Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht

Steuerbrief für den Monat 2026

SPRUCH

Jeder, der die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.
Franz Kafka; 1883 – 1924, österreichischer Erzähler und Romanschriftsteller

Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) veröffentlicht. Der Entwurf enthält zahlreiche Anpassungen aufgrund von EU-Recht, BFH- und EuGH-Rechtsprechung sowie Einzelmaßnahmen zum Bürokratieabbau, zur Digitalisierung und zur Missbrauchsbekämpfung.

Bislang erkennbare Schwerpunkte liegen in folgenden Bereichen:
  • Optionale statt automatische umsatzsteuerliche Organschaft (gilt ab 2029).

  • Grds. gesetzliche Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken auf Grund und Boden einerseits sowie Gebäuden andererseits nach dem Verhältnis der Verkehrswerte. Eine abweichende Aufteilung kann bei Nachvollziehbarkeit vertraglich vereinbart werden. Anderenfalls soll eine Bewertung nach Sachverständigengutachten möglich sein (gilt ab Tag nach Verkündung).

  • Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag werden als Folge der Umsetzung einer EuGH-Entscheidung künftig für Kinder mit Wohnsitz in EU-/EWR-Staaten ungekürzt gewährt (gilt in allen offenen Fällen).

  • Zwecks Klarstellung der BFH-Rechtsprechung wird für die Berechnung der steuerfreien Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge künftig nur steuerpflichtiger laufender Arbeitslohn herangezogen (gilt ab 1.1.2027).

  • Zum Zwecke der Quellensteuerentlastung wird die Freigrenze für Kleinhonorare von 250 € auf 500 € angehoben, die Freigrenze für das antragslose Freistellungsverfahren steigt von 10.000 € auf 100.000 € (gilt ab 1.1.2027).

  • Anhebung des Zinssatzes der Vollverzinsung auf 3,6 % p.a. (ab 1.1.2027).

  • Ausweitung der Digitalisierung und elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung (ab Tag nach der Verkündung).

  • Erweiterte Prüfungs- und Datenzugriffsrechte der Finanzverwaltung (ab Tag nach der Verkündung).

  • Anhebung der Forschungszulage von 15 Mio. € auf 25 Mio. € (rückwirkend ab 1.1.2026).

  • Eine dauerhafte Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte im Inland wird von 48 Monate auf 24 Monate verkürzt (gilt ab 1.1.2027).

  • Erweiterte Meldepflichten für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und Korrekturmöglichkeiten (gültig ab 1.1.2028).

  • Die Fachverbände sind bis zum 12.6.2026 (nach Redaktionsschluss) aufgefordert, Stellungnahmen an das BMF abzugeben. Über das weitere Verfahren wird berichtet.

Differenzkindergeld für in anderem Mitgliedstaat lebende Kinder

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 15.1.2026 entschieden, dass ein Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld nicht besteht, wenn die Familie in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebt, dort Familienleistungen erhält und der deutsche Kindergeldanspruch allein wegen inländischer Vermietungseinkünfte des Elternteils existiert und sich hieraus die unbeschränkte Steuerpflicht ergibt.

Differenzkindergeld wird aus der deutschen Familienkasse i. d. R. gezahlt, wenn ein Elternteil für ein Kind in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedrigeres Kindergeld erhält als dies Eltern in Deutschland gezahlt wird. Allerdings besteht der Anspruch nur, wenn ein Elternteil in Deutschland aufgrund einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit im Inland unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Im entschiedenen Fall war die Klägerin mit ihren Kindern von Deutschland nach Ungarn gezogen und hatte in Deutschland danach weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt. In Ungarn bezog sie für ihre Kinder Familienleistungen, die niedriger waren als der Kindergeldanspruch in Deutschland. Sie ging in Deutschland jedoch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach und erzielte auch keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Allerdings war sie aufgrund von Vermietungseinkünften in Deutschland gleichwohl unbeschränkt steuerpflichtig. Dies ist möglich, wenn ein Steuerpflichtiger einen entsprechenden Antrag stellt. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung danach auf.

Hiergegen wendete sich die Klägerin. Sie wollte Differenzkindergeld beanspruchen und sah die Voraussetzungen aufgrund der inländischen Vermietungseinkünfte in Deutschland und unbeschränkter Steuerpflicht als gegeben an.

Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht als auch der BFH lehnten den Anspruch auf Differenzkindergeld jedoch ab, da dieses neben der unbeschränkten Steuerpflicht eine „Beschäftigung“ im Inland erfordere. Vermögenseinkünfte wie Vermietungseinkünfte stellen nach den gerichtlichen Entscheidungen jedoch keine „Beschäftigung“ im Sinne des Gesetzes dar. Hierfür ist die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen oder einer selbstständigen Tätigkeit im Inland erforderlich.

Kassennachschau wegen Mängeln in der Kassenführung

Das Finanzministerium Baden-Württemberg weist in einer Pressemitteilung vom 7.4.2026 darauf hin, dass im Rahmen mehrerer Aktionstage in bargeldintensiven Betrieben durch Testkäufe festgestellt wurde, dass es u. a. bei der Kassenführung zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Derartige Aktionstage finden mit unterschiedlichen Schwerpunkten regelmäßig statt.

Den geprüften Betrieben fehlte es an der vorgeschriebenen Absicherung der elektronischen Kassensysteme, auch wurde die Belegausgabepflicht missachtet. Darüber hinaus gab es Hinweise auf illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit.

Die Finanzverwaltung ist berechtigt, ohne Vorankündigung sog. Kassen-Nachschauen durchzuführen. Dabei erscheinen Betriebsprüfer in den Betrieben und kontrollieren die Kassensysteme sowie die Einhaltung der Belegausgabepflicht. Bei größeren Fehlern kann unmittelbar eine Betriebsprüfung eingeleitet werden. Ziel der Kassen-Nachschauen ist es, die vollständige Einnahmenerfassung sowie deren korrekte Versteuerung sicherzustellen. Betroffene, bei denen eine Kassen-Nachschau in eine Betriebsprüfung übergeleitet wird, was der Betriebsprüfer mitteilen muss, sollten unverzüglich telefonisch Kontakt zu ihrem Steuerberater aufnehmen.

Neue Muster für Bescheinigungen der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigung sowie Ansässigkeit im Inland

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 10.4.2026 mit einem neuen Schreiben das Muster über die Ansässigkeit im Inland aktualisiert. Das Muster aus dem BMF-Schreiben vom 5.11.2019 ist nicht mehr zu verwenden.

Üblicherweise stellt der die Leistung erbringende Unternehmer eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer aus und führt diese ab. Bei bestimmten Bau- und Gebäudedienstleistungen durch Subunternehmer, Lieferungen und Leistungen ausländischer Unternehmen, Edelmetallhandel sowie weitere im Umsatzsteuergesetz genannte Leistungen ist jedoch der Leistungsempfänger verpflichtet, die Umsatzsteuer zu berechnen und abzuführen. Der leistende Unternehmer weist als Rechnungssteller die Umsatzsteuer nicht aus, hat aber auf seine Steuerschuldnerschaft hinzuweisen, sog. Reverse-Charge-Verfahren.

Ist für einen Leistungsempfänger unklar, ob der leistende Unternehmer in Deutschland ansässig ist, schuldet der Leistungsempfänger nur dann die Umsatzsteuer nicht, wenn der Leistende eine aktuelle Bescheinigung des zuständigen Finanzamts nach amtlich vorgeschriebenem Muster vorlegt, aus der sich die Ansässigkeit im Inland ergibt.

Das neue Muster der Finanzverwaltung enthält einige redaktionelle Änderungen, den Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel und den Hinweis, dass das Schreiben maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig ist. Die Gültigkeit der Bescheinigung beträgt höchstens ein Jahr. Sofern absehbar ist, dass die Ansässigkeit kürzer besteht, muss die Gültigkeit entsprechend befristet werden.

Mit weiterem Schreiben vom 10.4.2026 hat das BMF auch das Bescheinigungsmuster vom 6.12.2024 zur inländischen Unternehmerschaft über die Erbringung von Bau- und Gebäudereinigungsleistungen als Subunternehmer sowie den übrigen genannten Lieferungen und Leistungen ersetzt. Diese Bescheinigung hat eine Gültigkeit von höchstens 3 Jahren. Ab sofort dürfen auch hier nur noch die neuen Muster verwendet werden, die die gleichen Änderungen enthalten wie die Ansässigkeitsbescheinigung.

Grundsteuer-Bundesmodell – Verfassungsbeschwerde erhoben

Wir berichteten in den Februar- und Aprilausgaben 2026 über die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.11.2025 zur Grundsteuer im Bundesmodell, welche der BFH für verfassungskonform erachtet.

Der Bund der Steuerzahler und der Verband Haus & Grund unterstützen die eingelegte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuer-Bundesmodells. Die Aktenzeichen lauten 1 BvR 472/26 und 1 BvR 551/26. Gegen noch nicht rechtskräftige Bescheide kann unter Bezugnahme auf die Aktenzeichen das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren mit Urteil vom 20.5.2026 entschieden, dass das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Berechnung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 nicht verfassungswidrig ist.

In einem Verfahren war Streitgegenstand die Bewertung eines Grundstückes mit Einfamilienhaus, in dem zweiten Verfahren die Bewertung mit einem Zweifamilienhaus. Baden-Württemberg hat ein modifiziertes Bodenwertmodell eingeführt, wonach lediglich die Fläche und der Bodenrichtwert für die Bewertung eines Grundstückes maßgeblich sind. Das Gebäude, die Bebauung, die Umgebung und besondere Umstände des Einzelfalls müssen nach der Entscheidung des BFH nicht zusätzlich in die Bewertung einfließen. Der Gesetzgeber sei berechtigt, pauschale Regelungen zur Bewältigung von Massenverfahren wie der Grundsteuer zu schaffen und habe auch einen Gestaltungsspielraum, der nicht überschritten sei.

Insbesondere, weil das Landesgesetz erlaubt, den Nachweis einer erheblichen Abweichung durch Gutachten zu erbringen und eine solche bereits ab günstigeren 30 % als erheblich gilt, im Bundesgesetz erst ab 40 %, gelte dies.

Die vollständigen Urteile liegen zum Redaktionsschluss noch nicht vor. Ob die Kläger Verfassungsbeschwerden erheben werden, ist noch nicht bekannt. Beim BFH sind weitere Verfahren gegen die Landesgrundsteuergesetze Hamburg, Hessen und Bayern anhängig. Die mündlichen Verhandlungen sind für November 2026 geplant.

Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze

In den EU-Mitgliedstaaten wird im Rahmen einer Zollreform zum 1.7.2026 die Zollfreigrenze auch für sog. Kleinsendungen bei einem Warenwert bis zu 150 € für Sendungen aus Drittländern in die EU abgeschafft. Es wird vorübergehend eine Pauschalabgabe von 3 € je tariflicher Warengruppe pro Sendung eingeführt. Die Übergangsregelung ist zeitlich bis zum 30.6.2028 befristet. Ab 1.7.2028 wird die Nutzung einer EU-Zolldatenplattform eingeführt. Die Pauschale wird dann differenzierter berechnet.

Die EU-Zolldatenplattform soll sämtliche E-Commerce-Zolldaten zentral erfassen und einen vollständigen Überblick über die Warenbewegungen geben, insbesondere, um die künstliche Aufteilung von Bestellungen zum Zwecke der Zollersparnis zu unterbinden. Die Aufhebung der Zollbefreiung soll bestehende Wettbewerbsnachteile für europäische E-Commerce-Händler reduzieren, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen dem Online-Handel und dem stationären Handel schaffen und auch eine Lenkungsfunktion im Hinblick auf den starken Anstieg der Direktimporte aus Drittländern über Online-Plattformen haben, insbesondere aus China.

Für gelegentliche private Geschenksendungen in oder aus dem Drittland von einer Privatperson an einen privaten Empfänger bis zu einem Warenwert von 45 € gilt, dass diese zollfrei sind, wenn die Sendung tatsächlich einen Geschenkinhalt hat und über den Versanddienstleister als zollfreie Geschenksendung angemeldet wird.

Die Regelungen zur Zollfreiheit bei Reisefreimengen aus dem Drittland bis zu 300 € bzw. 430 € bei Flug- und Seereisen werden von der Neuregelung nicht berührt.

Ab 1.11.2026 wird für Warensendungen außerdem eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr eingeführt, deren Höhe die EU noch festlegen wird und sich voraussichtlich ebenfalls in einer Größenordnung von 2 – 3 € bewegen wird.

Fälligkeitstermine Juli 2026

  • Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer,
    Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.7.2026
    (Zahlungsschonfrist 13.7.2026)

  • Sozialversicherungsbeiträge: 26.7.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr)
    (Zahlung 29.7.2026)

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2026 = 1,52 %
    01.01.2025 - 30.06.2026 = 1,27 %
    01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 %
    01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 %
    01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 %
    01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
    01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
    01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2020 = 100)

2026
125,0  Mai
125,2  April
124,5  März
123,1  Februar
122,8  Januar

2025
122,7  Dezember
122,7  November
123,0  Oktober
122,6  September
122,3  August
122,2  Juli
121,8  Juni


Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf

Zeigt sich innerhalb eines Jahres nach der Übergabe der Ware ein Mangel, wird grundsätzlich vermutet, dass dieser bereits bei der Übergabe vorhanden war. In diesem Fall muss nicht der Käufer beweisen, dass die Ware von Anfang an mangelhaft war. Vielmehr ist es Sache des Verkäufers nachzuweisen, dass der Mangel erst später entstanden ist. Die Vermutung gilt nur dann nicht, wenn sie aufgrund der Art der Ware oder des konkreten Mangels offensichtlich nicht passt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dazu in zwei Fällen zu entscheiden. In dem ersten Fall ging es um einen Fahrzeugbrand wenige Wochen nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens und im zweiten um gefährliche Pendelschwingungen eines neu erworbenen Motorrollers. Die Vorinstanzen hatten die Klagen abgewiesen, weil die Käufer keinen Nachweis für einen bereits bei Übergabe vorhandenen Mangel erbringen konnten. Der BGH hob die Entscheidungen auf und verwies die Verfahren zur erneuten Verhandlung an die Berufungsgerichte zurück. Denn diese hatten die im Bürgerlichen Gesetzbuch zugunsten der Käufer vorgesehene Beweislastumkehr verkannt und zu Unrecht abgelehnt.

Hitze am Arbeitsplatz

Mit den sommerlichen Temperaturen rückt auch das Thema „Hitze am Arbeitsplatz“ verstärkt in den Fokus. Nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR A3.5) sollte die Lufttemperatur in Arbeitsräumen grundsätzlich 26 °C nicht überschreiten. Wird dieser Wert aufgrund starker Sonneneinstrahlung überschritten, sind geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Aufheizung zu ergreifen. Hierzu zählen insbesondere wirksame Beschattungseinrichtungen wie außenliegende Jalousien oder vergleichbare Sonnenschutzsysteme.

Steigt die Raumtemperatur auf über 30 °C, sind Maßnahmen zur Verringerung der Hitzebelastung erforderlich. Bei Temperaturen von mehr als 35 °C gelten Arbeitsräume ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen – beispielsweise Luftduschen, Hitzepausen oder vergleichbare Vorkehrungen – grundsätzlich nicht mehr als geeignete Arbeitsräume.

Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen ist das sogenannte TOP-Prinzip zu beachten. Danach haben technische und organisatorische Maßnahmen Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen.

Technische Maßnahmen (vorrangig):
  • Vermeidung einer übermäßigen Aufheizung der Arbeitsräume durch einen gezielten Einsatz von Sonnenschutzeinrichtungen, etwa durch das Schließen von Jalousien auch außerhalb der Arbeitszeiten.
  • Optimierung der Lüftung zur Absenkung der Raumtemperaturen, beispielsweise durch eine nächtliche Auskühlung der Gebäude.
  • Verringerung zusätzlicher Wärmequellen durch einen bedarfsgerechten Betrieb elektrischer Geräte und anderer wärmeerzeugender Einrichtungen.

Organisatorische Maßnahmen:
  • Durchführung von Lüftungsmaßnahmen in den kühleren Morgenstunden.
  • Anpassung der Arbeitszeiten durch flexible Arbeitszeitmodelle, um Tätigkeiten in weniger belastende Tageszeiten zu verlagern.
  • Einführung zusätzlicher oder verlängerter Pausen sowie geeigneter Erholungs- und Abkühlungsphasen.
  • Reduzierung körperlich besonders belastender Arbeiten während Hitzeperioden.

Personenbezogene Maßnahmen (ergänzend):
  • Einsatz von Ventilatoren zur Verbesserung der Luftbewegung am Arbeitsplatz. Bereitstellung ausreichender und geeigneter Getränke zur Sicherstellung einer angemessenen Flüssigkeitszufuhr.
  • Anpassung der Bekleidungsregelungen sowie Bereitstellung geeigneter Arbeits- und Schutzkleidung für hohe Temperaturen.

Für Beschäftigte, die ihre Tätigkeit überwiegend im Freien ausüben, etwa auf Baustellen, in der Landwirtschaft, im Garten- und Landschaftsbau, reichen die für Innenräume vorgesehenen Maßnahmen häufig nicht aus. Mögliche Schutzmaßnahmen sind z. B.:
  • Einrichtung von Schattenbereichen oder anderen Möglichkeiten zum Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung.
  • Zusätzliche und ausreichend lange Erholungs- und Trinkpausen.
  • Bereitstellung von ausreichend Trinkwasser oder anderen geeigneten Getränken.
  • Tragen von UV-schützender Kleidung sowie geeigneter Kopfbedeckungen.
  • Verwendung von Sonnenschutzmitteln mit ausreichendem Lichtschutzfaktor.

Urlaub und Krankheit: Das gilt bei einer Krankschreibung

Der Urlaub dient der Erholung. Umso ärgerlicher ist es, wenn man während der freien Tage oder bereits kurz vor Urlaubsbeginn erkrankt. Doch welche Auswirkungen hat eine Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaubsanspruch? Und darf man trotz Krankschreibung verreisen? Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Krankheit während des Urlaubs: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs und ist dadurch arbeitsunfähig, werden die entsprechenden Urlaubstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

    Das gilt jedoch nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit (AU) durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird. Ferner führt nicht jede Erkrankung automatisch zur Arbeitsunfähigkeit. Entscheidend ist, ob die gesundheitlichen Beschwerden die Ausübung der konkreten beruflichen Tätigkeit verhindern.

  • Besonderheiten bei Erkrankungen im Ausland: Seit Einführung der elektronischen AU-Bescheinigung müssen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber nur noch über die AU informieren. Die Vorlage einer AU-Bescheinigung ist nicht mehr erforderlich, denn der Arbeitgeber ruft die benötigten Daten bei der Krankenkasse ab.

    Für AU-Bescheinigungen aus dem Ausland gilt diese Regelung jedoch nicht. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz muss ein Arbeitnehmer, der während eines Auslandsaufenthalts arbeitsunfähig wird, seinen Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer sowie seine Aufenthaltsadresse informieren. Die Mitteilung hat auf dem schnellstmöglichen Weg zu erfolgen, etwa telefonisch oder per E-Mail. Die dadurch entstehenden Übermittlungskosten trägt der Arbeitgeber. Nach der Rückkehr nach Deutschland müssen Arbeitnehmer sowohl den Arbeitgeber als auch die Krankenkasse unverzüglich über ihre Rückkehr informieren.

  • Verlorene Urlaubstage dürfen nicht eigenmächtig angehängt werden: Durch eine AU-Bescheinigung nachgewiesene Krankheitstage werden zwar nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, dürfen aber nicht einfach an den genehmigten Urlaubszeitraum angehängt werden.

    Sobald die Arbeitsunfähigkeit endet und der ursprünglich genehmigte Urlaub abgelaufen ist, besteht grundsätzlich die Pflicht zur Arbeitsaufnahme. Die wegen Krankheit ausgefallenen Urlaubstage sind zu einem späteren Zeitpunkt nachzugewähren.

  • Urlaub trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit: Kommt es bereits vor Urlaubsbeginn zu einer Erkrankung, stellt sich häufig die Frage, ob eine geplante Reise dennoch angetreten werden darf. Grundsätzlich müssen arbeitsunfähige Beschäftigte alles unterlassen, was ihre Genesung verzögern oder gefährden könnte. Ob eine Reise zulässig ist, hängt daher von den Umständen des Einzelfalls ab.

    Grundsätzlich ist eine Urlaubsreise nicht automatisch ausgeschlossen. Vielmehr kommt es darauf an, ob sie den Heilungsprozess beeinträchtigt oder möglicherweise sogar fördert. So kann beispielsweise ein Erholungsurlaub unter bestimmten Umständen der Genesung dienen. Um spätere Zweifel zu vermeiden ist es ratsam, sich ärztlich bestätigen zu lassen, dass die geplante Reise der Genesung nicht entgegensteht.

    Auch wenn keine ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich ist, empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung. Da Arbeitgeber regelmäßig keine Kenntnis von der konkreten Erkrankung haben, kann eine Urlaubsreise während einer Krankschreibung schnell Misstrauen auslösen. Ein offenes Gespräch hilft, Missverständnisse zu vermeiden und schafft Klarheit für beide Seiten.

Keine grundsätzliche Pflicht einer WEG zur Einholung von Vergleichsangeboten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Wohnungseigentümer vor der Beauftragung von Erhaltungsmaßnahmen nicht allgemein verpflichtet sind, mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Damit hat der BGH der langjährigen gerichtlichen Praxis, Beschlüsse über Erhaltungsmaßnahmen allein wegen fehlender Vergleichsangebote für ungültig zu erklären, eine Absage erteilt. Ob eine entsprechende Beschlussfassung hinsichtlich der vorliegenden Informationen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab; dazu enthält die Entscheidung nähere Vorgaben.

Eine Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn den Wohnungseigentümern ausreichend Informationen für eine sachgerechte Entscheidung vorliegen. Vergleichsangebote sind dabei nicht zwingend erforderlich. Insbesondere bei kleineren Maßnahmen können Eigentümer den angebotenen Preis selbst beurteilen, zudem hat der Verwalter die Pflicht, Angebote auf Eignung und Wirtschaftlichkeit zu prüfen.

Auch bei größeren Maßnahmen können andere Erkenntnisquellen, etwa die Beratung durch Architekten oder Sachverständige, genügen. Von weiteren Angeboten kann zudem wegen besonderer Dringlichkeit oder mangelnder Verfügbarkeit anderer Handwerker abgesehen werden.

Schließlich kann es gerechtfertigt sein, ein bereits bewährtes Unternehmen ohne Einholung weiterer Angebote zu beauftragen. Neben dem Preis dürfen die Eigentümer auch Zuverlässigkeit, Arbeitsqualität, Termintreue, Reaktionsgeschwindigkeit bei Mängeln sowie die bereits vorhandene Kenntnis der Anlage durch den Auftragnehmer berücksichtigen.

Zweitunfall bleibt für fiktive Abrechnung des Erstschadens ohne Bedeutung

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde nach einem Unfall ein Schadensgutachten erstellt. Es bezifferte den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs auf 2.900 € und den Restwert auf 685 €. Der Schaden wurde zunächst teilweise mit 860 € reguliert. Nach Erstellung des Gutachtens erlitt das unreparierte Fahrzeug bei einem weiteren Verkehrsunfall zusätzliche Schäden. Ein weiteres Gutachten ermittelte daraufhin nur noch einen Wiederbeschaffungswert von 2.100 €. Für den zweiten Unfall wurden 1.900 € von dessen Haftpflichtversicherer gezahlt. Zudem wurde das Fahrzeug für 200 € an einen Restwertkäufer veräußert.

Die zuständige Versicherung für den Erstschaden lehnte nach einer Teilzahlung von 860 € weitere Leistungen ab. Zur Begründung führte sie an, dass die Geschädigte durch den Ausgleich des zweiten Schadens keinen finanziellen Vorteil erlangen dürfe. Sie dürfe also nicht besser stehen, als wenn die beiden Schadensereignisse nicht eingetreten wären. Die nach dem späteren Verkehrsunfall erhaltenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.100 € waren daher im Wege des Vorteilsausgleichs auf den Schaden anzurechnen. Zusammen mit der bereits geleisteten Zahlung von 860 € hatte die Geschädigte damit einen Betrag erhalten, der den ursprünglich durch den Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 2.900 € übersteigt.

Der Schadensersatzanspruch aus dem Erstschaden bleibt unberührt, wenn das Fahrzeug später durch ein weiteres Ereignis erneut beschädigt wird, da das weitere Schicksal eines beschädigten Fahrzeugs bei der fiktiven Schadensabrechnung grundsätzlich unbeachtlich ist. Die für den Zweitschaden erhaltenen Zahlungen waren deshalb nicht auf den Schadensersatzanspruch aus dem ersten Schadensfall anzurechnen. Unerheblich ist dabei auch, ob die Geschädigte durch die zweite Regulierung wirtschaftlich bessergestellt wurde. Das weitere Schicksal des Fahrzeugs nach dem Erstschaden spielt bei dessen fiktiver Schadensabrechnung keine Rolle. Aufgrund von auffälligen Differenzen zwischen den in den Gutachten aufgeführten Werten verwies der BGH den Fall an das Berufungsgericht zurück.

Alle Verkaufsstellen müssen Einweg-Vapes zurücknehmen

Die Einweg-Vapes werden von vielen Verbrauchern nicht als Elektroaltgeräte wahrgenommen und daher fälschlicherweise über die Restmülltonne oder den Gelben Sack/Gelbe Tonne entsorgt.

Gelangen Einweg-Vapes in den Hausmüll können sie während der Sammlung oder in Sortieranlagen beschädigt werden. Wird ein Lithium-Ionen-Akku gequetscht oder beschädigt, kann er sich erhitzen und Feuer fangen. Bislang ist die Rückgabe bei kommunalen Wertstoff- und Recyclinghöfen, bei Sammelstellen für Elektroaltgeräte, in größeren Super- und Drogeriemärkten mit Rücknahmesystemen sowie in Elektronikfachmärkten möglich.

Ab 1.7.2026 muss generell jede Verkaufsstelle, die Einweg-Vapes verkauft, die ausgedienten Geräte kostenlos zurücknehmen. Das betrifft nicht nur Fachgeschäfte, sondern auch Kioske, Tankstellen und Tabakläden.

Wichtig: Die Rückgabe ist nicht an einen Neukauf gekoppelt. Verbraucher können alte Geräte unabhängig davon abgeben, wo sie ursprünglich gekauft wurden.

Kernpunkte der geplanten Einkommensteuerreform

Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich Anfang Juli 2026 auf eine Einkommensteuerreform geeinigt, die ab dem 1.1.2027 sukzessive bis in das Folgejahr hinein umgesetzt werden und ihre volle Wirkung im Jahr 2028 entfalten soll. Geplant ist, Familien mit kleinen und mittleren Einkommen stärker zu entlasten. Das Entlastungsvolumen soll etwa 10 Mrd. € betragen. Eine genaue Terminierung des Gesetzgebungsverfahrens liegt noch nicht vor.

Konkret soll es folgende Änderungen geben:
  • Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 12.348 € in zwei Stufen auf dann 12.900 € im Jahr 2028.

  • Anhebung des Kindergeldes von derzeit 259 € pro Kind und Monat ebenfalls in zwei Stufen auf dann voraussichtlich 272 € im Jahr 2028. Entsprechend wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angepasst. Die geplanten Beträge werden nach Veröffentlichung des Existenzminimumberichts evtl. noch angepasst.

  • Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags im Rahmen des Werbungskostenabzugs von derzeit 1.230 € um 200 € auf dann 1.430 €.

  • Der Spitzensteuersatz von derzeit 42 % soll künftig bei Einzelveranlagung ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 € einsetzen, bei gemeinsam Veranlagten ab 141.200 €. Bislang beginnt dieser bei einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 € bei Einzelveranlagung bzw. 139.758 € bei gemeinsam Veranlagten. Es werden also sowohl beim Eingangssteuersatz als auch beim Höchststeuersatz die Grenzen verschoben, ab welcher eine Einkommensbesteuerung beginnt bzw. ab welcher Höhe der Spitzensteuersatz zu zahlen ist.

  • Für besonders hohe Einkommen gibt es derzeit einen Höchststeuersatz von 45 %, umgangssprachlich auch „Reichensteuer“ genannt. Dieser setzt derzeit bei einem zu versteuernden Einkommen ab 277.826 € bei Einzelveranlagung bzw. 555.652 € bei gemeinsamer Veranlagung ein. Ab dem 1.1.2027 soll der Höchststeuersatz von 45 % bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € für einzeln Veranlagte bzw. 500.000 € bei gemeinsamer Veranlagung greifen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 € bzw. 560.000 € soll ab dem 1.1.2027 auf den Höchststeuersatz ein Zuschlag von weiteren 2 % erfolgen, sodass dieser Steuersatz insoweit dann 47 % beträgt.

  • Handwerkerleistungen sollen künftig im Rahmen der Einkommensbesteuerung in geringerem Umfang abzugsfähig sein. Sind bislang 20 % der Aufwendungen für Arbeitskosten bis zu 6.000 € jährlich absetzbar, also maximal 1.200 €, so sollen es künftig nur noch 15 % sein, also maximal 900 € jährlich.

  • Für Minijobber beträgt die pauschale Lohnsteuer, die üblicherweise der Arbeitgeber trägt, aktuell noch 2 % vom Bruttolohn. Dies gilt sowohl für Minijobs im gewerblichen Bereich wie auch im privaten Haushalt. Die pauschale Lohnsteuer wird zum 1.1.2027 auf 5 % angehoben.

Nach Berechnungen des Finanzministeriums liegt für kleine und mittlere Einkommensbezieher mit zwei Kindern im Jahr 2028 die Steuerersparnis zwischen 400 € und knapp 700 € jährlich, je nachdem, ob es sich um einen alleinerziehenden Elternteil mit kleinem Einkommen handelt oder ein Paar mit mittlerem Einkommen.

Die Reform betrifft neben Arbeitnehmern auch Selbstständige, Freiberufler und Mitunternehmer von Personengesellschaften. Gewinnausschüttungen und -realisierungen sowie Investitionen können je nach persönlicher Situation für Steuerpflichtige einkommensteuerlich relevant sein. Eine steuerliche Beratung ist hier im Vorfeld sinnvoll.

Neues Gebäude­moderni­sierungs­gesetz und Änderung der Förderung verabschiedet

Am 10.7.2026 haben der Bundestag und der Bundesrat das neue Gebäudemodernisierungsgesetz als Ersatz für das bisherige Gebäudeenergiegesetz verabschiedet. Es bringt beim Heizungstausch erhebliche Änderungen mit sich. Hauseigentümer können sich flexibler einer größeren Auswahl an Geräten und Technologien bedienen, von der Ölheizung über Wärmepumpen bis zu noch unbekannten Technologien, allerdings führen diese ab 2029 zu der Verpflichtung, den fossilen Energieträgern Biostoffe in steigenden Mengen zuzusetzen. Im Jahr 2045 müssen fossile Energien vollständig klimaneutral sein. Vermieter müssen sich im Rahmen der Wohnraumvermietung gegenüber Mietern bei Nutzung fossiler Energien, die nicht klimaneutral sind, an deren Energiekosten beteiligen.

Bis zum Jahr 2030 kommen gestaffelte Verpflichtungen energetischer Maßnahmen für Wohn- und Nichtwohngebäude bei Neubauten und im Bestandsbau auf Eigentümer zu. Es wird eine gestaffelte bundesweite Solarpflicht eingeführt. Zusätzlich gibt es i. d. R. die Verpflichtung zur Errichtung von Nullemissionsgebäuden ab 2028 für öffentliche Neubauten, ab 2030 für sämtliche neuen Gebäude, um die Energiebedarfe zu senken.

Das Bundeswirtschaftsministerium hatte im Gesetzgebungsverfahren das Förderportal für die energetische Gebäudesanierung vorübergehend vom Netz genommen. Das Förderprogramm mit einer einkommensgestaffelten Förderung wird ab 21.7.2026 wieder aufgenommen. Die steuerliche Förderung bleibt erhalten, ebenso die staatlichen bzw. zinsgünstigen Kredite für die Durchführung energetischer Maßnahmen. Eine doppelte Inanspruchnahme bleibt, wie bisher, ausgeschlossen.

Der Grundzuschuss von max. 30 % der förderfähigen Gesamtkosten soll erhalten bleiben, allerdings wird der Förderdeckel auf 28.000 € für die erste Wohneinheit begrenzt, jeweils 15.000 € für die zweite bis sechste sowie jeweils 8.000 € für jede weitere Wohneinheit. Für Haushaltseinkommen bis zu 30.000 € erhöht sich die Grundförderung auf 40 %, bis 40.000 € bleibt es bei 30 % und bis 50.000 € Haushaltseinkommen gibt es noch 10 % Förderung. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haus, wird das für die Förderung zugrunde zu legende Einkommen um 10.000 € gekürzt. Der Klimageschwindigkeitsbonus für den frühzeitigen Heizungstausch mit 16 % der förderfähigen Kosten wird weiterhin gewährt und sinkt erstmals zum 1.2.2027 und danach halbjährlich zum 1.8. und 1.2. eines Jahres um 4 Prozentpunkte.

Neu eingeführt wird im 1. Quartal 2027 ein sog. Wertschöpfungsbonus. Die Grundförderung auf außerhalb der EU gefertigte Wärmepumpen sinkt dann auf 15 %. Gleichzeitig gibt es für in der EU gefertigte Wärmepumpen einen Bonus von 15 %. Gestrichen werden der Effizienzbonus und der Emissionszuschlag. Auch für Nichtwohngebäude wird es künftig Anpassungen geben.

Wer Investitionen plant oder bereits vor der Beantragung von Fördermitteln steht, sollte sich eingehend steuerlich beraten lassen, welche Variante für ihn in Frage kommt.

BFH: Verschärfte Aufzeichnungspflichten beim häuslichen Arbeitszimmer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 die Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers bei selbstständig tätigen Steuerpflichtigen erheblich verschärft.

Im entschiedenen Fall hatte ein selbstständig tätiger Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend gemacht. Die Belege hierfür lagen zwar vor, die Aufwendungen wurden jedoch nicht laufend und gesondert sowie zeitnah von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet, sondern erst im Rahmen der Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung zusammengestellt. Der BFH versagte den Betriebsausgabenabzug vollständig. Eine Sammlung von Rechnungen, die dann nachträglich zusammengestellt und aufgezeichnet werden, genügt den Anforderungen nicht. Auch muss die Trennung von privaten Aufwendungen und jenen für das häusliche Arbeitszimmer klar erkennbar sein.

Rein praktisch können die Aufwendungen entweder in einer gesonderten handschriftlichen oder digitalen Liste erfasst werden oder in einer separaten Spalte der laufenden Buchführung. Die berühmte Belegsammlung im Schuhkarton reicht zur Dokumentation demnach nicht mehr, aus der der Steuerberater oder der Steuerpflichtige selbst schließlich die Steuererklärung bzw. die Gewinnermittlung fertigt.

Eine zeitnahe Erledigung liegt i. d. R. vor, wenn die Aufzeichnungen anhand der Belege innerhalb von 10 Tagen erfolgen. Allenfalls kann eine Erledigung innerhalb eines Monats in Ausnahmefällen erfolgen. Diese gängige Rechtsprechung des BFH hat der Kläger jedoch nicht beachtet, sodass keine Berücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer erfolgen konnte.

Dienstreisen: Kein Werbungskostenabzug bei Privatwagennutzung trotz vorhandenem Firmenwagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Werbungskostenabzug auch dann geltend machen kann, wenn er für die Durchführung einer Dienstreise nicht den vom Arbeitgeber gestellten Firmenwagen nutzt, sondern mit seinem privaten Pkw fährt.

Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzamtes an, dass ein Werbungskostenabzug in einem solchen Fall nicht möglich ist, denn bei Nutzung des Firmenwagens wären dem Arbeitnehmer keine eigenen Kosten entstanden. Die freiwillige Nutzung des privaten Fahrzeugs kann nicht zum Werbungskostenabzug führen, wenn der Arbeitgeber eine zumutbare und kostenfreie Alternative zur Verfügung stellt.

Anders wäre der Fall zu beurteilen gewesen, wenn für die Fahrt keine kostenfreie Nutzung eines Firmenwagens zur Verfügung gestanden hätte oder der Arbeitgeber die Nutzung eines vorhandenen Fahrzeugs nicht gestattet hätte.

Gewährung unentgeltlicher Ratenzahlung im Privatvermögen: Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 seine jahrzehntelange Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung unverzinslicher Ratenzahlungsvereinbarungen grundlegend geändert.

Der Verkäufer hatte im entschiedenen Fall aus seinem Privatvermögen einen Gegenstand veräußert und mit dem Käufer eine zinslose Ratenzahlung vereinbart. In der Vergangenheit war trotz einer ausdrücklichen Vereinbarung der Zinsfreiheit vom BFH ein Teil der Raten als fiktive Zinseinnahmen angesehen worden, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen vom Verkäufer zu versteuern waren.

Von dieser Auffassung ist der BFH nun jedenfalls im Hinblick auf nahestehende Personen bei Privatvermögen abgerückt. Vereinbaren die Vertragsparteien Zinsfreiheit oder unentgeltlich gestundete Ratenzahlung, ist diese zivilrechtlich und steuerlich anzuerkennen, sodass keine Kapitaleinkünfte seitens des Verkäufers entstehen. Gegen den ausdrücklichen Willen der Vertragsparteien könne keine Zinsvereinbarung fingiert werden. Derartige Vorgänge unterliegen auch nicht der Schenkungsteuer, da sie nicht steuerbar sind. Auch insoweit rückt der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.

Diese Rechtsprechungsänderung betrifft vor allem Grundstücksübertragungen und langfristige Ratenkaufverträge, allerdings nur jene, bei denen kein privates Veräußerungsgeschäft außerhalb der 10-Jahres-Frist mehr vorliegt. Ob innerhalb der 10-Jahres-Frist eine andere Beurteilung erfolgen würde, hat der BFH offen gelassen.

Betroffene sollten sich vorher steuerlich beraten lassen.

Antrag auf Verlustbescheinigung bei Kapitalanlagen

Der Gesetzgeber hatte im Jahressteuergesetz 2024 die gesonderte Verlustverrechnung mit der Beschränkung auf 20.000 € bei z. B. Termingeschäften oder Forderungsausfällen aufgehoben und wieder eine unbegrenzte Verrechnung solcher Verluste mit Gewinnen aus Kapitalvermögen in allen offenen Fällen zugelassen. Die Umsetzung bei den Banken erfolgte technisch bis zum 1.1.2026.

Verluste aus Aktien oder deren wertloser Verfall dürfen aktuell nur mit Gewinnen aus Aktien ausgeglichen werden. Über diese Frage ist derzeit ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Der Bundesfinanzhof hält diese Einschränkung für verfassungswidrig. Eine Entscheidung ist bald zu erwarten.

Verluste aus Termingeschäften und sonstigen Kapitalanlagen sind mit allen Kapitalerträgen außer Aktien verrechenbar.

Eine Verlustbescheinigung der Bank muss bis zum 15.12. eines Jahres (Ausschlussfrist!) für das laufende Jahr bei der Bank beantragt werden. Sonst können Verluste in dem Jahr nicht mehr im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden, sondern verbleiben im jeweiligen Verlustverrechnungstopf der Bank, bis die Verluste dort ausgeglichen sind.

Ob Verluste aus Kapitalanlagen im Rahmen der Steuererklärung erklärt oder stattdessen innerhalb der Ausschlussfrist eine unwiderrufliche Verlustbescheinigung beantragt werden sollte, ist im Rahmen der steuerlichen Beratung zu klären, ebenso das Vorgehen bei Bankwechsel oder Verlusten bei Depots im Ausland.

Kommunale Ehrenämter: Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder können beitragspflichtig sein

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte über die Beitragspflicht von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern aus kommunalen Ehrenämtern in der freiwilligen Krankenversicherung zu entscheiden.

Im zu entscheidenden Fall war der Kläger hauptberuflich selbstständiger Unternehmer und freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung. Hierneben war er kommunalpolitisches, ehrenamtliches Mitglied eines Stadt- sowie eines Kreistags. Für diese Tätigkeit erhielt er monatliche Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder. Die steuerpflichtigen Beträge aus dieser Tätigkeit wurden im Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit ausgewiesen.

Die Krankenkasse berücksichtigte diese Einkünfte bei der Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung. Hiergegen wandte sich der Kläger. Er vertrat die Auffassung, dass seine kommunale Mandatstätigkeit keine selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sei und eine Beitragspflicht ehrenamtliches Engagement benachteilige.

Das BSG bestätigte die Beitragserhebung und wies die Revision des Klägers zurück. Der steuerpflichtige Anteil der Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind demnach bei einem freiwillig gesetzlich Krankenversicherten als beitragspflichtiges Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Dies liegt darin begründet, dass das sozialversicherungsrechtliche Arbeitseinkommen in der Regel nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften für selbstständig Tätige ermittelt wird. Werden Einnahmen steuerrechtlich als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit eingeordnet, ist dieser Gewinn grundsätzlich auch sozialversicherungsrechtlich als Arbeitseinkommen zu behandeln.
Der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Gewinn soll grundsätzlich übernommen werde und eigenständige sozialversicherungsrechtliche Gewinnermittlungen vermieden werden.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob die kommunale Mandatstätigkeit nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit darstellt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Einkünfte einkommensteuerrechtlich als Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit behandelt werden. Das BSG weist damit die Sichtweise zurück, dass zunächst unabhängig vom Steuerrecht die Prüfung stattfinden muss, ob ein kommunales Ehrenamt sozialversicherungsrechtlich überhaupt als selbstständige Tätigkeit anzusehen ist.

Auch der Umstand, dass die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt wird, spielt laut BSG  keine Rolle und nimmt eine Gewinnerzielungsabsicht als Nebenzweck an, was für die einkommensteuerrechtliche Einordnung als selbstständige Tätigkeit ausreichen kann. Der steuerpflichtige Teil der Entschädigungen bleibt demnach Arbeitseinkommen. Der steuerfreie bleibt unberücksichtigt.

Das Urteil ist insbesondere für Selbstständige, Unternehmer und Freiberufler relevant, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind sowie gleichzeitig ein kommunales Ehrenamt ausüben. Bei diesen können sich die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erhöhen, sofern die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht erreicht ist.

Pfändungsfreigrenzen werden zum 1.7.2026 erhöht

Das Bundesministerium der Justiz hat die Pfändungsfreigrenzen 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die neuen Werte gelten vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027.

Bei bereits bestehenden Lohnpfändungen haben Arbeitgeber ab der Juli-Abrechnung 2026 die neuen Pfändungstabellen anzuwenden. Ansonsten besteht das Risiko einer fehlerhaften Berechnung des pfändbaren Einkommens. Der unpfändbare Grundbetrag steigt von 1.555 € um 32,40 € monatlich auf 1.587,40 €. Der Zuschlag für die erste unterhaltsberechtigte Person beträgt ab 1.7.2026 597,42 € und damit 12,19 € mehr als bislang. Für jede weitere unterhaltspflichtige Person bis zu maximal fünf unterhaltsberechtigten Personen steigt der Freibetrag um jeweils 6,79 € auf 332,83 €.

Auch die Freibeträge auf dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) werden angepasst. Der automatische Basisschutz erhöht sich somit auf 1.587,40 € monatlich.

Arbeitgeber sollten die Pfändungstabellen anpassen, die Software bzw. entsprechende Updates und laufende Pfändungsfälle prüfen.

Änderung im Minijob: Rückkehr in die Rentenversicherung ab 1.7.2026

Minijobs sind für den Minijobber grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Dies gilt jedoch nur für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht eine Versicherungspflicht. Die Höhe der Beiträge hängt davon ab, ob es sich um einen Minijob im gewerblichen Bereich handelt oder einen im privaten Haushalt.

Im gewerblichen Bereich beträgt der Arbeitgeberanteil regelmäßig 15 % (zzgl. Umlagen) des Bruttogehalts. Der Arbeitnehmer trägt in diesem Fall die Differenz zum vollen Beitragssatz von 18,6 %, also 3,6 %. Die Mindestbemessungsgrundlage liegt allerdings bei 175 €. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer auch bei einem Bruttogehalt von unter 175 € im Regelfall einen Beitrag von 3,6 % aus 175 € zahlen muss. Die Mindestbemessungsgrundlage kann z. B. entfallen, wenn der Minijobber bereits zusätzlich eine rentenversicherungspflichtige Haupttätigkeit ausübt.
Im privaten Bereich zahlt der Arbeitgeber lediglich einen Anteil von 5 %, während der Arbeitnehmer einen höheren Anteil von 13,6 % zahlen muss.

Der Minijobber kann auf seine Rentenversicherungspflicht verzichten, dann zahlt er keine 3,6 % bzw. 13,6 % als eigenen Beitrag, erhält im Gegenzug aber später auch keine Rentenzahlung bezogen auf diesen Minijob.

War es bislang so, dass ein Arbeitnehmer nach einem Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht für die Dauer des Minijob-Arbeitsverhältnisses an diese Entscheidung gebunden war, wenn er sich einmal für den Verzicht entschieden hatte, kann der Arbeitnehmer ab 1.7.2026 einmal im Arbeitsverhältnis mit Wirkung für die Zukunft von einem Verzicht zur Rentenversicherungspflicht wechseln. Tut er dies, bleibt er dann allerdings an diese Entscheidung gebunden. Diese Entscheidung gilt nur einheitlich für mehrere Minijobs. Insoweit bleibt es wie gehabt.

Die Vorteile durch die Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht sind u. a. der Erwerb von Rentenansprüchen bzw. Rentenpunkten sowie das Erfüllen der Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber gestellt werden. Nach der Aufhebung zahlt der Arbeitgeber weiterhin seinen Pauschalbeitrag, der Minijobber zusätzlich einen Eigenanteil. Den Antrag muss der Arbeitgeber dokumentieren und zu den Entgeltunterlagen nehmen. Die Lohnabrechnung ist anzupassen und die geänderten Meldungen sind bei der Minijob-Zentrale anzugeben.

Bei mehreren Minijobs gleichzeitig, kann die Aufhebung der Befreiung nur einheitlich erfolgen. Rentenrechtliche Vor- und Nachteile sollten von der Deutschen Rentenversicherung beurteilt werden bzw. der Arbeitgeber sollte diesbezüglich an die Deutsche Rentenversicherung verweisen.

Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) veröffentlicht. Der Entwurf enthält zahlreiche Anpassungen aufgrund von EU-Recht, BFH- und EuGH-Rechtsprechung sowie Einzelmaßnahmen zum Bürokratieabbau, zur Digitalisierung und zur Missbrauchsbekämpfung.

Bislang erkennbare Schwerpunkte liegen in folgenden Bereichen:
  • Optionale statt automatische umsatzsteuerliche Organschaft (gilt ab 2029).

  • Grds. gesetzliche Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken auf Grund und Boden einerseits sowie Gebäuden andererseits nach dem Verhältnis der Verkehrswerte. Eine abweichende Aufteilung kann bei Nachvollziehbarkeit vertraglich vereinbart werden. Anderenfalls soll eine Bewertung nach Sachverständigengutachten möglich sein (gilt ab Tag nach Verkündung).

  • Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag werden als Folge der Umsetzung einer EuGH-Entscheidung künftig für Kinder mit Wohnsitz in EU-/EWR-Staaten ungekürzt gewährt (gilt in allen offenen Fällen).

  • Zwecks Klarstellung der BFH-Rechtsprechung wird für die Berechnung der steuerfreien Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge künftig nur steuerpflichtiger laufender Arbeitslohn herangezogen (gilt ab 1.1.2027).

  • Zum Zwecke der Quellensteuerentlastung wird die Freigrenze für Kleinhonorare von 250 € auf 500 € angehoben, die Freigrenze für das antragslose Freistellungsverfahren steigt von 10.000 € auf 100.000 € (gilt ab 1.1.2027).

  • Anhebung des Zinssatzes der Vollverzinsung auf 3,6 % p.a. (ab 1.1.2027).

  • Ausweitung der Digitalisierung und elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung (ab Tag nach der Verkündung).

  • Erweiterte Prüfungs- und Datenzugriffsrechte der Finanzverwaltung (ab Tag nach der Verkündung).

  • Anhebung der Forschungszulage von 15 Mio. € auf 25 Mio. € (rückwirkend ab 1.1.2026).

  • Eine dauerhafte Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte im Inland wird von 48 Monate auf 24 Monate verkürzt (gilt ab 1.1.2027).

  • Erweiterte Meldepflichten für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und Korrekturmöglichkeiten (gültig ab 1.1.2028).

  • Die Fachverbände sind bis zum 12.6.2026 (nach Redaktionsschluss) aufgefordert, Stellungnahmen an das BMF abzugeben. Über das weitere Verfahren wird berichtet.

Kernpunkte der geplanten Einkommensteuerreform

Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich Anfang Juli 2026 auf eine Einkommensteuerreform geeinigt, die ab dem 1.1.2027 sukzessive bis in das Folgejahr hinein umgesetzt werden und ihre volle Wirkung im Jahr 2028 entfalten soll. Geplant ist, Familien mit kleinen und mittleren Einkommen stärker zu entlasten. Das Entlastungsvolumen soll etwa 10 Mrd. € betragen. Eine genaue Terminierung des Gesetzgebungsverfahrens liegt noch nicht vor.

Konkret soll es folgende Änderungen geben:
  • Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 12.348 € in zwei Stufen auf dann 12.900 € im Jahr 2028.

  • Anhebung des Kindergeldes von derzeit 259 € pro Kind und Monat ebenfalls in zwei Stufen auf dann voraussichtlich 272 € im Jahr 2028. Entsprechend wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angepasst. Die geplanten Beträge werden nach Veröffentlichung des Existenzminimumberichts evtl. noch angepasst.

  • Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags im Rahmen des Werbungskostenabzugs von derzeit 1.230 € um 200 € auf dann 1.430 €.

  • Der Spitzensteuersatz von derzeit 42 % soll künftig bei Einzelveranlagung ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 € einsetzen, bei gemeinsam Veranlagten ab 141.200 €. Bislang beginnt dieser bei einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 € bei Einzelveranlagung bzw. 139.758 € bei gemeinsam Veranlagten. Es werden also sowohl beim Eingangssteuersatz als auch beim Höchststeuersatz die Grenzen verschoben, ab welcher eine Einkommensbesteuerung beginnt bzw. ab welcher Höhe der Spitzensteuersatz zu zahlen ist.

  • Für besonders hohe Einkommen gibt es derzeit einen Höchststeuersatz von 45 %, umgangssprachlich auch „Reichensteuer“ genannt. Dieser setzt derzeit bei einem zu versteuernden Einkommen ab 277.826 € bei Einzelveranlagung bzw. 555.652 € bei gemeinsamer Veranlagung ein. Ab dem 1.1.2027 soll der Höchststeuersatz von 45 % bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € für einzeln Veranlagte bzw. 500.000 € bei gemeinsamer Veranlagung greifen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 € bzw. 560.000 € soll ab dem 1.1.2027 auf den Höchststeuersatz ein Zuschlag von weiteren 2 % erfolgen, sodass dieser Steuersatz insoweit dann 47 % beträgt.

  • Handwerkerleistungen sollen künftig im Rahmen der Einkommensbesteuerung in geringerem Umfang abzugsfähig sein. Sind bislang 20 % der Aufwendungen für Arbeitskosten bis zu 6.000 € jährlich absetzbar, also maximal 1.200 €, so sollen es künftig nur noch 15 % sein, also maximal 900 € jährlich.

  • Für Minijobber beträgt die pauschale Lohnsteuer, die üblicherweise der Arbeitgeber trägt, aktuell noch 2 % vom Bruttolohn. Dies gilt sowohl für Minijobs im gewerblichen Bereich wie auch im privaten Haushalt. Die pauschale Lohnsteuer wird zum 1.1.2027 auf 5 % angehoben.

Nach Berechnungen des Finanzministeriums liegt für kleine und mittlere Einkommensbezieher mit zwei Kindern im Jahr 2028 die Steuerersparnis zwischen 400 € und knapp 700 € jährlich, je nachdem, ob es sich um einen alleinerziehenden Elternteil mit kleinem Einkommen handelt oder ein Paar mit mittlerem Einkommen.

Die Reform betrifft neben Arbeitnehmern auch Selbstständige, Freiberufler und Mitunternehmer von Personengesellschaften. Gewinnausschüttungen und -realisierungen sowie Investitionen können je nach persönlicher Situation für Steuerpflichtige einkommensteuerlich relevant sein. Eine steuerliche Beratung ist hier im Vorfeld sinnvoll.

Neues Gebäude­moderni­sierungs­gesetz und Änderung der Förderung verabschiedet

Am 10.7.2026 haben der Bundestag und der Bundesrat das neue Gebäudemodernisierungsgesetz als Ersatz für das bisherige Gebäudeenergiegesetz verabschiedet. Es bringt beim Heizungstausch erhebliche Änderungen mit sich. Hauseigentümer können sich flexibler einer größeren Auswahl an Geräten und Technologien bedienen, von der Ölheizung über Wärmepumpen bis zu noch unbekannten Technologien, allerdings führen diese ab 2029 zu der Verpflichtung, den fossilen Energieträgern Biostoffe in steigenden Mengen zuzusetzen. Im Jahr 2045 müssen fossile Energien vollständig klimaneutral sein. Vermieter müssen sich im Rahmen der Wohnraumvermietung gegenüber Mietern bei Nutzung fossiler Energien, die nicht klimaneutral sind, an deren Energiekosten beteiligen.

Bis zum Jahr 2030 kommen gestaffelte Verpflichtungen energetischer Maßnahmen für Wohn- und Nichtwohngebäude bei Neubauten und im Bestandsbau auf Eigentümer zu. Es wird eine gestaffelte bundesweite Solarpflicht eingeführt. Zusätzlich gibt es i. d. R. die Verpflichtung zur Errichtung von Nullemissionsgebäuden ab 2028 für öffentliche Neubauten, ab 2030 für sämtliche neuen Gebäude, um die Energiebedarfe zu senken.

Das Bundeswirtschaftsministerium hatte im Gesetzgebungsverfahren das Förderportal für die energetische Gebäudesanierung vorübergehend vom Netz genommen. Das Förderprogramm mit einer einkommensgestaffelten Förderung wird ab 21.7.2026 wieder aufgenommen. Die steuerliche Förderung bleibt erhalten, ebenso die staatlichen bzw. zinsgünstigen Kredite für die Durchführung energetischer Maßnahmen. Eine doppelte Inanspruchnahme bleibt, wie bisher, ausgeschlossen.

Der Grundzuschuss von max. 30 % der förderfähigen Gesamtkosten soll erhalten bleiben, allerdings wird der Förderdeckel auf 28.000 € für die erste Wohneinheit begrenzt, jeweils 15.000 € für die zweite bis sechste sowie jeweils 8.000 € für jede weitere Wohneinheit. Für Haushaltseinkommen bis zu 30.000 € erhöht sich die Grundförderung auf 40 %, bis 40.000 € bleibt es bei 30 % und bis 50.000 € Haushaltseinkommen gibt es noch 10 % Förderung. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haus, wird das für die Förderung zugrunde zu legende Einkommen um 10.000 € gekürzt. Der Klimageschwindigkeitsbonus für den frühzeitigen Heizungstausch mit 16 % der förderfähigen Kosten wird weiterhin gewährt und sinkt erstmals zum 1.2.2027 und danach halbjährlich zum 1.8. und 1.2. eines Jahres um 4 Prozentpunkte.

Neu eingeführt wird im 1. Quartal 2027 ein sog. Wertschöpfungsbonus. Die Grundförderung auf außerhalb der EU gefertigte Wärmepumpen sinkt dann auf 15 %. Gleichzeitig gibt es für in der EU gefertigte Wärmepumpen einen Bonus von 15 %. Gestrichen werden der Effizienzbonus und der Emissionszuschlag. Auch für Nichtwohngebäude wird es künftig Anpassungen geben.

Wer Investitionen plant oder bereits vor der Beantragung von Fördermitteln steht, sollte sich eingehend steuerlich beraten lassen, welche Variante für ihn in Frage kommt.

BFH: Verschärfte Aufzeichnungspflichten beim häuslichen Arbeitszimmer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 die Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers bei selbstständig tätigen Steuerpflichtigen erheblich verschärft.

Im entschiedenen Fall hatte ein selbstständig tätiger Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend gemacht. Die Belege hierfür lagen zwar vor, die Aufwendungen wurden jedoch nicht laufend und gesondert sowie zeitnah von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet, sondern erst im Rahmen der Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung zusammengestellt. Der BFH versagte den Betriebsausgabenabzug vollständig. Eine Sammlung von Rechnungen, die dann nachträglich zusammengestellt und aufgezeichnet werden, genügt den Anforderungen nicht. Auch muss die Trennung von privaten Aufwendungen und jenen für das häusliche Arbeitszimmer klar erkennbar sein.

Rein praktisch können die Aufwendungen entweder in einer gesonderten handschriftlichen oder digitalen Liste erfasst werden oder in einer separaten Spalte der laufenden Buchführung. Die berühmte Belegsammlung im Schuhkarton reicht zur Dokumentation demnach nicht mehr, aus der der Steuerberater oder der Steuerpflichtige selbst schließlich die Steuererklärung bzw. die Gewinnermittlung fertigt.

Eine zeitnahe Erledigung liegt i. d. R. vor, wenn die Aufzeichnungen anhand der Belege innerhalb von 10 Tagen erfolgen. Allenfalls kann eine Erledigung innerhalb eines Monats in Ausnahmefällen erfolgen. Diese gängige Rechtsprechung des BFH hat der Kläger jedoch nicht beachtet, sodass keine Berücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer erfolgen konnte.

Dienstreisen: Kein Werbungskostenabzug bei Privatwagennutzung trotz vorhandenem Firmenwagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Werbungskostenabzug auch dann geltend machen kann, wenn er für die Durchführung einer Dienstreise nicht den vom Arbeitgeber gestellten Firmenwagen nutzt, sondern mit seinem privaten Pkw fährt.

Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzamtes an, dass ein Werbungskostenabzug in einem solchen Fall nicht möglich ist, denn bei Nutzung des Firmenwagens wären dem Arbeitnehmer keine eigenen Kosten entstanden. Die freiwillige Nutzung des privaten Fahrzeugs kann nicht zum Werbungskostenabzug führen, wenn der Arbeitgeber eine zumutbare und kostenfreie Alternative zur Verfügung stellt.

Anders wäre der Fall zu beurteilen gewesen, wenn für die Fahrt keine kostenfreie Nutzung eines Firmenwagens zur Verfügung gestanden hätte oder der Arbeitgeber die Nutzung eines vorhandenen Fahrzeugs nicht gestattet hätte.

Gewährung unentgeltlicher Ratenzahlung im Privatvermögen: Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 seine jahrzehntelange Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung unverzinslicher Ratenzahlungsvereinbarungen grundlegend geändert.

Der Verkäufer hatte im entschiedenen Fall aus seinem Privatvermögen einen Gegenstand veräußert und mit dem Käufer eine zinslose Ratenzahlung vereinbart. In der Vergangenheit war trotz einer ausdrücklichen Vereinbarung der Zinsfreiheit vom BFH ein Teil der Raten als fiktive Zinseinnahmen angesehen worden, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen vom Verkäufer zu versteuern waren.

Von dieser Auffassung ist der BFH nun jedenfalls im Hinblick auf nahestehende Personen bei Privatvermögen abgerückt. Vereinbaren die Vertragsparteien Zinsfreiheit oder unentgeltlich gestundete Ratenzahlung, ist diese zivilrechtlich und steuerlich anzuerkennen, sodass keine Kapitaleinkünfte seitens des Verkäufers entstehen. Gegen den ausdrücklichen Willen der Vertragsparteien könne keine Zinsvereinbarung fingiert werden. Derartige Vorgänge unterliegen auch nicht der Schenkungsteuer, da sie nicht steuerbar sind. Auch insoweit rückt der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.

Diese Rechtsprechungsänderung betrifft vor allem Grundstücksübertragungen und langfristige Ratenkaufverträge, allerdings nur jene, bei denen kein privates Veräußerungsgeschäft außerhalb der 10-Jahres-Frist mehr vorliegt. Ob innerhalb der 10-Jahres-Frist eine andere Beurteilung erfolgen würde, hat der BFH offen gelassen.

Betroffene sollten sich vorher steuerlich beraten lassen.

Antrag auf Verlustbescheinigung bei Kapitalanlagen

Der Gesetzgeber hatte im Jahressteuergesetz 2024 die gesonderte Verlustverrechnung mit der Beschränkung auf 20.000 € bei z. B. Termingeschäften oder Forderungsausfällen aufgehoben und wieder eine unbegrenzte Verrechnung solcher Verluste mit Gewinnen aus Kapitalvermögen in allen offenen Fällen zugelassen. Die Umsetzung bei den Banken erfolgte technisch bis zum 1.1.2026.

Verluste aus Aktien oder deren wertloser Verfall dürfen aktuell nur mit Gewinnen aus Aktien ausgeglichen werden. Über diese Frage ist derzeit ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Der Bundesfinanzhof hält diese Einschränkung für verfassungswidrig. Eine Entscheidung ist bald zu erwarten.

Verluste aus Termingeschäften und sonstigen Kapitalanlagen sind mit allen Kapitalerträgen außer Aktien verrechenbar.

Eine Verlustbescheinigung der Bank muss bis zum 15.12. eines Jahres (Ausschlussfrist!) für das laufende Jahr bei der Bank beantragt werden. Sonst können Verluste in dem Jahr nicht mehr im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden, sondern verbleiben im jeweiligen Verlustverrechnungstopf der Bank, bis die Verluste dort ausgeglichen sind.

Ob Verluste aus Kapitalanlagen im Rahmen der Steuererklärung erklärt oder stattdessen innerhalb der Ausschlussfrist eine unwiderrufliche Verlustbescheinigung beantragt werden sollte, ist im Rahmen der steuerlichen Beratung zu klären, ebenso das Vorgehen bei Bankwechsel oder Verlusten bei Depots im Ausland.

Kommunale Ehrenämter: Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder können beitragspflichtig sein

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte über die Beitragspflicht von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern aus kommunalen Ehrenämtern in der freiwilligen Krankenversicherung zu entscheiden.

Im zu entscheidenden Fall war der Kläger hauptberuflich selbstständiger Unternehmer und freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung. Hierneben war er kommunalpolitisches, ehrenamtliches Mitglied eines Stadt- sowie eines Kreistags. Für diese Tätigkeit erhielt er monatliche Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder. Die steuerpflichtigen Beträge aus dieser Tätigkeit wurden im Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit ausgewiesen.

Die Krankenkasse berücksichtigte diese Einkünfte bei der Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung. Hiergegen wandte sich der Kläger. Er vertrat die Auffassung, dass seine kommunale Mandatstätigkeit keine selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sei und eine Beitragspflicht ehrenamtliches Engagement benachteilige.

Das BSG bestätigte die Beitragserhebung und wies die Revision des Klägers zurück. Der steuerpflichtige Anteil der Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind demnach bei einem freiwillig gesetzlich Krankenversicherten als beitragspflichtiges Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Dies liegt darin begründet, dass das sozialversicherungsrechtliche Arbeitseinkommen in der Regel nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften für selbstständig Tätige ermittelt wird. Werden Einnahmen steuerrechtlich als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit eingeordnet, ist dieser Gewinn grundsätzlich auch sozialversicherungsrechtlich als Arbeitseinkommen zu behandeln.
Der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Gewinn soll grundsätzlich übernommen werde und eigenständige sozialversicherungsrechtliche Gewinnermittlungen vermieden werden.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob die kommunale Mandatstätigkeit nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit darstellt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Einkünfte einkommensteuerrechtlich als Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit behandelt werden. Das BSG weist damit die Sichtweise zurück, dass zunächst unabhängig vom Steuerrecht die Prüfung stattfinden muss, ob ein kommunales Ehrenamt sozialversicherungsrechtlich überhaupt als selbstständige Tätigkeit anzusehen ist.

Auch der Umstand, dass die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt wird, spielt laut BSG  keine Rolle und nimmt eine Gewinnerzielungsabsicht als Nebenzweck an, was für die einkommensteuerrechtliche Einordnung als selbstständige Tätigkeit ausreichen kann. Der steuerpflichtige Teil der Entschädigungen bleibt demnach Arbeitseinkommen. Der steuerfreie bleibt unberücksichtigt.

Das Urteil ist insbesondere für Selbstständige, Unternehmer und Freiberufler relevant, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind sowie gleichzeitig ein kommunales Ehrenamt ausüben. Bei diesen können sich die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erhöhen, sofern die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht erreicht ist.

Pfändungsfreigrenzen werden zum 1.7.2026 erhöht

Das Bundesministerium der Justiz hat die Pfändungsfreigrenzen 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die neuen Werte gelten vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027.

Bei bereits bestehenden Lohnpfändungen haben Arbeitgeber ab der Juli-Abrechnung 2026 die neuen Pfändungstabellen anzuwenden. Ansonsten besteht das Risiko einer fehlerhaften Berechnung des pfändbaren Einkommens. Der unpfändbare Grundbetrag steigt von 1.555 € um 32,40 € monatlich auf 1.587,40 €. Der Zuschlag für die erste unterhaltsberechtigte Person beträgt ab 1.7.2026 597,42 € und damit 12,19 € mehr als bislang. Für jede weitere unterhaltspflichtige Person bis zu maximal fünf unterhaltsberechtigten Personen steigt der Freibetrag um jeweils 6,79 € auf 332,83 €.

Auch die Freibeträge auf dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) werden angepasst. Der automatische Basisschutz erhöht sich somit auf 1.587,40 € monatlich.

Arbeitgeber sollten die Pfändungstabellen anpassen, die Software bzw. entsprechende Updates und laufende Pfändungsfälle prüfen.

Änderung im Minijob: Rückkehr in die Rentenversicherung ab 1.7.2026

Minijobs sind für den Minijobber grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Dies gilt jedoch nur für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht eine Versicherungspflicht. Die Höhe der Beiträge hängt davon ab, ob es sich um einen Minijob im gewerblichen Bereich handelt oder einen im privaten Haushalt.

Im gewerblichen Bereich beträgt der Arbeitgeberanteil regelmäßig 15 % (zzgl. Umlagen) des Bruttogehalts. Der Arbeitnehmer trägt in diesem Fall die Differenz zum vollen Beitragssatz von 18,6 %, also 3,6 %. Die Mindestbemessungsgrundlage liegt allerdings bei 175 €. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer auch bei einem Bruttogehalt von unter 175 € im Regelfall einen Beitrag von 3,6 % aus 175 € zahlen muss. Die Mindestbemessungsgrundlage kann z. B. entfallen, wenn der Minijobber bereits zusätzlich eine rentenversicherungspflichtige Haupttätigkeit ausübt.
Im privaten Bereich zahlt der Arbeitgeber lediglich einen Anteil von 5 %, während der Arbeitnehmer einen höheren Anteil von 13,6 % zahlen muss.

Der Minijobber kann auf seine Rentenversicherungspflicht verzichten, dann zahlt er keine 3,6 % bzw. 13,6 % als eigenen Beitrag, erhält im Gegenzug aber später auch keine Rentenzahlung bezogen auf diesen Minijob.

War es bislang so, dass ein Arbeitnehmer nach einem Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht für die Dauer des Minijob-Arbeitsverhältnisses an diese Entscheidung gebunden war, wenn er sich einmal für den Verzicht entschieden hatte, kann der Arbeitnehmer ab 1.7.2026 einmal im Arbeitsverhältnis mit Wirkung für die Zukunft von einem Verzicht zur Rentenversicherungspflicht wechseln. Tut er dies, bleibt er dann allerdings an diese Entscheidung gebunden. Diese Entscheidung gilt nur einheitlich für mehrere Minijobs. Insoweit bleibt es wie gehabt.

Die Vorteile durch die Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht sind u. a. der Erwerb von Rentenansprüchen bzw. Rentenpunkten sowie das Erfüllen der Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber gestellt werden. Nach der Aufhebung zahlt der Arbeitgeber weiterhin seinen Pauschalbeitrag, der Minijobber zusätzlich einen Eigenanteil. Den Antrag muss der Arbeitgeber dokumentieren und zu den Entgeltunterlagen nehmen. Die Lohnabrechnung ist anzupassen und die geänderten Meldungen sind bei der Minijob-Zentrale anzugeben.

Bei mehreren Minijobs gleichzeitig, kann die Aufhebung der Befreiung nur einheitlich erfolgen. Rentenrechtliche Vor- und Nachteile sollten von der Deutschen Rentenversicherung beurteilt werden bzw. der Arbeitgeber sollte diesbezüglich an die Deutsche Rentenversicherung verweisen.

Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) veröffentlicht. Der Entwurf enthält zahlreiche Anpassungen aufgrund von EU-Recht, BFH- und EuGH-Rechtsprechung sowie Einzelmaßnahmen zum Bürokratieabbau, zur Digitalisierung und zur Missbrauchsbekämpfung.

Bislang erkennbare Schwerpunkte liegen in folgenden Bereichen:
  • Optionale statt automatische umsatzsteuerliche Organschaft (gilt ab 2029).

  • Grds. gesetzliche Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken auf Grund und Boden einerseits sowie Gebäuden andererseits nach dem Verhältnis der Verkehrswerte. Eine abweichende Aufteilung kann bei Nachvollziehbarkeit vertraglich vereinbart werden. Anderenfalls soll eine Bewertung nach Sachverständigengutachten möglich sein (gilt ab Tag nach Verkündung).

  • Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag werden als Folge der Umsetzung einer EuGH-Entscheidung künftig für Kinder mit Wohnsitz in EU-/EWR-Staaten ungekürzt gewährt (gilt in allen offenen Fällen).

  • Zwecks Klarstellung der BFH-Rechtsprechung wird für die Berechnung der steuerfreien Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge künftig nur steuerpflichtiger laufender Arbeitslohn herangezogen (gilt ab 1.1.2027).

  • Zum Zwecke der Quellensteuerentlastung wird die Freigrenze für Kleinhonorare von 250 € auf 500 € angehoben, die Freigrenze für das antragslose Freistellungsverfahren steigt von 10.000 € auf 100.000 € (gilt ab 1.1.2027).

  • Anhebung des Zinssatzes der Vollverzinsung auf 3,6 % p.a. (ab 1.1.2027).

  • Ausweitung der Digitalisierung und elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung (ab Tag nach der Verkündung).

  • Erweiterte Prüfungs- und Datenzugriffsrechte der Finanzverwaltung (ab Tag nach der Verkündung).

  • Anhebung der Forschungszulage von 15 Mio. € auf 25 Mio. € (rückwirkend ab 1.1.2026).

  • Eine dauerhafte Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte im Inland wird von 48 Monate auf 24 Monate verkürzt (gilt ab 1.1.2027).

  • Erweiterte Meldepflichten für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und Korrekturmöglichkeiten (gültig ab 1.1.2028).

  • Die Fachverbände sind bis zum 12.6.2026 (nach Redaktionsschluss) aufgefordert, Stellungnahmen an das BMF abzugeben. Über das weitere Verfahren wird berichtet.

Kernpunkte der geplanten Einkommensteuerreform

Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich Anfang Juli 2026 auf eine Einkommensteuerreform geeinigt, die ab dem 1.1.2027 sukzessive bis in das Folgejahr hinein umgesetzt werden und ihre volle Wirkung im Jahr 2028 entfalten soll. Geplant ist, Familien mit kleinen und mittleren Einkommen stärker zu entlasten. Das Entlastungsvolumen soll etwa 10 Mrd. € betragen. Eine genaue Terminierung des Gesetzgebungsverfahrens liegt noch nicht vor.

Konkret soll es folgende Änderungen geben:
  • Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 12.348 € in zwei Stufen auf dann 12.900 € im Jahr 2028.

  • Anhebung des Kindergeldes von derzeit 259 € pro Kind und Monat ebenfalls in zwei Stufen auf dann voraussichtlich 272 € im Jahr 2028. Entsprechend wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angepasst. Die geplanten Beträge werden nach Veröffentlichung des Existenzminimumberichts evtl. noch angepasst.

  • Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags im Rahmen des Werbungskostenabzugs von derzeit 1.230 € um 200 € auf dann 1.430 €.

  • Der Spitzensteuersatz von derzeit 42 % soll künftig bei Einzelveranlagung ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 € einsetzen, bei gemeinsam Veranlagten ab 141.200 €. Bislang beginnt dieser bei einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 € bei Einzelveranlagung bzw. 139.758 € bei gemeinsam Veranlagten. Es werden also sowohl beim Eingangssteuersatz als auch beim Höchststeuersatz die Grenzen verschoben, ab welcher eine Einkommensbesteuerung beginnt bzw. ab welcher Höhe der Spitzensteuersatz zu zahlen ist.

  • Für besonders hohe Einkommen gibt es derzeit einen Höchststeuersatz von 45 %, umgangssprachlich auch „Reichensteuer“ genannt. Dieser setzt derzeit bei einem zu versteuernden Einkommen ab 277.826 € bei Einzelveranlagung bzw. 555.652 € bei gemeinsamer Veranlagung ein. Ab dem 1.1.2027 soll der Höchststeuersatz von 45 % bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € für einzeln Veranlagte bzw. 500.000 € bei gemeinsamer Veranlagung greifen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 € bzw. 560.000 € soll ab dem 1.1.2027 auf den Höchststeuersatz ein Zuschlag von weiteren 2 % erfolgen, sodass dieser Steuersatz insoweit dann 47 % beträgt.

  • Handwerkerleistungen sollen künftig im Rahmen der Einkommensbesteuerung in geringerem Umfang abzugsfähig sein. Sind bislang 20 % der Aufwendungen für Arbeitskosten bis zu 6.000 € jährlich absetzbar, also maximal 1.200 €, so sollen es künftig nur noch 15 % sein, also maximal 900 € jährlich.

  • Für Minijobber beträgt die pauschale Lohnsteuer, die üblicherweise der Arbeitgeber trägt, aktuell noch 2 % vom Bruttolohn. Dies gilt sowohl für Minijobs im gewerblichen Bereich wie auch im privaten Haushalt. Die pauschale Lohnsteuer wird zum 1.1.2027 auf 5 % angehoben.

Nach Berechnungen des Finanzministeriums liegt für kleine und mittlere Einkommensbezieher mit zwei Kindern im Jahr 2028 die Steuerersparnis zwischen 400 € und knapp 700 € jährlich, je nachdem, ob es sich um einen alleinerziehenden Elternteil mit kleinem Einkommen handelt oder ein Paar mit mittlerem Einkommen.

Die Reform betrifft neben Arbeitnehmern auch Selbstständige, Freiberufler und Mitunternehmer von Personengesellschaften. Gewinnausschüttungen und -realisierungen sowie Investitionen können je nach persönlicher Situation für Steuerpflichtige einkommensteuerlich relevant sein. Eine steuerliche Beratung ist hier im Vorfeld sinnvoll.

Neues Gebäude­moderni­sierungs­gesetz und Änderung der Förderung verabschiedet

Am 10.7.2026 haben der Bundestag und der Bundesrat das neue Gebäudemodernisierungsgesetz als Ersatz für das bisherige Gebäudeenergiegesetz verabschiedet. Es bringt beim Heizungstausch erhebliche Änderungen mit sich. Hauseigentümer können sich flexibler einer größeren Auswahl an Geräten und Technologien bedienen, von der Ölheizung über Wärmepumpen bis zu noch unbekannten Technologien, allerdings führen diese ab 2029 zu der Verpflichtung, den fossilen Energieträgern Biostoffe in steigenden Mengen zuzusetzen. Im Jahr 2045 müssen fossile Energien vollständig klimaneutral sein. Vermieter müssen sich im Rahmen der Wohnraumvermietung gegenüber Mietern bei Nutzung fossiler Energien, die nicht klimaneutral sind, an deren Energiekosten beteiligen.

Bis zum Jahr 2030 kommen gestaffelte Verpflichtungen energetischer Maßnahmen für Wohn- und Nichtwohngebäude bei Neubauten und im Bestandsbau auf Eigentümer zu. Es wird eine gestaffelte bundesweite Solarpflicht eingeführt. Zusätzlich gibt es i. d. R. die Verpflichtung zur Errichtung von Nullemissionsgebäuden ab 2028 für öffentliche Neubauten, ab 2030 für sämtliche neuen Gebäude, um die Energiebedarfe zu senken.

Das Bundeswirtschaftsministerium hatte im Gesetzgebungsverfahren das Förderportal für die energetische Gebäudesanierung vorübergehend vom Netz genommen. Das Förderprogramm mit einer einkommensgestaffelten Förderung wird ab 21.7.2026 wieder aufgenommen. Die steuerliche Förderung bleibt erhalten, ebenso die staatlichen bzw. zinsgünstigen Kredite für die Durchführung energetischer Maßnahmen. Eine doppelte Inanspruchnahme bleibt, wie bisher, ausgeschlossen.

Der Grundzuschuss von max. 30 % der förderfähigen Gesamtkosten soll erhalten bleiben, allerdings wird der Förderdeckel auf 28.000 € für die erste Wohneinheit begrenzt, jeweils 15.000 € für die zweite bis sechste sowie jeweils 8.000 € für jede weitere Wohneinheit. Für Haushaltseinkommen bis zu 30.000 € erhöht sich die Grundförderung auf 40 %, bis 40.000 € bleibt es bei 30 % und bis 50.000 € Haushaltseinkommen gibt es noch 10 % Förderung. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haus, wird das für die Förderung zugrunde zu legende Einkommen um 10.000 € gekürzt. Der Klimageschwindigkeitsbonus für den frühzeitigen Heizungstausch mit 16 % der förderfähigen Kosten wird weiterhin gewährt und sinkt erstmals zum 1.2.2027 und danach halbjährlich zum 1.8. und 1.2. eines Jahres um 4 Prozentpunkte.

Neu eingeführt wird im 1. Quartal 2027 ein sog. Wertschöpfungsbonus. Die Grundförderung auf außerhalb der EU gefertigte Wärmepumpen sinkt dann auf 15 %. Gleichzeitig gibt es für in der EU gefertigte Wärmepumpen einen Bonus von 15 %. Gestrichen werden der Effizienzbonus und der Emissionszuschlag. Auch für Nichtwohngebäude wird es künftig Anpassungen geben.

Wer Investitionen plant oder bereits vor der Beantragung von Fördermitteln steht, sollte sich eingehend steuerlich beraten lassen, welche Variante für ihn in Frage kommt.

BFH: Verschärfte Aufzeichnungspflichten beim häuslichen Arbeitszimmer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 die Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers bei selbstständig tätigen Steuerpflichtigen erheblich verschärft.

Im entschiedenen Fall hatte ein selbstständig tätiger Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend gemacht. Die Belege hierfür lagen zwar vor, die Aufwendungen wurden jedoch nicht laufend und gesondert sowie zeitnah von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet, sondern erst im Rahmen der Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung zusammengestellt. Der BFH versagte den Betriebsausgabenabzug vollständig. Eine Sammlung von Rechnungen, die dann nachträglich zusammengestellt und aufgezeichnet werden, genügt den Anforderungen nicht. Auch muss die Trennung von privaten Aufwendungen und jenen für das häusliche Arbeitszimmer klar erkennbar sein.

Rein praktisch können die Aufwendungen entweder in einer gesonderten handschriftlichen oder digitalen Liste erfasst werden oder in einer separaten Spalte der laufenden Buchführung. Die berühmte Belegsammlung im Schuhkarton reicht zur Dokumentation demnach nicht mehr, aus der der Steuerberater oder der Steuerpflichtige selbst schließlich die Steuererklärung bzw. die Gewinnermittlung fertigt.

Eine zeitnahe Erledigung liegt i. d. R. vor, wenn die Aufzeichnungen anhand der Belege innerhalb von 10 Tagen erfolgen. Allenfalls kann eine Erledigung innerhalb eines Monats in Ausnahmefällen erfolgen. Diese gängige Rechtsprechung des BFH hat der Kläger jedoch nicht beachtet, sodass keine Berücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer erfolgen konnte.

Dienstreisen: Kein Werbungskostenabzug bei Privatwagennutzung trotz vorhandenem Firmenwagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Werbungskostenabzug auch dann geltend machen kann, wenn er für die Durchführung einer Dienstreise nicht den vom Arbeitgeber gestellten Firmenwagen nutzt, sondern mit seinem privaten Pkw fährt.

Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzamtes an, dass ein Werbungskostenabzug in einem solchen Fall nicht möglich ist, denn bei Nutzung des Firmenwagens wären dem Arbeitnehmer keine eigenen Kosten entstanden. Die freiwillige Nutzung des privaten Fahrzeugs kann nicht zum Werbungskostenabzug führen, wenn der Arbeitgeber eine zumutbare und kostenfreie Alternative zur Verfügung stellt.

Anders wäre der Fall zu beurteilen gewesen, wenn für die Fahrt keine kostenfreie Nutzung eines Firmenwagens zur Verfügung gestanden hätte oder der Arbeitgeber die Nutzung eines vorhandenen Fahrzeugs nicht gestattet hätte.

Gewährung unentgeltlicher Ratenzahlung im Privatvermögen: Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 seine jahrzehntelange Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung unverzinslicher Ratenzahlungsvereinbarungen grundlegend geändert.

Der Verkäufer hatte im entschiedenen Fall aus seinem Privatvermögen einen Gegenstand veräußert und mit dem Käufer eine zinslose Ratenzahlung vereinbart. In der Vergangenheit war trotz einer ausdrücklichen Vereinbarung der Zinsfreiheit vom BFH ein Teil der Raten als fiktive Zinseinnahmen angesehen worden, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen vom Verkäufer zu versteuern waren.

Von dieser Auffassung ist der BFH nun jedenfalls im Hinblick auf nahestehende Personen bei Privatvermögen abgerückt. Vereinbaren die Vertragsparteien Zinsfreiheit oder unentgeltlich gestundete Ratenzahlung, ist diese zivilrechtlich und steuerlich anzuerkennen, sodass keine Kapitaleinkünfte seitens des Verkäufers entstehen. Gegen den ausdrücklichen Willen der Vertragsparteien könne keine Zinsvereinbarung fingiert werden. Derartige Vorgänge unterliegen auch nicht der Schenkungsteuer, da sie nicht steuerbar sind. Auch insoweit rückt der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.

Diese Rechtsprechungsänderung betrifft vor allem Grundstücksübertragungen und langfristige Ratenkaufverträge, allerdings nur jene, bei denen kein privates Veräußerungsgeschäft außerhalb der 10-Jahres-Frist mehr vorliegt. Ob innerhalb der 10-Jahres-Frist eine andere Beurteilung erfolgen würde, hat der BFH offen gelassen.

Betroffene sollten sich vorher steuerlich beraten lassen.

Antrag auf Verlustbescheinigung bei Kapitalanlagen

Der Gesetzgeber hatte im Jahressteuergesetz 2024 die gesonderte Verlustverrechnung mit der Beschränkung auf 20.000 € bei z. B. Termingeschäften oder Forderungsausfällen aufgehoben und wieder eine unbegrenzte Verrechnung solcher Verluste mit Gewinnen aus Kapitalvermögen in allen offenen Fällen zugelassen. Die Umsetzung bei den Banken erfolgte technisch bis zum 1.1.2026.

Verluste aus Aktien oder deren wertloser Verfall dürfen aktuell nur mit Gewinnen aus Aktien ausgeglichen werden. Über diese Frage ist derzeit ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Der Bundesfinanzhof hält diese Einschränkung für verfassungswidrig. Eine Entscheidung ist bald zu erwarten.

Verluste aus Termingeschäften und sonstigen Kapitalanlagen sind mit allen Kapitalerträgen außer Aktien verrechenbar.

Eine Verlustbescheinigung der Bank muss bis zum 15.12. eines Jahres (Ausschlussfrist!) für das laufende Jahr bei der Bank beantragt werden. Sonst können Verluste in dem Jahr nicht mehr im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden, sondern verbleiben im jeweiligen Verlustverrechnungstopf der Bank, bis die Verluste dort ausgeglichen sind.

Ob Verluste aus Kapitalanlagen im Rahmen der Steuererklärung erklärt oder stattdessen innerhalb der Ausschlussfrist eine unwiderrufliche Verlustbescheinigung beantragt werden sollte, ist im Rahmen der steuerlichen Beratung zu klären, ebenso das Vorgehen bei Bankwechsel oder Verlusten bei Depots im Ausland.

Kommunale Ehrenämter: Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder können beitragspflichtig sein

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte über die Beitragspflicht von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern aus kommunalen Ehrenämtern in der freiwilligen Krankenversicherung zu entscheiden.

Im zu entscheidenden Fall war der Kläger hauptberuflich selbstständiger Unternehmer und freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung. Hierneben war er kommunalpolitisches, ehrenamtliches Mitglied eines Stadt- sowie eines Kreistags. Für diese Tätigkeit erhielt er monatliche Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder. Die steuerpflichtigen Beträge aus dieser Tätigkeit wurden im Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit ausgewiesen.

Die Krankenkasse berücksichtigte diese Einkünfte bei der Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung. Hiergegen wandte sich der Kläger. Er vertrat die Auffassung, dass seine kommunale Mandatstätigkeit keine selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sei und eine Beitragspflicht ehrenamtliches Engagement benachteilige.

Das BSG bestätigte die Beitragserhebung und wies die Revision des Klägers zurück. Der steuerpflichtige Anteil der Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind demnach bei einem freiwillig gesetzlich Krankenversicherten als beitragspflichtiges Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Dies liegt darin begründet, dass das sozialversicherungsrechtliche Arbeitseinkommen in der Regel nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften für selbstständig Tätige ermittelt wird. Werden Einnahmen steuerrechtlich als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit eingeordnet, ist dieser Gewinn grundsätzlich auch sozialversicherungsrechtlich als Arbeitseinkommen zu behandeln.
Der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Gewinn soll grundsätzlich übernommen werde und eigenständige sozialversicherungsrechtliche Gewinnermittlungen vermieden werden.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob die kommunale Mandatstätigkeit nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit darstellt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Einkünfte einkommensteuerrechtlich als Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit behandelt werden. Das BSG weist damit die Sichtweise zurück, dass zunächst unabhängig vom Steuerrecht die Prüfung stattfinden muss, ob ein kommunales Ehrenamt sozialversicherungsrechtlich überhaupt als selbstständige Tätigkeit anzusehen ist.

Auch der Umstand, dass die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt wird, spielt laut BSG  keine Rolle und nimmt eine Gewinnerzielungsabsicht als Nebenzweck an, was für die einkommensteuerrechtliche Einordnung als selbstständige Tätigkeit ausreichen kann. Der steuerpflichtige Teil der Entschädigungen bleibt demnach Arbeitseinkommen. Der steuerfreie bleibt unberücksichtigt.

Das Urteil ist insbesondere für Selbstständige, Unternehmer und Freiberufler relevant, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind sowie gleichzeitig ein kommunales Ehrenamt ausüben. Bei diesen können sich die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erhöhen, sofern die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht erreicht ist.

BFH: Kindergeld nach dem Brexit

Am 31.1.2020 hat das Vereinigte Königreich die Europäische Union verlassen, der sogenannte Brexit, und ist seither Drittland, was nach Beendigung des Übergangszeitraums am 31.12.2020 zu Änderungen im Bereich des Steuer- und Familienleistungsrechts bei grenzüberschreitenden Sachverhalten geführt hat.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen auch nach Ende des Übergangszeitraums weiterhin die europäischen Regelungen zur Koordinierung von Familienleistungen, insbesondere zum Kindergeld, anzuwenden sind.

Dabei geht es insbesondere um zwei EU-Vorschriften, zu grenzüberschreitenden Sachverhalten. Es geht einerseits um die Frage, welcher Staat für die Zahlung von Familienleistungen vorrangig zuständig, welcher Staat wann nachrangig zuständig ist und für den Fall der Nachrangigkeit ggf. einen Differenzbetrag zu zahlen hat sowie die Frage,  unter welchen Voraussetzungen Familienleistungen grenzüberschreitend gezahlt werden.

Durch den Brexit ist die Frage in den Vordergrund gerückt, für welche bereits bis zum 31.12.2020 bestehenden grenzüberschreitenden Konstellationen ab dem 1.1.2021 die EU-Regelungen weiterhin gelten. Hierzu hat der BFH klargestellt, dass nicht pauschal für alle Sachverhalte mit Bezug zu Großbritannien die europäischen Koordinierungsvorschriften weitergelten. Vielmehr kommt es hier darauf an, ob der konkrete Fall von den Bestandsschutzregeln des Austrittsabkommens erfasst ist bzw. war. In der Regel geht es hierbei um Konstellationen, in denen sich Familienangehörige in einer grenzüberschreitenden Situation befinden, z. B. das Kind oder dessen Mutter, während sich die Person, von der der Anspruch abgeleitet wird, z. B. der Vater sich als zugleich Drittstaatsangehöriger, nicht in einer solchen Situation befindet. Die neuen Koordinierungsvorschriften können nur von den alten Koordinierungsvorschriften abgeleitet werden und Ansprüche aus Bestandsschutz herleiten, wenn die Voraussetzungen für die alten Vorschriftten bereits vor Beendigung der Übergangszeitraums gegeben waren.

Im vorliegenden Fall konnte der BFH keine abschließende Entscheidung treffen und hat zur weiteren Sachverhaltsfeststellung das Verfahren an das erstinstanzliche Finanzgericht zurückverwiesen.

Das bedeutet für Kindergeldfälle mit Großbritannienbezug, dass zunächst festgestellt werden muss, welche Staatsangehörigkeit die beteiligten Personen haben, wo Eltern und Kinder wohnen, welchem Sozialversicherungssystem die maßgeblichen Personen unterliegen und ob die grenzüberschreitende Situation bereits am 31.12.2020 bestand.

Erst danach lässt sich bestimmen, ob und ggf. welche europäischen Koordinierungsregelungen weiterhin anwendbar sind, ob Bestandsschutz und ein Anspruch auf die Zahlung von Familienleistungen oder Differenzgeldern besteht.

Es kommt demnach nicht nur auf die aktuellen Wohnsitzstaaten an. Es sind die Staatsangehörigkeiten der Eltern und der Kinder festzustellen sowie die Wohnsitzstaaten der Familienmitglieder vor und nach dem 31.12.2020 sowie die Erwerbstätigkeiten und Sozialversicherungen beider Elternteile zum Ende des Übergangszeitraums. Es ist zu prüfen, ob die grenzüberschreitende Situation seitdem ununterbrochen fortbesteht bzw. welche konkrete Bestandsschutzregel des Austrittsabkommens zutrifft. Erst dann wird die Rangfolge der zuständigen Staaten, ein möglicher Kindergeldanspruch bzw. Differenzkindergeld bestimmt.

In Einspruchsverfahren sollte ausdrücklich auf dieses Verfahren Bezug genommen werden.

BFH: Sonderausgabenabzug ist nicht vererbbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Streitfall entschieden, dass die steuerlichen Abzugsbeträge für Aufwendungen an einem selbstgenutzten Baudenkmal im Rahmen des Sonderausgabenabzugs grundsätzlich nicht auf den Erben übergehen, wenn der begünstigte Steuerpflichtige während des zehnjährigen Abzugszeitraums verstirbt.

Im zur Entscheidung vorliegenden Fall hatten die Eltern ein Baudenkmal umfassend saniert und hierfür die spezielle Steuervergünstigung für Baudenkmale genutzt. Nach dem Tod des Vaters erbte der Sohn einen Anteil an dem Objekt und übernahm später weitere Anteile. Er wollte die noch nicht ausgeschöpften Abzugsbeträge seines verstorbenen Vaters geltend machen. Das Finanzamt, das erstinstanzliche Finanzgericht und schließlich auch der BFH lehnten dies ab, da es sich um eine personenbegünstigte Steuerbegünstigung handelt, die dem Steuerpflichtigen, in diesem Fall dem Vater, selbst entstanden sind. Da mit dem Tod des Vaters die Eigenschaft als selbstständiges Rechtssubjekt desjenigen endet, der die wirtschaftlichen Belastungen getragen hat, ist eine Übertragung nur möglich, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht. Das ist bei der genannten Sachverhaltslage jedoch nicht der Fall.

Eine gesetzliche Sonderregelung gibt es nur für den zusammenveranlagten Ehegatten, jedoch begrenzt auf den Eigentumsanteil des Überlebenden.

Pfändungsfreigrenzen werden zum 1.7.2026 erhöht

Das Bundesministerium der Justiz hat die Pfändungsfreigrenzen 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die neuen Werte gelten vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027.

Bei bereits bestehenden Lohnpfändungen haben Arbeitgeber ab der Juli-Abrechnung 2026 die neuen Pfändungstabellen anzuwenden. Ansonsten besteht das Risiko einer fehlerhaften Berechnung des pfändbaren Einkommens. Der unpfändbare Grundbetrag steigt von 1.555 € um 32,40 € monatlich auf 1.587,40 €. Der Zuschlag für die erste unterhaltsberechtigte Person beträgt ab 1.7.2026 597,42 € und damit 12,19 € mehr als bislang. Für jede weitere unterhaltspflichtige Person bis zu maximal fünf unterhaltsberechtigten Personen steigt der Freibetrag um jeweils 6,79 € auf 332,83 €.

Auch die Freibeträge auf dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) werden angepasst. Der automatische Basisschutz erhöht sich somit auf 1.587,40 € monatlich.

Arbeitgeber sollten die Pfändungstabellen anpassen, die Software bzw. entsprechende Updates und laufende Pfändungsfälle prüfen.

Kernpunkte der geplanten Einkommensteuerreform

Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich Anfang Juli 2026 auf eine Einkommensteuerreform geeinigt, die ab dem 1.1.2027 sukzessive bis in das Folgejahr hinein umgesetzt werden und ihre volle Wirkung im Jahr 2028 entfalten soll. Geplant ist, Familien mit kleinen und mittleren Einkommen stärker zu entlasten. Das Entlastungsvolumen soll etwa 10 Mrd. € betragen. Eine genaue Terminierung des Gesetzgebungsverfahrens liegt noch nicht vor.

Konkret soll es folgende Änderungen geben:
  • Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 12.348 € in zwei Stufen auf dann 12.900 € im Jahr 2028.

  • Anhebung des Kindergeldes von derzeit 259 € pro Kind und Monat ebenfalls in zwei Stufen auf dann voraussichtlich 272 € im Jahr 2028. Entsprechend wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angepasst. Die geplanten Beträge werden nach Veröffentlichung des Existenzminimumberichts evtl. noch angepasst.

  • Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags im Rahmen des Werbungskostenabzugs von derzeit 1.230 € um 200 € auf dann 1.430 €.

  • Der Spitzensteuersatz von derzeit 42 % soll künftig bei Einzelveranlagung ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 € einsetzen, bei gemeinsam Veranlagten ab 141.200 €. Bislang beginnt dieser bei einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 € bei Einzelveranlagung bzw. 139.758 € bei gemeinsam Veranlagten. Es werden also sowohl beim Eingangssteuersatz als auch beim Höchststeuersatz die Grenzen verschoben, ab welcher eine Einkommensbesteuerung beginnt bzw. ab welcher Höhe der Spitzensteuersatz zu zahlen ist.

  • Für besonders hohe Einkommen gibt es derzeit einen Höchststeuersatz von 45 %, umgangssprachlich auch „Reichensteuer“ genannt. Dieser setzt derzeit bei einem zu versteuernden Einkommen ab 277.826 € bei Einzelveranlagung bzw. 555.652 € bei gemeinsamer Veranlagung ein. Ab dem 1.1.2027 soll der Höchststeuersatz von 45 % bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € für einzeln Veranlagte bzw. 500.000 € bei gemeinsamer Veranlagung greifen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 € bzw. 560.000 € soll ab dem 1.1.2027 auf den Höchststeuersatz ein Zuschlag von weiteren 2 % erfolgen, sodass dieser Steuersatz insoweit dann 47 % beträgt.

  • Handwerkerleistungen sollen künftig im Rahmen der Einkommensbesteuerung in geringerem Umfang abzugsfähig sein. Sind bislang 20 % der Aufwendungen für Arbeitskosten bis zu 6.000 € jährlich absetzbar, also maximal 1.200 €, so sollen es künftig nur noch 15 % sein, also maximal 900 € jährlich.

  • Für Minijobber beträgt die pauschale Lohnsteuer, die üblicherweise der Arbeitgeber trägt, aktuell noch 2 % vom Bruttolohn. Dies gilt sowohl für Minijobs im gewerblichen Bereich wie auch im privaten Haushalt. Die pauschale Lohnsteuer wird zum 1.1.2027 auf 5 % angehoben.

Nach Berechnungen des Finanzministeriums liegt für kleine und mittlere Einkommensbezieher mit zwei Kindern im Jahr 2028 die Steuerersparnis zwischen 400 € und knapp 700 € jährlich, je nachdem, ob es sich um einen alleinerziehenden Elternteil mit kleinem Einkommen handelt oder ein Paar mit mittlerem Einkommen.

Die Reform betrifft neben Arbeitnehmern auch Selbstständige, Freiberufler und Mitunternehmer von Personengesellschaften. Gewinnausschüttungen und -realisierungen sowie Investitionen können je nach persönlicher Situation für Steuerpflichtige einkommensteuerlich relevant sein. Eine steuerliche Beratung ist hier im Vorfeld sinnvoll.

Neues Gebäude­moderni­sierungs­gesetz und Änderung der Förderung verabschiedet

Am 10.7.2026 haben der Bundestag und der Bundesrat das neue Gebäudemodernisierungsgesetz als Ersatz für das bisherige Gebäudeenergiegesetz verabschiedet. Es bringt beim Heizungstausch erhebliche Änderungen mit sich. Hauseigentümer können sich flexibler einer größeren Auswahl an Geräten und Technologien bedienen, von der Ölheizung über Wärmepumpen bis zu noch unbekannten Technologien, allerdings führen diese ab 2029 zu der Verpflichtung, den fossilen Energieträgern Biostoffe in steigenden Mengen zuzusetzen. Im Jahr 2045 müssen fossile Energien vollständig klimaneutral sein. Vermieter müssen sich im Rahmen der Wohnraumvermietung gegenüber Mietern bei Nutzung fossiler Energien, die nicht klimaneutral sind, an deren Energiekosten beteiligen.

Bis zum Jahr 2030 kommen gestaffelte Verpflichtungen energetischer Maßnahmen für Wohn- und Nichtwohngebäude bei Neubauten und im Bestandsbau auf Eigentümer zu. Es wird eine gestaffelte bundesweite Solarpflicht eingeführt. Zusätzlich gibt es i. d. R. die Verpflichtung zur Errichtung von Nullemissionsgebäuden ab 2028 für öffentliche Neubauten, ab 2030 für sämtliche neuen Gebäude, um die Energiebedarfe zu senken.

Das Bundeswirtschaftsministerium hatte im Gesetzgebungsverfahren das Förderportal für die energetische Gebäudesanierung vorübergehend vom Netz genommen. Das Förderprogramm mit einer einkommensgestaffelten Förderung wird ab 21.7.2026 wieder aufgenommen. Die steuerliche Förderung bleibt erhalten, ebenso die staatlichen bzw. zinsgünstigen Kredite für die Durchführung energetischer Maßnahmen. Eine doppelte Inanspruchnahme bleibt, wie bisher, ausgeschlossen.

Der Grundzuschuss von max. 30 % der förderfähigen Gesamtkosten soll erhalten bleiben, allerdings wird der Förderdeckel auf 28.000 € für die erste Wohneinheit begrenzt, jeweils 15.000 € für die zweite bis sechste sowie jeweils 8.000 € für jede weitere Wohneinheit. Für Haushaltseinkommen bis zu 30.000 € erhöht sich die Grundförderung auf 40 %, bis 40.000 € bleibt es bei 30 % und bis 50.000 € Haushaltseinkommen gibt es noch 10 % Förderung. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haus, wird das für die Förderung zugrunde zu legende Einkommen um 10.000 € gekürzt. Der Klimageschwindigkeitsbonus für den frühzeitigen Heizungstausch mit 16 % der förderfähigen Kosten wird weiterhin gewährt und sinkt erstmals zum 1.2.2027 und danach halbjährlich zum 1.8. und 1.2. eines Jahres um 4 Prozentpunkte.

Neu eingeführt wird im 1. Quartal 2027 ein sog. Wertschöpfungsbonus. Die Grundförderung auf außerhalb der EU gefertigte Wärmepumpen sinkt dann auf 15 %. Gleichzeitig gibt es für in der EU gefertigte Wärmepumpen einen Bonus von 15 %. Gestrichen werden der Effizienzbonus und der Emissionszuschlag. Auch für Nichtwohngebäude wird es künftig Anpassungen geben.

Wer Investitionen plant oder bereits vor der Beantragung von Fördermitteln steht, sollte sich eingehend steuerlich beraten lassen, welche Variante für ihn in Frage kommt.

BFH: Verschärfte Aufzeichnungspflichten beim häuslichen Arbeitszimmer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 die Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers bei selbstständig tätigen Steuerpflichtigen erheblich verschärft.

Im entschiedenen Fall hatte ein selbstständig tätiger Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend gemacht. Die Belege hierfür lagen zwar vor, die Aufwendungen wurden jedoch nicht laufend und gesondert sowie zeitnah von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet, sondern erst im Rahmen der Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung zusammengestellt. Der BFH versagte den Betriebsausgabenabzug vollständig. Eine Sammlung von Rechnungen, die dann nachträglich zusammengestellt und aufgezeichnet werden, genügt den Anforderungen nicht. Auch muss die Trennung von privaten Aufwendungen und jenen für das häusliche Arbeitszimmer klar erkennbar sein.

Rein praktisch können die Aufwendungen entweder in einer gesonderten handschriftlichen oder digitalen Liste erfasst werden oder in einer separaten Spalte der laufenden Buchführung. Die berühmte Belegsammlung im Schuhkarton reicht zur Dokumentation demnach nicht mehr, aus der der Steuerberater oder der Steuerpflichtige selbst schließlich die Steuererklärung bzw. die Gewinnermittlung fertigt.

Eine zeitnahe Erledigung liegt i. d. R. vor, wenn die Aufzeichnungen anhand der Belege innerhalb von 10 Tagen erfolgen. Allenfalls kann eine Erledigung innerhalb eines Monats in Ausnahmefällen erfolgen. Diese gängige Rechtsprechung des BFH hat der Kläger jedoch nicht beachtet, sodass keine Berücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer erfolgen konnte.

Dienstreisen: Kein Werbungskostenabzug bei Privatwagennutzung trotz vorhandenem Firmenwagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Werbungskostenabzug auch dann geltend machen kann, wenn er für die Durchführung einer Dienstreise nicht den vom Arbeitgeber gestellten Firmenwagen nutzt, sondern mit seinem privaten Pkw fährt.

Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzamtes an, dass ein Werbungskostenabzug in einem solchen Fall nicht möglich ist, denn bei Nutzung des Firmenwagens wären dem Arbeitnehmer keine eigenen Kosten entstanden. Die freiwillige Nutzung des privaten Fahrzeugs kann nicht zum Werbungskostenabzug führen, wenn der Arbeitgeber eine zumutbare und kostenfreie Alternative zur Verfügung stellt.

Anders wäre der Fall zu beurteilen gewesen, wenn für die Fahrt keine kostenfreie Nutzung eines Firmenwagens zur Verfügung gestanden hätte oder der Arbeitgeber die Nutzung eines vorhandenen Fahrzeugs nicht gestattet hätte.

Gewährung unentgeltlicher Ratenzahlung im Privatvermögen: Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 seine jahrzehntelange Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung unverzinslicher Ratenzahlungsvereinbarungen grundlegend geändert.

Der Verkäufer hatte im entschiedenen Fall aus seinem Privatvermögen einen Gegenstand veräußert und mit dem Käufer eine zinslose Ratenzahlung vereinbart. In der Vergangenheit war trotz einer ausdrücklichen Vereinbarung der Zinsfreiheit vom BFH ein Teil der Raten als fiktive Zinseinnahmen angesehen worden, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen vom Verkäufer zu versteuern waren.

Von dieser Auffassung ist der BFH nun jedenfalls im Hinblick auf nahestehende Personen bei Privatvermögen abgerückt. Vereinbaren die Vertragsparteien Zinsfreiheit oder unentgeltlich gestundete Ratenzahlung, ist diese zivilrechtlich und steuerlich anzuerkennen, sodass keine Kapitaleinkünfte seitens des Verkäufers entstehen. Gegen den ausdrücklichen Willen der Vertragsparteien könne keine Zinsvereinbarung fingiert werden. Derartige Vorgänge unterliegen auch nicht der Schenkungsteuer, da sie nicht steuerbar sind. Auch insoweit rückt der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.

Diese Rechtsprechungsänderung betrifft vor allem Grundstücksübertragungen und langfristige Ratenkaufverträge, allerdings nur jene, bei denen kein privates Veräußerungsgeschäft außerhalb der 10-Jahres-Frist mehr vorliegt. Ob innerhalb der 10-Jahres-Frist eine andere Beurteilung erfolgen würde, hat der BFH offen gelassen.

Betroffene sollten sich vorher steuerlich beraten lassen.

Antrag auf Verlustbescheinigung bei Kapitalanlagen

Der Gesetzgeber hatte im Jahressteuergesetz 2024 die gesonderte Verlustverrechnung mit der Beschränkung auf 20.000 € bei z. B. Termingeschäften oder Forderungsausfällen aufgehoben und wieder eine unbegrenzte Verrechnung solcher Verluste mit Gewinnen aus Kapitalvermögen in allen offenen Fällen zugelassen. Die Umsetzung bei den Banken erfolgte technisch bis zum 1.1.2026.

Verluste aus Aktien oder deren wertloser Verfall dürfen aktuell nur mit Gewinnen aus Aktien ausgeglichen werden. Über diese Frage ist derzeit ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Der Bundesfinanzhof hält diese Einschränkung für verfassungswidrig. Eine Entscheidung ist bald zu erwarten.

Verluste aus Termingeschäften und sonstigen Kapitalanlagen sind mit allen Kapitalerträgen außer Aktien verrechenbar.

Eine Verlustbescheinigung der Bank muss bis zum 15.12. eines Jahres (Ausschlussfrist!) für das laufende Jahr bei der Bank beantragt werden. Sonst können Verluste in dem Jahr nicht mehr im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden, sondern verbleiben im jeweiligen Verlustverrechnungstopf der Bank, bis die Verluste dort ausgeglichen sind.

Ob Verluste aus Kapitalanlagen im Rahmen der Steuererklärung erklärt oder stattdessen innerhalb der Ausschlussfrist eine unwiderrufliche Verlustbescheinigung beantragt werden sollte, ist im Rahmen der steuerlichen Beratung zu klären, ebenso das Vorgehen bei Bankwechsel oder Verlusten bei Depots im Ausland.

Kommunale Ehrenämter: Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder können beitragspflichtig sein

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte über die Beitragspflicht von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern aus kommunalen Ehrenämtern in der freiwilligen Krankenversicherung zu entscheiden.

Im zu entscheidenden Fall war der Kläger hauptberuflich selbstständiger Unternehmer und freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung. Hierneben war er kommunalpolitisches, ehrenamtliches Mitglied eines Stadt- sowie eines Kreistags. Für diese Tätigkeit erhielt er monatliche Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder. Die steuerpflichtigen Beträge aus dieser Tätigkeit wurden im Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit ausgewiesen.

Die Krankenkasse berücksichtigte diese Einkünfte bei der Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung. Hiergegen wandte sich der Kläger. Er vertrat die Auffassung, dass seine kommunale Mandatstätigkeit keine selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sei und eine Beitragspflicht ehrenamtliches Engagement benachteilige.

Das BSG bestätigte die Beitragserhebung und wies die Revision des Klägers zurück. Der steuerpflichtige Anteil der Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind demnach bei einem freiwillig gesetzlich Krankenversicherten als beitragspflichtiges Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Dies liegt darin begründet, dass das sozialversicherungsrechtliche Arbeitseinkommen in der Regel nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften für selbstständig Tätige ermittelt wird. Werden Einnahmen steuerrechtlich als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit eingeordnet, ist dieser Gewinn grundsätzlich auch sozialversicherungsrechtlich als Arbeitseinkommen zu behandeln.
Der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Gewinn soll grundsätzlich übernommen werde und eigenständige sozialversicherungsrechtliche Gewinnermittlungen vermieden werden.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob die kommunale Mandatstätigkeit nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit darstellt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Einkünfte einkommensteuerrechtlich als Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit behandelt werden. Das BSG weist damit die Sichtweise zurück, dass zunächst unabhängig vom Steuerrecht die Prüfung stattfinden muss, ob ein kommunales Ehrenamt sozialversicherungsrechtlich überhaupt als selbstständige Tätigkeit anzusehen ist.

Auch der Umstand, dass die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt wird, spielt laut BSG  keine Rolle und nimmt eine Gewinnerzielungsabsicht als Nebenzweck an, was für die einkommensteuerrechtliche Einordnung als selbstständige Tätigkeit ausreichen kann. Der steuerpflichtige Teil der Entschädigungen bleibt demnach Arbeitseinkommen. Der steuerfreie bleibt unberücksichtigt.

Das Urteil ist insbesondere für Selbstständige, Unternehmer und Freiberufler relevant, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind sowie gleichzeitig ein kommunales Ehrenamt ausüben. Bei diesen können sich die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erhöhen, sofern die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht erreicht ist.

BFH: Kindergeld nach dem Brexit

Am 31.1.2020 hat das Vereinigte Königreich die Europäische Union verlassen, der sogenannte Brexit, und ist seither Drittland, was nach Beendigung des Übergangszeitraums am 31.12.2020 zu Änderungen im Bereich des Steuer- und Familienleistungsrechts bei grenzüberschreitenden Sachverhalten geführt hat.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen auch nach Ende des Übergangszeitraums weiterhin die europäischen Regelungen zur Koordinierung von Familienleistungen, insbesondere zum Kindergeld, anzuwenden sind.

Dabei geht es insbesondere um zwei EU-Vorschriften, zu grenzüberschreitenden Sachverhalten. Es geht einerseits um die Frage, welcher Staat für die Zahlung von Familienleistungen vorrangig zuständig, welcher Staat wann nachrangig zuständig ist und für den Fall der Nachrangigkeit ggf. einen Differenzbetrag zu zahlen hat sowie die Frage,  unter welchen Voraussetzungen Familienleistungen grenzüberschreitend gezahlt werden.

Durch den Brexit ist die Frage in den Vordergrund gerückt, für welche bereits bis zum 31.12.2020 bestehenden grenzüberschreitenden Konstellationen ab dem 1.1.2021 die EU-Regelungen weiterhin gelten. Hierzu hat der BFH klargestellt, dass nicht pauschal für alle Sachverhalte mit Bezug zu Großbritannien die europäischen Koordinierungsvorschriften weitergelten. Vielmehr kommt es hier darauf an, ob der konkrete Fall von den Bestandsschutzregeln des Austrittsabkommens erfasst ist bzw. war. In der Regel geht es hierbei um Konstellationen, in denen sich Familienangehörige in einer grenzüberschreitenden Situation befinden, z. B. das Kind oder dessen Mutter, während sich die Person, von der der Anspruch abgeleitet wird, z. B. der Vater sich als zugleich Drittstaatsangehöriger, nicht in einer solchen Situation befindet. Die neuen Koordinierungsvorschriften können nur von den alten Koordinierungsvorschriften abgeleitet werden und Ansprüche aus Bestandsschutz herleiten, wenn die Voraussetzungen für die alten Vorschriftten bereits vor Beendigung der Übergangszeitraums gegeben waren.

Im vorliegenden Fall konnte der BFH keine abschließende Entscheidung treffen und hat zur weiteren Sachverhaltsfeststellung das Verfahren an das erstinstanzliche Finanzgericht zurückverwiesen.

Das bedeutet für Kindergeldfälle mit Großbritannienbezug, dass zunächst festgestellt werden muss, welche Staatsangehörigkeit die beteiligten Personen haben, wo Eltern und Kinder wohnen, welchem Sozialversicherungssystem die maßgeblichen Personen unterliegen und ob die grenzüberschreitende Situation bereits am 31.12.2020 bestand.

Erst danach lässt sich bestimmen, ob und ggf. welche europäischen Koordinierungsregelungen weiterhin anwendbar sind, ob Bestandsschutz und ein Anspruch auf die Zahlung von Familienleistungen oder Differenzgeldern besteht.

Es kommt demnach nicht nur auf die aktuellen Wohnsitzstaaten an. Es sind die Staatsangehörigkeiten der Eltern und der Kinder festzustellen sowie die Wohnsitzstaaten der Familienmitglieder vor und nach dem 31.12.2020 sowie die Erwerbstätigkeiten und Sozialversicherungen beider Elternteile zum Ende des Übergangszeitraums. Es ist zu prüfen, ob die grenzüberschreitende Situation seitdem ununterbrochen fortbesteht bzw. welche konkrete Bestandsschutzregel des Austrittsabkommens zutrifft. Erst dann wird die Rangfolge der zuständigen Staaten, ein möglicher Kindergeldanspruch bzw. Differenzkindergeld bestimmt.

In Einspruchsverfahren sollte ausdrücklich auf dieses Verfahren Bezug genommen werden.

BFH: Sonderausgabenabzug ist nicht vererbbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Streitfall entschieden, dass die steuerlichen Abzugsbeträge für Aufwendungen an einem selbstgenutzten Baudenkmal im Rahmen des Sonderausgabenabzugs grundsätzlich nicht auf den Erben übergehen, wenn der begünstigte Steuerpflichtige während des zehnjährigen Abzugszeitraums verstirbt.

Im zur Entscheidung vorliegenden Fall hatten die Eltern ein Baudenkmal umfassend saniert und hierfür die spezielle Steuervergünstigung für Baudenkmale genutzt. Nach dem Tod des Vaters erbte der Sohn einen Anteil an dem Objekt und übernahm später weitere Anteile. Er wollte die noch nicht ausgeschöpften Abzugsbeträge seines verstorbenen Vaters geltend machen. Das Finanzamt, das erstinstanzliche Finanzgericht und schließlich auch der BFH lehnten dies ab, da es sich um eine personenbegünstigte Steuerbegünstigung handelt, die dem Steuerpflichtigen, in diesem Fall dem Vater, selbst entstanden sind. Da mit dem Tod des Vaters die Eigenschaft als selbstständiges Rechtssubjekt desjenigen endet, der die wirtschaftlichen Belastungen getragen hat, ist eine Übertragung nur möglich, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht. Das ist bei der genannten Sachverhaltslage jedoch nicht der Fall.

Eine gesetzliche Sonderregelung gibt es nur für den zusammenveranlagten Ehegatten, jedoch begrenzt auf den Eigentumsanteil des Überlebenden.

Pfändungsfreigrenzen werden zum 1.7.2026 erhöht

Das Bundesministerium der Justiz hat die Pfändungsfreigrenzen 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die neuen Werte gelten vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027.

Bei bereits bestehenden Lohnpfändungen haben Arbeitgeber ab der Juli-Abrechnung 2026 die neuen Pfändungstabellen anzuwenden. Ansonsten besteht das Risiko einer fehlerhaften Berechnung des pfändbaren Einkommens. Der unpfändbare Grundbetrag steigt von 1.555 € um 32,40 € monatlich auf 1.587,40 €. Der Zuschlag für die erste unterhaltsberechtigte Person beträgt ab 1.7.2026 597,42 € und damit 12,19 € mehr als bislang. Für jede weitere unterhaltspflichtige Person bis zu maximal fünf unterhaltsberechtigten Personen steigt der Freibetrag um jeweils 6,79 € auf 332,83 €.

Auch die Freibeträge auf dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) werden angepasst. Der automatische Basisschutz erhöht sich somit auf 1.587,40 € monatlich.

Arbeitgeber sollten die Pfändungstabellen anpassen, die Software bzw. entsprechende Updates und laufende Pfändungsfälle prüfen.

Kernpunkte der geplanten Einkommensteuerreform

Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich Anfang Juli 2026 auf eine Einkommensteuerreform geeinigt, die ab dem 1.1.2027 sukzessive bis in das Folgejahr hinein umgesetzt werden und ihre volle Wirkung im Jahr 2028 entfalten soll. Geplant ist, Familien mit kleinen und mittleren Einkommen stärker zu entlasten. Das Entlastungsvolumen soll etwa 10 Mrd. € betragen. Eine genaue Terminierung des Gesetzgebungsverfahrens liegt noch nicht vor.

Konkret soll es folgende Änderungen geben:
  • Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 12.348 € in zwei Stufen auf dann 12.900 € im Jahr 2028.

  • Anhebung des Kindergeldes von derzeit 259 € pro Kind und Monat ebenfalls in zwei Stufen auf dann voraussichtlich 272 € im Jahr 2028. Entsprechend wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angepasst. Die geplanten Beträge werden nach Veröffentlichung des Existenzminimumberichts evtl. noch angepasst.

  • Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags im Rahmen des Werbungskostenabzugs von derzeit 1.230 € um 200 € auf dann 1.430 €.

  • Der Spitzensteuersatz von derzeit 42 % soll künftig bei Einzelveranlagung ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 € einsetzen, bei gemeinsam Veranlagten ab 141.200 €. Bislang beginnt dieser bei einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 € bei Einzelveranlagung bzw. 139.758 € bei gemeinsam Veranlagten. Es werden also sowohl beim Eingangssteuersatz als auch beim Höchststeuersatz die Grenzen verschoben, ab welcher eine Einkommensbesteuerung beginnt bzw. ab welcher Höhe der Spitzensteuersatz zu zahlen ist.

  • Für besonders hohe Einkommen gibt es derzeit einen Höchststeuersatz von 45 %, umgangssprachlich auch „Reichensteuer“ genannt. Dieser setzt derzeit bei einem zu versteuernden Einkommen ab 277.826 € bei Einzelveranlagung bzw. 555.652 € bei gemeinsamer Veranlagung ein. Ab dem 1.1.2027 soll der Höchststeuersatz von 45 % bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € für einzeln Veranlagte bzw. 500.000 € bei gemeinsamer Veranlagung greifen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 € bzw. 560.000 € soll ab dem 1.1.2027 auf den Höchststeuersatz ein Zuschlag von weiteren 2 % erfolgen, sodass dieser Steuersatz insoweit dann 47 % beträgt.

  • Handwerkerleistungen sollen künftig im Rahmen der Einkommensbesteuerung in geringerem Umfang abzugsfähig sein. Sind bislang 20 % der Aufwendungen für Arbeitskosten bis zu 6.000 € jährlich absetzbar, also maximal 1.200 €, so sollen es künftig nur noch 15 % sein, also maximal 900 € jährlich.

  • Für Minijobber beträgt die pauschale Lohnsteuer, die üblicherweise der Arbeitgeber trägt, aktuell noch 2 % vom Bruttolohn. Dies gilt sowohl für Minijobs im gewerblichen Bereich wie auch im privaten Haushalt. Die pauschale Lohnsteuer wird zum 1.1.2027 auf 5 % angehoben.

Nach Berechnungen des Finanzministeriums liegt für kleine und mittlere Einkommensbezieher mit zwei Kindern im Jahr 2028 die Steuerersparnis zwischen 400 € und knapp 700 € jährlich, je nachdem, ob es sich um einen alleinerziehenden Elternteil mit kleinem Einkommen handelt oder ein Paar mit mittlerem Einkommen.

Die Reform betrifft neben Arbeitnehmern auch Selbstständige, Freiberufler und Mitunternehmer von Personengesellschaften. Gewinnausschüttungen und -realisierungen sowie Investitionen können je nach persönlicher Situation für Steuerpflichtige einkommensteuerlich relevant sein. Eine steuerliche Beratung ist hier im Vorfeld sinnvoll.

Neues Gebäude­moderni­sierungs­gesetz und Änderung der Förderung verabschiedet

Am 10.7.2026 haben der Bundestag und der Bundesrat das neue Gebäudemodernisierungsgesetz als Ersatz für das bisherige Gebäudeenergiegesetz verabschiedet. Es bringt beim Heizungstausch erhebliche Änderungen mit sich. Hauseigentümer können sich flexibler einer größeren Auswahl an Geräten und Technologien bedienen, von der Ölheizung über Wärmepumpen bis zu noch unbekannten Technologien, allerdings führen diese ab 2029 zu der Verpflichtung, den fossilen Energieträgern Biostoffe in steigenden Mengen zuzusetzen. Im Jahr 2045 müssen fossile Energien vollständig klimaneutral sein. Vermieter müssen sich im Rahmen der Wohnraumvermietung gegenüber Mietern bei Nutzung fossiler Energien, die nicht klimaneutral sind, an deren Energiekosten beteiligen.

Bis zum Jahr 2030 kommen gestaffelte Verpflichtungen energetischer Maßnahmen für Wohn- und Nichtwohngebäude bei Neubauten und im Bestandsbau auf Eigentümer zu. Es wird eine gestaffelte bundesweite Solarpflicht eingeführt. Zusätzlich gibt es i. d. R. die Verpflichtung zur Errichtung von Nullemissionsgebäuden ab 2028 für öffentliche Neubauten, ab 2030 für sämtliche neuen Gebäude, um die Energiebedarfe zu senken.

Das Bundeswirtschaftsministerium hatte im Gesetzgebungsverfahren das Förderportal für die energetische Gebäudesanierung vorübergehend vom Netz genommen. Das Förderprogramm mit einer einkommensgestaffelten Förderung wird ab 21.7.2026 wieder aufgenommen. Die steuerliche Förderung bleibt erhalten, ebenso die staatlichen bzw. zinsgünstigen Kredite für die Durchführung energetischer Maßnahmen. Eine doppelte Inanspruchnahme bleibt, wie bisher, ausgeschlossen.

Der Grundzuschuss von max. 30 % der förderfähigen Gesamtkosten soll erhalten bleiben, allerdings wird der Förderdeckel auf 28.000 € für die erste Wohneinheit begrenzt, jeweils 15.000 € für die zweite bis sechste sowie jeweils 8.000 € für jede weitere Wohneinheit. Für Haushaltseinkommen bis zu 30.000 € erhöht sich die Grundförderung auf 40 %, bis 40.000 € bleibt es bei 30 % und bis 50.000 € Haushaltseinkommen gibt es noch 10 % Förderung. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haus, wird das für die Förderung zugrunde zu legende Einkommen um 10.000 € gekürzt. Der Klimageschwindigkeitsbonus für den frühzeitigen Heizungstausch mit 16 % der förderfähigen Kosten wird weiterhin gewährt und sinkt erstmals zum 1.2.2027 und danach halbjährlich zum 1.8. und 1.2. eines Jahres um 4 Prozentpunkte.

Neu eingeführt wird im 1. Quartal 2027 ein sog. Wertschöpfungsbonus. Die Grundförderung auf außerhalb der EU gefertigte Wärmepumpen sinkt dann auf 15 %. Gleichzeitig gibt es für in der EU gefertigte Wärmepumpen einen Bonus von 15 %. Gestrichen werden der Effizienzbonus und der Emissionszuschlag. Auch für Nichtwohngebäude wird es künftig Anpassungen geben.

Wer Investitionen plant oder bereits vor der Beantragung von Fördermitteln steht, sollte sich eingehend steuerlich beraten lassen, welche Variante für ihn in Frage kommt.

BFH: Verschärfte Aufzeichnungspflichten beim häuslichen Arbeitszimmer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 die Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers bei selbstständig tätigen Steuerpflichtigen erheblich verschärft.

Im entschiedenen Fall hatte ein selbstständig tätiger Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend gemacht. Die Belege hierfür lagen zwar vor, die Aufwendungen wurden jedoch nicht laufend und gesondert sowie zeitnah von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet, sondern erst im Rahmen der Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung zusammengestellt. Der BFH versagte den Betriebsausgabenabzug vollständig. Eine Sammlung von Rechnungen, die dann nachträglich zusammengestellt und aufgezeichnet werden, genügt den Anforderungen nicht. Auch muss die Trennung von privaten Aufwendungen und jenen für das häusliche Arbeitszimmer klar erkennbar sein.

Rein praktisch können die Aufwendungen entweder in einer gesonderten handschriftlichen oder digitalen Liste erfasst werden oder in einer separaten Spalte der laufenden Buchführung. Die berühmte Belegsammlung im Schuhkarton reicht zur Dokumentation demnach nicht mehr, aus der der Steuerberater oder der Steuerpflichtige selbst schließlich die Steuererklärung bzw. die Gewinnermittlung fertigt.

Eine zeitnahe Erledigung liegt i. d. R. vor, wenn die Aufzeichnungen anhand der Belege innerhalb von 10 Tagen erfolgen. Allenfalls kann eine Erledigung innerhalb eines Monats in Ausnahmefällen erfolgen. Diese gängige Rechtsprechung des BFH hat der Kläger jedoch nicht beachtet, sodass keine Berücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer erfolgen konnte.

Dienstreisen: Kein Werbungskostenabzug bei Privatwagennutzung trotz vorhandenem Firmenwagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Werbungskostenabzug auch dann geltend machen kann, wenn er für die Durchführung einer Dienstreise nicht den vom Arbeitgeber gestellten Firmenwagen nutzt, sondern mit seinem privaten Pkw fährt.

Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzamtes an, dass ein Werbungskostenabzug in einem solchen Fall nicht möglich ist, denn bei Nutzung des Firmenwagens wären dem Arbeitnehmer keine eigenen Kosten entstanden. Die freiwillige Nutzung des privaten Fahrzeugs kann nicht zum Werbungskostenabzug führen, wenn der Arbeitgeber eine zumutbare und kostenfreie Alternative zur Verfügung stellt.

Anders wäre der Fall zu beurteilen gewesen, wenn für die Fahrt keine kostenfreie Nutzung eines Firmenwagens zur Verfügung gestanden hätte oder der Arbeitgeber die Nutzung eines vorhandenen Fahrzeugs nicht gestattet hätte.

Gewährung unentgeltlicher Ratenzahlung im Privatvermögen: Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 seine jahrzehntelange Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung unverzinslicher Ratenzahlungsvereinbarungen grundlegend geändert.

Der Verkäufer hatte im entschiedenen Fall aus seinem Privatvermögen einen Gegenstand veräußert und mit dem Käufer eine zinslose Ratenzahlung vereinbart. In der Vergangenheit war trotz einer ausdrücklichen Vereinbarung der Zinsfreiheit vom BFH ein Teil der Raten als fiktive Zinseinnahmen angesehen worden, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen vom Verkäufer zu versteuern waren.

Von dieser Auffassung ist der BFH nun jedenfalls im Hinblick auf nahestehende Personen bei Privatvermögen abgerückt. Vereinbaren die Vertragsparteien Zinsfreiheit oder unentgeltlich gestundete Ratenzahlung, ist diese zivilrechtlich und steuerlich anzuerkennen, sodass keine Kapitaleinkünfte seitens des Verkäufers entstehen. Gegen den ausdrücklichen Willen der Vertragsparteien könne keine Zinsvereinbarung fingiert werden. Derartige Vorgänge unterliegen auch nicht der Schenkungsteuer, da sie nicht steuerbar sind. Auch insoweit rückt der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.

Diese Rechtsprechungsänderung betrifft vor allem Grundstücksübertragungen und langfristige Ratenkaufverträge, allerdings nur jene, bei denen kein privates Veräußerungsgeschäft außerhalb der 10-Jahres-Frist mehr vorliegt. Ob innerhalb der 10-Jahres-Frist eine andere Beurteilung erfolgen würde, hat der BFH offen gelassen.

Betroffene sollten sich vorher steuerlich beraten lassen.

Antrag auf Verlustbescheinigung bei Kapitalanlagen

Der Gesetzgeber hatte im Jahressteuergesetz 2024 die gesonderte Verlustverrechnung mit der Beschränkung auf 20.000 € bei z. B. Termingeschäften oder Forderungsausfällen aufgehoben und wieder eine unbegrenzte Verrechnung solcher Verluste mit Gewinnen aus Kapitalvermögen in allen offenen Fällen zugelassen. Die Umsetzung bei den Banken erfolgte technisch bis zum 1.1.2026.

Verluste aus Aktien oder deren wertloser Verfall dürfen aktuell nur mit Gewinnen aus Aktien ausgeglichen werden. Über diese Frage ist derzeit ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Der Bundesfinanzhof hält diese Einschränkung für verfassungswidrig. Eine Entscheidung ist bald zu erwarten.

Verluste aus Termingeschäften und sonstigen Kapitalanlagen sind mit allen Kapitalerträgen außer Aktien verrechenbar.

Eine Verlustbescheinigung der Bank muss bis zum 15.12. eines Jahres (Ausschlussfrist!) für das laufende Jahr bei der Bank beantragt werden. Sonst können Verluste in dem Jahr nicht mehr im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden, sondern verbleiben im jeweiligen Verlustverrechnungstopf der Bank, bis die Verluste dort ausgeglichen sind.

Ob Verluste aus Kapitalanlagen im Rahmen der Steuererklärung erklärt oder stattdessen innerhalb der Ausschlussfrist eine unwiderrufliche Verlustbescheinigung beantragt werden sollte, ist im Rahmen der steuerlichen Beratung zu klären, ebenso das Vorgehen bei Bankwechsel oder Verlusten bei Depots im Ausland.

Kommunale Ehrenämter: Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder können beitragspflichtig sein

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte über die Beitragspflicht von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern aus kommunalen Ehrenämtern in der freiwilligen Krankenversicherung zu entscheiden.

Im zu entscheidenden Fall war der Kläger hauptberuflich selbstständiger Unternehmer und freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung. Hierneben war er kommunalpolitisches, ehrenamtliches Mitglied eines Stadt- sowie eines Kreistags. Für diese Tätigkeit erhielt er monatliche Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder. Die steuerpflichtigen Beträge aus dieser Tätigkeit wurden im Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit ausgewiesen.

Die Krankenkasse berücksichtigte diese Einkünfte bei der Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung. Hiergegen wandte sich der Kläger. Er vertrat die Auffassung, dass seine kommunale Mandatstätigkeit keine selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sei und eine Beitragspflicht ehrenamtliches Engagement benachteilige.

Das BSG bestätigte die Beitragserhebung und wies die Revision des Klägers zurück. Der steuerpflichtige Anteil der Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind demnach bei einem freiwillig gesetzlich Krankenversicherten als beitragspflichtiges Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Dies liegt darin begründet, dass das sozialversicherungsrechtliche Arbeitseinkommen in der Regel nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften für selbstständig Tätige ermittelt wird. Werden Einnahmen steuerrechtlich als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit eingeordnet, ist dieser Gewinn grundsätzlich auch sozialversicherungsrechtlich als Arbeitseinkommen zu behandeln.
Der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Gewinn soll grundsätzlich übernommen werde und eigenständige sozialversicherungsrechtliche Gewinnermittlungen vermieden werden.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob die kommunale Mandatstätigkeit nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit darstellt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Einkünfte einkommensteuerrechtlich als Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit behandelt werden. Das BSG weist damit die Sichtweise zurück, dass zunächst unabhängig vom Steuerrecht die Prüfung stattfinden muss, ob ein kommunales Ehrenamt sozialversicherungsrechtlich überhaupt als selbstständige Tätigkeit anzusehen ist.

Auch der Umstand, dass die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt wird, spielt laut BSG  keine Rolle und nimmt eine Gewinnerzielungsabsicht als Nebenzweck an, was für die einkommensteuerrechtliche Einordnung als selbstständige Tätigkeit ausreichen kann. Der steuerpflichtige Teil der Entschädigungen bleibt demnach Arbeitseinkommen. Der steuerfreie bleibt unberücksichtigt.

Das Urteil ist insbesondere für Selbstständige, Unternehmer und Freiberufler relevant, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind sowie gleichzeitig ein kommunales Ehrenamt ausüben. Bei diesen können sich die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erhöhen, sofern die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht erreicht ist.

BFH: Sonderausgabenabzug ist nicht vererbbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Streitfall entschieden, dass die steuerlichen Abzugsbeträge für Aufwendungen an einem selbstgenutzten Baudenkmal im Rahmen des Sonderausgabenabzugs grundsätzlich nicht auf den Erben übergehen, wenn der begünstigte Steuerpflichtige während des zehnjährigen Abzugszeitraums verstirbt.

Im zur Entscheidung vorliegenden Fall hatten die Eltern ein Baudenkmal umfassend saniert und hierfür die spezielle Steuervergünstigung für Baudenkmale genutzt. Nach dem Tod des Vaters erbte der Sohn einen Anteil an dem Objekt und übernahm später weitere Anteile. Er wollte die noch nicht ausgeschöpften Abzugsbeträge seines verstorbenen Vaters geltend machen. Das Finanzamt, das erstinstanzliche Finanzgericht und schließlich auch der BFH lehnten dies ab, da es sich um eine personenbegünstigte Steuerbegünstigung handelt, die dem Steuerpflichtigen, in diesem Fall dem Vater, selbst entstanden sind. Da mit dem Tod des Vaters die Eigenschaft als selbstständiges Rechtssubjekt desjenigen endet, der die wirtschaftlichen Belastungen getragen hat, ist eine Übertragung nur möglich, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht. Das ist bei der genannten Sachverhaltslage jedoch nicht der Fall.

Eine gesetzliche Sonderregelung gibt es nur für den zusammenveranlagten Ehegatten, jedoch begrenzt auf den Eigentumsanteil des Überlebenden.

Pfändungsfreigrenzen werden zum 1.7.2026 erhöht

Das Bundesministerium der Justiz hat die Pfändungsfreigrenzen 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die neuen Werte gelten vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027.

Bei bereits bestehenden Lohnpfändungen haben Arbeitgeber ab der Juli-Abrechnung 2026 die neuen Pfändungstabellen anzuwenden. Ansonsten besteht das Risiko einer fehlerhaften Berechnung des pfändbaren Einkommens. Der unpfändbare Grundbetrag steigt von 1.555 € um 32,40 € monatlich auf 1.587,40 €. Der Zuschlag für die erste unterhaltsberechtigte Person beträgt ab 1.7.2026 597,42 € und damit 12,19 € mehr als bislang. Für jede weitere unterhaltspflichtige Person bis zu maximal fünf unterhaltsberechtigten Personen steigt der Freibetrag um jeweils 6,79 € auf 332,83 €.

Auch die Freibeträge auf dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) werden angepasst. Der automatische Basisschutz erhöht sich somit auf 1.587,40 € monatlich.

Arbeitgeber sollten die Pfändungstabellen anpassen, die Software bzw. entsprechende Updates und laufende Pfändungsfälle prüfen.

Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) veröffentlicht. Der Entwurf enthält zahlreiche Anpassungen aufgrund von EU-Recht, BFH- und EuGH-Rechtsprechung sowie Einzelmaßnahmen zum Bürokratieabbau, zur Digitalisierung und zur Missbrauchsbekämpfung.

Bislang erkennbare Schwerpunkte liegen in folgenden Bereichen:
  • Optionale statt automatische umsatzsteuerliche Organschaft (gilt ab 2029).

  • Grds. gesetzliche Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken auf Grund und Boden einerseits sowie Gebäuden andererseits nach dem Verhältnis der Verkehrswerte. Eine abweichende Aufteilung kann bei Nachvollziehbarkeit vertraglich vereinbart werden. Anderenfalls soll eine Bewertung nach Sachverständigengutachten möglich sein (gilt ab Tag nach Verkündung).

  • Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag werden als Folge der Umsetzung einer EuGH-Entscheidung künftig für Kinder mit Wohnsitz in EU-/EWR-Staaten ungekürzt gewährt (gilt in allen offenen Fällen).

  • Zwecks Klarstellung der BFH-Rechtsprechung wird für die Berechnung der steuerfreien Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge künftig nur steuerpflichtiger laufender Arbeitslohn herangezogen (gilt ab 1.1.2027).

  • Zum Zwecke der Quellensteuerentlastung wird die Freigrenze für Kleinhonorare von 250 € auf 500 € angehoben, die Freigrenze für das antragslose Freistellungsverfahren steigt von 10.000 € auf 100.000 € (gilt ab 1.1.2027).

  • Anhebung des Zinssatzes der Vollverzinsung auf 3,6 % p.a. (ab 1.1.2027).

  • Ausweitung der Digitalisierung und elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung (ab Tag nach der Verkündung).

  • Erweiterte Prüfungs- und Datenzugriffsrechte der Finanzverwaltung (ab Tag nach der Verkündung).

  • Anhebung der Forschungszulage von 15 Mio. € auf 25 Mio. € (rückwirkend ab 1.1.2026).

  • Eine dauerhafte Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte im Inland wird von 48 Monate auf 24 Monate verkürzt (gilt ab 1.1.2027).

  • Erweiterte Meldepflichten für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und Korrekturmöglichkeiten (gültig ab 1.1.2028).

  • Die Fachverbände sind bis zum 12.6.2026 (nach Redaktionsschluss) aufgefordert, Stellungnahmen an das BMF abzugeben. Über das weitere Verfahren wird berichtet.

Betrügerische Phishing-E-Mails zu Betriebsprüfungen

Seit Juli 2026 warnen die Finanzministerien mehrerer Bundesländer auf ihren Homepages und in Pressemitteilungen vor betrügerischen Phishing-E-Mails, die eine angebliche Außenprüfung bzw. Prüfungsanordnung ankündigen, teilweise mit konkretem Datum. Dem ersten Anschein nach sind Absender die Poststellen verschiedener Finanzministerien oder Finanzämter.

Tatsächlich sind die Absender der E-Mails aber nicht die Finanzministerien der Bundesländer oder die Finanzämter. Fachlich zuständig wären in einem Betriebsprüfungsfall die örtlich zuständigen Finanzämter. Bei tatsächlichen Prüfungen wird auch immer der Name des Außenprüfers mitgeteilt. Die Finanzämter melden sich nicht per E-Mail zu einer Betriebsprüfung an.

Betroffene sollten die Dateien weder öffnen noch persönliche Daten eingeben oder gar Zahlungsaufforderungen nachkommen. Die E-Mails sollten sofort gelöscht werden. Finanzämter fordern auf diese Weise niemals zur Zahlung oder gar Eingabe eines Passwortes auf.

Es ist davon auszugehen, dass neben den Finanzministerien Schleswig-Holstein, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Baden-Württemberg, Sachsen, Nordrhein-Westfalen und Bayern noch weitere Bundesländer betroffen sind.

BFH: Vorsteuerabzug bei Kostenpauschale für Kantinenbenutzung von Zeitarbeitskräften

Ein Zeitarbeitsunternehmen hatte mit einem Unternehmen einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag als Rahmenvertrag nebst Kantinennutzungsvertrag für die Zeitarbeitnehmer geschlossen, wonach diese die Betriebskantine zu den gleichen Konditionen nutzen konnten wie die Stammmitarbeiter des Unternehmens.

Hierfür berechnete das Unternehmen dem Zeitarbeitsunternehmen eine tägliche Pauschale pro Zeitarbeitnehmer. Die Rechnungen beglich das Zeitarbeitsunternehmen unter Nutzung des Vorsteuerabzugs. Die Kostenpauschale für die Kantinennutzung stellte die Zeitarbeitsfirma zusätzlich zu den sonstigen Arbeitnehmerüberlassungskosten im Wege der Rückberechnung in Rechnung.

Im Zuge einer Betriebsprüfung für mehrere Jahre versagte das Finanzamt dem Zeitarbeitsunternehmen hinsichtlich der Kopfpauschale auf die Kantinennutzung für die Zeitarbeitskräfte den Vorsteuerabzug. Dies begründete das Finanzamt damit, dass es von einem Essenszuschuss ausgehe. Das Zeitarbeitsunternehmen hingegen argumentierte, dass es sich bei der Kantinennutzung um ihre Verpflichtung als Arbeitgeber gegenüber den Zeitarbeitnehmern handele und sie sich durch das Angebot einen Wettbewerbsvorteil auf dem Arbeitnehmerüberlassungsmarkt gegenüber den Mitarbeitern sichere. Dem schloss sich das erstinstanzliche Finanzgericht (FG) an.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hingegen gab der Revision des Finanzamts (FA) statt und hob das Urteil des FG auf.

Dies begründete der BFH mit einem fehlenden Leistungsaustausch, da die Kantinennutzung sowohl hin- als auch zurückberechnet wurde. Es liege keine steuerbare Leistung vor. Ein Vorsteuerabzug sei nicht zulässig.

Hat sich der Entleiher von Zeitarbeitskräften im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung, so war es hier, gegenüber seinem Betriebsrat verpflichtet, den Zeitarbeitskräften die Betriebskantine zu den gleichen Bedingungen wie dem Stammpersonal zur Verfügung zu stellen und stellt er dafür dem Verleiher der Zeitarbeitskräfte eine Kostenpauschale in Rechnung, die der Verleiher dem Entleiher zurückberechnet, liegt insoweit keine Leistungserbringung zwischen Entleiher und Verleiher vor.

Sachverständig festgestellte Restnutzungsdauer ist entscheidungserheblich

Das Finanzgericht Hamburg (FG) hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem es um die Frage ging, ob bei drei vermieteten Eigentumswohnungen anstelle der typisierten Absetzung für Abnutzung (2-%-AfA) der Anschaffungskosten jährlich, eine höhere AfA aufgrund einer geringeren tatsächlichen Restnutzungsdauer angesetzt werden kann.

Zwei der drei Wohnungen befanden sich im gleichen Haus mit gleichem Hauseingang, sämtliche Wohnungen standen unter Denkmalschutz und waren nach 1924 und vor 2023 gebaut worden. Grundsätzlich gilt für Häuser dieser Baujahre eine 50-jährige Nutzungsdauer, sodass eine 2-%-AfA angesetzt wird. Das Gesetz erlaubt jedoch eine kürzere Nutzungsdauer, sofern diese nachgewiesen ist. Dabei trägt der Steuerpflichtige die Darlegungs- und Feststellungslast für eine kürzere Nutzungsdauer.

Die gerichtlich bestellte Sachverständige hat die Immobilien besichtigt und für zwei der Wohnungen eine Restnutzungsdauer von jeweils 21 Jahren ermittelt sowie bei der dritten Wohnung von 29 Jahren. Zwei Wohnungen mit unterschiedlicher Nutzungsdauer lagen in einem Gebäude. Somit ergaben sich AfA-Sätze von ca. 3,45 % bzw. 4,76 %.
Entgegen der Auffassung des FA können Wohnungen in einem Gebäude auch unterschiedliche Nutzungsdauern haben, da eine rein schematische Bewertung nicht angezeigt ist und unterschiedliche, bereits erfolgte Modernisierungen zu einer unterschiedlichen Restnutzungsdauer führen können.

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass künftige, wirtschaftlich sinnvolle Modernisierungen die Restnutzungsdauer nicht beeinflussen, auch Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, haben keine unlimitierte Nutzungsdauer. Auch ist es für die Bewertung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht erforderlich, eine bestimmte Bewertungsmethode zu nutzen. Vielmehr ist jede zulässige Bewertungsmethode vom Gericht zu akzeptieren, wenn sie nicht gegen Gesetze oder Sachlogik verstößt.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Kernpunkte der geplanten Einkommensteuerreform

Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich Anfang Juli 2026 auf eine Einkommensteuerreform geeinigt, die ab dem 1.1.2027 sukzessive bis in das Folgejahr hinein umgesetzt werden und ihre volle Wirkung im Jahr 2028 entfalten soll. Geplant ist, Familien mit kleinen und mittleren Einkommen stärker zu entlasten. Das Entlastungsvolumen soll etwa 10 Mrd. € betragen. Eine genaue Terminierung des Gesetzgebungsverfahrens liegt noch nicht vor.

Konkret soll es folgende Änderungen geben:
  • Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 12.348 € in zwei Stufen auf dann 12.900 € im Jahr 2028.

  • Anhebung des Kindergeldes von derzeit 259 € pro Kind und Monat ebenfalls in zwei Stufen auf dann voraussichtlich 272 € im Jahr 2028. Entsprechend wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angepasst. Die geplanten Beträge werden nach Veröffentlichung des Existenzminimumberichts evtl. noch angepasst.

  • Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags im Rahmen des Werbungskostenabzugs von derzeit 1.230 € um 200 € auf dann 1.430 €.

  • Der Spitzensteuersatz von derzeit 42 % soll künftig bei Einzelveranlagung ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 € einsetzen, bei gemeinsam Veranlagten ab 141.200 €. Bislang beginnt dieser bei einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 € bei Einzelveranlagung bzw. 139.758 € bei gemeinsam Veranlagten. Es werden also sowohl beim Eingangssteuersatz als auch beim Höchststeuersatz die Grenzen verschoben, ab welcher eine Einkommensbesteuerung beginnt bzw. ab welcher Höhe der Spitzensteuersatz zu zahlen ist.

  • Für besonders hohe Einkommen gibt es derzeit einen Höchststeuersatz von 45 %, umgangssprachlich auch „Reichensteuer“ genannt. Dieser setzt derzeit bei einem zu versteuernden Einkommen ab 277.826 € bei Einzelveranlagung bzw. 555.652 € bei gemeinsamer Veranlagung ein. Ab dem 1.1.2027 soll der Höchststeuersatz von 45 % bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € für einzeln Veranlagte bzw. 500.000 € bei gemeinsamer Veranlagung greifen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 € bzw. 560.000 € soll ab dem 1.1.2027 auf den Höchststeuersatz ein Zuschlag von weiteren 2 % erfolgen, sodass dieser Steuersatz insoweit dann 47 % beträgt.

  • Handwerkerleistungen sollen künftig im Rahmen der Einkommensbesteuerung in geringerem Umfang abzugsfähig sein. Sind bislang 20 % der Aufwendungen für Arbeitskosten bis zu 6.000 € jährlich absetzbar, also maximal 1.200 €, so sollen es künftig nur noch 15 % sein, also maximal 900 € jährlich.

  • Für Minijobber beträgt die pauschale Lohnsteuer, die üblicherweise der Arbeitgeber trägt, aktuell noch 2 % vom Bruttolohn. Dies gilt sowohl für Minijobs im gewerblichen Bereich wie auch im privaten Haushalt. Die pauschale Lohnsteuer wird zum 1.1.2027 auf 5 % angehoben.

Nach Berechnungen des Finanzministeriums liegt für kleine und mittlere Einkommensbezieher mit zwei Kindern im Jahr 2028 die Steuerersparnis zwischen 400 € und knapp 700 € jährlich, je nachdem, ob es sich um einen alleinerziehenden Elternteil mit kleinem Einkommen handelt oder ein Paar mit mittlerem Einkommen.

Die Reform betrifft neben Arbeitnehmern auch Selbstständige, Freiberufler und Mitunternehmer von Personengesellschaften. Gewinnausschüttungen und -realisierungen sowie Investitionen können je nach persönlicher Situation für Steuerpflichtige einkommensteuerlich relevant sein. Eine steuerliche Beratung ist hier im Vorfeld sinnvoll.

Neues Gebäude­moderni­sierungs­gesetz und Änderung der Förderung verabschiedet

Am 10.7.2026 haben der Bundestag und der Bundesrat das neue Gebäudemodernisierungsgesetz als Ersatz für das bisherige Gebäudeenergiegesetz verabschiedet. Es bringt beim Heizungstausch erhebliche Änderungen mit sich. Hauseigentümer können sich flexibler einer größeren Auswahl an Geräten und Technologien bedienen, von der Ölheizung über Wärmepumpen bis zu noch unbekannten Technologien, allerdings führen diese ab 2029 zu der Verpflichtung, den fossilen Energieträgern Biostoffe in steigenden Mengen zuzusetzen. Im Jahr 2045 müssen fossile Energien vollständig klimaneutral sein. Vermieter müssen sich im Rahmen der Wohnraumvermietung gegenüber Mietern bei Nutzung fossiler Energien, die nicht klimaneutral sind, an deren Energiekosten beteiligen.

Bis zum Jahr 2030 kommen gestaffelte Verpflichtungen energetischer Maßnahmen für Wohn- und Nichtwohngebäude bei Neubauten und im Bestandsbau auf Eigentümer zu. Es wird eine gestaffelte bundesweite Solarpflicht eingeführt. Zusätzlich gibt es i. d. R. die Verpflichtung zur Errichtung von Nullemissionsgebäuden ab 2028 für öffentliche Neubauten, ab 2030 für sämtliche neuen Gebäude, um die Energiebedarfe zu senken.

Das Bundeswirtschaftsministerium hatte im Gesetzgebungsverfahren das Förderportal für die energetische Gebäudesanierung vorübergehend vom Netz genommen. Das Förderprogramm mit einer einkommensgestaffelten Förderung wird ab 21.7.2026 wieder aufgenommen. Die steuerliche Förderung bleibt erhalten, ebenso die staatlichen bzw. zinsgünstigen Kredite für die Durchführung energetischer Maßnahmen. Eine doppelte Inanspruchnahme bleibt, wie bisher, ausgeschlossen.

Der Grundzuschuss von max. 30 % der förderfähigen Gesamtkosten soll erhalten bleiben, allerdings wird der Förderdeckel auf 28.000 € für die erste Wohneinheit begrenzt, jeweils 15.000 € für die zweite bis sechste sowie jeweils 8.000 € für jede weitere Wohneinheit. Für Haushaltseinkommen bis zu 30.000 € erhöht sich die Grundförderung auf 40 %, bis 40.000 € bleibt es bei 30 % und bis 50.000 € Haushaltseinkommen gibt es noch 10 % Förderung. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haus, wird das für die Förderung zugrunde zu legende Einkommen um 10.000 € gekürzt. Der Klimageschwindigkeitsbonus für den frühzeitigen Heizungstausch mit 16 % der förderfähigen Kosten wird weiterhin gewährt und sinkt erstmals zum 1.2.2027 und danach halbjährlich zum 1.8. und 1.2. eines Jahres um 4 Prozentpunkte.

Neu eingeführt wird im 1. Quartal 2027 ein sog. Wertschöpfungsbonus. Die Grundförderung auf außerhalb der EU gefertigte Wärmepumpen sinkt dann auf 15 %. Gleichzeitig gibt es für in der EU gefertigte Wärmepumpen einen Bonus von 15 %. Gestrichen werden der Effizienzbonus und der Emissionszuschlag. Auch für Nichtwohngebäude wird es künftig Anpassungen geben.

Wer Investitionen plant oder bereits vor der Beantragung von Fördermitteln steht, sollte sich eingehend steuerlich beraten lassen, welche Variante für ihn in Frage kommt.

BFH: Verschärfte Aufzeichnungspflichten beim häuslichen Arbeitszimmer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 die Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers bei selbstständig tätigen Steuerpflichtigen erheblich verschärft.

Im entschiedenen Fall hatte ein selbstständig tätiger Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend gemacht. Die Belege hierfür lagen zwar vor, die Aufwendungen wurden jedoch nicht laufend und gesondert sowie zeitnah von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet, sondern erst im Rahmen der Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung zusammengestellt. Der BFH versagte den Betriebsausgabenabzug vollständig. Eine Sammlung von Rechnungen, die dann nachträglich zusammengestellt und aufgezeichnet werden, genügt den Anforderungen nicht. Auch muss die Trennung von privaten Aufwendungen und jenen für das häusliche Arbeitszimmer klar erkennbar sein.

Rein praktisch können die Aufwendungen entweder in einer gesonderten handschriftlichen oder digitalen Liste erfasst werden oder in einer separaten Spalte der laufenden Buchführung. Die berühmte Belegsammlung im Schuhkarton reicht zur Dokumentation demnach nicht mehr, aus der der Steuerberater oder der Steuerpflichtige selbst schließlich die Steuererklärung bzw. die Gewinnermittlung fertigt.

Eine zeitnahe Erledigung liegt i. d. R. vor, wenn die Aufzeichnungen anhand der Belege innerhalb von 10 Tagen erfolgen. Allenfalls kann eine Erledigung innerhalb eines Monats in Ausnahmefällen erfolgen. Diese gängige Rechtsprechung des BFH hat der Kläger jedoch nicht beachtet, sodass keine Berücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer erfolgen konnte.

Dienstreisen: Kein Werbungskostenabzug bei Privatwagennutzung trotz vorhandenem Firmenwagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Werbungskostenabzug auch dann geltend machen kann, wenn er für die Durchführung einer Dienstreise nicht den vom Arbeitgeber gestellten Firmenwagen nutzt, sondern mit seinem privaten Pkw fährt.

Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzamtes an, dass ein Werbungskostenabzug in einem solchen Fall nicht möglich ist, denn bei Nutzung des Firmenwagens wären dem Arbeitnehmer keine eigenen Kosten entstanden. Die freiwillige Nutzung des privaten Fahrzeugs kann nicht zum Werbungskostenabzug führen, wenn der Arbeitgeber eine zumutbare und kostenfreie Alternative zur Verfügung stellt.

Anders wäre der Fall zu beurteilen gewesen, wenn für die Fahrt keine kostenfreie Nutzung eines Firmenwagens zur Verfügung gestanden hätte oder der Arbeitgeber die Nutzung eines vorhandenen Fahrzeugs nicht gestattet hätte.

Gewährung unentgeltlicher Ratenzahlung im Privatvermögen: Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 seine jahrzehntelange Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung unverzinslicher Ratenzahlungsvereinbarungen grundlegend geändert.

Der Verkäufer hatte im entschiedenen Fall aus seinem Privatvermögen einen Gegenstand veräußert und mit dem Käufer eine zinslose Ratenzahlung vereinbart. In der Vergangenheit war trotz einer ausdrücklichen Vereinbarung der Zinsfreiheit vom BFH ein Teil der Raten als fiktive Zinseinnahmen angesehen worden, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen vom Verkäufer zu versteuern waren.

Von dieser Auffassung ist der BFH nun jedenfalls im Hinblick auf nahestehende Personen bei Privatvermögen abgerückt. Vereinbaren die Vertragsparteien Zinsfreiheit oder unentgeltlich gestundete Ratenzahlung, ist diese zivilrechtlich und steuerlich anzuerkennen, sodass keine Kapitaleinkünfte seitens des Verkäufers entstehen. Gegen den ausdrücklichen Willen der Vertragsparteien könne keine Zinsvereinbarung fingiert werden. Derartige Vorgänge unterliegen auch nicht der Schenkungsteuer, da sie nicht steuerbar sind. Auch insoweit rückt der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.

Diese Rechtsprechungsänderung betrifft vor allem Grundstücksübertragungen und langfristige Ratenkaufverträge, allerdings nur jene, bei denen kein privates Veräußerungsgeschäft außerhalb der 10-Jahres-Frist mehr vorliegt. Ob innerhalb der 10-Jahres-Frist eine andere Beurteilung erfolgen würde, hat der BFH offen gelassen.

Betroffene sollten sich vorher steuerlich beraten lassen.

Antrag auf Verlustbescheinigung bei Kapitalanlagen

Der Gesetzgeber hatte im Jahressteuergesetz 2024 die gesonderte Verlustverrechnung mit der Beschränkung auf 20.000 € bei z. B. Termingeschäften oder Forderungsausfällen aufgehoben und wieder eine unbegrenzte Verrechnung solcher Verluste mit Gewinnen aus Kapitalvermögen in allen offenen Fällen zugelassen. Die Umsetzung bei den Banken erfolgte technisch bis zum 1.1.2026.

Verluste aus Aktien oder deren wertloser Verfall dürfen aktuell nur mit Gewinnen aus Aktien ausgeglichen werden. Über diese Frage ist derzeit ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Der Bundesfinanzhof hält diese Einschränkung für verfassungswidrig. Eine Entscheidung ist bald zu erwarten.

Verluste aus Termingeschäften und sonstigen Kapitalanlagen sind mit allen Kapitalerträgen außer Aktien verrechenbar.

Eine Verlustbescheinigung der Bank muss bis zum 15.12. eines Jahres (Ausschlussfrist!) für das laufende Jahr bei der Bank beantragt werden. Sonst können Verluste in dem Jahr nicht mehr im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden, sondern verbleiben im jeweiligen Verlustverrechnungstopf der Bank, bis die Verluste dort ausgeglichen sind.

Ob Verluste aus Kapitalanlagen im Rahmen der Steuererklärung erklärt oder stattdessen innerhalb der Ausschlussfrist eine unwiderrufliche Verlustbescheinigung beantragt werden sollte, ist im Rahmen der steuerlichen Beratung zu klären, ebenso das Vorgehen bei Bankwechsel oder Verlusten bei Depots im Ausland.

Kommunale Ehrenämter: Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder können beitragspflichtig sein

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte über die Beitragspflicht von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern aus kommunalen Ehrenämtern in der freiwilligen Krankenversicherung zu entscheiden.

Im zu entscheidenden Fall war der Kläger hauptberuflich selbstständiger Unternehmer und freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung. Hierneben war er kommunalpolitisches, ehrenamtliches Mitglied eines Stadt- sowie eines Kreistags. Für diese Tätigkeit erhielt er monatliche Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder. Die steuerpflichtigen Beträge aus dieser Tätigkeit wurden im Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit ausgewiesen.

Die Krankenkasse berücksichtigte diese Einkünfte bei der Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung. Hiergegen wandte sich der Kläger. Er vertrat die Auffassung, dass seine kommunale Mandatstätigkeit keine selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sei und eine Beitragspflicht ehrenamtliches Engagement benachteilige.

Das BSG bestätigte die Beitragserhebung und wies die Revision des Klägers zurück. Der steuerpflichtige Anteil der Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind demnach bei einem freiwillig gesetzlich Krankenversicherten als beitragspflichtiges Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Dies liegt darin begründet, dass das sozialversicherungsrechtliche Arbeitseinkommen in der Regel nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften für selbstständig Tätige ermittelt wird. Werden Einnahmen steuerrechtlich als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit eingeordnet, ist dieser Gewinn grundsätzlich auch sozialversicherungsrechtlich als Arbeitseinkommen zu behandeln.
Der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Gewinn soll grundsätzlich übernommen werde und eigenständige sozialversicherungsrechtliche Gewinnermittlungen vermieden werden.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob die kommunale Mandatstätigkeit nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit darstellt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Einkünfte einkommensteuerrechtlich als Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit behandelt werden. Das BSG weist damit die Sichtweise zurück, dass zunächst unabhängig vom Steuerrecht die Prüfung stattfinden muss, ob ein kommunales Ehrenamt sozialversicherungsrechtlich überhaupt als selbstständige Tätigkeit anzusehen ist.

Auch der Umstand, dass die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt wird, spielt laut BSG  keine Rolle und nimmt eine Gewinnerzielungsabsicht als Nebenzweck an, was für die einkommensteuerrechtliche Einordnung als selbstständige Tätigkeit ausreichen kann. Der steuerpflichtige Teil der Entschädigungen bleibt demnach Arbeitseinkommen. Der steuerfreie bleibt unberücksichtigt.

Das Urteil ist insbesondere für Selbstständige, Unternehmer und Freiberufler relevant, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind sowie gleichzeitig ein kommunales Ehrenamt ausüben. Bei diesen können sich die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erhöhen, sofern die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht erreicht ist.