen wurde. Das Finanzamt wollte die von den Klägern geltend gemachte Sonderabschreibung nicht als Werbungskosten anerkennen, da es sich zwar um einen Neubau handelte, aber kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen worden sei. Abriss und Neubau erfolgten innerhalb eines Zeitraumes von ca. 1,5 Jahren.

Weder die Gesetzesbegründung noch die Finanzverwaltung äußerten sich im Vorfeld bzw. im Nachgang des Gesetzgebungsverfahrens dazu, ob die Formulierung „neue, bisher nicht vorhandene Wohnung hergestellt“ so zu verstehen sei, dass ein neuer Ersatzbau, der keinen zusätzlichen Wohnraum schaffe, auch nicht förderfähig sei oder ob eine Rückschau auf das abgerissene Gebäude relevant sei, womöglich durch einen Wohnflächenvergleich und Gebäudeart vor und nach dem Abriss.

Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht Köln als auch der BFH haben die Fördervoraussetzungen für die Sonderabschreibung als nicht gegeben angesehen.

Der BFH stellte in seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf ab, dass ein Ersetzen vorhandener Wohnungen durch einen gleichartigen Neubau keine „neue, bisher nicht vorhandene Wohnung“ darstelle. Dies könne allerdings anders sein, wenn der Abriss und der Neubau einer Wohnung nicht im zeitlichen Zusammenhang stehen wie im zu entscheidenden Fall.

Sinn und Zweck der Norm und der Förderung sei es, eine Vermehrung von Wohnraum zu erreichen und diesen nicht lediglich zu ersetzen. Mit der Förderung durch die Sonderabschreibung sollte der Wohnungsknappheit entgegengewirkt werden.

Im aktuellen zweiten Förderzeitraum, über den im Urteil nicht zu entscheiden war, heißt es nur noch „neue“ Wohnung mit den Kriterien des „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsfaktor.

Der BFH hat in seiner Entscheidung allerdings bereits anklingen lassen, dass auch hier die gleichen Parameter gelten könnten.

Insoweit dürfte, wenn weder die Finanzverwaltung noch der Gesetzgeber klärend eingreifen, mit einer Vielzahl an Klageverfahren zu rechnen sein.

Betroffene Steuerpflichtige sollten sich umgehend steuerlich beraten lassen, wenn das zuständige Finanzamt die Sonderabschreibung nicht anerkannt hat.

Deutschlandticket 2026

Das Deutschlandticket soll auch in den Jahren 2026 – 2030 erhalten bleiben. Der aktuelle Bezugspreis von 58 € in 2025 soll lt. Vereinbarung der Verkehrsminister der Bundesländer in 2026 auf 63 € monatlich steigen. Auch im Jahr 2026 können Zuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt.

Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2026

Das Bundeskabinett hat am 8.10.2025 eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen für 2026 um mehr als 5 % beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Menschen mit höherem Einkommen müssen somit, sofern sie in das gesetzliche Sozialversicherungssystem einzahlen, auf einen höheren Anteil ihres Einkommens Beiträge abführen. Diese sehen wie folgt aus:

Sozialversicherungsrechengröße Monat Jahr
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.955 € 47.460 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V
(Versicherungspflichtgrenze) in der
Kranken- und Pflegeversicherung
6.450 € 77.400 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V
(Beitragsbemessungsgrenze) in der
Kranken- und Pflegeversicherung
5.812,50 € 69.750 €
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.450 € 101.400 €
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10.400 € 124.800 €
vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026
in der Rentenversicherung
- 51.944 €
(endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024
in der Rentenversicherung
- 47.085 €

Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt zulässig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu befinden, ob die Anforderung von Mietverträgen, Nebenkostenabrechnungen, Mieterhöhungsschreiben, Belegen über Erhaltungsaufwand und ähnlichen Unterlagen durch das Finanzamt bei einem Vermieter von Wohnraum zulässig ist bzw. der Vermieter die Vorlage ohne Zustimmung des Mieters verweigern darf.

Eine Vermieterin hatte die Herausgabe unter Hinweis auf die fehlende Einwilligung des Mieters und nach ihrer Auffassung daraus folgenden Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) abgelehnt. Das Finanzamt hatte die Anforderung der Unterlagen mit steuerlicher Relevanz begründet.

Der BFH entschied, dass eine Anforderung von Unterlagen zum Mietverhältnis durch das Finanzamt zwar datenschutzrechtlich relevant sei, ein Vermieter allerdings nach der Abgabenordnung zur Vorlage bei steuerlicher Relevanz verpflichtet sei, in der Regel vollständig und ungeschwärzt. Das Finanzamt müsse begründen, warum eine steuerliche Relevanz vorliege und die angeforderten Unterlagen genau bezeichnen. In diesem Fall wiege das Interesse des Finanzamtes höher als das mögliche Datenschutzinteresse eines Mieters.

Vermieter sollten demnach immer nur die konkret bezeichneten Unterlagen herausgeben, um nicht mit der DSGVO in Konflikt zu geraten.

Wichtige Unterlagen, die angefordert werden können, sind:

Mietvertrag und Mieterhöhungen
Nebenkostenabrechnungen
Belege zu Instandhaltungs- und Erhaltungsaufwand
Belege über die Mieteinnahmen, z. B. Kontoauszüge

Eine Anforderung von Unterlagen, die steuerlich nicht relevant sind, ist nicht zulässig. Das Finanzamt muss verhältnismäßig vorgehen und darf keine Ausforschung anhand beliebiger Unterlagen betreiben. Herausgaben von derart angeforderten Unterlagen sind daher nicht notwendig.

Geschenkt: Einlage des Familienheims in eine GbR

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Einbringung eines Familien-heims durch einen Alleineigentümer-Ehegatten in eine GbR, an der beide Ehegatten je zur Hälfte beteiligt sind, zur Festsetzung von Schenkungsteuer gegenüber dem anderen, beschenkten Ehegat-ten führt. Im notariellen Vertrag wurde die Einbringung als unentgeltliche, ehebedingte Zuwen-dung der Ehefrau an den Ehemann, den Kläger, bezeichnet. Beide Eheleute wurden als Gesell-schafter und Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.

Das Finanzamt (FA) hatte, obwohl unstreitig war, dass es sich um ein Familienheim handelte, Schenkungsteuer gegen den Kläger als Begünstigten festgesetzt. Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Familienheims sind u. a., dass die Wohnung den Lebensmittelpunkt darstellen muss, Nutzung durch den Schenker bis zur Schenkung und anschließende Nutzung durch den Beschenkten. Zur Begründung führte das FA an, dass wegen der Übertragung der Immobilie auf die GbR die Steuerfreiheit eines Familienheims nicht anwendbar sei. Die Hälfte sei dem Kläger zuzurechnen und Schenkungsteuer zu erheben. Der Einspruch blieb erfolglos. Das erstinstanzliche Finanzgericht gab der Klage statt und änderte die Schenkungsteuer auf 0 € mit der Begründung, dass auch der Erwerb von Gesamthandseigentum steuerfrei als Familienheim möglich sei. Der BFH sah die Revision des FA als unbegründet an und wies sie zurück.

Nach Auffassung des BFH ist bei einer GbR der einzelne Gesellschafter Steuerschuldner und nicht die Gesamthandgemeinschaft, obwohl die GbR teilrechts- und eintragungsfähig ist. Demnach ist ein bebautes Grundstück auch ein Familienheim, welches den inneren Kern der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft eines Paares betrifft. Dieses hat der Gesetzgeber ausdrücklich privilegiert und steuerfrei gestellt.

Workation: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen

Ermöglichen in Deutschland ansässige Unternehmen ihrer Belegschaft das kurzfristige mobile Arbeiten aus dem Ausland, auch Workation genannt, ist dies für viele Jobsuchende eines von mehreren Kriterien, sich für oder gegen eine Arbeitsaufnahme in dem betreffenden Unternehmen oder für einen Jobwechsel zu entscheiden. Mittlerweile erwarten laut einer Workation-Studie deutlich mehr als die Hälfte der Beschäftigten von ihren Arbeitgebern, dass mobiles Arbeiten nicht nur im Inland, sondern auch aus dem Ausland ermöglicht wird.

Gleichwohl sind sowohl die Unternehmen als auch die Beschäftigten oft nicht hinreichend über die rechtlichen und steuerlichen Voraussetzungen und Folgen informiert. In den Arbeitsverträgen und Zusatzvereinbarungen finden sich häufig keine rechtssicheren Vereinbarungen.  

Deutlich definierte Regelungen sind allein aus Haftungsgründen sehr wichtig. Die Unternehmen sollten daher steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen vorab prüfen bzw. prüfen lassen. Workation ist deutlich abzugrenzen von einer dauerhaften Tätigkeit im Ausland für das Unternehmen, aber auch die Arbeit in einer ausländischen Niederlassung eines deutschen Unternehmens stellt keine Workation dar.

Folgende Punkte sollten vorab geklärt bzw. vertraglich vereinbart werden:
  • Innerbetriebliche Regelungen sollten klarstellen, welche Beschäftigungsgruppen das Workation-Angebot nutzen können.

  • Bei einer vorübergehenden Workation bis zu 4 Wochen gilt deutsches Arbeitsrecht, Feiertage am Arbeitsort gelten auch für den Beschäftigten.

  • Bei einer länger als 4 Wochen andauernden Workation muss das Unternehmen den Beschäftigten einen schriftlichen Nachweis hierüber sowie weitere Angaben aushändigen, z. B. über die Dauer des Aufenthalts und die Währung, in der das Arbeitsentgelt gezahlt wird (Nachweisgesetz).

  • Bei einer mehr als 6 Monate andauernden Workation gilt das Arbeitsrecht des Workation-Landes im Hinblick auf Entlohnung, Kündigungsfristen, Arbeitszeiten und Urlaubsansprüche.

  • Längere Workation in Nicht-EU-Ländern führen i. d. R. zur Notwendigkeit eines Visums, ein Touristenvisum ist nicht ausreichend. Ggf. ist ein Arbeits- oder spezielles Workationsvisum zu beantragen, welches es in einigen Ländern bereits gibt.


Achtung: Wer ohne Arbeitserlaubnis arbeitet, gilt als illegal beschäftigt, kann ggf. ausgewiesen und mit Einreiseverboten belegt werden. Für den Arbeitgeber kann ein derartiges Vorgehen zu einer Gewerbeuntersagung mit hohen Bußgeldern führen.
  • Innerhalb der EU, der EWR und der Schweiz können Beschäftigte sich zu Arbeitszwecken uneingeschränkt aufhalten. Ein Visum wird nicht benötigt. Allerdings sind in den meisten Ländern Melde- oder Registrierpflichten zu beachten.

  • Wer max. 183 Tage im Jahr im Ausland arbeitet, bleibt in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, bei längerem Aufenthalt entsteht die Steuerpflicht im Ausland.

  • Dauert eine Workation länger als 4 Wochen, muss insbesondere der Arbeitgeber arbeits- und steuerrechtliche Folgen beachten. Hierüber sollte der Arbeitgeber sich auch immer selbstständig informieren.


Die Beachtung der sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen und Folgen sind ebenfalls wichtig.
  • Bei einer Workation im Drittland - außerhalb der EU - muss geprüft werden, ob zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Diese Information sollte rechtzeitig eingeholt werden. Beratung bzw. Rücksprache mit einer Fachkraft in Auslandsentsendungsfragen ist hier hilfreich.

  • Bei einer Workation innerhalb der EU, EWR oder Schweiz benötigt der Arbeitnehmer eine sog. A1-Bescheinigung, die dem Nachweis der Versicherungszugehörigkeit dient und elektronisch vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beantragt werden kann.

  • Zu beachten ist, dass auch Grenzgänger seit 2025 eine solche A1-Bescheinigung benötigen, selbst wenn keine Workation stattfindet.


Wenn ein Arbeitgeber einer Workation im EU-Ausland zustimmt, gilt dieser Umstand sozialversicherungsrechtlich als Entsendung. Der Arbeitgeber verpflichtet sich damit, für das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes seiner Mitarbeiter und der mitreisenden Familienangehörigen zu haften bzw. dafür Sorge zu tragen, dass dieser besteht.

Die vorübergehende Entsendung eines Mitarbeiters aus Deutschland im Auftrag des inländischen Unternehmens in das europäische Ausland muss im Voraus zeitlich befristet sein. Das Entgelt muss in Deutschland abgerechnet werden. Eine Auslandsentsendung liegt nicht vor, wenn die entsandte Person im Ausland lebt und von einem deutschen Unternehmen für eine Tätigkeit in ihrem Heimatstaat oder einem anderen Land eingestellt wird. Die Person darf vor der Tätigkeit nicht in Deutschland beschäftigt gewesen sein oder zuvor in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben.

Beitrag zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung als Sonderausgabe

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat als Revisionsinstanz entschieden, dass neben den Beiträgen zu einer privaten Basiskrankenversicherung lediglich die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung der Höhe nach unbeschränkt als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abzugsfähig sind. Für Beiträge zu einer privaten Pflegezusatzversicherung gelte dies jedoch nicht. Diese Beiträge sind nur beschränkt abzugsfähig und wirken sich häufig beim Steuerpflichtigen steuerlich nicht aus.

Im Ergebnis hatten sowohl das Veranlagungsfinanzamt im Besteuerungsverfahren als auch das Hessische Finanzgericht in 1. Instanz so entschieden.

Die Kläger waren der Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Verfassung vorliege, wenn im Fall der Pflegebedürftigkeit, insbesondere bei stationärer Pflege, Pflegebedürftige wegen hoher Eigenanteile zu „Almosenbettlern“ degradiert würden. Der Staat müsse die Beiträge zur privaten Pflegezusatzversicherung daher zumindest steuerlich anerkennen und hierdurch eine gewisse finanzielle Entlastung der Steuerpflichtigen fördern.

Der BFH hingegen vertritt die Auffassung, dass der Gesetzgeber zunächst absichtlich lediglich eine Teilabsicherung der Bevölkerung als Vorsorge gegen Pflegebedürftigkeit vorgesehen hat. Nachdem dann erkannt worden sei, dass das umlagefinanzierte Pflegeversicherungssystem Lücken aufweise, habe der Gesetzgeber als ergänzende förderungswürdige Vorsorge die Pflegevorsorgezulage ins Leben gerufen und nicht eine private Pflegezusatzversicherung. Diese Zulage haben die Kläger aber nicht nutzen wollen, weil sie die Tarife als ungünstiger einstuften.

Es ist nach der Entscheidung des BFH jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber lediglich den Teil steuerlich freistellt, den er als verpflichtend einstuft und dem Schutz vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe dienen soll.

Bundesfinanzhof entscheidet zur Grundsteuer im „Bundesmodell“

Der Bundesfinanzhof wird am 10.12.2025 (nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe) in drei Verfahren öffentlich seine Entscheidungen verkünden.

Dies ist insbesondere für Grundstückseigentümer in den Bundesländern interessant, welche die Grundsteuerreform nach dem Bundesmodell umgesetzt haben. Dies sind die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Das Saarland und Sachsen nutzen ebenfalls die Bundesregelungen mit Abweichungen bei der Steuermesszahl.

Das Bundesmodell stellt den Grundstückwert für Wohngrundstücke anhand der Grundstücks- und Wohnfläche sowie des Bodenrichtwerts, Gebäudeart und Baujahr fest. Die drei Verfahren, die zur Entscheidung anstehen, haben gemeinsam, dass die Verfassungsmäßigkeit des für Grundsteuerzwecke pauschalierten Ertragswertverfahrens streitig ist.

Das pauschalierte Ertragswertverfahren findet Anwendung auf Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Eigentumswohnungen. Auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird teilweise das Ertragswertverfahren angewendet, allerdings im Gegensatz zur Grundsteuer wird dort z. B. nach den tatsächlichen Nettomieten bewertet und nicht nach landeseinheitlich geltenden Nettokaltmieten. Eine Unterscheidung gibt es bei der Grundsteuer lediglich nach Gebäudeart, Baujahr und Wohnflächengruppe, die über Zu- und Abschläge zum Ausdruck gebracht werden. So findet z. B. auch keine Unterscheidung der Mietniveaustufen nach Stadtlage oder ländlicher Lage statt.

Die Frage, die der BFH zu beantworten haben wird, ist, ob es mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist, in einer Vielzahl von Grundsteuerverfahren mit einem grob vereinfachten Verfahrensansatz wie durch Gutachterausschüsse festgestellte Bodenrichtwerte und pauschalierte Nettokaltmieten den Wert eines Grundstücks bzw. einer Wohneinheit zu bestimmen.

Es sind derzeit ca. 2.000 Klageverfahren zu unterschiedlichen Grundsteuermodellen rechtshängig, beim BFH sind es 15 Verfahren.

Terminsache: Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 10.2.2026

Unternehmen, die ihre monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht zum 10. des Folgemonats einreichen bzw. -vorauszahlungen nicht bis zum 13. des Folgemonats leisten möchten, können bis zum 10.2.2026 für das Jahr 2026 einen Antrag auf eine sog. Dauerfristverlängerung stellen. Es ist eine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung i. H. v. einem Elftel der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres an das Finanzamt zu leisten. Die Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. -zahlungen dürfen jeweils einen Monat später abgegeben bzw. gezahlt werden. Quartalszahler müssen keine Sondervorauszahlungen leisten. Die Höhe der jeweiligen Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung kann ab dem 1.1.2026 über ELSTER abgerufen werden. Die Sondervorauszahlung wird mit der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember verrechnet.

Achtung: Seit dem 9.10.2025 sind Banken zur Verhinderung von Online-Fehlüberweisungen und Betrug verpflichtet, den Empfängernamen mit der IBAN abzugleichen. Stimmen Empfängername und IBAN nicht überein, wird die Überweisung zunächst nicht ausgeführt. Der Kunde wird auf einen abweichenden Kontoinhaber hingewiesen und kann aktiv auswählen. Mit einer Bestätigung durch den Kunden haftet die Bank nicht mehr für Fehlüberweisungen. Dieses gilt insbesondere auch bei Echtzeitüberweisungen. Bei Papierüberweisungen gilt diese Regelung nicht.

Auf Steuerbescheiden stehen nicht immer die Empfängerangaben, sondern mitunter lediglich die IBAN. Es gilt daher, rechtzeitig den Abgleich vorzunehmen, um Zahlungsfristen nicht zu verpassen.

Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge wird verlängert

Das Bundeskabinett hat am 15.10.2025 beschlossen, dass die KFZ-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum Jahr 2035 verlängert werden soll. Die erste Lesung im Bundestag hat am 14.11.2025 stattgefunden. Der Gesetzentwurf wurde zur weiteren Debatte in die Fachausschüsse verwiesen.

Die Steuerbefreiung soll für Fahrzeuge gelten, die spätestens bis zum 31.12.2030 erstmalig für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden. Die Steuerbefreiung gilt bis zu 10 Jahre, längstens jedoch bis zum 31.12.2035.

Die Stellungnahme des Bundesrates steht noch aus.

Ohne eines Änderung des Gesetzes wären nur noch reine Elektrofahrzeuge von der KFZ-Steuer befreit, die vor dem 1.1.2026 erstmalig zugelassen werden.

Umsatzsteuerfreiheit für unmittelbare Schul- und Bildungsleistungen

Anfang des Jahres 2025 war eine Neuregelung zur Umsatzsteuerfreiheit für unmittelbare Schul- und Bildungsleistungen in Kraft getreten, da diese den EU-Vorgaben angepasst wurde. In der Praxis hat die Neuregelung zu Unklarheiten geführt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat daher am 24.10.2025 eine neue Verwaltungsanweisung mit einer Übergangsregelung veröffentlicht und diese auch der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen angepasst.

Hiernach wird es nicht beanstandet, wenn Umsätze aus Bildungsleistungen, die vor dem 1.1.2028 ausgeführt wurden bzw. noch werden, entsprechend den bis zum 31.12.2024 geltenden Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses als umsatzsteuerfrei bzw. umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit der Erbringung von unmittelbaren Schul- und Bildungsleistungen betraut sind, gelten für diese Leistungen als von der Umsatzsteuer befreit. Folgende Leistungen sind demnach umsatzsteuerfrei: Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung.

Für Privatlehrer wurde ein separater Befreiungstatbestand aufgenommen.

Deutschlandticket 2026

Das Deutschlandticket soll auch in den Jahren 2026 – 2030 erhalten bleiben. Der aktuelle Bezugspreis von 58 € in 2025 soll lt. Vereinbarung der Verkehrsminister der Bundesländer in 2026 auf 63 € monatlich steigen. Auch im Jahr 2026 können Zuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt.

Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2026

Das Bundeskabinett hat am 8.10.2025 eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen für 2026 um mehr als 5 % beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Menschen mit höherem Einkommen müssen somit, sofern sie in das gesetzliche Sozialversicherungssystem einzahlen, auf einen höheren Anteil ihres Einkommens Beiträge abführen. Diese sehen wie folgt aus:

Sozialversicherungsrechengröße Monat Jahr
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.955 € 47.460 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V
(Versicherungspflichtgrenze) in der
Kranken- und Pflegeversicherung
6.450 € 77.400 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V
(Beitragsbemessungsgrenze) in der
Kranken- und Pflegeversicherung
5.812,50 € 69.750 €
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.450 € 101.400 €
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10.400 € 124.800 €
vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026
in der Rentenversicherung
- 51.944 €
(endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024
in der Rentenversicherung
- 47.085 €

Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt zulässig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu befinden, ob die Anforderung von Mietverträgen, Nebenkostenabrechnungen, Mieterhöhungsschreiben, Belegen über Erhaltungsaufwand und ähnlichen Unterlagen durch das Finanzamt bei einem Vermieter von Wohnraum zulässig ist bzw. der Vermieter die Vorlage ohne Zustimmung des Mieters verweigern darf.

Eine Vermieterin hatte die Herausgabe unter Hinweis auf die fehlende Einwilligung des Mieters und nach ihrer Auffassung daraus folgenden Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) abgelehnt. Das Finanzamt hatte die Anforderung der Unterlagen mit steuerlicher Relevanz begründet.

Der BFH entschied, dass eine Anforderung von Unterlagen zum Mietverhältnis durch das Finanzamt zwar datenschutzrechtlich relevant sei, ein Vermieter allerdings nach der Abgabenordnung zur Vorlage bei steuerlicher Relevanz verpflichtet sei, in der Regel vollständig und ungeschwärzt. Das Finanzamt müsse begründen, warum eine steuerliche Relevanz vorliege und die angeforderten Unterlagen genau bezeichnen. In diesem Fall wiege das Interesse des Finanzamtes höher als das mögliche Datenschutzinteresse eines Mieters.

Vermieter sollten demnach immer nur die konkret bezeichneten Unterlagen herausgeben, um nicht mit der DSGVO in Konflikt zu geraten.

Wichtige Unterlagen, die angefordert werden können, sind:

Mietvertrag und Mieterhöhungen
Nebenkostenabrechnungen
Belege zu Instandhaltungs- und Erhaltungsaufwand
Belege über die Mieteinnahmen, z. B. Kontoauszüge

Eine Anforderung von Unterlagen, die steuerlich nicht relevant sind, ist nicht zulässig. Das Finanzamt muss verhältnismäßig vorgehen und darf keine Ausforschung anhand beliebiger Unterlagen betreiben. Herausgaben von derart angeforderten Unterlagen sind daher nicht notwendig.

Geschenkt: Einlage des Familienheims in eine GbR

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Einbringung eines Familien-heims durch einen Alleineigentümer-Ehegatten in eine GbR, an der beide Ehegatten je zur Hälfte beteiligt sind, zur Festsetzung von Schenkungsteuer gegenüber dem anderen, beschenkten Ehegat-ten führt. Im notariellen Vertrag wurde die Einbringung als unentgeltliche, ehebedingte Zuwen-dung der Ehefrau an den Ehemann, den Kläger, bezeichnet. Beide Eheleute wurden als Gesell-schafter und Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.

Das Finanzamt (FA) hatte, obwohl unstreitig war, dass es sich um ein Familienheim handelte, Schenkungsteuer gegen den Kläger als Begünstigten festgesetzt. Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Familienheims sind u. a., dass die Wohnung den Lebensmittelpunkt darstellen muss, Nutzung durch den Schenker bis zur Schenkung und anschließende Nutzung durch den Beschenkten. Zur Begründung führte das FA an, dass wegen der Übertragung der Immobilie auf die GbR die Steuerfreiheit eines Familienheims nicht anwendbar sei. Die Hälfte sei dem Kläger zuzurechnen und Schenkungsteuer zu erheben. Der Einspruch blieb erfolglos. Das erstinstanzliche Finanzgericht gab der Klage statt und änderte die Schenkungsteuer auf 0 € mit der Begründung, dass auch der Erwerb von Gesamthandseigentum steuerfrei als Familienheim möglich sei. Der BFH sah die Revision des FA als unbegründet an und wies sie zurück.

Nach Auffassung des BFH ist bei einer GbR der einzelne Gesellschafter Steuerschuldner und nicht die Gesamthandgemeinschaft, obwohl die GbR teilrechts- und eintragungsfähig ist. Demnach ist ein bebautes Grundstück auch ein Familienheim, welches den inneren Kern der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft eines Paares betrifft. Dieses hat der Gesetzgeber ausdrücklich privilegiert und steuerfrei gestellt.

Workation: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen

Ermöglichen in Deutschland ansässige Unternehmen ihrer Belegschaft das kurzfristige mobile Arbeiten aus dem Ausland, auch Workation genannt, ist dies für viele Jobsuchende eines von mehreren Kriterien, sich für oder gegen eine Arbeitsaufnahme in dem betreffenden Unternehmen oder für einen Jobwechsel zu entscheiden. Mittlerweile erwarten laut einer Workation-Studie deutlich mehr als die Hälfte der Beschäftigten von ihren Arbeitgebern, dass mobiles Arbeiten nicht nur im Inland, sondern auch aus dem Ausland ermöglicht wird.

Gleichwohl sind sowohl die Unternehmen als auch die Beschäftigten oft nicht hinreichend über die rechtlichen und steuerlichen Voraussetzungen und Folgen informiert. In den Arbeitsverträgen und Zusatzvereinbarungen finden sich häufig keine rechtssicheren Vereinbarungen.  

Deutlich definierte Regelungen sind allein aus Haftungsgründen sehr wichtig. Die Unternehmen sollten daher steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen vorab prüfen bzw. prüfen lassen. Workation ist deutlich abzugrenzen von einer dauerhaften Tätigkeit im Ausland für das Unternehmen, aber auch die Arbeit in einer ausländischen Niederlassung eines deutschen Unternehmens stellt keine Workation dar.

Folgende Punkte sollten vorab geklärt bzw. vertraglich vereinbart werden:
  • Innerbetriebliche Regelungen sollten klarstellen, welche Beschäftigungsgruppen das Workation-Angebot nutzen können.

  • Bei einer vorübergehenden Workation bis zu 4 Wochen gilt deutsches Arbeitsrecht, Feiertage am Arbeitsort gelten auch für den Beschäftigten.

  • Bei einer länger als 4 Wochen andauernden Workation muss das Unternehmen den Beschäftigten einen schriftlichen Nachweis hierüber sowie weitere Angaben aushändigen, z. B. über die Dauer des Aufenthalts und die Währung, in der das Arbeitsentgelt gezahlt wird (Nachweisgesetz).

  • Bei einer mehr als 6 Monate andauernden Workation gilt das Arbeitsrecht des Workation-Landes im Hinblick auf Entlohnung, Kündigungsfristen, Arbeitszeiten und Urlaubsansprüche.

  • Längere Workation in Nicht-EU-Ländern führen i. d. R. zur Notwendigkeit eines Visums, ein Touristenvisum ist nicht ausreichend. Ggf. ist ein Arbeits- oder spezielles Workationsvisum zu beantragen, welches es in einigen Ländern bereits gibt.


Achtung: Wer ohne Arbeitserlaubnis arbeitet, gilt als illegal beschäftigt, kann ggf. ausgewiesen und mit Einreiseverboten belegt werden. Für den Arbeitgeber kann ein derartiges Vorgehen zu einer Gewerbeuntersagung mit hohen Bußgeldern führen.
  • Innerhalb der EU, der EWR und der Schweiz können Beschäftigte sich zu Arbeitszwecken uneingeschränkt aufhalten. Ein Visum wird nicht benötigt. Allerdings sind in den meisten Ländern Melde- oder Registrierpflichten zu beachten.

  • Wer max. 183 Tage im Jahr im Ausland arbeitet, bleibt in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, bei längerem Aufenthalt entsteht die Steuerpflicht im Ausland.

  • Dauert eine Workation länger als 4 Wochen, muss insbesondere der Arbeitgeber arbeits- und steuerrechtliche Folgen beachten. Hierüber sollte der Arbeitgeber sich auch immer selbstständig informieren.


Die Beachtung der sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen und Folgen sind ebenfalls wichtig.
  • Bei einer Workation im Drittland - außerhalb der EU - muss geprüft werden, ob zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Diese Information sollte rechtzeitig eingeholt werden. Beratung bzw. Rücksprache mit einer Fachkraft in Auslandsentsendungsfragen ist hier hilfreich.

  • Bei einer Workation innerhalb der EU, EWR oder Schweiz benötigt der Arbeitnehmer eine sog. A1-Bescheinigung, die dem Nachweis der Versicherungszugehörigkeit dient und elektronisch vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beantragt werden kann.

  • Zu beachten ist, dass auch Grenzgänger seit 2025 eine solche A1-Bescheinigung benötigen, selbst wenn keine Workation stattfindet.


Wenn ein Arbeitgeber einer Workation im EU-Ausland zustimmt, gilt dieser Umstand sozialversicherungsrechtlich als Entsendung. Der Arbeitgeber verpflichtet sich damit, für das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes seiner Mitarbeiter und der mitreisenden Familienangehörigen zu haften bzw. dafür Sorge zu tragen, dass dieser besteht.

Die vorübergehende Entsendung eines Mitarbeiters aus Deutschland im Auftrag des inländischen Unternehmens in das europäische Ausland muss im Voraus zeitlich befristet sein. Das Entgelt muss in Deutschland abgerechnet werden. Eine Auslandsentsendung liegt nicht vor, wenn die entsandte Person im Ausland lebt und von einem deutschen Unternehmen für eine Tätigkeit in ihrem Heimatstaat oder einem anderen Land eingestellt wird. Die Person darf vor der Tätigkeit nicht in Deutschland beschäftigt gewesen sein oder zuvor in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben.

Bundesfinanzhof entscheidet zur Grundsteuer im „Bundesmodell“

Der Bundesfinanzhof wird am 10.12.2025 (nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe) in drei Verfahren öffentlich seine Entscheidungen verkünden.

Dies ist insbesondere für Grundstückseigentümer in den Bundesländern interessant, welche die Grundsteuerreform nach dem Bundesmodell umgesetzt haben. Dies sind die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Das Saarland und Sachsen nutzen ebenfalls die Bundesregelungen mit Abweichungen bei der Steuermesszahl.

Das Bundesmodell stellt den Grundstückwert für Wohngrundstücke anhand der Grundstücks- und Wohnfläche sowie des Bodenrichtwerts, Gebäudeart und Baujahr fest. Die drei Verfahren, die zur Entscheidung anstehen, haben gemeinsam, dass die Verfassungsmäßigkeit des für Grundsteuerzwecke pauschalierten Ertragswertverfahrens streitig ist.

Das pauschalierte Ertragswertverfahren findet Anwendung auf Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Eigentumswohnungen. Auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird teilweise das Ertragswertverfahren angewendet, allerdings im Gegensatz zur Grundsteuer wird dort z. B. nach den tatsächlichen Nettomieten bewertet und nicht nach landeseinheitlich geltenden Nettokaltmieten. Eine Unterscheidung gibt es bei der Grundsteuer lediglich nach Gebäudeart, Baujahr und Wohnflächengruppe, die über Zu- und Abschläge zum Ausdruck gebracht werden. So findet z. B. auch keine Unterscheidung der Mietniveaustufen nach Stadtlage oder ländlicher Lage statt.

Die Frage, die der BFH zu beantworten haben wird, ist, ob es mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist, in einer Vielzahl von Grundsteuerverfahren mit einem grob vereinfachten Verfahrensansatz wie durch Gutachterausschüsse festgestellte Bodenrichtwerte und pauschalierte Nettokaltmieten den Wert eines Grundstücks bzw. einer Wohneinheit zu bestimmen.

Es sind derzeit ca. 2.000 Klageverfahren zu unterschiedlichen Grundsteuermodellen rechtshängig, beim BFH sind es 15 Verfahren.

Terminsache: Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 10.2.2026

Unternehmen, die ihre monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht zum 10. des Folgemonats einreichen bzw. -vorauszahlungen nicht bis zum 13. des Folgemonats leisten möchten, können bis zum 10.2.2026 für das Jahr 2026 einen Antrag auf eine sog. Dauerfristverlängerung stellen. Es ist eine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung i. H. v. einem Elftel der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres an das Finanzamt zu leisten. Die Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. -zahlungen dürfen jeweils einen Monat später abgegeben bzw. gezahlt werden. Quartalszahler müssen keine Sondervorauszahlungen leisten. Die Höhe der jeweiligen Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung kann ab dem 1.1.2026 über ELSTER abgerufen werden. Die Sondervorauszahlung wird mit der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember verrechnet.

Achtung: Seit dem 9.10.2025 sind Banken zur Verhinderung von Online-Fehlüberweisungen und Betrug verpflichtet, den Empfängernamen mit der IBAN abzugleichen. Stimmen Empfängername und IBAN nicht überein, wird die Überweisung zunächst nicht ausgeführt. Der Kunde wird auf einen abweichenden Kontoinhaber hingewiesen und kann aktiv auswählen. Mit einer Bestätigung durch den Kunden haftet die Bank nicht mehr für Fehlüberweisungen. Dieses gilt insbesondere auch bei Echtzeitüberweisungen. Bei Papierüberweisungen gilt diese Regelung nicht.

Auf Steuerbescheiden stehen nicht immer die Empfängerangaben, sondern mitunter lediglich die IBAN. Es gilt daher, rechtzeitig den Abgleich vorzunehmen, um Zahlungsfristen nicht zu verpassen.

Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge wird verlängert

Das Bundeskabinett hat am 15.10.2025 beschlossen, dass die KFZ-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum Jahr 2035 verlängert werden soll. Die erste Lesung im Bundestag hat am 14.11.2025 stattgefunden. Der Gesetzentwurf wurde zur weiteren Debatte in die Fachausschüsse verwiesen.

Die Steuerbefreiung soll für Fahrzeuge gelten, die spätestens bis zum 31.12.2030 erstmalig für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden. Die Steuerbefreiung gilt bis zu 10 Jahre, längstens jedoch bis zum 31.12.2035.

Die Stellungnahme des Bundesrates steht noch aus.

Ohne eines Änderung des Gesetzes wären nur noch reine Elektrofahrzeuge von der KFZ-Steuer befreit, die vor dem 1.1.2026 erstmalig zugelassen werden.

Sonderabschreibung: Neuer Ersatzbau = Neubau?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende Oktober 2025 ein bereits seit längerer Zeit erwartetes Urteil vom 12.8.2025 zur Sonderabschreibungsmöglichkeit von Mietwohnungsneubau veröffentlicht.

Im Klageverfahren ging es um einen ersten Förderzeitraum, für den die Wohnungsherstellung durch Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31.8.2018, aber vor dem 1.1.2022 begann. Aktuell gibt es einen zweiten Förderzeitraum für Bauanträge oder Bauanzeigen über Wohnungsherstellungen, die nach dem 31.12.2022, aber vor dem 1.10.2029 begannen.

Die Kläger hatten im ersten Förderzeitraum ein vermietetes, nutzbares Einfamilienhaus nach Kündigung und Auszug der Mieter abgerissen, weil eine behördliche Aufforderung zur Sanierung der Abwasserrohre erfolgt war. Auf dem Grundstück wurde ebenfalls wieder ein Einfamilienhaus errichtet, über welches auch ein Mietvertrag mit Mietern abgeschlossen wurde. Das Finanzamt wollte die von den Klägern geltend gemachte Sonderabschreibung nicht als Werbungskosten anerkennen, da es sich zwar um einen Neubau handelte, aber kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen worden sei. Abriss und Neubau erfolgten innerhalb eines Zeitraumes von ca. 1,5 Jahren.

Weder die Gesetzesbegründung noch die Finanzverwaltung äußerten sich im Vorfeld bzw. im Nachgang des Gesetzgebungsverfahrens dazu, ob die Formulierung „neue, bisher nicht vorhandene Wohnung hergestellt“ so zu verstehen sei, dass ein neuer Ersatzbau, der keinen zusätzlichen Wohnraum schaffe, auch nicht förderfähig sei oder ob eine Rückschau auf das abgerissene Gebäude relevant sei, womöglich durch einen Wohnflächenvergleich und Gebäudeart vor und nach dem Abriss.

Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht Köln als auch der BFH haben die Fördervoraussetzungen für die Sonderabschreibung als nicht gegeben angesehen.

Der BFH stellte in seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf ab, dass ein Ersetzen vorhandener Wohnungen durch einen gleichartigen Neubau keine „neue, bisher nicht vorhandene Wohnung“ darstelle. Dies könne allerdings anders sein, wenn der Abriss und der Neubau einer Wohnung nicht im zeitlichen Zusammenhang stehen wie im zu entscheidenden Fall.

Sinn und Zweck der Norm und der Förderung sei es, eine Vermehrung von Wohnraum zu erreichen und diesen nicht lediglich zu ersetzen. Mit der Förderung durch die Sonderabschreibung sollte der Wohnungsknappheit entgegengewirkt werden.

Im aktuellen zweiten Förderzeitraum, über den im Urteil nicht zu entscheiden war, heißt es nur noch „neue“ Wohnung mit den Kriterien des „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsfaktor.

Der BFH hat in seiner Entscheidung allerdings bereits anklingen lassen, dass auch hier die gleichen Parameter gelten könnten.

Insoweit dürfte, wenn weder die Finanzverwaltung noch der Gesetzgeber klärend eingreifen, mit einer Vielzahl an Klageverfahren zu rechnen sein.

Betroffene Steuerpflichtige sollten sich umgehend steuerlich beraten lassen, wenn das zuständige Finanzamt die Sonderabschreibung nicht anerkannt hat.

Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2026

Das Bundeskabinett hat am 8.10.2025 eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen für 2026 um mehr als 5 % beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Menschen mit höherem Einkommen müssen somit, sofern sie in das gesetzliche Sozialversicherungssystem einzahlen, auf einen höheren Anteil ihres Einkommens Beiträge abführen. Diese sehen wie folgt aus:

Sozialversicherungsrechengröße Monat Jahr
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.955 € 47.460 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V
(Versicherungspflichtgrenze) in der
Kranken- und Pflegeversicherung
6.450 € 77.400 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V
(Beitragsbemessungsgrenze) in der
Kranken- und Pflegeversicherung
5.812,50 € 69.750 €
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.450 € 101.400 €
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10.400 € 124.800 €
vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026
in der Rentenversicherung
- 51.944 €
(endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024
in der Rentenversicherung
- 47.085 €

Neue Sachbezugswerte 2026 für Unterkunft und Verpflegung

Unentgeltliche bzw. vergünstigte Mahlzeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen und zu versteuern.

Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 voraussichtlich erhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus:

Steuerfreier Sachbezug: Mahlzeiten bis 60 € (Inland)
  2025 2026
Frühstück 2,30 €/Mahlzeit 2,37 €/Mahlzeit
Mittag-/ Abendessen 4,40 €/Mahlzeit 4,57 €/Mahlzeit
Vollverpflegung 11,10 €/Tag bzw.
333 €/Monat
11,51 €/Tag bzw.
345 €/Monat


Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.

Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei bei Wohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete als Sachbezug anzusetzen ist:

Unterkunft des Arbeitgebers
  2025 2026
allg. Unterkunft
Einzelnutzung durch Volljährige
282 €/Monat 285 €/Monat
Gemeinschaftsunterkunft
Volljährige
112,80 – 169,20 €/Monat* 114 – 171 €/Monat*
Einzelnutzung durch
Jugendliche / Azubis
239,70 €/Monat 242,25 €/Monat
Gemeinschaftsunterkunft Jugendliche/Azubis 70,50 €  – 126,90 €/Monat* 71,25 – 128,25 €/Monat*
* je nach Belegung

E-Fahrzeuge am Arbeitsplatz aufladen

Eine weitere steuerliche Förderung zugunsten der Elektromobilität betrifft auch das Aufladen des E-Firmenwagens beim Arbeitnehmer zu Hause bzw. das Aufladen des privaten Elektro-PKW des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers. Hierbei werden sowohl reine Elektrofahrzeuge als auch Hybridfahrzeuge begünstigt.

Das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines E-Fahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder das Überlassen eines Ladepunktes beim Arbeitnehmer zu Hause durch den Arbeitgeber ist, obwohl es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe handelt und eigentlich einen steuerpflichtigen Vorgang darstellt, steuerfrei, wenn der Vorteil zusätzlich zum geschuldeten Lohn bzw. Gehalt gewährt wird. Es besteht dann auch Sozialversicherungsfreiheit.

Wer als Arbeitnehmer z. B. einen Firmenwagen fährt und seinen geldwerten Vorteil anhand der Fahrtenbuchmethode ermittelt, kann die Stromkosten herausrechnen, sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfällt.

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Wallbox nebst Zubehör und Einbau im Arbeitnehmerhaushalt zum Aufladen reiner Elektro- oder Hybridfahrzeuge überlassen. Sofern diese Eigentum des Arbeitgebers bleiben, ist diese Überlassung steuerfrei.

Sofern Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung einer Wallbox durch den Arbeitgeber gewährt werden, die Eigentum des Arbeitnehmers ist bzw. wird, ist eine Pauschalversteuerung von 25 % möglich.

Begünstigt ist auch das Aufladen privater reiner E- und Hybridfahrzeuge des Arbeitnehmers an Ladepunkten des Arbeitgebers beim Arbeitgeber.

Die Steuerfreiheit gilt zumindest bis zum Jahr 2030, sowohl für eigene Ladesäulen des Arbeitgebers als auch solche fremder Unternehmen auf dem Grundstück des Arbeitgebers, deren Kosten der Arbeitgeber trägt. Für vom Arbeitgeber angemietete Grundstücke gilt bei ansonsten gleicher Konstellation dieselbe Regelung.

Für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers gilt die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bei privaten reinen E- und Hybridfahrzeugen ebenso.

Eigentlich müsste über die Aufladungen von auch zur privaten Nutzung überlassenen E-Dienstwagen, die beim Arbeitnehmer zuhause erfolgen, Aufzeichnungen angefertigt werden.

Zur Vereinfachung für die Erstattung des Auslagenersatzes durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bei der privaten Aufladung von Elektrodienstwagen gelten gemäß BMF-Schreiben folgende monatliche Pauschalen:
Fahrzeugtyp Lademöglichkeit zusätzlich beim Arbeitgeber oder Stromtankkarte Auslagenerstattung durch Arbeitgeber pauschal steuer- und beitragsfrei
reines E-Fahrzeug ja 30 €
Hybridfahrzeug ja 15 €
reines E-Fahrzeug nein 70 €
Hybridfahrzeug nein 35 €


reines E-Fahrzeug    ja    30 €
Hybridfahrzeug    ja    15 €
reines E-Fahrzeug    nein    70 €
Hybridfahrzeug    nein    35 €



Mit Zahlung der Auslagenpauschale durch den Arbeitgeber sind sämtliche Ladekosten abgegolten. Sofern die tatsächlichen Kosten die o. g. Pauschalen übersteigen, können sie anhand von Belegen in tatsächlicher Höhe dem Arbeitnehmer als steuerfreier Auslagenersatz durch den Arbeitgeber erstattet werden. Erstattet der Arbeitgeber die Kosten des Ladestroms nicht, so vermindert sich der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers um die nachgewiesenen Kosten.

Die Erstattung von Ladestromkosten für ein privates E-Fahrzeug eines Arbeitnehmers an dessen privater Ladestation zuhause durch den Arbeitgeber ist steuer- und beitragsfrei nicht möglich, sondern stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Für dienstlich veranlasste Fahrten mit dem privaten E-Fahrzeug, welches an einer privaten E-Ladesäule aufgeladen wurde, bleibt es bei der für den Arbeitnehmer steuer- und beitragsfreien Erstattung der üblichen km-Pauschalen durch den Arbeitgeber.

Hinweis: Die unentgeltliche Wertabgabe muss durch den Arbeitgeber umsatzsteuerlich jedoch berücksichtigt werden.

Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt zulässig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu befinden, ob die Anforderung von Mietverträgen, Nebenkostenabrechnungen, Mieterhöhungsschreiben, Belegen über Erhaltungsaufwand und ähnlichen Unterlagen durch das Finanzamt bei einem Vermieter von Wohnraum zulässig ist bzw. der Vermieter die Vorlage ohne Zustimmung des Mieters verweigern darf.

Eine Vermieterin hatte die Herausgabe unter Hinweis auf die fehlende Einwilligung des Mieters und nach ihrer Auffassung daraus folgenden Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) abgelehnt. Das Finanzamt hatte die Anforderung der Unterlagen mit steuerlicher Relevanz begründet.

Der BFH entschied, dass eine Anforderung von Unterlagen zum Mietverhältnis durch das Finanzamt zwar datenschutzrechtlich relevant sei, ein Vermieter allerdings nach der Abgabenordnung zur Vorlage bei steuerlicher Relevanz verpflichtet sei, in der Regel vollständig und ungeschwärzt. Das Finanzamt müsse begründen, warum eine steuerliche Relevanz vorliege und die angeforderten Unterlagen genau bezeichnen. In diesem Fall wiege das Interesse des Finanzamtes höher als das mögliche Datenschutzinteresse eines Mieters.

Vermieter sollten demnach immer nur die konkret bezeichneten Unterlagen herausgeben, um nicht mit der DSGVO in Konflikt zu geraten.

Wichtige Unterlagen, die angefordert werden können, sind:

Mietvertrag und Mieterhöhungen
Nebenkostenabrechnungen
Belege zu Instandhaltungs- und Erhaltungsaufwand
Belege über die Mieteinnahmen, z. B. Kontoauszüge

Eine Anforderung von Unterlagen, die steuerlich nicht relevant sind, ist nicht zulässig. Das Finanzamt muss verhältnismäßig vorgehen und darf keine Ausforschung anhand beliebiger Unterlagen betreiben. Herausgaben von derart angeforderten Unterlagen sind daher nicht notwendig.

Einkommensanrechnung des Ehepartners bei Grundrente nicht verfassungswidrig

Bei der Berechnung der Grundrente wird das zu versteuernde Einkommen des Ehepartners im Gegensatz zum zu versteuernden Einkommen des Lebenspartners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft angerechnet. Diese Regelung hat das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung am 27.11.2025 als verfassungskonform erachtet.

Die Ungleichbehandlung ist nach dem Urteil des Gerichts hinreichend sachlich gerechtfertigt. Gewährt die gesetzliche Rentenversicherung aus finanziellen Mitteln des Bundes zum sozialen Ausgleich steuerfinanzierte Leistungen, so hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum, da es um den Grundbedarf geht.

Eheleute sind einander im Gegensatz zu Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft von Gesetzes wegen zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet. Der Grundrentenzuschlag wird in Abhängigkeit vom „Grundrentenbedarf“ gewährt. Der Gesetzgeber geht allerdings davon aus, dass eine verheiratete Person besser abgesichert ist als eine unverheiratete. Das ist eine sachliche Erwägung. Sie beruht auf nachvollziehbaren Lebenssachverhalten und ist daher nicht willkürlich. Daher ist die Regelung nicht verfassungswidrig.

Workation: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen

Ermöglichen in Deutschland ansässige Unternehmen ihrer Belegschaft das kurzfristige mobile Arbeiten aus dem Ausland, auch Workation genannt, ist dies für viele Jobsuchende eines von mehreren Kriterien, sich für oder gegen eine Arbeitsaufnahme in dem betreffenden Unternehmen oder für einen Jobwechsel zu entscheiden. Mittlerweile erwarten laut einer Workation-Studie deutlich mehr als die Hälfte der Beschäftigten von ihren Arbeitgebern, dass mobiles Arbeiten nicht nur im Inland, sondern auch aus dem Ausland ermöglicht wird.

Gleichwohl sind sowohl die Unternehmen als auch die Beschäftigten oft nicht hinreichend über die rechtlichen und steuerlichen Voraussetzungen und Folgen informiert. In den Arbeitsverträgen und Zusatzvereinbarungen finden sich häufig keine rechtssicheren Vereinbarungen.  

Deutlich definierte Regelungen sind allein aus Haftungsgründen sehr wichtig. Die Unternehmen sollten daher steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen vorab prüfen bzw. prüfen lassen. Workation ist deutlich abzugrenzen von einer dauerhaften Tätigkeit im Ausland für das Unternehmen, aber auch die Arbeit in einer ausländischen Niederlassung eines deutschen Unternehmens stellt keine Workation dar.

Folgende Punkte sollten vorab geklärt bzw. vertraglich vereinbart werden:
  • Innerbetriebliche Regelungen sollten klarstellen, welche Beschäftigungsgruppen das Workation-Angebot nutzen können.

  • Bei einer vorübergehenden Workation bis zu 4 Wochen gilt deutsches Arbeitsrecht, Feiertage am Arbeitsort gelten auch für den Beschäftigten.

  • Bei einer länger als 4 Wochen andauernden Workation muss das Unternehmen den Beschäftigten einen schriftlichen Nachweis hierüber sowie weitere Angaben aushändigen, z. B. über die Dauer des Aufenthalts und die Währung, in der das Arbeitsentgelt gezahlt wird (Nachweisgesetz).

  • Bei einer mehr als 6 Monate andauernden Workation gilt das Arbeitsrecht des Workation-Landes im Hinblick auf Entlohnung, Kündigungsfristen, Arbeitszeiten und Urlaubsansprüche.

  • Längere Workation in Nicht-EU-Ländern führen i. d. R. zur Notwendigkeit eines Visums, ein Touristenvisum ist nicht ausreichend. Ggf. ist ein Arbeits- oder spezielles Workationsvisum zu beantragen, welches es in einigen Ländern bereits gibt.


Achtung: Wer ohne Arbeitserlaubnis arbeitet, gilt als illegal beschäftigt, kann ggf. ausgewiesen und mit Einreiseverboten belegt werden. Für den Arbeitgeber kann ein derartiges Vorgehen zu einer Gewerbeuntersagung mit hohen Bußgeldern führen.
  • Innerhalb der EU, der EWR und der Schweiz können Beschäftigte sich zu Arbeitszwecken uneingeschränkt aufhalten. Ein Visum wird nicht benötigt. Allerdings sind in den meisten Ländern Melde- oder Registrierpflichten zu beachten.

  • Wer max. 183 Tage im Jahr im Ausland arbeitet, bleibt in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, bei längerem Aufenthalt entsteht die Steuerpflicht im Ausland.

  • Dauert eine Workation länger als 4 Wochen, muss insbesondere der Arbeitgeber arbeits- und steuerrechtliche Folgen beachten. Hierüber sollte der Arbeitgeber sich auch immer selbstständig informieren.


Die Beachtung der sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen und Folgen sind ebenfalls wichtig.
  • Bei einer Workation im Drittland - außerhalb der EU - muss geprüft werden, ob zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Diese Information sollte rechtzeitig eingeholt werden. Beratung bzw. Rücksprache mit einer Fachkraft in Auslandsentsendungsfragen ist hier hilfreich.

  • Bei einer Workation innerhalb der EU, EWR oder Schweiz benötigt der Arbeitnehmer eine sog. A1-Bescheinigung, die dem Nachweis der Versicherungszugehörigkeit dient und elektronisch vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beantragt werden kann.

  • Zu beachten ist, dass auch Grenzgänger seit 2025 eine solche A1-Bescheinigung benötigen, selbst wenn keine Workation stattfindet.


Wenn ein Arbeitgeber einer Workation im EU-Ausland zustimmt, gilt dieser Umstand sozialversicherungsrechtlich als Entsendung. Der Arbeitgeber verpflichtet sich damit, für das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes seiner Mitarbeiter und der mitreisenden Familienangehörigen zu haften bzw. dafür Sorge zu tragen, dass dieser besteht.

Die vorübergehende Entsendung eines Mitarbeiters aus Deutschland im Auftrag des inländischen Unternehmens in das europäische Ausland muss im Voraus zeitlich befristet sein. Das Entgelt muss in Deutschland abgerechnet werden. Eine Auslandsentsendung liegt nicht vor, wenn die entsandte Person im Ausland lebt und von einem deutschen Unternehmen für eine Tätigkeit in ihrem Heimatstaat oder einem anderen Land eingestellt wird. Die Person darf vor der Tätigkeit nicht in Deutschland beschäftigt gewesen sein oder zuvor in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben.

Beitrag zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung als Sonderausgabe

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat als Revisionsinstanz entschieden, dass neben den Beiträgen zu einer privaten Basiskrankenversicherung lediglich die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung der Höhe nach unbeschränkt als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abzugsfähig sind. Für Beiträge zu einer privaten Pflegezusatzversicherung gelte dies jedoch nicht. Diese Beiträge sind nur beschränkt abzugsfähig und wirken sich häufig beim Steuerpflichtigen steuerlich nicht aus.

Im Ergebnis hatten sowohl das Veranlagungsfinanzamt im Besteuerungsverfahren als auch das Hessische Finanzgericht in 1. Instanz so entschieden.

Die Kläger waren der Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Verfassung vorliege, wenn im Fall der Pflegebedürftigkeit, insbesondere bei stationärer Pflege, Pflegebedürftige wegen hoher Eigenanteile zu „Almosenbettlern“ degradiert würden. Der Staat müsse die Beiträge zur privaten Pflegezusatzversicherung daher zumindest steuerlich anerkennen und hierdurch eine gewisse finanzielle Entlastung der Steuerpflichtigen fördern.

Der BFH hingegen vertritt die Auffassung, dass der Gesetzgeber zunächst absichtlich lediglich eine Teilabsicherung der Bevölkerung als Vorsorge gegen Pflegebedürftigkeit vorgesehen hat. Nachdem dann erkannt worden sei, dass das umlagefinanzierte Pflegeversicherungssystem Lücken aufweise, habe der Gesetzgeber als ergänzende förderungswürdige Vorsorge die Pflegevorsorgezulage ins Leben gerufen und nicht eine private Pflegezusatzversicherung. Diese Zulage haben die Kläger aber nicht nutzen wollen, weil sie die Tarife als ungünstiger einstuften.

Es ist nach der Entscheidung des BFH jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber lediglich den Teil steuerlich freistellt, den er als verpflichtend einstuft und dem Schutz vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe dienen soll.

Bundesfinanzhof entscheidet zur Grundsteuer im „Bundesmodell“

Der Bundesfinanzhof wird am 10.12.2025 (nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe) in drei Verfahren öffentlich seine Entscheidungen verkünden.

Dies ist insbesondere für Grundstückseigentümer in den Bundesländern interessant, welche die Grundsteuerreform nach dem Bundesmodell umgesetzt haben. Dies sind die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Das Saarland und Sachsen nutzen ebenfalls die Bundesregelungen mit Abweichungen bei der Steuermesszahl.

Das Bundesmodell stellt den Grundstückwert für Wohngrundstücke anhand der Grundstücks- und Wohnfläche sowie des Bodenrichtwerts, Gebäudeart und Baujahr fest. Die drei Verfahren, die zur Entscheidung anstehen, haben gemeinsam, dass die Verfassungsmäßigkeit des für Grundsteuerzwecke pauschalierten Ertragswertverfahrens streitig ist.

Das pauschalierte Ertragswertverfahren findet Anwendung auf Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Eigentumswohnungen. Auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird teilweise das Ertragswertverfahren angewendet, allerdings im Gegensatz zur Grundsteuer wird dort z. B. nach den tatsächlichen Nettomieten bewertet und nicht nach landeseinheitlich geltenden Nettokaltmieten. Eine Unterscheidung gibt es bei der Grundsteuer lediglich nach Gebäudeart, Baujahr und Wohnflächengruppe, die über Zu- und Abschläge zum Ausdruck gebracht werden. So findet z. B. auch keine Unterscheidung der Mietniveaustufen nach Stadtlage oder ländlicher Lage statt.

Die Frage, die der BFH zu beantworten haben wird, ist, ob es mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist, in einer Vielzahl von Grundsteuerverfahren mit einem grob vereinfachten Verfahrensansatz wie durch Gutachterausschüsse festgestellte Bodenrichtwerte und pauschalierte Nettokaltmieten den Wert eines Grundstücks bzw. einer Wohneinheit zu bestimmen.

Es sind derzeit ca. 2.000 Klageverfahren zu unterschiedlichen Grundsteuermodellen rechtshängig, beim BFH sind es 15 Verfahren.

Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge wird verlängert

Das Bundeskabinett hat am 15.10.2025 beschlossen, dass die KFZ-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum Jahr 2035 verlängert werden soll. Die erste Lesung im Bundestag hat am 14.11.2025 stattgefunden. Der Gesetzentwurf wurde zur weiteren Debatte in die Fachausschüsse verwiesen.

Die Steuerbefreiung soll für Fahrzeuge gelten, die spätestens bis zum 31.12.2030 erstmalig für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden. Die Steuerbefreiung gilt bis zu 10 Jahre, längstens jedoch bis zum 31.12.2035.

Die Stellungnahme des Bundesrates steht noch aus.

Ohne eines Änderung des Gesetzes wären nur noch reine Elektrofahrzeuge von der KFZ-Steuer befreit, die vor dem 1.1.2026 erstmalig zugelassen werden.

Umsatzsteuerfreiheit für unmittelbare Schul- und Bildungsleistungen

Anfang des Jahres 2025 war eine Neuregelung zur Umsatzsteuerfreiheit für unmittelbare Schul- und Bildungsleistungen in Kraft getreten, da diese den EU-Vorgaben angepasst wurde. In der Praxis hat die Neuregelung zu Unklarheiten geführt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat daher am 24.10.2025 eine neue Verwaltungsanweisung mit einer Übergangsregelung veröffentlicht und diese auch der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen angepasst.

Hiernach wird es nicht beanstandet, wenn Umsätze aus Bildungsleistungen, die vor dem 1.1.2028 ausgeführt wurden bzw. noch werden, entsprechend den bis zum 31.12.2024 geltenden Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses als umsatzsteuerfrei bzw. umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit der Erbringung von unmittelbaren Schul- und Bildungsleistungen betraut sind, gelten für diese Leistungen als von der Umsatzsteuer befreit. Folgende Leistungen sind demnach umsatzsteuerfrei: Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung.

Für Privatlehrer wurde ein separater Befreiungstatbestand aufgenommen.

Keine erste Tätigkeitsstätte bei unbefristetem Leiharbeitsverhältnis

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass dem unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses üblicherweise keine erste Tätigkeitsstätte zugeordnet werden kann, auch dann nicht, wenn er dauerhaft im Rahmen des Leiharbeitsverhältnisses in einem Betrieb eingesetzt wird.

Der im Rahmen eines zunächst befristeten und später unbefristeten Leiharbeitsverhältnisses beschäftigte Arbeitnehmer wurde langfristig in dem gleichen Betrieb eingesetzt.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte er die entstandenen Fahrtkosten zu seinem Einsatzort nicht als Werbungskosten geltend, sondern mit den höheren, für ihn vorteilhafteren Fahrtkostenpauschalen als Auswärtstätigkeit.

Dies hat das Finanzamt abgelehnt und lediglich den Werbungskostenabzug zugelassen.  Der BFH hat sich jedoch der Auffassung des Klägers angeschlossen.

Zur Begründung führte der BFH aus, dass die Tätigkeit eines Leiharbeitnehmers aufgrund der Vereinbarung zwischen Entleiher und Verleiher in der Regel lediglich eine vorübergehende und keine dauerhafte Tätigkeit im Betrieb des Entleihers darstellt. Darüber hinaus gelte seit April 2017 die Regelung, dass ein Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 Monate im gleichen Betrieb beschäftigt werden dürfe, was in der Regelung für eine nicht dauerhafte Beschäftigung im gleichen Betrieb spreche. Grundsätzlich ist bei einem Leiharbeitnehmer davon auszugehen, dass ein vorübergehender und kein dauerhafter Einsatzort gegeben sei.

Da der Werbungskostenabzug bei einer dauerhaften ersten Tätigkeitsstätte erfolgt, bei vorübergehender Tätigkeit mit üblicherweise wechselnden Tätigkeitsstätten die höheren  Fahrtkostenpauschalen für Auswärtstätigkeit in Abzug gebracht werden können, gab der BFH der Klage statt.

Die Frühstartrente

Die sogenannte Frühstartrente soll in Deutschland eingeführt werden und darauf abzielen, Eltern bei der frühzeitigen Altersvorsorge ihrer Kinder zu unterstützen und hierdurch von Zinseszinseffekten zu profitieren. Hierdurch soll das Rentensystem für die Zukunft entlastet werden. Ob diese, wie zunächst angedacht, Anfang 2026 in Kraft treten kann, ist derzeit unklar, da bislang kein Referenten- oder Gesetzesentwurf vorliegt. Es soll eine Verknüpfung der Frühstartrente mit einer Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge erfolgen.

Kinder ab dem 6. Lebensjahr sollen offenbar ohne Antrag ein staatlich gefördertes Wertpapierdepot erhalten, in das zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr monatlich 10 € eingezahlt werden. Ab dem 18. Lebensjahr können dann durch das nunmehr volljährige Kind ab 50 € bis zu 100 € monatlich in den Vertrag eingezahlt werden. Anders lautende Vorschläge aus der Versicherungswirtschaft liegen vor.

Bei einer angenommenen gewogenen Rendite von 6 % pro Jahr und ohne jegliche eigene Einzahlungen ergibt sich laut nachfolgendem Beispiel 1 ein Rentenkapital von ca. 36.000 € bzw. über 20 Jahre eine monatliche Rente von 216 €. Im Beispiel 2 wird ab dem 18. Lebensjahr von der Annahme ausgegangen, dass monatlich 100 € in den Vertrag eingezahlt werden, sodass sich zusätzlich zu dem staatlichen Zuschuss ein Rentenkapital von ca. 374.000 € ergibt bzw. eihne monatliche Rente von 2.200 €.

Der Vertrag kann vor dem 67. Lebensjahr nicht aufgelöst und das Kapital auch nicht für andere Zwecke verwendet werden. Gesetzt den Fall, das Renteneintrittsalter würde sich z. B. auf 70 Jahre erhöhen, würde sich im Beispiel 1 das Rentenkapital wegen der um 3 Jahre längeren Liegezeit geringfügig erhöhen, während es sich im Beispielsfall 2 durch die höheren Einzahlungen mehr erhöht. Zu dem Thema „Steuerpflicht der Erträge“ gibt es noch keine Aussage.

Welche erbrechtlichen Vorstellungen der Gesetzgeber z. B. für den Fall des Todes des Berechtigten vor (vollständigem) Bezug der Rente hat, ist noch nicht bekannt.
Beispiel 1: Nur staatliche Förderung (ohne Eigenbeiträge)
Einzahlung (6. bis 18. Lebensjahr) 1.440 € (10 €/Monat)
Rendite 6,00 %/Jahr
Zeitraum (18. bis 67. Lebensjahr) 49 Jahre
Endvermögen ca. 36.000 €
Rente 216 €/Monat über 20 Jahre


Beispiel 2: Staat + Eigenbeiträge (100 €/Monat ab 18)
Einzahlung (6. bis 18. Lebensjahr) 1.440 € (10 €/Monat)
eigene Einzahlungen (ab dem 18. Lebensjahr) 100 €/Monat
Gesamteinzahlung 60.240 €
Rendite 6,00 %/Jahr
Zeitraum (18. bis 67. Lebensjahr) 49 Jahre
Endvermögen ca. 374.000 €
Rente 2.200 €/Monat über 20 Jahre (4 % Rendite)

Deutschlandticket 2026

Das Deutschlandticket soll auch in den Jahren 2026 – 2030 erhalten bleiben. Der aktuelle Bezugspreis von 58 € in 2025 soll lt. Vereinbarung der Verkehrsminister der Bundesländer in 2026 auf 63 € monatlich steigen. Auch im Jahr 2026 können Zuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt.