Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Steuerbrief für den Monat September 2026
SPRUCH
Natürlicher Verstand kann fast jeden Grad von Bildung ersetzen, aber keine Bildung den natürlichen Verstand.
Arthur Schopenhauer; 1788 – 1860, deutscher Philosoph
Arthur Schopenhauer; 1788 – 1860, deutscher Philosoph
Terminsache 12./13.10.: Bundesverfassungsgericht verhandelt über Erbschaftsteuer
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird am 12.10.2026 und am 13.10.2026 über zwei Verfahren zur Erbschaft- und Schenkungsteuer mündlich verhandeln. Die Entscheidungen in diesen Verfahren fallen dann üblicherweise mehrere Wochen bis Monate später.
Worum geht es in den Verfahren? In einem der Verfahren hat die bayerische Landesregierung in einem sog. abstrakten Normenkontrollverfahren geklagt, weil sie davon ausgeht, dass der Bundesgesetzgeber für den Erlass mehrerer gesetzlicher Regelungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) mangels Erforderlichkeit nicht zuständig ist und die Normen deshalb verfassungswidrig sind. Hierbei geht es um die persönlichen Freibeträge und Steuerfreibeträge, weil der Gesetzgeber diese an die Preissteigerung der letzten Jahre nicht angepasst habe und die Freibeträge das Niveau der regional unterschiedlichen Immobilienpreise berücksichtigen müssten. Daher sei weder die grundgesetzliche Eigentums- noch die Erbrechtsgarantie gewährleistet. Auch gegen den Gleichheitssatz und das Familienprinzip werde verstoßen.
Am 13.10.2026 wird dann über die Verfasssungsbeschwerde einer Privatperson verhandelt, die sich unmittelbar gegen einen Erbschaftsteuerbescheid richtet, und zwar konkret gegen mehrere Regelungen im ErbStG sowie im Bewertungsgesetz (BewG).
Hier geht es darum, dass es im Unternehmensbereich Steuerfreistellungen und Steuerreduzierungsmöglichkeiten gibt, wenn liquide Mittel nicht vorhanden sind, nicht jedoch bei der Erbschaft von Grundvermögen und Wertpapierdepots im Privatvermögen.
Es wird erwartet, dass die Entscheidungen zu notwendigen Änderungen im Rahmen des ErbStG und ggf. auch BewG führen, ggf. sogar eine Verfassungswidrigkeit festgestellt wird, die zu einer gewissen rückwirkenden Änderung führen könnten. Es wird empfohlen, kurzfristig eine erste steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
⇑Worum geht es in den Verfahren? In einem der Verfahren hat die bayerische Landesregierung in einem sog. abstrakten Normenkontrollverfahren geklagt, weil sie davon ausgeht, dass der Bundesgesetzgeber für den Erlass mehrerer gesetzlicher Regelungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) mangels Erforderlichkeit nicht zuständig ist und die Normen deshalb verfassungswidrig sind. Hierbei geht es um die persönlichen Freibeträge und Steuerfreibeträge, weil der Gesetzgeber diese an die Preissteigerung der letzten Jahre nicht angepasst habe und die Freibeträge das Niveau der regional unterschiedlichen Immobilienpreise berücksichtigen müssten. Daher sei weder die grundgesetzliche Eigentums- noch die Erbrechtsgarantie gewährleistet. Auch gegen den Gleichheitssatz und das Familienprinzip werde verstoßen.
Am 13.10.2026 wird dann über die Verfasssungsbeschwerde einer Privatperson verhandelt, die sich unmittelbar gegen einen Erbschaftsteuerbescheid richtet, und zwar konkret gegen mehrere Regelungen im ErbStG sowie im Bewertungsgesetz (BewG).
Hier geht es darum, dass es im Unternehmensbereich Steuerfreistellungen und Steuerreduzierungsmöglichkeiten gibt, wenn liquide Mittel nicht vorhanden sind, nicht jedoch bei der Erbschaft von Grundvermögen und Wertpapierdepots im Privatvermögen.
Es wird erwartet, dass die Entscheidungen zu notwendigen Änderungen im Rahmen des ErbStG und ggf. auch BewG führen, ggf. sogar eine Verfassungswidrigkeit festgestellt wird, die zu einer gewissen rückwirkenden Änderung führen könnten. Es wird empfohlen, kurzfristig eine erste steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
Die Bundesministerien der Finanzen (BMF) und der Justiz (BMJ) haben am 16.7.2026 in einer gemeinsamen Presseerklärung den „Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität“ vorgestellt. Dahinter verbirgt sich ein Katalog von 26 Maßnahmen mit der Absicht, durch verschiedene Gesetzesänderungen ab 2027 die vorhandene Steuer- und Finanzkriminalität zu reduzieren.
Durch die geplanten Maßnahmen soll die Steuergerechtigkeit erhöht sowie Einnahmeverluste reduziert werden. Geplant ist, Ermittlungstätigkeiten besser zu bündeln und zu vernetzen; organisierte Finanzkriminalität soll hierdurch häufiger aufgedeckt werden. Es soll im Bereich schwerer Steuerkriminalität Transparenz hergestellt und durch verbesserte Zusammenarbeit mit anderen Ländern Steuerflucht weiter erschwert werden. Besonders hervorzuheben aus den vorgestellten Maßnahmen sind folgende:
⇑Durch die geplanten Maßnahmen soll die Steuergerechtigkeit erhöht sowie Einnahmeverluste reduziert werden. Geplant ist, Ermittlungstätigkeiten besser zu bündeln und zu vernetzen; organisierte Finanzkriminalität soll hierdurch häufiger aufgedeckt werden. Es soll im Bereich schwerer Steuerkriminalität Transparenz hergestellt und durch verbesserte Zusammenarbeit mit anderen Ländern Steuerflucht weiter erschwert werden. Besonders hervorzuheben aus den vorgestellten Maßnahmen sind folgende:
- Die auf 8 Jahre verkürzte Beleg-Aufbewahrungspflicht soll auf 15 Jahre verlängert werden.
- Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung soll in ihrer bisherigen Form abgeschafft werden. Mögliche Änderungen sind noch nicht bekannt.
- Geplant ist eine digitale Umsatzsteuer-Echtzeitmeldung für Unternehmen anstatt der bisher nachgelagerten Umsatzsteuervoranmeldung.
- Registrierkassen sind aktuell nicht verpflichtend. Vorgesehen ist, diese ab dem 1.1.2028 für Geschäfte mit Jahresumsätzen über 100.000 € einzuführen.
- Das Zusammenführen von Steuerdaten durch Nutzung von KI und die Neuschaffung eines Datenanalysezentrums sollen einen behördenübergreifenden Datenabgleich und die Bearbeitung großer Datenmengen ermöglichen. Abweichungen von Rechnungs- und Umsatzsteuerdaten, Kontrollmitteilungen und anderen Finanzinformationen sollen Handlungsnotwendigkeiten leichter erkennen lassen.
GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz verabschiedet
Mit dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz soll die finanzielle Situation der gesetzlichen Krankenkassen stabilisiert und ein Anstieg der (Zusatz-)Beiträge begrenzt werden. Dem Gesetz wurde mit Änderungen zugestimmt. Es ist zum 30.7.2026 mit ersten Streichungen wie z. B. der Streichung von Cannabis-Blüten als Heilmittel und Homöopathie für Kinder unter 12 Jahren in Kraft getreten. Weitere Änderungen greifen zum 1.1.2027 bzw. ab 1.1.2028 oder später.
Vergütungen der GKV dürfen grundsätzlich nur noch entsprechend der tatsächlichen Kostenentwicklung oder der Grundlohnrate steigen – maßgeblich ist der niedrigere Wert. Für 2027 bis 2029 wird die Obergrenze zusätzlich um einen Prozentpunkt reduziert.
Die Vergütungssteigerungen der Kliniken und grundsätzlich die Pflegebudgets werden begrenzt. Tarifsteigerungen oberhalb der maßgeblichen Obergrenze können nur noch teilweise berücksichtigt werden. Zusätzliches Personal zur Erfüllung bestimmter Personalvorgaben bleibt besonders berücksichtigt. Auch im ambulanten Bereich wird die Ausgabenentwicklung stärker an die Einnahmen der Krankenkassen gekoppelt. Durch ein Zweitmeinungsverfahren für planbare und besonders häufige Eingriffe sollen medizinisch nicht notwendige Eingriffe und damit Kosten vermieden werden.
Ärzte und Psychotherapeuten kritisieren die Abschaffung gesonderter Budgetierungen. Andere Sondervergütungen wie z. B. die Sondervergütung für die Befüllung der elektronischen Patientenakte werden gestrichen. Das Hautkrebsscreening soll nach Fachvorschlägen ab 2028 auf eine risikobasierte GKV-Leistung umgestellt werden.
Apotheken, Pharmazie und Krankenkassen erfahren Kürzungen, Zuzahlungen für Versicherte auf Heilmittel werden um 50 % angehoben. Die Festzuschüsse auf Zahnersatz werden um 10 % gekürzt. Ein Teil der Aufwendungen für Grundsicherungsempfänger soll jährlich steigend stärker aus Bundesmitteln finanziert werden. Zuzahlungsbegrenzungen für chronisch Kranke und mittellose Menschen bleiben bestehen.
Die Beitragsbemessungs- und Pflichtversicherungsgrenzen für Versicherte steigen um 3.600 € jährlich. Es werden ein Teil-Arbeitsunfähigkeits- und Teil-Krankengeld eingeführt. Genaueres legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest. Die beitragsfreie Familienversicherung wird mit Ausnahmen abgeschafft. Der Beitragszuschlag kostet 2,5 % monatlich. Beitragsfrei bleiben Kinder bis zum 18. Lebensjahr und ggf. darüber hinaus, z. B. wegen Ausbildung oder Behinderung. Ehe- und Lebenspartner können beitragsfrei mitversichert sein als Rentner im Regelalter, bei Erwerbsunfähigkeit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, ebenso Bezieher von Grundsicherung.
Ab 2028 soll eine Abgabe auf zuckerhaltige Getränke eingeführt werden.
⇑Vergütungen der GKV dürfen grundsätzlich nur noch entsprechend der tatsächlichen Kostenentwicklung oder der Grundlohnrate steigen – maßgeblich ist der niedrigere Wert. Für 2027 bis 2029 wird die Obergrenze zusätzlich um einen Prozentpunkt reduziert.
Die Vergütungssteigerungen der Kliniken und grundsätzlich die Pflegebudgets werden begrenzt. Tarifsteigerungen oberhalb der maßgeblichen Obergrenze können nur noch teilweise berücksichtigt werden. Zusätzliches Personal zur Erfüllung bestimmter Personalvorgaben bleibt besonders berücksichtigt. Auch im ambulanten Bereich wird die Ausgabenentwicklung stärker an die Einnahmen der Krankenkassen gekoppelt. Durch ein Zweitmeinungsverfahren für planbare und besonders häufige Eingriffe sollen medizinisch nicht notwendige Eingriffe und damit Kosten vermieden werden.
Ärzte und Psychotherapeuten kritisieren die Abschaffung gesonderter Budgetierungen. Andere Sondervergütungen wie z. B. die Sondervergütung für die Befüllung der elektronischen Patientenakte werden gestrichen. Das Hautkrebsscreening soll nach Fachvorschlägen ab 2028 auf eine risikobasierte GKV-Leistung umgestellt werden.
Apotheken, Pharmazie und Krankenkassen erfahren Kürzungen, Zuzahlungen für Versicherte auf Heilmittel werden um 50 % angehoben. Die Festzuschüsse auf Zahnersatz werden um 10 % gekürzt. Ein Teil der Aufwendungen für Grundsicherungsempfänger soll jährlich steigend stärker aus Bundesmitteln finanziert werden. Zuzahlungsbegrenzungen für chronisch Kranke und mittellose Menschen bleiben bestehen.
Die Beitragsbemessungs- und Pflichtversicherungsgrenzen für Versicherte steigen um 3.600 € jährlich. Es werden ein Teil-Arbeitsunfähigkeits- und Teil-Krankengeld eingeführt. Genaueres legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest. Die beitragsfreie Familienversicherung wird mit Ausnahmen abgeschafft. Der Beitragszuschlag kostet 2,5 % monatlich. Beitragsfrei bleiben Kinder bis zum 18. Lebensjahr und ggf. darüber hinaus, z. B. wegen Ausbildung oder Behinderung. Ehe- und Lebenspartner können beitragsfrei mitversichert sein als Rentner im Regelalter, bei Erwerbsunfähigkeit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, ebenso Bezieher von Grundsicherung.
Ab 2028 soll eine Abgabe auf zuckerhaltige Getränke eingeführt werden.
Internationaler Austausch der Finanzkontendaten zum 30.9.2026
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 8.6.2026 veröffentlicht, dass es zum 30.9.2026 die Finanzkontendaten in Steuersachen 2025 mit 118 anderen Staaten automatisch austauschen wird. Eine Liste der Staaten ist in dem über die Homepage des BMF abrufbaren Schreiben veröffentlicht. Die Informationsdaten aus Kryptowährungen werden im Rahmen gesonderter Abkommen übermittelt, ebenso gibt es weitere Abkommen z. B. mit den USA. Deutsche Banken mussten die Daten zum 31.7.2026 dem Bundeszentralamt für Steuern melden.
Zu den austauschenden Staaten gehören die EU-Mitgliedstaaten, die sog. CRS-Staaten, aber auch z. B. die Schweiz und Liechtenstein über ein spezielles Drittstaatenabkommen mit der EU. Neben dem bilateralen Datenaustausch gibt es auch eine Reihe von Staaten und Gebieten, bei denen die Daten nur Richtung Deutschland übermittelt werden, insbesondere sind dies die Bahamas, Bahrain, Bermudas, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Katar, Kuwait, Vereinigte Arabische Emirate, Turks- und Caikosinseln. Übermittelt werden Personen- und Geburtsdaten, SteuerID, Kontendaten, Kontenstände und Kontenwerte, Zinsen, Dividenden, sonstige Kapitalerträge und Veräußerungserlöse.
Trotz der Übermittlung müssen die Erlöse aus ausländischen Konten in der Steuererklärung angegeben werden. Ansonsten drohen neben einer Änderung der betroffenen Bescheide, Steuer- und Zinsnachzahlungen ggf. strafrechtliche Konsequenzen.
⇑Zu den austauschenden Staaten gehören die EU-Mitgliedstaaten, die sog. CRS-Staaten, aber auch z. B. die Schweiz und Liechtenstein über ein spezielles Drittstaatenabkommen mit der EU. Neben dem bilateralen Datenaustausch gibt es auch eine Reihe von Staaten und Gebieten, bei denen die Daten nur Richtung Deutschland übermittelt werden, insbesondere sind dies die Bahamas, Bahrain, Bermudas, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Katar, Kuwait, Vereinigte Arabische Emirate, Turks- und Caikosinseln. Übermittelt werden Personen- und Geburtsdaten, SteuerID, Kontendaten, Kontenstände und Kontenwerte, Zinsen, Dividenden, sonstige Kapitalerträge und Veräußerungserlöse.
Trotz der Übermittlung müssen die Erlöse aus ausländischen Konten in der Steuererklärung angegeben werden. Ansonsten drohen neben einer Änderung der betroffenen Bescheide, Steuer- und Zinsnachzahlungen ggf. strafrechtliche Konsequenzen.
BFH: Zur Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nach Unternehmensverkauf
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich dazu geäußert, wann im Rahmen eines Unternehmensverkaufs eine zusätzliche Zahlung an den verkaufenden Gesellschafter-Geschäftsführer für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit als Arbeitslohn oder als Teil des Veräußerungspreises anzusehen ist.
Ein Gesellschafter war zugleich Geschäftsführer einer GmbH. Im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Gesellschaftsanteile wurde mit dem Käufer die Fortführung seiner Geschäftsführertätigkeit für einen bestimmten Zeitraum vereinbart. Hierfür war im Unternehmenskaufvertrag die Zahlung eines zusätzlichen Betrages vorgesehen.
Steuerlich ist zu klären, ob dieser zusätzliche Betrag einen Bestandteil des Kaufpreises darstellt oder eine Vergütung für die weitere Tätigkeit als Geschäftsführer. Das ist von Bedeutung, weil Arbeitslohn grundsätzlich vollständig der Besteuerung zum persönlichen Steuersatz unterliegt, während der Zusatzbetrag als Bestandteil des Verkaufspreises zum Veräußerungsgewinn gehört und dem Teileinkünfteverfahren unterliegt, wovon nur 60 % des Veräußerungspreises überhaupt besteuert werden.
Im konkreten Verfahren wollten die Kläger Einkünfte von ca. 1 Mio. € als Veräußerungsgewinn und einen Teil von 234.729 € als Arbeitslohn berücksichtigt wissen. Das Finanzgericht (FG) sah dies anders. Der Zusatzbetrag für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit sei vollständig als Arbeitslohn mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Hiergegen ist der BFH der Auffassung, dass es für die Abgrenzung auf den engeren wirtschaftlichen Zusammenhang ankommt, nicht allein darauf, wie die Vertragsparteien die Zahlung im Kaufvertrag bezeichnen. Es sei zu beleuchten, wofür der Zusatzbetrag tatsächlich geleistet werde. Zunächst sei zu prüfen, ob die Zahlung enger mit dem Verkauf der Beteiligung oder mit der Arbeitsleistung des Geschäftsführers zusammenhängt. Weiterhin sei entscheidend, ob die zusätzlich vereinbarte Verpflichtung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung habe. Sofern es an dieser fehle, ist die Zusatzzahlung als unselbstständiger Teil der Zahlung des Veräußerungspreises anzusehen. Der BFH hat darüber hinaus ausdrücklich betont, dass die Qualität und Stabilität des Managements regelmäßig einen wertbildenden Faktor des Unternehmens darstellt.
Die Weiterbeschäftigung eines bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführers kann dazu dienen, den Unternehmens- bzw. Beteiligungswert für den Käufer zu sichern. Die Weiterbeschäftigung muss nicht bedeuten, dass ein dafür ausgewiesener Kaufpreisbestandteil Arbeitslohn ist. Der BFH verlangt eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Untersucht werden muss, ob die Verpflichtung zur Fortführung der Geschäftsführertätigkeit eine selbstständige Gegenleistung darstellt oder lediglich Teil der Bedingungen war, unter denen der Käufer bereit war, den vereinbarten Unternehmenspreis zu zahlen. Der BFH konnte den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden. Zur Klärung und Entscheidung verwies der BFH das Verfahren an das FG zurück.
Für betroffene Unternehmens- oder Beteiligungskäufer bedeutet dies, dass die vom BFH formulierten Grundsätze in Verträgen zum Ausdruck kommen sollten.
⇑Ein Gesellschafter war zugleich Geschäftsführer einer GmbH. Im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Gesellschaftsanteile wurde mit dem Käufer die Fortführung seiner Geschäftsführertätigkeit für einen bestimmten Zeitraum vereinbart. Hierfür war im Unternehmenskaufvertrag die Zahlung eines zusätzlichen Betrages vorgesehen.
Steuerlich ist zu klären, ob dieser zusätzliche Betrag einen Bestandteil des Kaufpreises darstellt oder eine Vergütung für die weitere Tätigkeit als Geschäftsführer. Das ist von Bedeutung, weil Arbeitslohn grundsätzlich vollständig der Besteuerung zum persönlichen Steuersatz unterliegt, während der Zusatzbetrag als Bestandteil des Verkaufspreises zum Veräußerungsgewinn gehört und dem Teileinkünfteverfahren unterliegt, wovon nur 60 % des Veräußerungspreises überhaupt besteuert werden.
Im konkreten Verfahren wollten die Kläger Einkünfte von ca. 1 Mio. € als Veräußerungsgewinn und einen Teil von 234.729 € als Arbeitslohn berücksichtigt wissen. Das Finanzgericht (FG) sah dies anders. Der Zusatzbetrag für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit sei vollständig als Arbeitslohn mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Hiergegen ist der BFH der Auffassung, dass es für die Abgrenzung auf den engeren wirtschaftlichen Zusammenhang ankommt, nicht allein darauf, wie die Vertragsparteien die Zahlung im Kaufvertrag bezeichnen. Es sei zu beleuchten, wofür der Zusatzbetrag tatsächlich geleistet werde. Zunächst sei zu prüfen, ob die Zahlung enger mit dem Verkauf der Beteiligung oder mit der Arbeitsleistung des Geschäftsführers zusammenhängt. Weiterhin sei entscheidend, ob die zusätzlich vereinbarte Verpflichtung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung habe. Sofern es an dieser fehle, ist die Zusatzzahlung als unselbstständiger Teil der Zahlung des Veräußerungspreises anzusehen. Der BFH hat darüber hinaus ausdrücklich betont, dass die Qualität und Stabilität des Managements regelmäßig einen wertbildenden Faktor des Unternehmens darstellt.
Die Weiterbeschäftigung eines bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführers kann dazu dienen, den Unternehmens- bzw. Beteiligungswert für den Käufer zu sichern. Die Weiterbeschäftigung muss nicht bedeuten, dass ein dafür ausgewiesener Kaufpreisbestandteil Arbeitslohn ist. Der BFH verlangt eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Untersucht werden muss, ob die Verpflichtung zur Fortführung der Geschäftsführertätigkeit eine selbstständige Gegenleistung darstellt oder lediglich Teil der Bedingungen war, unter denen der Käufer bereit war, den vereinbarten Unternehmenspreis zu zahlen. Der BFH konnte den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden. Zur Klärung und Entscheidung verwies der BFH das Verfahren an das FG zurück.
Für betroffene Unternehmens- oder Beteiligungskäufer bedeutet dies, dass die vom BFH formulierten Grundsätze in Verträgen zum Ausdruck kommen sollten.
Amtliche Richtwertsammlung 2025 und Pauschbeträge für Sachentnahmen 2026 veröffentlicht
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 25.6.2026 die neue Richtsatzsammlung für das Jahr 2025 veröffentlicht. Sie dient der Finanzverwaltung bei der Betriebsprüfung als Hilfsmittel. Auch wurden die für 2026 geltenden Pauschbeträge bei unentgeltlichen Wertabgaben für Nahrungsmittel und Getränke als Netto-Jahresbeträge pro Person mitgeteilt. Sie sind monatlich zu buchen und zu zwölfteln, bei Kindern bis zu 12 Jahren mit der Hälfte, bei Kindern bis 2 Jahren unterbleibt der Ansatz.
Der Gesetzgeber nimmt an, dass Personen, die Nahrungsmittel und Getränke gewerblich verkaufen, diese auch privat konsumieren. Bei privatem Verzehr bzw. Verbrauch müssen Einzelaufzeichnungen hierüber buchhalterisch erfasst werden. Der Aufwand lohnt sich in der Regel nur bei geringem Eigenverbrauch.
Der Gesetzgeber hat Sachentnahme-Pauschalwerte nach Betriebszweigen eingeführt. Wer eine Gaststätte, ein Café, eine Bäckerei, Konditorei, Fleischerei, einen Einzelhandel für Lebensmittel, Getränke, Obst, Gemüse, Milcherzeugnisse oder Eier betreibt, findet in der Liste des BMF die gültigen Sachentnahmewerte. Der Bäckereiinhaber wird z. B. nicht als Lebensmitteleinzelhändler angesehen, wenn zusätzlich ein Kühlschrank im Verkaufsraum steht, aus dem er z.B. Milch, Käse und Eier verkauft, wenn die Einnahmen hieraus von untergeordneter Bedeutung sind. Es ist nur der höhere von beiden als Pauschbetrag anzusetzen. Einzeln aufgezeichnet und in der Buchhaltung erfasst werden müssen unentgeltliche Wertabgaben wie z. B. Tabak, Zeitschriften, Bekleidung oder Elektroartikel immer, da sie keine Lebensmittel und Getränke sind.
⇑Der Gesetzgeber nimmt an, dass Personen, die Nahrungsmittel und Getränke gewerblich verkaufen, diese auch privat konsumieren. Bei privatem Verzehr bzw. Verbrauch müssen Einzelaufzeichnungen hierüber buchhalterisch erfasst werden. Der Aufwand lohnt sich in der Regel nur bei geringem Eigenverbrauch.
Der Gesetzgeber hat Sachentnahme-Pauschalwerte nach Betriebszweigen eingeführt. Wer eine Gaststätte, ein Café, eine Bäckerei, Konditorei, Fleischerei, einen Einzelhandel für Lebensmittel, Getränke, Obst, Gemüse, Milcherzeugnisse oder Eier betreibt, findet in der Liste des BMF die gültigen Sachentnahmewerte. Der Bäckereiinhaber wird z. B. nicht als Lebensmitteleinzelhändler angesehen, wenn zusätzlich ein Kühlschrank im Verkaufsraum steht, aus dem er z.B. Milch, Käse und Eier verkauft, wenn die Einnahmen hieraus von untergeordneter Bedeutung sind. Es ist nur der höhere von beiden als Pauschbetrag anzusetzen. Einzeln aufgezeichnet und in der Buchhaltung erfasst werden müssen unentgeltliche Wertabgaben wie z. B. Tabak, Zeitschriften, Bekleidung oder Elektroartikel immer, da sie keine Lebensmittel und Getränke sind.
Fälligkeitstermine - September 2026
- Umsatzsteuer (mtl.),
für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)
Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.9.2026
(Zahlungsschonfrist 14.9.2026) - Sozialversicherungsbeiträge: 23.9.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr)
(Zahlung 28.9.2026)
Basiszins / Verzugszins
-
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale -
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2026 = 1,52 %
01.01.2025 - 30.06.2026 = 1,27 %
01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 %
01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 %
01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 %
01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)
2026
125,6 Juli
124,6 Juni
125,0 Mai
125,2 April
124,5 März
123,1 Februar
122,8 Januar
2025
122,7 Dezember
122,7 November
123,0 Oktober
122,6 September
122,3 August
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
⇑2026
125,6 Juli
124,6 Juni
125,0 Mai
125,2 April
124,5 März
123,1 Februar
122,8 Januar
2025
122,7 Dezember
122,7 November
123,0 Oktober
122,6 September
122,3 August
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
Recht auf Reparatur
Nachdem die europäische Richtlinie zum „Recht auf Reparatur“ in deutsches Recht umgesetzt wurde, gelten für Verbraucher seit dem 31.7.2026 bessere Bedingungen, wenn Elektrogeräte wie z. B. Smartphones, Waschmaschinen oder Geschirrspüler defekt sind. Ziel ist es, die Instandsetzung defekter Geräte attraktiver zu machen und ihre Nutzungsdauer zu verlängern.
Für bestimmte Produktgruppen sind Hersteller nun verpflichtet, Reparaturen auch dann anzubieten, wenn die gesetzliche Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist. Zudem müssen sie Ersatzteile zur Verfügung stellen und dürfen die Reparatur von Geräten nicht durch technische oder andere unnötige Hürden erschweren.
Zeigt ein neu gekauftes Gerät bereits nach kurzer Zeit einen Defekt, können sich Verbraucher auf die gesetzliche Gewährleistung (2 Jahre) berufen. Ansprechpartner ist dabei grundsätzlich der Verkäufer. Innerhalb dieser Zeit kann der Verbraucher zwischen einer kostenlosen Reparatur oder einer Ersatzlieferung wählen. Entscheidet sich der Käufer für die Reparatur, verlängert sich die Gewährleistungspflicht einmalig um 12 Monate.
Bei bestimmten Elektro- und Elektronikgeräten können Verbraucher auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung eine Reparatur durch den Hersteller verlangen. Dazu zählen z. B. Geschirrspüler, Kühlgeräte, Waschmaschinen, Trockner, Staubsauger, Fernseher, Smartphones, Tablets sowie Akkus von E-Bikes und E-Scootern. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Produkt unter die EU-Ökodesign-Vorgaben fällt.
Die Reparatur muss zu einem angemessenen Preis und für den Zeitraum der üblichen Lebensdauer angeboten werden. Bei Waschmaschinen und Kühlschränken beträgt dieser beispielsweise 10 Jahre, bei Smartphones 7 Jahre. Maßgeblich für den Beginn dieser Frist ist der Zeitpunkt, zu dem das letzte Gerät der jeweiligen Modellreihe in der EU in den Verkehr gebracht wurde.
Hinweis: Für die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Reparaturansprüchen empfiehlt es sich, Kaufbelege, Rechnungen und ggf. Reparaturprotokolle von Elektrogeräten aufzubewahren.
⇑Für bestimmte Produktgruppen sind Hersteller nun verpflichtet, Reparaturen auch dann anzubieten, wenn die gesetzliche Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist. Zudem müssen sie Ersatzteile zur Verfügung stellen und dürfen die Reparatur von Geräten nicht durch technische oder andere unnötige Hürden erschweren.
Zeigt ein neu gekauftes Gerät bereits nach kurzer Zeit einen Defekt, können sich Verbraucher auf die gesetzliche Gewährleistung (2 Jahre) berufen. Ansprechpartner ist dabei grundsätzlich der Verkäufer. Innerhalb dieser Zeit kann der Verbraucher zwischen einer kostenlosen Reparatur oder einer Ersatzlieferung wählen. Entscheidet sich der Käufer für die Reparatur, verlängert sich die Gewährleistungspflicht einmalig um 12 Monate.
Bei bestimmten Elektro- und Elektronikgeräten können Verbraucher auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung eine Reparatur durch den Hersteller verlangen. Dazu zählen z. B. Geschirrspüler, Kühlgeräte, Waschmaschinen, Trockner, Staubsauger, Fernseher, Smartphones, Tablets sowie Akkus von E-Bikes und E-Scootern. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Produkt unter die EU-Ökodesign-Vorgaben fällt.
Die Reparatur muss zu einem angemessenen Preis und für den Zeitraum der üblichen Lebensdauer angeboten werden. Bei Waschmaschinen und Kühlschränken beträgt dieser beispielsweise 10 Jahre, bei Smartphones 7 Jahre. Maßgeblich für den Beginn dieser Frist ist der Zeitpunkt, zu dem das letzte Gerät der jeweiligen Modellreihe in der EU in den Verkehr gebracht wurde.
Hinweis: Für die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Reparaturansprüchen empfiehlt es sich, Kaufbelege, Rechnungen und ggf. Reparaturprotokolle von Elektrogeräten aufzubewahren.
Online-Kündigung – keine zusätzlichen Informationen auf der Bestätigungsseite
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall bot ein Fitnessstudiobetreiber auf seiner Website Verbrauchern den Abschluss kostenpflichtiger Verträge zur Nutzung seines Studios an. Auf der Startseite befand sich in der Fußzeile eine Kündigungsschaltfläche mit den Worten „Vertrag kündigen“. Bei Anklicken dieser Schaltfläche wurden die Verbraucher auf eine sog. Bestätigungsseite weitergeleitet, die ein Kündigungsformular enthielt und am Ende der Seite eine mit den Worten „Vertrag finden“ beschriftete orangefarbene Bestätigungsschaltfläche.
Ferner befand sich im oberen Teil der Bestätigungsseite ein ebenfalls orangefarbener Button mit der Aufschrift „Vertrag im Selfservice pausieren“ versehener Hinweis auf die Möglichkeit, den Vertrag anstelle einer Kündigung beitragsfrei pausieren zu lassen.
Der BGH hatte zu beurteilen, ob es gegen die verbraucherschützenden Vorgaben aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch verstößt, wenn eine Bestätigungsseite nicht nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung enthält, sondern auch Kündigungsalternativen.
Die BGH-Richter entschieden, dass die Bestätigungsseite keine Angebote oder Informationen enthalten darf. Die Bestätigungsseite ist ausschließlich für die Eingabe der kündigungsrelevanten Angaben und die Abgabe der Kündigungserklärung vorgesehen. Sie dient dem verbraucherschützenden Zweck, Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr einfach und unkompliziert kündigen zu können.
⇑Ferner befand sich im oberen Teil der Bestätigungsseite ein ebenfalls orangefarbener Button mit der Aufschrift „Vertrag im Selfservice pausieren“ versehener Hinweis auf die Möglichkeit, den Vertrag anstelle einer Kündigung beitragsfrei pausieren zu lassen.
Der BGH hatte zu beurteilen, ob es gegen die verbraucherschützenden Vorgaben aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch verstößt, wenn eine Bestätigungsseite nicht nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung enthält, sondern auch Kündigungsalternativen.
Die BGH-Richter entschieden, dass die Bestätigungsseite keine Angebote oder Informationen enthalten darf. Die Bestätigungsseite ist ausschließlich für die Eingabe der kündigungsrelevanten Angaben und die Abgabe der Kündigungserklärung vorgesehen. Sie dient dem verbraucherschützenden Zweck, Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr einfach und unkompliziert kündigen zu können.
Erneute Kündigung wegen Lüge im Kündigungsschutzprozess
Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber eine erneute Kündigung nicht auf dieselben Kündigungsgründe stützen, die er bereits in einem vorherigen Kündigungsschutzverfahren zur Rechtfertigung einer vorangegangenen Kündigung eingebracht hat. Das gilt besonders dann, wenn der Klage stattgegeben worden ist und die Gründe in diesem ersten Kündigungsschutzprozess materiell geprüft worden sind. Der Arbeitgeber kann also nur dann ein weiteres Mal kündigen, wenn er andere Kündigungsgründe geltend macht, wenn sich also der Sachverhalt wesentlich geändert hat und damit ein neuer Kündigungstatbestand vorliegt.
Eine vom Arbeitnehmer zu Protokoll erklärte Lüge im ersten Kündigungsschutzprozess kann in diesem Sinne jedoch einen neuen Kündigungstatbestand darstellen. Lügen, also bewusst wahrheitswidrige Erklärungen, die ein Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit dem Arbeitgeber gegenüber abgibt, weil er befürchtet, mit wahrheitsgemäßen Angaben den Prozess nicht gewinnen zu können, können sogar geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Denn durch den bewusst falschen Vortrag mit dem Ziel, sich einen Vorteil im Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber zu verschaffen, wird in erheblicher Weise die auch im gekündigten Arbeitsverhältnis bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin verletzt. Keine Rolle spielt, ob der wahrheitswidrige Vortrag letztlich für das Gericht entscheidungserheblich ist. Ausreichend ist, dass er es hätte sein können.
⇑Eine vom Arbeitnehmer zu Protokoll erklärte Lüge im ersten Kündigungsschutzprozess kann in diesem Sinne jedoch einen neuen Kündigungstatbestand darstellen. Lügen, also bewusst wahrheitswidrige Erklärungen, die ein Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit dem Arbeitgeber gegenüber abgibt, weil er befürchtet, mit wahrheitsgemäßen Angaben den Prozess nicht gewinnen zu können, können sogar geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Denn durch den bewusst falschen Vortrag mit dem Ziel, sich einen Vorteil im Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber zu verschaffen, wird in erheblicher Weise die auch im gekündigten Arbeitsverhältnis bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin verletzt. Keine Rolle spielt, ob der wahrheitswidrige Vortrag letztlich für das Gericht entscheidungserheblich ist. Ausreichend ist, dass er es hätte sein können.
Arbeitszeugnis muss Geschäftsstandards entsprechen
Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann aber auch verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
In einem vom Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) entschiedenen Fall hatten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem vor einem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Leistungs- und Führungsbeurteilung „sehr gut“ geeinigt. Der Arbeitgeber stellte das vereinbarte Zeugnis zwar aus, verwendete dafür jedoch lediglich neutrales Papier ohne Firmenbriefkopf.
Das LAG kam zu der Entscheidung, dass der Arbeitgeber hier den Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers nicht erfüllt hatte. Ein Arbeitszeugnis muss in formaler Hinsicht die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen erfüllen. Dazu gehört, dass das Arbeitszeugnis einen ordnungsgemäßen Briefkopf aufweist, aus dem Name und Anschrift des Ausstellers hervorgehen. Ferner ist das Zeugnis auf Firmenbriefpapier auszustellen, wenn der Arbeitgeber solches besitzt und es im Geschäftsleben benutzt.
⇑In einem vom Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) entschiedenen Fall hatten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem vor einem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Leistungs- und Führungsbeurteilung „sehr gut“ geeinigt. Der Arbeitgeber stellte das vereinbarte Zeugnis zwar aus, verwendete dafür jedoch lediglich neutrales Papier ohne Firmenbriefkopf.
Das LAG kam zu der Entscheidung, dass der Arbeitgeber hier den Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers nicht erfüllt hatte. Ein Arbeitszeugnis muss in formaler Hinsicht die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen erfüllen. Dazu gehört, dass das Arbeitszeugnis einen ordnungsgemäßen Briefkopf aufweist, aus dem Name und Anschrift des Ausstellers hervorgehen. Ferner ist das Zeugnis auf Firmenbriefpapier auszustellen, wenn der Arbeitgeber solches besitzt und es im Geschäftsleben benutzt.
Kündigungsschutz bei Elternzeit gilt vor jedem Elternzeitabschnitt
Im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist geregelt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen darf. Dieser Kündigungsschutz beginnt frühestens 8 Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes.
Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich vor jedem Zeitabschnitt auf den o. g. vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des BEEG berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Bundesarbeitsgerichts in ihrem Urteil v. 18.6.2026.
⇑Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich vor jedem Zeitabschnitt auf den o. g. vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des BEEG berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Bundesarbeitsgerichts in ihrem Urteil v. 18.6.2026.
Brandschutz geht vor Bestandsschutz
In der Regel genießen Gebäude, die aufgrund einer wirksamen Baugenehmigung errichtet wurden und dieser entsprechen, Bestandsschutz. In einem Fall aus der Praxis wurde jedoch einem Hauseigentümer per Verfügung aufgegeben, zur Sicherung des zweiten Rettungswegs für rückwärtig gelegene Wohneinheiten ein Schnellbaugerüst mit innenliegendem Leitergang zu errichten und bis zur Aufhebung der Anordnung zu belassen. Der Eigentümer wandte ein, der Bestandsschutz seines Gebäudes dränge das Interesse am Brandschutz zurück, für ordnungsgemäß genehmigte Gebäude dürften grundsätzlich keine nachträglichen zusätzlichen Brandschutzanforderungen gestellt werden. Vor Gericht hatte er damit keinen Erfolg.
Auch dann, wenn ein Gebäude durch eine gültige Baugenehmigung gedeckt ist, ist eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung grundsätzlich möglich, insbesondere wenn sie – wie hier – dem Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen im jederzeit möglichen Brandfall dient. Dem öffentlichen Interesse an der Minimierung von Brandrisiken und der damit bezweckten Vermeidung von Schäden an Leben und Gesundheit der Bewohner von Gebäuden kommt grundsätzlich ein höheres Gewicht zu als finanziellen Interessen des betroffenen Eigentümers.
⇑Auch dann, wenn ein Gebäude durch eine gültige Baugenehmigung gedeckt ist, ist eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung grundsätzlich möglich, insbesondere wenn sie – wie hier – dem Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen im jederzeit möglichen Brandfall dient. Dem öffentlichen Interesse an der Minimierung von Brandrisiken und der damit bezweckten Vermeidung von Schäden an Leben und Gesundheit der Bewohner von Gebäuden kommt grundsätzlich ein höheres Gewicht zu als finanziellen Interessen des betroffenen Eigentümers.
Anspruch auf Einbau eines Klima-Splitgeräts
In dem Fall aus der Praxis hatten Wohnungseigentümer auf einer Eigentümerversammlung beantragt, ihnen den Einbau eines Klima-Splitgeräts auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon zu gestatten. Dieser Antrag fand jedoch keine Mehrheit. Daraufhin zogen die Eigentümer vor Gericht. Der BGH hat dazu entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von der WEG grundsätzlich die Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon verlangen kann.
Da für die Installation des Geräts die Fassade durchbohrt werden musste, handelte es sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die der Gestattung durch Beschluss der WEG bedurfte. Zwar gehören Klima-Splitgeräte nicht zu den gesetzlich besonders privilegierten baulichen Veränderungen. Dennoch kann ein Anspruch auf Zustimmung bestehen, wenn andere Wohnungseigentümer durch die Maßnahme nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Dabei können selbst Eingriffe in die Bausubstanz wie Fassadendurchbrüche zulässig sein, wenn sie sachgerecht geplant und fachgerecht ausgeführt werden.
Bedenken wegen möglicher späterer Geräuschbelästigungen durch die Klimaanlage reichen grundsätzlich nicht aus, um den Einbau von vornherein abzulehnen. Etwas anderes gilt, wenn bereits vor der Installation feststeht, dass das Gerät zu unzumutbaren Beeinträchtigungen anderer Wohnungseigentümer führen wird. Ob tatsächlich störende Geräusche entstehen, hängt insbesondere von der späteren Nutzung ab und kann deshalb grundsätzlich erst nach dem Einbau beurteilt werden.
Im konkreten Fall durfte das Klima-Splitgerät daher auf dem Balkon eingebaut werden. Anhaltspunkte für eine unzumutbare Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer bestanden nicht.
⇑Da für die Installation des Geräts die Fassade durchbohrt werden musste, handelte es sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die der Gestattung durch Beschluss der WEG bedurfte. Zwar gehören Klima-Splitgeräte nicht zu den gesetzlich besonders privilegierten baulichen Veränderungen. Dennoch kann ein Anspruch auf Zustimmung bestehen, wenn andere Wohnungseigentümer durch die Maßnahme nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Dabei können selbst Eingriffe in die Bausubstanz wie Fassadendurchbrüche zulässig sein, wenn sie sachgerecht geplant und fachgerecht ausgeführt werden.
Bedenken wegen möglicher späterer Geräuschbelästigungen durch die Klimaanlage reichen grundsätzlich nicht aus, um den Einbau von vornherein abzulehnen. Etwas anderes gilt, wenn bereits vor der Installation feststeht, dass das Gerät zu unzumutbaren Beeinträchtigungen anderer Wohnungseigentümer führen wird. Ob tatsächlich störende Geräusche entstehen, hängt insbesondere von der späteren Nutzung ab und kann deshalb grundsätzlich erst nach dem Einbau beurteilt werden.
Im konkreten Fall durfte das Klima-Splitgerät daher auf dem Balkon eingebaut werden. Anhaltspunkte für eine unzumutbare Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer bestanden nicht.
Gemeinschaftliches Testament – Mitunterzeichnung setzt Kenntnis des Inhalts voraus
Grundsätzlich können Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten, ohne dass beide den gesamten Text eigenhändig verfassen müssen. Dabei genügt es, wenn ein Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung handschriftlich niederschreibt und der andere sie eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei auch angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er seine Unterschrift beigefügt hat.
Der mitunterzeichnende Ehepartner muss jedoch den Inhalt der schriftlich niedergelegten Erklärung kennen und sich diesen als eigenen letzten Willen zu eigen machen. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich, dass er die Erklärung vor der Unterzeichnung lesen und ihren Inhalt erfassen kann.
Eine vorherige mündliche Verständigung der Ehegatten über die gewünschte Verteilung des Nachlasses kann dies nicht ohne Weiteres ersetzen. Entscheidend ist, dass sich die Zustimmung des mitunterzeichnenden Ehepartners auf den konkret niedergeschriebenen Inhalt des Testaments bezieht.
Bestehen Zweifel daran, ob der Ehepartner den Text vor seiner Unterschrift überhaupt lesen oder zur Kenntnis nehmen konnte, führt dies gegebenenfalls zur Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments. Das kann insbesondere dann Bedeutung haben, wenn die betreffende Person aufgrund ihres Gesundheitszustands, körperlicher Einschränkungen oder einer eingeschränkten Sehfähigkeit nicht ohne Weiteres in der Lage war, den Testamentstext wahrzunehmen.
Diese Anforderungen hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in einer Entscheidung vom 10.2.2026 hervorgehoben.
⇑Der mitunterzeichnende Ehepartner muss jedoch den Inhalt der schriftlich niedergelegten Erklärung kennen und sich diesen als eigenen letzten Willen zu eigen machen. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich, dass er die Erklärung vor der Unterzeichnung lesen und ihren Inhalt erfassen kann.
Eine vorherige mündliche Verständigung der Ehegatten über die gewünschte Verteilung des Nachlasses kann dies nicht ohne Weiteres ersetzen. Entscheidend ist, dass sich die Zustimmung des mitunterzeichnenden Ehepartners auf den konkret niedergeschriebenen Inhalt des Testaments bezieht.
Bestehen Zweifel daran, ob der Ehepartner den Text vor seiner Unterschrift überhaupt lesen oder zur Kenntnis nehmen konnte, führt dies gegebenenfalls zur Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments. Das kann insbesondere dann Bedeutung haben, wenn die betreffende Person aufgrund ihres Gesundheitszustands, körperlicher Einschränkungen oder einer eingeschränkten Sehfähigkeit nicht ohne Weiteres in der Lage war, den Testamentstext wahrzunehmen.
Diese Anforderungen hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in einer Entscheidung vom 10.2.2026 hervorgehoben.
Kostenerstattung eines Verkehrswertgutachtens im Verwaltungs- oder Klageverfahren
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat durch Beschluss entschieden, dass die Kosten eines Verkehrswertgutachtens erstattungsfähig sein können, wenn das Finanzamt dessen Vorlage bereits im Verwaltungsverfahren verlangt und das Gutachten anschließend auch für das Klageverfahren von entscheidender Bedeutung sein wird. Im Streitfall wurde der Grundsteuerwert des Grundstücks aufgrund des Gutachtens von rund 600.000 € auf rund 350.000 € reduziert. Entscheidend für die Kostenerstattung ist, ob ein verständiger Steuerpflichtiger die Gutachterkosten zum Zeitpunkt ihrer Entstehung für notwendig halten durfte.
Das Gericht hat die Erstattungsfähigkeit der sehr hohen Gutachterkosten auch nicht auf eine angemessene Höhe begrenzt, wie dies die Finanzgerichtsordnung ansonsten bei vergleichbaren Sachverhalten durchaus vorsieht. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Landesgrundsteuergesetz des Landes Baden-Württemberg insoweit keine Begrenzung vorsehe.
Diese Entscheidung ist sehr praxisrelevant für Einspruchs- und Klageverfahren gegen Grundsteuerwertbescheide, weil Gutachten zum Nachweis eines niedrigeren Werts schnell mehrere tausend Euro kosten können.
⇑Das Gericht hat die Erstattungsfähigkeit der sehr hohen Gutachterkosten auch nicht auf eine angemessene Höhe begrenzt, wie dies die Finanzgerichtsordnung ansonsten bei vergleichbaren Sachverhalten durchaus vorsieht. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Landesgrundsteuergesetz des Landes Baden-Württemberg insoweit keine Begrenzung vorsehe.
Diese Entscheidung ist sehr praxisrelevant für Einspruchs- und Klageverfahren gegen Grundsteuerwertbescheide, weil Gutachten zum Nachweis eines niedrigeren Werts schnell mehrere tausend Euro kosten können.
Besteuerung der Energiepreispauschale ist verfassungsgemäß
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit am 10.9.2026 veröffentlichtem Urteil vom 11.6.2026 entschieden, dass die Besteuerung der Energiepreispauschale (EPP) i. H. v. 300 € bei Arbeitnehmern verfassungsgemäß ist.
Der Kläger erhielt im Jahr 2022 als Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die EPP i. H. v. 300 €. In der Lohnsteuerbescheinigung wurde diese als Bestandteil des Bruttoarbeitslohns ausgewiesen und vom Finanzamt entsprechend als steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt. Der Arbeitnehmer hielt die Besteuerung für verfassungswidrig und erhob Klage.
Nachdem die Klage in erster Instanz ohne Erfolg blieb, legte der Kläger Revision beim BFH ein. Der BFH wies die Revision jedoch zurück. Die vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP ist demnach steuerpflichtig. Die Besteuerung ist nach dem Urteil des BFH auch verfassungsgemäß. Der BFH versteht die EPP als sog. staatliche „Nettosubvention“: Durch den individuellen Steuersatz sollte nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass Bezieher niedriger Einkommen stärker entlastet werden als Bezieher höherer Einkommen.
Der BFH betrachtet die EPP als freiwillige staatliche Leistung zur Abfederung der 2022 stark gestiegenen Energiekosten. Sie sollte von vornherein nicht jedem Anspruchsberechtigten netto in gleicher Höhe verbleiben. Die unterschiedliche Nettoentlastung aufgrund der Steuerprogression hält der BFH für sachlich gerechtfertigt. Der sozialpolitische Gedanke stand für den Gesetzgeber im Vordergrund.
Der BFH sah auch eine Gleichbehandlung im Vergleich zu Selbstständigen, Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten, da auch diese nur eine um die Einkommensteuer gekürzte Nettosubvention erhielten. Auch sah der BFH die Einbindung der EPP als verfassungsgemäß an.
⇑Der Kläger erhielt im Jahr 2022 als Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die EPP i. H. v. 300 €. In der Lohnsteuerbescheinigung wurde diese als Bestandteil des Bruttoarbeitslohns ausgewiesen und vom Finanzamt entsprechend als steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt. Der Arbeitnehmer hielt die Besteuerung für verfassungswidrig und erhob Klage.
Nachdem die Klage in erster Instanz ohne Erfolg blieb, legte der Kläger Revision beim BFH ein. Der BFH wies die Revision jedoch zurück. Die vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP ist demnach steuerpflichtig. Die Besteuerung ist nach dem Urteil des BFH auch verfassungsgemäß. Der BFH versteht die EPP als sog. staatliche „Nettosubvention“: Durch den individuellen Steuersatz sollte nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass Bezieher niedriger Einkommen stärker entlastet werden als Bezieher höherer Einkommen.
Der BFH betrachtet die EPP als freiwillige staatliche Leistung zur Abfederung der 2022 stark gestiegenen Energiekosten. Sie sollte von vornherein nicht jedem Anspruchsberechtigten netto in gleicher Höhe verbleiben. Die unterschiedliche Nettoentlastung aufgrund der Steuerprogression hält der BFH für sachlich gerechtfertigt. Der sozialpolitische Gedanke stand für den Gesetzgeber im Vordergrund.
Der BFH sah auch eine Gleichbehandlung im Vergleich zu Selbstständigen, Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten, da auch diese nur eine um die Einkommensteuer gekürzte Nettosubvention erhielten. Auch sah der BFH die Einbindung der EPP als verfassungsgemäß an.
Steuerbescheide werden ab 1.1.2027 digital bekannt gegeben
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.8.2026 eine wichtige Änderung bei der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bekanntgegeben. Diese soll ab 1.1.2027 zum Regelfall werden.
Bei einem aktiven ELSTER-Nutzerkonto ist grundsätzlich keine ausdrückliche Einwilligung für die digitale Bescheidbekanntgabe mehr erforderlich. Wer weiterhin Papier möchte, muss die postalische Bekanntgabe beantragen. Auch für die digitale Bescheidbekanntgabe gilt dann die viertägige Frist für die Bekanntgabefiktion. Es kommt also nicht darauf an, wann der Steuerpflichtige das ELSTER-Postfach tatsächlich öffnet oder den Bescheid herunterlädt. Die Finanzverwaltung muss die abrufberechtigte Person am Tag der Bereitstellung elektronisch darüber informieren, dass ein Verwaltungsakt zum Abruf bereitsteht. Diese Benachrichtigung hat aber nur noch Hinweisfunktion. Sie ist nicht mehr der Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabefiktion.
Für den Steuerberater ist die Änderung besonders relevant, denn wenn der Finanzverwaltung vom Berater eine elektronisch übermittelte Vollmacht nebst Empfangsvollmacht vorliegt, kann der Bescheid dem Steuerberater zur Verfügung gestellt werden. Diese Vorschrift ist eine „Soll-Vorschrift“. Steuerpflichtige, die den Bescheid direkt erhalten, müssen diesen unmittelbar an den Steuerberater weiterleiten, da die Einspruchsfrist gleichwohl zu laufen beginnt und der Steuerpflichtige sich nicht darauf verlassen darf, dass der Steuerberater den Bescheid ebenfalls erhalten hat.
Für das Jahr 2026 galt noch eine Übergangsphase. Ab 2027 darf der Steuerberater auch nicht mehr darauf vertrauen, dass Bescheide postalisch bei ihm oder dem Mandanten eingehen. Steuerpflichtige, die ihrem Steuerberater keine Bekanntgabevollmacht erteilt haben, müssen immer selbst dafür sorgen, dass Steuerbescheide an den Steuerberater weitergeleitet werden.
Zusammenfassung der Jahre 2026 – 2027:
Für steuerlich beratene Steuerpflichtige bedeutet dies:
⇑Bei einem aktiven ELSTER-Nutzerkonto ist grundsätzlich keine ausdrückliche Einwilligung für die digitale Bescheidbekanntgabe mehr erforderlich. Wer weiterhin Papier möchte, muss die postalische Bekanntgabe beantragen. Auch für die digitale Bescheidbekanntgabe gilt dann die viertägige Frist für die Bekanntgabefiktion. Es kommt also nicht darauf an, wann der Steuerpflichtige das ELSTER-Postfach tatsächlich öffnet oder den Bescheid herunterlädt. Die Finanzverwaltung muss die abrufberechtigte Person am Tag der Bereitstellung elektronisch darüber informieren, dass ein Verwaltungsakt zum Abruf bereitsteht. Diese Benachrichtigung hat aber nur noch Hinweisfunktion. Sie ist nicht mehr der Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabefiktion.
Für den Steuerberater ist die Änderung besonders relevant, denn wenn der Finanzverwaltung vom Berater eine elektronisch übermittelte Vollmacht nebst Empfangsvollmacht vorliegt, kann der Bescheid dem Steuerberater zur Verfügung gestellt werden. Diese Vorschrift ist eine „Soll-Vorschrift“. Steuerpflichtige, die den Bescheid direkt erhalten, müssen diesen unmittelbar an den Steuerberater weiterleiten, da die Einspruchsfrist gleichwohl zu laufen beginnt und der Steuerpflichtige sich nicht darauf verlassen darf, dass der Steuerberater den Bescheid ebenfalls erhalten hat.
Für das Jahr 2026 galt noch eine Übergangsphase. Ab 2027 darf der Steuerberater auch nicht mehr darauf vertrauen, dass Bescheide postalisch bei ihm oder dem Mandanten eingehen. Steuerpflichtige, die ihrem Steuerberater keine Bekanntgabevollmacht erteilt haben, müssen immer selbst dafür sorgen, dass Steuerbescheide an den Steuerberater weitergeleitet werden.
Zusammenfassung der Jahre 2026 – 2027:
| Zeitraum | Regelung |
| bis 31.12.2026 | elektronische Bekanntgabe setzt grundsätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige bzw. sein Empfangsbevollmächtigter bereits zugestimmt hat |
| ab 1.1.2027 | die elektronische Bekanntgabe wird insbesondere bei elektronisch eingereichten Steuererklärungen zum Regelfall |
| aktives ELSTER-Konto | Bescheid kann ohne erneute ausdrückliche Einwilligung elektronisch bereitgestellt werden |
| kein aktives ELSTER-Konto | grundsätzlich weiterhin postalische Bekanntgabe |
| Papier gewünscht | Steuerpflichtiger kann eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragen |
Für steuerlich beratene Steuerpflichtige bedeutet dies:
- Steuerbescheide können ab 2027 grundsätzlich digital statt per Briefpost bekannt gegeben werden.
- Ein digital bereitgestellter Bescheid gilt bereits vier Tage nach Bereitstellung als bekannt gegeben.
- Ein Nichtöffnen des Dokuments verhindert grundsätzlich nicht den Fristbeginn.
- Mandanten ohne Bekanntgabevollmacht müssen elektronische Bescheide gegebenenfalls selbst überwachen und der Kanzlei unverzüglich übermitteln.
Elternbeiträge an Schulförderverein als Schulgeld
Besucht ein Kind eine kostenpflichtige Privatschule oder Schule in freier Trägerschaft, die staatlich anerkannt ist und zu einem allgemeinen oder beruflichen Schulabschluss führt, so können die Eltern 30 % des gezahlten Schulgeldes, maximal aber 5.000 € pro Jahr als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen.
Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 3.6.2026 im Rahmen der Revision entschieden, dass diese Abzugsmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen auch gegeben sein k, wenn die Zahlung nicht direkt an die Schule, sondern an deren Förderverein geleistet wird. Dies hatte das Finanzgericht Münster in der ersten Instanz ebenso gesehen, wogegen das Finanzamt Revision eingelegt hatte.
Der BFH hat entschieden, dass Zahlungen an den Förderverein der Schule des Kindes, der die Zahlung an die Schule weiterleitet, als abzugsfähiges Schulgeld anerkannt werden können, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Aufwendungen als Entgelt für den Schulbesuch angesehen werden können. Hierbei muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass der Förderverein die Zahlungen ausschließlich für den Zweck des Schulbesuchs an die Schule weitergegeben hat und diese das Geld auch ausschließlich dafür und nicht für andere Zwecke wie z. B. Klassenfahrten, Lehrbücher etc. verwendet hat. Dies ist jedoch nur dann erforderlich, wenn durch die Satzung des Fördervereins nicht ohnehin bereits die Verwendung der Elternbeiträge entsprechend sichergestellt ist.
⇑Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 3.6.2026 im Rahmen der Revision entschieden, dass diese Abzugsmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen auch gegeben sein k, wenn die Zahlung nicht direkt an die Schule, sondern an deren Förderverein geleistet wird. Dies hatte das Finanzgericht Münster in der ersten Instanz ebenso gesehen, wogegen das Finanzamt Revision eingelegt hatte.
Der BFH hat entschieden, dass Zahlungen an den Förderverein der Schule des Kindes, der die Zahlung an die Schule weiterleitet, als abzugsfähiges Schulgeld anerkannt werden können, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Aufwendungen als Entgelt für den Schulbesuch angesehen werden können. Hierbei muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass der Förderverein die Zahlungen ausschließlich für den Zweck des Schulbesuchs an die Schule weitergegeben hat und diese das Geld auch ausschließlich dafür und nicht für andere Zwecke wie z. B. Klassenfahrten, Lehrbücher etc. verwendet hat. Dies ist jedoch nur dann erforderlich, wenn durch die Satzung des Fördervereins nicht ohnehin bereits die Verwendung der Elternbeiträge entsprechend sichergestellt ist.
BFH: Zeitpunkt des Ablaufs der Spekulationsfrist bei privatem Immobilienverkauf
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.6.2026 seine ständige Rechtsprechung zur Spekulationssteuer bestätigt. Bei Anschaffung und Veräußerung einer privaten Immobilie kommt es für die Zehnjahresfrist i. d. R. auf den Zeitpunkt des Kauf- bzw. Verkaufsvertragabschlusses an. Das Erreichen der Zehnjahresfrist kann Voraussetzung für eine steuerfreie Veräußerung sein, die Unterschreitung kann zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft führen.
Der Beschluss enthält eine Präzisierung, dass nicht in jedem denkbaren Fall allein die Unterzeichnung eines Vertrages ausreichend ist. Entscheidend ist, dass beide Vertragsparteien bindende Vertragserklärungen abgeben wollen und das einseitige Lösen vom Vertrag nicht mehr möglich ist. Dies ist dann i. d. R. der Zeitpunkt der Einigung. Sind zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht alle Vertragsparteien rechtlich gebunden, so kommt es auf das spätere Ereignis an, durch welches die Bindungswirkung entsteht.
Entscheidend ist ausdrücklich nicht der Besitzübergang oder der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, die Grundbucheintragung oder der Übergang von Nutzen und Lasten, denn diese Zeitpunkte können von den Parteien ggf. durch Vertragsgestaltung beeinflusst werden. Hierdurch kann nach Auffassung des BFH ein unzulässiges bzw. vom Gesetzgeber nicht gewolltes Steuergestaltungspotenzial entstehen.
Bei der Vertragsgestaltung ist also z. B. darauf zu achten, dass keine einseitigen Rücktrittsrechte vereinbart werden, falls die Zehnjahresfrist noch nicht erreicht ist. Bei einer beabsichtigten Immobilienveräußerung sollte zuvor steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden, wenn Zweifel am Erreichen der Zehnjahresfrist bestehen.
⇑Der Beschluss enthält eine Präzisierung, dass nicht in jedem denkbaren Fall allein die Unterzeichnung eines Vertrages ausreichend ist. Entscheidend ist, dass beide Vertragsparteien bindende Vertragserklärungen abgeben wollen und das einseitige Lösen vom Vertrag nicht mehr möglich ist. Dies ist dann i. d. R. der Zeitpunkt der Einigung. Sind zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht alle Vertragsparteien rechtlich gebunden, so kommt es auf das spätere Ereignis an, durch welches die Bindungswirkung entsteht.
Entscheidend ist ausdrücklich nicht der Besitzübergang oder der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, die Grundbucheintragung oder der Übergang von Nutzen und Lasten, denn diese Zeitpunkte können von den Parteien ggf. durch Vertragsgestaltung beeinflusst werden. Hierdurch kann nach Auffassung des BFH ein unzulässiges bzw. vom Gesetzgeber nicht gewolltes Steuergestaltungspotenzial entstehen.
Bei der Vertragsgestaltung ist also z. B. darauf zu achten, dass keine einseitigen Rücktrittsrechte vereinbart werden, falls die Zehnjahresfrist noch nicht erreicht ist. Bei einer beabsichtigten Immobilienveräußerung sollte zuvor steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden, wenn Zweifel am Erreichen der Zehnjahresfrist bestehen.
Grunderwerbsteuer: Einbeziehung von PV- und Solaranlagen beim Kaufvertrag
Das Niedersächsische Finanzministerium hat zu der Frage, wann im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages mit Immobilie nebst PV- oder Solaranlage diese als grunderwerbsteuerpflichtig zu behandeln ist, Stellung genommen.
Zum Grundstück gehören sämtliche Bestandteile, also neben dem Gebäude auch dessen Bestandteile, wie z. B. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits im Jahr 2004 entschieden, dass Solaranlagen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht dienen. Diese Technik wird hauptsächlich zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumerwärmung eingesetzt, meistens erfolgt dies zur Ergänzung einer bereits vorhandenen Wärmeversorgung. Da Heizungsanlagen üblicherweise Gebäudebestandteile sind, wird der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil ebenfalls mit Grunderwerbsteuer belegt.
Wird eine Photovoltaikanlage als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung oder als Fassadenteil eingebaut bzw. befestigt, sog. dach- oder fassadenintegrierte Photovoltaikanlagen, ist diese als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und auch bei teilweiser Einspeisung in öffentliche Energienetze vollständig bei der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.
Erzeugt eine Photovoltaikanlage hingegen als sog. Aufdachanlage Strom, stellt sie Zubehör des Grundstücks dar, unabhängig davon, ob sie der Versorgung des Grundstücks oder auch der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze durch Lieferung an den Netzbetreiber bzw. Energieversorger dient. Der Anteil gehört dann nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, was teilweise von anderen Finanzministerien anders gesehen wird und gerichtlich noch nicht entschieden ist.
Dies sollte im Rahmen des notariellen Kaufvertrages vor der Beurkundung klargestellt werden, insbesondere sollte bei Solar- und PV-Anlagen eine klare Aufteilung der Werte in Grund und Boden, Gebäude und -bestandteile sowie Zubehör vorgenommen werden.
⇑Zum Grundstück gehören sämtliche Bestandteile, also neben dem Gebäude auch dessen Bestandteile, wie z. B. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits im Jahr 2004 entschieden, dass Solaranlagen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht dienen. Diese Technik wird hauptsächlich zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumerwärmung eingesetzt, meistens erfolgt dies zur Ergänzung einer bereits vorhandenen Wärmeversorgung. Da Heizungsanlagen üblicherweise Gebäudebestandteile sind, wird der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil ebenfalls mit Grunderwerbsteuer belegt.
Wird eine Photovoltaikanlage als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung oder als Fassadenteil eingebaut bzw. befestigt, sog. dach- oder fassadenintegrierte Photovoltaikanlagen, ist diese als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und auch bei teilweiser Einspeisung in öffentliche Energienetze vollständig bei der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.
Erzeugt eine Photovoltaikanlage hingegen als sog. Aufdachanlage Strom, stellt sie Zubehör des Grundstücks dar, unabhängig davon, ob sie der Versorgung des Grundstücks oder auch der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze durch Lieferung an den Netzbetreiber bzw. Energieversorger dient. Der Anteil gehört dann nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, was teilweise von anderen Finanzministerien anders gesehen wird und gerichtlich noch nicht entschieden ist.
Dies sollte im Rahmen des notariellen Kaufvertrages vor der Beurkundung klargestellt werden, insbesondere sollte bei Solar- und PV-Anlagen eine klare Aufteilung der Werte in Grund und Boden, Gebäude und -bestandteile sowie Zubehör vorgenommen werden.
Bundeskabinett beschließt Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027
Das Bundeskabinett hat am 2.9.2026 den Gesetzentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Bundestag und Bundesrat sollen zeitnah bis zum Jahresende zustimmen. Der Gesetz-entwurf entspricht bislang dem Regierungsentwurf, über den in der Augustausgabe berichtet wurde.
⇑Terminsache 12./13.10.: Bundesverfassungsgericht verhandelt über Erbschaftsteuer
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird am 12.10.2026 und am 13.10.2026 über zwei Verfahren zur Erbschaft- und Schenkungsteuer mündlich verhandeln. Die Entscheidungen in diesen Verfahren fallen dann üblicherweise mehrere Wochen bis Monate später.
Worum geht es in den Verfahren? In einem der Verfahren hat die bayerische Landesregierung in einem sog. abstrakten Normenkontrollverfahren geklagt, weil sie davon ausgeht, dass der Bundesgesetzgeber für den Erlass mehrerer gesetzlicher Regelungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) mangels Erforderlichkeit nicht zuständig ist und die Normen deshalb verfassungswidrig sind. Hierbei geht es um die persönlichen Freibeträge und Steuerfreibeträge, weil der Gesetzgeber diese an die Preissteigerung der letzten Jahre nicht angepasst habe und die Freibeträge das Niveau der regional unterschiedlichen Immobilienpreise berücksichtigen müssten. Daher sei weder die grundgesetzliche Eigentums- noch die Erbrechtsgarantie gewährleistet. Auch gegen den Gleichheitssatz und das Familienprinzip werde verstoßen.
Am 13.10.2026 wird dann über die Verfasssungsbeschwerde einer Privatperson verhandelt, die sich unmittelbar gegen einen Erbschaftsteuerbescheid richtet, und zwar konkret gegen mehrere Regelungen im ErbStG sowie im Bewertungsgesetz (BewG).
Hier geht es darum, dass es im Unternehmensbereich Steuerfreistellungen und Steuerreduzierungsmöglichkeiten gibt, wenn liquide Mittel nicht vorhanden sind, nicht jedoch bei der Erbschaft von Grundvermögen und Wertpapierdepots im Privatvermögen.
Es wird erwartet, dass die Entscheidungen zu notwendigen Änderungen im Rahmen des ErbStG und ggf. auch BewG führen, ggf. sogar eine Verfassungswidrigkeit festgestellt wird, die zu einer gewissen rückwirkenden Änderung führen könnten. Es wird empfohlen, kurzfristig eine erste steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
⇑Worum geht es in den Verfahren? In einem der Verfahren hat die bayerische Landesregierung in einem sog. abstrakten Normenkontrollverfahren geklagt, weil sie davon ausgeht, dass der Bundesgesetzgeber für den Erlass mehrerer gesetzlicher Regelungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) mangels Erforderlichkeit nicht zuständig ist und die Normen deshalb verfassungswidrig sind. Hierbei geht es um die persönlichen Freibeträge und Steuerfreibeträge, weil der Gesetzgeber diese an die Preissteigerung der letzten Jahre nicht angepasst habe und die Freibeträge das Niveau der regional unterschiedlichen Immobilienpreise berücksichtigen müssten. Daher sei weder die grundgesetzliche Eigentums- noch die Erbrechtsgarantie gewährleistet. Auch gegen den Gleichheitssatz und das Familienprinzip werde verstoßen.
Am 13.10.2026 wird dann über die Verfasssungsbeschwerde einer Privatperson verhandelt, die sich unmittelbar gegen einen Erbschaftsteuerbescheid richtet, und zwar konkret gegen mehrere Regelungen im ErbStG sowie im Bewertungsgesetz (BewG).
Hier geht es darum, dass es im Unternehmensbereich Steuerfreistellungen und Steuerreduzierungsmöglichkeiten gibt, wenn liquide Mittel nicht vorhanden sind, nicht jedoch bei der Erbschaft von Grundvermögen und Wertpapierdepots im Privatvermögen.
Es wird erwartet, dass die Entscheidungen zu notwendigen Änderungen im Rahmen des ErbStG und ggf. auch BewG führen, ggf. sogar eine Verfassungswidrigkeit festgestellt wird, die zu einer gewissen rückwirkenden Änderung führen könnten. Es wird empfohlen, kurzfristig eine erste steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
Die Bundesministerien der Finanzen (BMF) und der Justiz (BMJ) haben am 16.7.2026 in einer gemeinsamen Presseerklärung den „Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität“ vorgestellt. Dahinter verbirgt sich ein Katalog von 26 Maßnahmen mit der Absicht, durch verschiedene Gesetzesänderungen ab 2027 die vorhandene Steuer- und Finanzkriminalität zu reduzieren.
Durch die geplanten Maßnahmen soll die Steuergerechtigkeit erhöht sowie Einnahmeverluste reduziert werden. Geplant ist, Ermittlungstätigkeiten besser zu bündeln und zu vernetzen; organisierte Finanzkriminalität soll hierdurch häufiger aufgedeckt werden. Es soll im Bereich schwerer Steuerkriminalität Transparenz hergestellt und durch verbesserte Zusammenarbeit mit anderen Ländern Steuerflucht weiter erschwert werden. Besonders hervorzuheben aus den vorgestellten Maßnahmen sind folgende:
⇑Durch die geplanten Maßnahmen soll die Steuergerechtigkeit erhöht sowie Einnahmeverluste reduziert werden. Geplant ist, Ermittlungstätigkeiten besser zu bündeln und zu vernetzen; organisierte Finanzkriminalität soll hierdurch häufiger aufgedeckt werden. Es soll im Bereich schwerer Steuerkriminalität Transparenz hergestellt und durch verbesserte Zusammenarbeit mit anderen Ländern Steuerflucht weiter erschwert werden. Besonders hervorzuheben aus den vorgestellten Maßnahmen sind folgende:
- Die auf 8 Jahre verkürzte Beleg-Aufbewahrungspflicht soll auf 15 Jahre verlängert werden.
- Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung soll in ihrer bisherigen Form abgeschafft werden. Mögliche Änderungen sind noch nicht bekannt.
- Geplant ist eine digitale Umsatzsteuer-Echtzeitmeldung für Unternehmen anstatt der bisher nachgelagerten Umsatzsteuervoranmeldung.
- Registrierkassen sind aktuell nicht verpflichtend. Vorgesehen ist, diese ab dem 1.1.2028 für Geschäfte mit Jahresumsätzen über 100.000 € einzuführen.
- Das Zusammenführen von Steuerdaten durch Nutzung von KI und die Neuschaffung eines Datenanalysezentrums sollen einen behördenübergreifenden Datenabgleich und die Bearbeitung großer Datenmengen ermöglichen. Abweichungen von Rechnungs- und Umsatzsteuerdaten, Kontrollmitteilungen und anderen Finanzinformationen sollen Handlungsnotwendigkeiten leichter erkennen lassen.
GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz verabschiedet
Mit dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz soll die finanzielle Situation der gesetzlichen Krankenkassen stabilisiert und ein Anstieg der (Zusatz-)Beiträge begrenzt werden. Dem Gesetz wurde mit Änderungen zugestimmt. Es ist zum 30.7.2026 mit ersten Streichungen wie z. B. der Streichung von Cannabis-Blüten als Heilmittel und Homöopathie für Kinder unter 12 Jahren in Kraft getreten. Weitere Änderungen greifen zum 1.1.2027 bzw. ab 1.1.2028 oder später.
Vergütungen der GKV dürfen grundsätzlich nur noch entsprechend der tatsächlichen Kostenentwicklung oder der Grundlohnrate steigen – maßgeblich ist der niedrigere Wert. Für 2027 bis 2029 wird die Obergrenze zusätzlich um einen Prozentpunkt reduziert.
Die Vergütungssteigerungen der Kliniken und grundsätzlich die Pflegebudgets werden begrenzt. Tarifsteigerungen oberhalb der maßgeblichen Obergrenze können nur noch teilweise berücksichtigt werden. Zusätzliches Personal zur Erfüllung bestimmter Personalvorgaben bleibt besonders berücksichtigt. Auch im ambulanten Bereich wird die Ausgabenentwicklung stärker an die Einnahmen der Krankenkassen gekoppelt. Durch ein Zweitmeinungsverfahren für planbare und besonders häufige Eingriffe sollen medizinisch nicht notwendige Eingriffe und damit Kosten vermieden werden.
Ärzte und Psychotherapeuten kritisieren die Abschaffung gesonderter Budgetierungen. Andere Sondervergütungen wie z. B. die Sondervergütung für die Befüllung der elektronischen Patientenakte werden gestrichen. Das Hautkrebsscreening soll nach Fachvorschlägen ab 2028 auf eine risikobasierte GKV-Leistung umgestellt werden.
Apotheken, Pharmazie und Krankenkassen erfahren Kürzungen, Zuzahlungen für Versicherte auf Heilmittel werden um 50 % angehoben. Die Festzuschüsse auf Zahnersatz werden um 10 % gekürzt. Ein Teil der Aufwendungen für Grundsicherungsempfänger soll jährlich steigend stärker aus Bundesmitteln finanziert werden. Zuzahlungsbegrenzungen für chronisch Kranke und mittellose Menschen bleiben bestehen.
Die Beitragsbemessungs- und Pflichtversicherungsgrenzen für Versicherte steigen um 3.600 € jährlich. Es werden ein Teil-Arbeitsunfähigkeits- und Teil-Krankengeld eingeführt. Genaueres legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest. Die beitragsfreie Familienversicherung wird mit Ausnahmen abgeschafft. Der Beitragszuschlag kostet 2,5 % monatlich. Beitragsfrei bleiben Kinder bis zum 18. Lebensjahr und ggf. darüber hinaus, z. B. wegen Ausbildung oder Behinderung. Ehe- und Lebenspartner können beitragsfrei mitversichert sein als Rentner im Regelalter, bei Erwerbsunfähigkeit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, ebenso Bezieher von Grundsicherung.
Ab 2028 soll eine Abgabe auf zuckerhaltige Getränke eingeführt werden.
⇑Vergütungen der GKV dürfen grundsätzlich nur noch entsprechend der tatsächlichen Kostenentwicklung oder der Grundlohnrate steigen – maßgeblich ist der niedrigere Wert. Für 2027 bis 2029 wird die Obergrenze zusätzlich um einen Prozentpunkt reduziert.
Die Vergütungssteigerungen der Kliniken und grundsätzlich die Pflegebudgets werden begrenzt. Tarifsteigerungen oberhalb der maßgeblichen Obergrenze können nur noch teilweise berücksichtigt werden. Zusätzliches Personal zur Erfüllung bestimmter Personalvorgaben bleibt besonders berücksichtigt. Auch im ambulanten Bereich wird die Ausgabenentwicklung stärker an die Einnahmen der Krankenkassen gekoppelt. Durch ein Zweitmeinungsverfahren für planbare und besonders häufige Eingriffe sollen medizinisch nicht notwendige Eingriffe und damit Kosten vermieden werden.
Ärzte und Psychotherapeuten kritisieren die Abschaffung gesonderter Budgetierungen. Andere Sondervergütungen wie z. B. die Sondervergütung für die Befüllung der elektronischen Patientenakte werden gestrichen. Das Hautkrebsscreening soll nach Fachvorschlägen ab 2028 auf eine risikobasierte GKV-Leistung umgestellt werden.
Apotheken, Pharmazie und Krankenkassen erfahren Kürzungen, Zuzahlungen für Versicherte auf Heilmittel werden um 50 % angehoben. Die Festzuschüsse auf Zahnersatz werden um 10 % gekürzt. Ein Teil der Aufwendungen für Grundsicherungsempfänger soll jährlich steigend stärker aus Bundesmitteln finanziert werden. Zuzahlungsbegrenzungen für chronisch Kranke und mittellose Menschen bleiben bestehen.
Die Beitragsbemessungs- und Pflichtversicherungsgrenzen für Versicherte steigen um 3.600 € jährlich. Es werden ein Teil-Arbeitsunfähigkeits- und Teil-Krankengeld eingeführt. Genaueres legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest. Die beitragsfreie Familienversicherung wird mit Ausnahmen abgeschafft. Der Beitragszuschlag kostet 2,5 % monatlich. Beitragsfrei bleiben Kinder bis zum 18. Lebensjahr und ggf. darüber hinaus, z. B. wegen Ausbildung oder Behinderung. Ehe- und Lebenspartner können beitragsfrei mitversichert sein als Rentner im Regelalter, bei Erwerbsunfähigkeit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, ebenso Bezieher von Grundsicherung.
Ab 2028 soll eine Abgabe auf zuckerhaltige Getränke eingeführt werden.
BMF: Neuregelung der Rückstellungen bei Arbeitsverhältnissen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) regelt mit Schreiben vom 4.9.2026 aufgrund mehrerer Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu Altersteilzeit und -freizeit sowie Vorruhestandsmodellen umfassend neu, wann Arbeitgeber für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen aus Arbeitsverhältnissen Rückstellungen in der Steuerbilanz bilden müssen bzw. dürfen.
Das BMF übernimmt damit die Rechtsprechung zur Rückstellungsbildung für arbeitsvertragliche Zusatzleistungen. Entscheidend ist künftig verstärkt, ob Arbeitnehmer eine spätere Leistung durch ihre bisherige Tätigkeit bereits wirtschaftlich „erdient“ haben. Ist das der Fall und ist die spätere Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich, kann bzw. muss bereits vor Eintritt sämtlicher zivilrechtlicher Anspruchsvoraussetzungen eine Rückstellung aufgebaut werden.
Gerade bei langjährig Beschäftigten und rentennahen Freistellungsmodellen kann dies zu früheren und höheren Rückstellungen und damit zu einer Vorverlagerung des steuerlichen Aufwands führen. Eine Rückstellung kann deshalb bereits erforderlich sein, obwohl Voraussetzungen wie Mindestalter oder Mindestbeschäftigungsdauer noch nicht vollständig erfüllt sind. Besonders betroffen sind Altersfreizeit, Vorruhestands- und Freistellungsmodelle sowie zusätzliche Urlaubsansprüche. Die Grundsätze gelten in allen noch offenen Fällen.
Die älteren BMF-Schreiben vom 16.10.1984 zu Vorruhestandsleistungen und vom 11.11.1999 zu Vergütungen während der Arbeitsfreistellung und Jahreszusatzleistungen hat das BMF mit dem jetzt aktuellen Schreiben aufgehoben.
⇑Das BMF übernimmt damit die Rechtsprechung zur Rückstellungsbildung für arbeitsvertragliche Zusatzleistungen. Entscheidend ist künftig verstärkt, ob Arbeitnehmer eine spätere Leistung durch ihre bisherige Tätigkeit bereits wirtschaftlich „erdient“ haben. Ist das der Fall und ist die spätere Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich, kann bzw. muss bereits vor Eintritt sämtlicher zivilrechtlicher Anspruchsvoraussetzungen eine Rückstellung aufgebaut werden.
Gerade bei langjährig Beschäftigten und rentennahen Freistellungsmodellen kann dies zu früheren und höheren Rückstellungen und damit zu einer Vorverlagerung des steuerlichen Aufwands führen. Eine Rückstellung kann deshalb bereits erforderlich sein, obwohl Voraussetzungen wie Mindestalter oder Mindestbeschäftigungsdauer noch nicht vollständig erfüllt sind. Besonders betroffen sind Altersfreizeit, Vorruhestands- und Freistellungsmodelle sowie zusätzliche Urlaubsansprüche. Die Grundsätze gelten in allen noch offenen Fällen.
Die älteren BMF-Schreiben vom 16.10.1984 zu Vorruhestandsleistungen und vom 11.11.1999 zu Vergütungen während der Arbeitsfreistellung und Jahreszusatzleistungen hat das BMF mit dem jetzt aktuellen Schreiben aufgehoben.
E-Rechnung: Was Unternehmen ab 1.1.2027 wissen müssen
Am 1.1.2025 ist die E-Rechnungspflicht zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen im B2B-Bereich mit Übergangsregelungen bis zum 31.12.2027 in Kraft getreten: Der Empfang, die Verarbeitung und Aufbewahrung von E-Rechnungen ist für sämtliche Unternehmen seit dem 1.1.2025 Pflicht. Die Übergangsregelung betrifft lediglich das Ausstellen und Versenden von E-Rechnungen.
Zum 1.1.2027 beginnt bei der E-Rechnung die entscheidende zweite Stufe für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen im Rahmen der B2B-Umsätze ab 800.000 € Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Kalenderjahr 2026. Dieser muss E-Rechnungen im X-Rechnungs- oder ZUGFeRD-Format oder in sonstiger zulässiger Ausgestaltung erstellen. Eine einfache PDF-Datei reicht grundsätzlich nicht mehr.
Hat derselbe Unternehmer 2026 dagegen nur 600.000 € Gesamtumsatz, darf er für seine 2027 ausgeführten Umsätze aufgrund der Übergangsregelung noch bis 31.12.2027 eine Papierrechnung bzw. – mit Zustimmung des Empfängers – beispielsweise eine PDF-Rechnung verwenden.
Für Kleinunternehmer gilt abweichend von den genannten Regelungen Folgendes:
Kleinunternehmer müssen seit 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen, verarbeiten und aufbewahren können. Der Versand von E-Rechnungen ist für Kleinunternehmer nicht verpflichtend. Diese dürfen also neben der Papierrechnung auch weiterhin PDF-Rechnungen ausstellen. Die freiwillige Versendung von E-Rechnungen ist allerdings möglich.
Auch bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, steuerfreien Umsätzen sowie insgesamt bei Rechnungen an Endverbraucher ist die E-Rechnung nicht verpflichtend.
Zusammenfassend gilt Folgendes:
Wichtig: Unternehmen, die zu den jeweils für sie geltenden Stichtagen nicht ordnungsgemäß E-Rechnungen empfangen, verarbeiten, aufbewahren und versenden können, eröffnen der Finanzverwaltung die Möglichkeit, Umsätze zu schätzen, den Vorsteuerabzug zu versagen oder Bußgelder verhängen zu lassen!
Es ist geplant, die Aufbewahrungsfrist für alle Unternehmen von 10 Jahren auf 15 Jahre zu verlängern. Ob die Umsetzung noch für 2027 erfolgt, ist noch nicht bekannt.
⇑Zum 1.1.2027 beginnt bei der E-Rechnung die entscheidende zweite Stufe für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen im Rahmen der B2B-Umsätze ab 800.000 € Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Kalenderjahr 2026. Dieser muss E-Rechnungen im X-Rechnungs- oder ZUGFeRD-Format oder in sonstiger zulässiger Ausgestaltung erstellen. Eine einfache PDF-Datei reicht grundsätzlich nicht mehr.
Hat derselbe Unternehmer 2026 dagegen nur 600.000 € Gesamtumsatz, darf er für seine 2027 ausgeführten Umsätze aufgrund der Übergangsregelung noch bis 31.12.2027 eine Papierrechnung bzw. – mit Zustimmung des Empfängers – beispielsweise eine PDF-Rechnung verwenden.
Für Kleinunternehmer gilt abweichend von den genannten Regelungen Folgendes:
Kleinunternehmer müssen seit 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen, verarbeiten und aufbewahren können. Der Versand von E-Rechnungen ist für Kleinunternehmer nicht verpflichtend. Diese dürfen also neben der Papierrechnung auch weiterhin PDF-Rechnungen ausstellen. Die freiwillige Versendung von E-Rechnungen ist allerdings möglich.
Auch bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, steuerfreien Umsätzen sowie insgesamt bei Rechnungen an Endverbraucher ist die E-Rechnung nicht verpflichtend.
Zusammenfassend gilt Folgendes:
| Zeitplan im Überblick | |
| 2025 – 2026 | Übergangsregelung für alle Rechnungsaussteller |
| 2027 | E-Rechnungspflicht für Rechnungsaussteller mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz |
| 2028 | E-Rechnungspflicht für alle betroffenen inländischen B2B-Umsätze (Ausnahme: Kleinunternehmer) |
Wichtig: Unternehmen, die zu den jeweils für sie geltenden Stichtagen nicht ordnungsgemäß E-Rechnungen empfangen, verarbeiten, aufbewahren und versenden können, eröffnen der Finanzverwaltung die Möglichkeit, Umsätze zu schätzen, den Vorsteuerabzug zu versagen oder Bußgelder verhängen zu lassen!
Es ist geplant, die Aufbewahrungsfrist für alle Unternehmen von 10 Jahren auf 15 Jahre zu verlängern. Ob die Umsetzung noch für 2027 erfolgt, ist noch nicht bekannt.
Steuerbescheide werden ab 1.1.2027 digital bekannt gegeben
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.8.2026 eine wichtige Änderung bei der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bekanntgegeben. Diese soll ab 1.1.2027 zum Regelfall werden.
Bei einem aktiven ELSTER-Nutzerkonto ist grundsätzlich keine ausdrückliche Einwilligung für die digitale Bescheidbekanntgabe mehr erforderlich. Wer weiterhin Papier möchte, muss die postalische Bekanntgabe beantragen. Auch für die digitale Bescheidbekanntgabe gilt dann die viertägige Frist für die Bekanntgabefiktion. Es kommt also nicht darauf an, wann der Steuerpflichtige das ELSTER-Postfach tatsächlich öffnet oder den Bescheid herunterlädt. Die Finanzverwaltung muss die abrufberechtigte Person am Tag der Bereitstellung elektronisch darüber informieren, dass ein Verwaltungsakt zum Abruf bereitsteht. Diese Benachrichtigung hat aber nur noch Hinweisfunktion. Sie ist nicht mehr der Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabefiktion.
Für den Steuerberater ist die Änderung besonders relevant, denn wenn der Finanzverwaltung vom Berater eine elektronisch übermittelte Vollmacht nebst Empfangsvollmacht vorliegt, kann der Bescheid dem Steuerberater zur Verfügung gestellt werden. Diese Vorschrift ist eine „Soll-Vorschrift“. Steuerpflichtige, die den Bescheid direkt erhalten, müssen diesen unmittelbar an den Steuerberater weiterleiten, da die Einspruchsfrist gleichwohl zu laufen beginnt und der Steuerpflichtige sich nicht darauf verlassen darf, dass der Steuerberater den Bescheid ebenfalls erhalten hat.
Für das Jahr 2026 galt noch eine Übergangsphase. Ab 2027 darf der Steuerberater auch nicht mehr darauf vertrauen, dass Bescheide postalisch bei ihm oder dem Mandanten eingehen. Steuerpflichtige, die ihrem Steuerberater keine Bekanntgabevollmacht erteilt haben, müssen immer selbst dafür sorgen, dass Steuerbescheide an den Steuerberater weitergeleitet werden.
Zusammenfassung der Jahre 2026 – 2027:
Für steuerlich beratene Steuerpflichtige bedeutet dies:
⇑Bei einem aktiven ELSTER-Nutzerkonto ist grundsätzlich keine ausdrückliche Einwilligung für die digitale Bescheidbekanntgabe mehr erforderlich. Wer weiterhin Papier möchte, muss die postalische Bekanntgabe beantragen. Auch für die digitale Bescheidbekanntgabe gilt dann die viertägige Frist für die Bekanntgabefiktion. Es kommt also nicht darauf an, wann der Steuerpflichtige das ELSTER-Postfach tatsächlich öffnet oder den Bescheid herunterlädt. Die Finanzverwaltung muss die abrufberechtigte Person am Tag der Bereitstellung elektronisch darüber informieren, dass ein Verwaltungsakt zum Abruf bereitsteht. Diese Benachrichtigung hat aber nur noch Hinweisfunktion. Sie ist nicht mehr der Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabefiktion.
Für den Steuerberater ist die Änderung besonders relevant, denn wenn der Finanzverwaltung vom Berater eine elektronisch übermittelte Vollmacht nebst Empfangsvollmacht vorliegt, kann der Bescheid dem Steuerberater zur Verfügung gestellt werden. Diese Vorschrift ist eine „Soll-Vorschrift“. Steuerpflichtige, die den Bescheid direkt erhalten, müssen diesen unmittelbar an den Steuerberater weiterleiten, da die Einspruchsfrist gleichwohl zu laufen beginnt und der Steuerpflichtige sich nicht darauf verlassen darf, dass der Steuerberater den Bescheid ebenfalls erhalten hat.
Für das Jahr 2026 galt noch eine Übergangsphase. Ab 2027 darf der Steuerberater auch nicht mehr darauf vertrauen, dass Bescheide postalisch bei ihm oder dem Mandanten eingehen. Steuerpflichtige, die ihrem Steuerberater keine Bekanntgabevollmacht erteilt haben, müssen immer selbst dafür sorgen, dass Steuerbescheide an den Steuerberater weitergeleitet werden.
Zusammenfassung der Jahre 2026 – 2027:
| Zeitraum | Regelung |
| bis 31.12.2026 | elektronische Bekanntgabe setzt grundsätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige bzw. sein Empfangsbevollmächtigter bereits zugestimmt hat |
| ab 1.1.2027 | die elektronische Bekanntgabe wird insbesondere bei elektronisch eingereichten Steuererklärungen zum Regelfall |
| aktives ELSTER-Konto | Bescheid kann ohne erneute ausdrückliche Einwilligung elektronisch bereitgestellt werden |
| kein aktives ELSTER-Konto | grundsätzlich weiterhin postalische Bekanntgabe |
| Papier gewünscht | Steuerpflichtiger kann eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragen |
Für steuerlich beratene Steuerpflichtige bedeutet dies:
- Steuerbescheide können ab 2027 grundsätzlich digital statt per Briefpost bekannt gegeben werden.
- Ein digital bereitgestellter Bescheid gilt bereits vier Tage nach Bereitstellung als bekannt gegeben.
- Ein Nichtöffnen des Dokuments verhindert grundsätzlich nicht den Fristbeginn.
- Mandanten ohne Bekanntgabevollmacht müssen elektronische Bescheide gegebenenfalls selbst überwachen und der Kanzlei unverzüglich übermitteln.
Grunderwerbsteuer: Einbeziehung von PV- und Solaranlagen beim Kaufvertrag
Das Niedersächsische Finanzministerium hat zu der Frage, wann im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages mit Immobilie nebst PV- oder Solaranlage diese als grunderwerbsteuerpflichtig zu behandeln ist, Stellung genommen.
Zum Grundstück gehören sämtliche Bestandteile, also neben dem Gebäude auch dessen Bestandteile, wie z. B. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits im Jahr 2004 entschieden, dass Solaranlagen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht dienen. Diese Technik wird hauptsächlich zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumerwärmung eingesetzt, meistens erfolgt dies zur Ergänzung einer bereits vorhandenen Wärmeversorgung. Da Heizungsanlagen üblicherweise Gebäudebestandteile sind, wird der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil ebenfalls mit Grunderwerbsteuer belegt.
Wird eine Photovoltaikanlage als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung oder als Fassadenteil eingebaut bzw. befestigt, sog. dach- oder fassadenintegrierte Photovoltaikanlagen, ist diese als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und auch bei teilweiser Einspeisung in öffentliche Energienetze vollständig bei der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.
Erzeugt eine Photovoltaikanlage hingegen als sog. Aufdachanlage Strom, stellt sie Zubehör des Grundstücks dar, unabhängig davon, ob sie der Versorgung des Grundstücks oder auch der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze durch Lieferung an den Netzbetreiber bzw. Energieversorger dient. Der Anteil gehört dann nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, was teilweise von anderen Finanzministerien anders gesehen wird und gerichtlich noch nicht entschieden ist.
Dies sollte im Rahmen des notariellen Kaufvertrages vor der Beurkundung klargestellt werden, insbesondere sollte bei Solar- und PV-Anlagen eine klare Aufteilung der Werte in Grund und Boden, Gebäude und -bestandteile sowie Zubehör vorgenommen werden.
⇑Zum Grundstück gehören sämtliche Bestandteile, also neben dem Gebäude auch dessen Bestandteile, wie z. B. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits im Jahr 2004 entschieden, dass Solaranlagen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht dienen. Diese Technik wird hauptsächlich zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumerwärmung eingesetzt, meistens erfolgt dies zur Ergänzung einer bereits vorhandenen Wärmeversorgung. Da Heizungsanlagen üblicherweise Gebäudebestandteile sind, wird der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil ebenfalls mit Grunderwerbsteuer belegt.
Wird eine Photovoltaikanlage als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung oder als Fassadenteil eingebaut bzw. befestigt, sog. dach- oder fassadenintegrierte Photovoltaikanlagen, ist diese als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und auch bei teilweiser Einspeisung in öffentliche Energienetze vollständig bei der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.
Erzeugt eine Photovoltaikanlage hingegen als sog. Aufdachanlage Strom, stellt sie Zubehör des Grundstücks dar, unabhängig davon, ob sie der Versorgung des Grundstücks oder auch der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze durch Lieferung an den Netzbetreiber bzw. Energieversorger dient. Der Anteil gehört dann nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, was teilweise von anderen Finanzministerien anders gesehen wird und gerichtlich noch nicht entschieden ist.
Dies sollte im Rahmen des notariellen Kaufvertrages vor der Beurkundung klargestellt werden, insbesondere sollte bei Solar- und PV-Anlagen eine klare Aufteilung der Werte in Grund und Boden, Gebäude und -bestandteile sowie Zubehör vorgenommen werden.
Bundeskabinett beschließt Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027
Das Bundeskabinett hat am 2.9.2026 den Gesetzentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Bundestag und Bundesrat sollen zeitnah bis zum Jahresende zustimmen. Der Gesetz-entwurf entspricht bislang dem Regierungsentwurf, über den in der Augustausgabe berichtet wurde.
⇑Terminsache 12./13.10.: Bundesverfassungsgericht verhandelt über Erbschaftsteuer
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird am 12.10.2026 und am 13.10.2026 über zwei Verfahren zur Erbschaft- und Schenkungsteuer mündlich verhandeln. Die Entscheidungen in diesen Verfahren fallen dann üblicherweise mehrere Wochen bis Monate später.
Worum geht es in den Verfahren? In einem der Verfahren hat die bayerische Landesregierung in einem sog. abstrakten Normenkontrollverfahren geklagt, weil sie davon ausgeht, dass der Bundesgesetzgeber für den Erlass mehrerer gesetzlicher Regelungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) mangels Erforderlichkeit nicht zuständig ist und die Normen deshalb verfassungswidrig sind. Hierbei geht es um die persönlichen Freibeträge und Steuerfreibeträge, weil der Gesetzgeber diese an die Preissteigerung der letzten Jahre nicht angepasst habe und die Freibeträge das Niveau der regional unterschiedlichen Immobilienpreise berücksichtigen müssten. Daher sei weder die grundgesetzliche Eigentums- noch die Erbrechtsgarantie gewährleistet. Auch gegen den Gleichheitssatz und das Familienprinzip werde verstoßen.
Am 13.10.2026 wird dann über die Verfasssungsbeschwerde einer Privatperson verhandelt, die sich unmittelbar gegen einen Erbschaftsteuerbescheid richtet, und zwar konkret gegen mehrere Regelungen im ErbStG sowie im Bewertungsgesetz (BewG).
Hier geht es darum, dass es im Unternehmensbereich Steuerfreistellungen und Steuerreduzierungsmöglichkeiten gibt, wenn liquide Mittel nicht vorhanden sind, nicht jedoch bei der Erbschaft von Grundvermögen und Wertpapierdepots im Privatvermögen.
Es wird erwartet, dass die Entscheidungen zu notwendigen Änderungen im Rahmen des ErbStG und ggf. auch BewG führen, ggf. sogar eine Verfassungswidrigkeit festgestellt wird, die zu einer gewissen rückwirkenden Änderung führen könnten. Es wird empfohlen, kurzfristig eine erste steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
⇑Worum geht es in den Verfahren? In einem der Verfahren hat die bayerische Landesregierung in einem sog. abstrakten Normenkontrollverfahren geklagt, weil sie davon ausgeht, dass der Bundesgesetzgeber für den Erlass mehrerer gesetzlicher Regelungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) mangels Erforderlichkeit nicht zuständig ist und die Normen deshalb verfassungswidrig sind. Hierbei geht es um die persönlichen Freibeträge und Steuerfreibeträge, weil der Gesetzgeber diese an die Preissteigerung der letzten Jahre nicht angepasst habe und die Freibeträge das Niveau der regional unterschiedlichen Immobilienpreise berücksichtigen müssten. Daher sei weder die grundgesetzliche Eigentums- noch die Erbrechtsgarantie gewährleistet. Auch gegen den Gleichheitssatz und das Familienprinzip werde verstoßen.
Am 13.10.2026 wird dann über die Verfasssungsbeschwerde einer Privatperson verhandelt, die sich unmittelbar gegen einen Erbschaftsteuerbescheid richtet, und zwar konkret gegen mehrere Regelungen im ErbStG sowie im Bewertungsgesetz (BewG).
Hier geht es darum, dass es im Unternehmensbereich Steuerfreistellungen und Steuerreduzierungsmöglichkeiten gibt, wenn liquide Mittel nicht vorhanden sind, nicht jedoch bei der Erbschaft von Grundvermögen und Wertpapierdepots im Privatvermögen.
Es wird erwartet, dass die Entscheidungen zu notwendigen Änderungen im Rahmen des ErbStG und ggf. auch BewG führen, ggf. sogar eine Verfassungswidrigkeit festgestellt wird, die zu einer gewissen rückwirkenden Änderung führen könnten. Es wird empfohlen, kurzfristig eine erste steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
Die Bundesministerien der Finanzen (BMF) und der Justiz (BMJ) haben am 16.7.2026 in einer gemeinsamen Presseerklärung den „Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität“ vorgestellt. Dahinter verbirgt sich ein Katalog von 26 Maßnahmen mit der Absicht, durch verschiedene Gesetzesänderungen ab 2027 die vorhandene Steuer- und Finanzkriminalität zu reduzieren.
Durch die geplanten Maßnahmen soll die Steuergerechtigkeit erhöht sowie Einnahmeverluste reduziert werden. Geplant ist, Ermittlungstätigkeiten besser zu bündeln und zu vernetzen; organisierte Finanzkriminalität soll hierdurch häufiger aufgedeckt werden. Es soll im Bereich schwerer Steuerkriminalität Transparenz hergestellt und durch verbesserte Zusammenarbeit mit anderen Ländern Steuerflucht weiter erschwert werden. Besonders hervorzuheben aus den vorgestellten Maßnahmen sind folgende:
⇑Durch die geplanten Maßnahmen soll die Steuergerechtigkeit erhöht sowie Einnahmeverluste reduziert werden. Geplant ist, Ermittlungstätigkeiten besser zu bündeln und zu vernetzen; organisierte Finanzkriminalität soll hierdurch häufiger aufgedeckt werden. Es soll im Bereich schwerer Steuerkriminalität Transparenz hergestellt und durch verbesserte Zusammenarbeit mit anderen Ländern Steuerflucht weiter erschwert werden. Besonders hervorzuheben aus den vorgestellten Maßnahmen sind folgende:
- Die auf 8 Jahre verkürzte Beleg-Aufbewahrungspflicht soll auf 15 Jahre verlängert werden.
- Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung soll in ihrer bisherigen Form abgeschafft werden. Mögliche Änderungen sind noch nicht bekannt.
- Geplant ist eine digitale Umsatzsteuer-Echtzeitmeldung für Unternehmen anstatt der bisher nachgelagerten Umsatzsteuervoranmeldung.
- Registrierkassen sind aktuell nicht verpflichtend. Vorgesehen ist, diese ab dem 1.1.2028 für Geschäfte mit Jahresumsätzen über 100.000 € einzuführen.
- Das Zusammenführen von Steuerdaten durch Nutzung von KI und die Neuschaffung eines Datenanalysezentrums sollen einen behördenübergreifenden Datenabgleich und die Bearbeitung großer Datenmengen ermöglichen. Abweichungen von Rechnungs- und Umsatzsteuerdaten, Kontrollmitteilungen und anderen Finanzinformationen sollen Handlungsnotwendigkeiten leichter erkennen lassen.
GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz verabschiedet
Mit dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz soll die finanzielle Situation der gesetzlichen Krankenkassen stabilisiert und ein Anstieg der (Zusatz-)Beiträge begrenzt werden. Dem Gesetz wurde mit Änderungen zugestimmt. Es ist zum 30.7.2026 mit ersten Streichungen wie z. B. der Streichung von Cannabis-Blüten als Heilmittel und Homöopathie für Kinder unter 12 Jahren in Kraft getreten. Weitere Änderungen greifen zum 1.1.2027 bzw. ab 1.1.2028 oder später.
Vergütungen der GKV dürfen grundsätzlich nur noch entsprechend der tatsächlichen Kostenentwicklung oder der Grundlohnrate steigen – maßgeblich ist der niedrigere Wert. Für 2027 bis 2029 wird die Obergrenze zusätzlich um einen Prozentpunkt reduziert.
Die Vergütungssteigerungen der Kliniken und grundsätzlich die Pflegebudgets werden begrenzt. Tarifsteigerungen oberhalb der maßgeblichen Obergrenze können nur noch teilweise berücksichtigt werden. Zusätzliches Personal zur Erfüllung bestimmter Personalvorgaben bleibt besonders berücksichtigt. Auch im ambulanten Bereich wird die Ausgabenentwicklung stärker an die Einnahmen der Krankenkassen gekoppelt. Durch ein Zweitmeinungsverfahren für planbare und besonders häufige Eingriffe sollen medizinisch nicht notwendige Eingriffe und damit Kosten vermieden werden.
Ärzte und Psychotherapeuten kritisieren die Abschaffung gesonderter Budgetierungen. Andere Sondervergütungen wie z. B. die Sondervergütung für die Befüllung der elektronischen Patientenakte werden gestrichen. Das Hautkrebsscreening soll nach Fachvorschlägen ab 2028 auf eine risikobasierte GKV-Leistung umgestellt werden.
Apotheken, Pharmazie und Krankenkassen erfahren Kürzungen, Zuzahlungen für Versicherte auf Heilmittel werden um 50 % angehoben. Die Festzuschüsse auf Zahnersatz werden um 10 % gekürzt. Ein Teil der Aufwendungen für Grundsicherungsempfänger soll jährlich steigend stärker aus Bundesmitteln finanziert werden. Zuzahlungsbegrenzungen für chronisch Kranke und mittellose Menschen bleiben bestehen.
Die Beitragsbemessungs- und Pflichtversicherungsgrenzen für Versicherte steigen um 3.600 € jährlich. Es werden ein Teil-Arbeitsunfähigkeits- und Teil-Krankengeld eingeführt. Genaueres legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest. Die beitragsfreie Familienversicherung wird mit Ausnahmen abgeschafft. Der Beitragszuschlag kostet 2,5 % monatlich. Beitragsfrei bleiben Kinder bis zum 18. Lebensjahr und ggf. darüber hinaus, z. B. wegen Ausbildung oder Behinderung. Ehe- und Lebenspartner können beitragsfrei mitversichert sein als Rentner im Regelalter, bei Erwerbsunfähigkeit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, ebenso Bezieher von Grundsicherung.
Ab 2028 soll eine Abgabe auf zuckerhaltige Getränke eingeführt werden.
⇑Vergütungen der GKV dürfen grundsätzlich nur noch entsprechend der tatsächlichen Kostenentwicklung oder der Grundlohnrate steigen – maßgeblich ist der niedrigere Wert. Für 2027 bis 2029 wird die Obergrenze zusätzlich um einen Prozentpunkt reduziert.
Die Vergütungssteigerungen der Kliniken und grundsätzlich die Pflegebudgets werden begrenzt. Tarifsteigerungen oberhalb der maßgeblichen Obergrenze können nur noch teilweise berücksichtigt werden. Zusätzliches Personal zur Erfüllung bestimmter Personalvorgaben bleibt besonders berücksichtigt. Auch im ambulanten Bereich wird die Ausgabenentwicklung stärker an die Einnahmen der Krankenkassen gekoppelt. Durch ein Zweitmeinungsverfahren für planbare und besonders häufige Eingriffe sollen medizinisch nicht notwendige Eingriffe und damit Kosten vermieden werden.
Ärzte und Psychotherapeuten kritisieren die Abschaffung gesonderter Budgetierungen. Andere Sondervergütungen wie z. B. die Sondervergütung für die Befüllung der elektronischen Patientenakte werden gestrichen. Das Hautkrebsscreening soll nach Fachvorschlägen ab 2028 auf eine risikobasierte GKV-Leistung umgestellt werden.
Apotheken, Pharmazie und Krankenkassen erfahren Kürzungen, Zuzahlungen für Versicherte auf Heilmittel werden um 50 % angehoben. Die Festzuschüsse auf Zahnersatz werden um 10 % gekürzt. Ein Teil der Aufwendungen für Grundsicherungsempfänger soll jährlich steigend stärker aus Bundesmitteln finanziert werden. Zuzahlungsbegrenzungen für chronisch Kranke und mittellose Menschen bleiben bestehen.
Die Beitragsbemessungs- und Pflichtversicherungsgrenzen für Versicherte steigen um 3.600 € jährlich. Es werden ein Teil-Arbeitsunfähigkeits- und Teil-Krankengeld eingeführt. Genaueres legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest. Die beitragsfreie Familienversicherung wird mit Ausnahmen abgeschafft. Der Beitragszuschlag kostet 2,5 % monatlich. Beitragsfrei bleiben Kinder bis zum 18. Lebensjahr und ggf. darüber hinaus, z. B. wegen Ausbildung oder Behinderung. Ehe- und Lebenspartner können beitragsfrei mitversichert sein als Rentner im Regelalter, bei Erwerbsunfähigkeit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, ebenso Bezieher von Grundsicherung.
Ab 2028 soll eine Abgabe auf zuckerhaltige Getränke eingeführt werden.
Internationaler Austausch der Finanzkontendaten zum 30.9.2026
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 8.6.2026 veröffentlicht, dass es zum 30.9.2026 die Finanzkontendaten in Steuersachen 2025 mit 118 anderen Staaten automatisch austauschen wird. Eine Liste der Staaten ist in dem über die Homepage des BMF abrufbaren Schreiben veröffentlicht. Die Informationsdaten aus Kryptowährungen werden im Rahmen gesonderter Abkommen übermittelt, ebenso gibt es weitere Abkommen z. B. mit den USA. Deutsche Banken mussten die Daten zum 31.7.2026 dem Bundeszentralamt für Steuern melden.
Zu den austauschenden Staaten gehören die EU-Mitgliedstaaten, die sog. CRS-Staaten, aber auch z. B. die Schweiz und Liechtenstein über ein spezielles Drittstaatenabkommen mit der EU. Neben dem bilateralen Datenaustausch gibt es auch eine Reihe von Staaten und Gebieten, bei denen die Daten nur Richtung Deutschland übermittelt werden, insbesondere sind dies die Bahamas, Bahrain, Bermudas, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Katar, Kuwait, Vereinigte Arabische Emirate, Turks- und Caikosinseln. Übermittelt werden Personen- und Geburtsdaten, SteuerID, Kontendaten, Kontenstände und Kontenwerte, Zinsen, Dividenden, sonstige Kapitalerträge und Veräußerungserlöse.
Trotz der Übermittlung müssen die Erlöse aus ausländischen Konten in der Steuererklärung angegeben werden. Ansonsten drohen neben einer Änderung der betroffenen Bescheide, Steuer- und Zinsnachzahlungen ggf. strafrechtliche Konsequenzen.
⇑Zu den austauschenden Staaten gehören die EU-Mitgliedstaaten, die sog. CRS-Staaten, aber auch z. B. die Schweiz und Liechtenstein über ein spezielles Drittstaatenabkommen mit der EU. Neben dem bilateralen Datenaustausch gibt es auch eine Reihe von Staaten und Gebieten, bei denen die Daten nur Richtung Deutschland übermittelt werden, insbesondere sind dies die Bahamas, Bahrain, Bermudas, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Katar, Kuwait, Vereinigte Arabische Emirate, Turks- und Caikosinseln. Übermittelt werden Personen- und Geburtsdaten, SteuerID, Kontendaten, Kontenstände und Kontenwerte, Zinsen, Dividenden, sonstige Kapitalerträge und Veräußerungserlöse.
Trotz der Übermittlung müssen die Erlöse aus ausländischen Konten in der Steuererklärung angegeben werden. Ansonsten drohen neben einer Änderung der betroffenen Bescheide, Steuer- und Zinsnachzahlungen ggf. strafrechtliche Konsequenzen.
BFH: Zur Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nach Unternehmensverkauf
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich dazu geäußert, wann im Rahmen eines Unternehmensverkaufs eine zusätzliche Zahlung an den verkaufenden Gesellschafter-Geschäftsführer für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit als Arbeitslohn oder als Teil des Veräußerungspreises anzusehen ist.
Ein Gesellschafter war zugleich Geschäftsführer einer GmbH. Im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Gesellschaftsanteile wurde mit dem Käufer die Fortführung seiner Geschäftsführertätigkeit für einen bestimmten Zeitraum vereinbart. Hierfür war im Unternehmenskaufvertrag die Zahlung eines zusätzlichen Betrages vorgesehen.
Steuerlich ist zu klären, ob dieser zusätzliche Betrag einen Bestandteil des Kaufpreises darstellt oder eine Vergütung für die weitere Tätigkeit als Geschäftsführer. Das ist von Bedeutung, weil Arbeitslohn grundsätzlich vollständig der Besteuerung zum persönlichen Steuersatz unterliegt, während der Zusatzbetrag als Bestandteil des Verkaufspreises zum Veräußerungsgewinn gehört und dem Teileinkünfteverfahren unterliegt, wovon nur 60 % des Veräußerungspreises überhaupt besteuert werden.
Im konkreten Verfahren wollten die Kläger Einkünfte von ca. 1 Mio. € als Veräußerungsgewinn und einen Teil von 234.729 € als Arbeitslohn berücksichtigt wissen. Das Finanzgericht (FG) sah dies anders. Der Zusatzbetrag für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit sei vollständig als Arbeitslohn mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Hiergegen ist der BFH der Auffassung, dass es für die Abgrenzung auf den engeren wirtschaftlichen Zusammenhang ankommt, nicht allein darauf, wie die Vertragsparteien die Zahlung im Kaufvertrag bezeichnen. Es sei zu beleuchten, wofür der Zusatzbetrag tatsächlich geleistet werde. Zunächst sei zu prüfen, ob die Zahlung enger mit dem Verkauf der Beteiligung oder mit der Arbeitsleistung des Geschäftsführers zusammenhängt. Weiterhin sei entscheidend, ob die zusätzlich vereinbarte Verpflichtung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung habe. Sofern es an dieser fehle, ist die Zusatzzahlung als unselbstständiger Teil der Zahlung des Veräußerungspreises anzusehen. Der BFH hat darüber hinaus ausdrücklich betont, dass die Qualität und Stabilität des Managements regelmäßig einen wertbildenden Faktor des Unternehmens darstellt.
Die Weiterbeschäftigung eines bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführers kann dazu dienen, den Unternehmens- bzw. Beteiligungswert für den Käufer zu sichern. Die Weiterbeschäftigung muss nicht bedeuten, dass ein dafür ausgewiesener Kaufpreisbestandteil Arbeitslohn ist. Der BFH verlangt eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Untersucht werden muss, ob die Verpflichtung zur Fortführung der Geschäftsführertätigkeit eine selbstständige Gegenleistung darstellt oder lediglich Teil der Bedingungen war, unter denen der Käufer bereit war, den vereinbarten Unternehmenspreis zu zahlen. Der BFH konnte den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden. Zur Klärung und Entscheidung verwies der BFH das Verfahren an das FG zurück.
Für betroffene Unternehmens- oder Beteiligungskäufer bedeutet dies, dass die vom BFH formulierten Grundsätze in Verträgen zum Ausdruck kommen sollten.
⇑Ein Gesellschafter war zugleich Geschäftsführer einer GmbH. Im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Gesellschaftsanteile wurde mit dem Käufer die Fortführung seiner Geschäftsführertätigkeit für einen bestimmten Zeitraum vereinbart. Hierfür war im Unternehmenskaufvertrag die Zahlung eines zusätzlichen Betrages vorgesehen.
Steuerlich ist zu klären, ob dieser zusätzliche Betrag einen Bestandteil des Kaufpreises darstellt oder eine Vergütung für die weitere Tätigkeit als Geschäftsführer. Das ist von Bedeutung, weil Arbeitslohn grundsätzlich vollständig der Besteuerung zum persönlichen Steuersatz unterliegt, während der Zusatzbetrag als Bestandteil des Verkaufspreises zum Veräußerungsgewinn gehört und dem Teileinkünfteverfahren unterliegt, wovon nur 60 % des Veräußerungspreises überhaupt besteuert werden.
Im konkreten Verfahren wollten die Kläger Einkünfte von ca. 1 Mio. € als Veräußerungsgewinn und einen Teil von 234.729 € als Arbeitslohn berücksichtigt wissen. Das Finanzgericht (FG) sah dies anders. Der Zusatzbetrag für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit sei vollständig als Arbeitslohn mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Hiergegen ist der BFH der Auffassung, dass es für die Abgrenzung auf den engeren wirtschaftlichen Zusammenhang ankommt, nicht allein darauf, wie die Vertragsparteien die Zahlung im Kaufvertrag bezeichnen. Es sei zu beleuchten, wofür der Zusatzbetrag tatsächlich geleistet werde. Zunächst sei zu prüfen, ob die Zahlung enger mit dem Verkauf der Beteiligung oder mit der Arbeitsleistung des Geschäftsführers zusammenhängt. Weiterhin sei entscheidend, ob die zusätzlich vereinbarte Verpflichtung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung habe. Sofern es an dieser fehle, ist die Zusatzzahlung als unselbstständiger Teil der Zahlung des Veräußerungspreises anzusehen. Der BFH hat darüber hinaus ausdrücklich betont, dass die Qualität und Stabilität des Managements regelmäßig einen wertbildenden Faktor des Unternehmens darstellt.
Die Weiterbeschäftigung eines bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführers kann dazu dienen, den Unternehmens- bzw. Beteiligungswert für den Käufer zu sichern. Die Weiterbeschäftigung muss nicht bedeuten, dass ein dafür ausgewiesener Kaufpreisbestandteil Arbeitslohn ist. Der BFH verlangt eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Untersucht werden muss, ob die Verpflichtung zur Fortführung der Geschäftsführertätigkeit eine selbstständige Gegenleistung darstellt oder lediglich Teil der Bedingungen war, unter denen der Käufer bereit war, den vereinbarten Unternehmenspreis zu zahlen. Der BFH konnte den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden. Zur Klärung und Entscheidung verwies der BFH das Verfahren an das FG zurück.
Für betroffene Unternehmens- oder Beteiligungskäufer bedeutet dies, dass die vom BFH formulierten Grundsätze in Verträgen zum Ausdruck kommen sollten.
BMF: Neuregelung der Rückstellungen bei Arbeitsverhältnissen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) regelt mit Schreiben vom 4.9.2026 aufgrund mehrerer Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu Altersteilzeit und -freizeit sowie Vorruhestandsmodellen umfassend neu, wann Arbeitgeber für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen aus Arbeitsverhältnissen Rückstellungen in der Steuerbilanz bilden müssen bzw. dürfen.
Das BMF übernimmt damit die Rechtsprechung zur Rückstellungsbildung für arbeitsvertragliche Zusatzleistungen. Entscheidend ist künftig verstärkt, ob Arbeitnehmer eine spätere Leistung durch ihre bisherige Tätigkeit bereits wirtschaftlich „erdient“ haben. Ist das der Fall und ist die spätere Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich, kann bzw. muss bereits vor Eintritt sämtlicher zivilrechtlicher Anspruchsvoraussetzungen eine Rückstellung aufgebaut werden.
Gerade bei langjährig Beschäftigten und rentennahen Freistellungsmodellen kann dies zu früheren und höheren Rückstellungen und damit zu einer Vorverlagerung des steuerlichen Aufwands führen. Eine Rückstellung kann deshalb bereits erforderlich sein, obwohl Voraussetzungen wie Mindestalter oder Mindestbeschäftigungsdauer noch nicht vollständig erfüllt sind. Besonders betroffen sind Altersfreizeit, Vorruhestands- und Freistellungsmodelle sowie zusätzliche Urlaubsansprüche. Die Grundsätze gelten in allen noch offenen Fällen.
Die älteren BMF-Schreiben vom 16.10.1984 zu Vorruhestandsleistungen und vom 11.11.1999 zu Vergütungen während der Arbeitsfreistellung und Jahreszusatzleistungen hat das BMF mit dem jetzt aktuellen Schreiben aufgehoben.
⇑Das BMF übernimmt damit die Rechtsprechung zur Rückstellungsbildung für arbeitsvertragliche Zusatzleistungen. Entscheidend ist künftig verstärkt, ob Arbeitnehmer eine spätere Leistung durch ihre bisherige Tätigkeit bereits wirtschaftlich „erdient“ haben. Ist das der Fall und ist die spätere Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich, kann bzw. muss bereits vor Eintritt sämtlicher zivilrechtlicher Anspruchsvoraussetzungen eine Rückstellung aufgebaut werden.
Gerade bei langjährig Beschäftigten und rentennahen Freistellungsmodellen kann dies zu früheren und höheren Rückstellungen und damit zu einer Vorverlagerung des steuerlichen Aufwands führen. Eine Rückstellung kann deshalb bereits erforderlich sein, obwohl Voraussetzungen wie Mindestalter oder Mindestbeschäftigungsdauer noch nicht vollständig erfüllt sind. Besonders betroffen sind Altersfreizeit, Vorruhestands- und Freistellungsmodelle sowie zusätzliche Urlaubsansprüche. Die Grundsätze gelten in allen noch offenen Fällen.
Die älteren BMF-Schreiben vom 16.10.1984 zu Vorruhestandsleistungen und vom 11.11.1999 zu Vergütungen während der Arbeitsfreistellung und Jahreszusatzleistungen hat das BMF mit dem jetzt aktuellen Schreiben aufgehoben.
E-Rechnung: Was Unternehmen ab 1.1.2027 wissen müssen
Am 1.1.2025 ist die E-Rechnungspflicht zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen im B2B-Bereich mit Übergangsregelungen bis zum 31.12.2027 in Kraft getreten: Der Empfang, die Verarbeitung und Aufbewahrung von E-Rechnungen ist für sämtliche Unternehmen seit dem 1.1.2025 Pflicht. Die Übergangsregelung betrifft lediglich das Ausstellen und Versenden von E-Rechnungen.
Zum 1.1.2027 beginnt bei der E-Rechnung die entscheidende zweite Stufe für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen im Rahmen der B2B-Umsätze ab 800.000 € Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Kalenderjahr 2026. Dieser muss E-Rechnungen im X-Rechnungs- oder ZUGFeRD-Format oder in sonstiger zulässiger Ausgestaltung erstellen. Eine einfache PDF-Datei reicht grundsätzlich nicht mehr.
Hat derselbe Unternehmer 2026 dagegen nur 600.000 € Gesamtumsatz, darf er für seine 2027 ausgeführten Umsätze aufgrund der Übergangsregelung noch bis 31.12.2027 eine Papierrechnung bzw. – mit Zustimmung des Empfängers – beispielsweise eine PDF-Rechnung verwenden.
Für Kleinunternehmer gilt abweichend von den genannten Regelungen Folgendes:
Kleinunternehmer müssen seit 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen, verarbeiten und aufbewahren können. Der Versand von E-Rechnungen ist für Kleinunternehmer nicht verpflichtend. Diese dürfen also neben der Papierrechnung auch weiterhin PDF-Rechnungen ausstellen. Die freiwillige Versendung von E-Rechnungen ist allerdings möglich.
Auch bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, steuerfreien Umsätzen sowie insgesamt bei Rechnungen an Endverbraucher ist die E-Rechnung nicht verpflichtend.
Zusammenfassend gilt Folgendes:
Wichtig: Unternehmen, die zu den jeweils für sie geltenden Stichtagen nicht ordnungsgemäß E-Rechnungen empfangen, verarbeiten, aufbewahren und versenden können, eröffnen der Finanzverwaltung die Möglichkeit, Umsätze zu schätzen, den Vorsteuerabzug zu versagen oder Bußgelder verhängen zu lassen!
Es ist geplant, die Aufbewahrungsfrist für alle Unternehmen von 10 Jahren auf 15 Jahre zu verlängern. Ob die Umsetzung noch für 2027 erfolgt, ist noch nicht bekannt.
⇑Zum 1.1.2027 beginnt bei der E-Rechnung die entscheidende zweite Stufe für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen im Rahmen der B2B-Umsätze ab 800.000 € Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Kalenderjahr 2026. Dieser muss E-Rechnungen im X-Rechnungs- oder ZUGFeRD-Format oder in sonstiger zulässiger Ausgestaltung erstellen. Eine einfache PDF-Datei reicht grundsätzlich nicht mehr.
Hat derselbe Unternehmer 2026 dagegen nur 600.000 € Gesamtumsatz, darf er für seine 2027 ausgeführten Umsätze aufgrund der Übergangsregelung noch bis 31.12.2027 eine Papierrechnung bzw. – mit Zustimmung des Empfängers – beispielsweise eine PDF-Rechnung verwenden.
Für Kleinunternehmer gilt abweichend von den genannten Regelungen Folgendes:
Kleinunternehmer müssen seit 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen, verarbeiten und aufbewahren können. Der Versand von E-Rechnungen ist für Kleinunternehmer nicht verpflichtend. Diese dürfen also neben der Papierrechnung auch weiterhin PDF-Rechnungen ausstellen. Die freiwillige Versendung von E-Rechnungen ist allerdings möglich.
Auch bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, steuerfreien Umsätzen sowie insgesamt bei Rechnungen an Endverbraucher ist die E-Rechnung nicht verpflichtend.
Zusammenfassend gilt Folgendes:
| Zeitplan im Überblick | |
| 2025 – 2026 | Übergangsregelung für alle Rechnungsaussteller |
| 2027 | E-Rechnungspflicht für Rechnungsaussteller mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz |
| 2028 | E-Rechnungspflicht für alle betroffenen inländischen B2B-Umsätze (Ausnahme: Kleinunternehmer) |
Wichtig: Unternehmen, die zu den jeweils für sie geltenden Stichtagen nicht ordnungsgemäß E-Rechnungen empfangen, verarbeiten, aufbewahren und versenden können, eröffnen der Finanzverwaltung die Möglichkeit, Umsätze zu schätzen, den Vorsteuerabzug zu versagen oder Bußgelder verhängen zu lassen!
Es ist geplant, die Aufbewahrungsfrist für alle Unternehmen von 10 Jahren auf 15 Jahre zu verlängern. Ob die Umsetzung noch für 2027 erfolgt, ist noch nicht bekannt.
Steuerbescheide werden ab 1.1.2027 digital bekannt gegeben
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.8.2026 eine wichtige Änderung bei der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bekanntgegeben. Diese soll ab 1.1.2027 zum Regelfall werden.
Bei einem aktiven ELSTER-Nutzerkonto ist grundsätzlich keine ausdrückliche Einwilligung für die digitale Bescheidbekanntgabe mehr erforderlich. Wer weiterhin Papier möchte, muss die postalische Bekanntgabe beantragen. Auch für die digitale Bescheidbekanntgabe gilt dann die viertägige Frist für die Bekanntgabefiktion. Es kommt also nicht darauf an, wann der Steuerpflichtige das ELSTER-Postfach tatsächlich öffnet oder den Bescheid herunterlädt. Die Finanzverwaltung muss die abrufberechtigte Person am Tag der Bereitstellung elektronisch darüber informieren, dass ein Verwaltungsakt zum Abruf bereitsteht. Diese Benachrichtigung hat aber nur noch Hinweisfunktion. Sie ist nicht mehr der Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabefiktion.
Für den Steuerberater ist die Änderung besonders relevant, denn wenn der Finanzverwaltung vom Berater eine elektronisch übermittelte Vollmacht nebst Empfangsvollmacht vorliegt, kann der Bescheid dem Steuerberater zur Verfügung gestellt werden. Diese Vorschrift ist eine „Soll-Vorschrift“. Steuerpflichtige, die den Bescheid direkt erhalten, müssen diesen unmittelbar an den Steuerberater weiterleiten, da die Einspruchsfrist gleichwohl zu laufen beginnt und der Steuerpflichtige sich nicht darauf verlassen darf, dass der Steuerberater den Bescheid ebenfalls erhalten hat.
Für das Jahr 2026 galt noch eine Übergangsphase. Ab 2027 darf der Steuerberater auch nicht mehr darauf vertrauen, dass Bescheide postalisch bei ihm oder dem Mandanten eingehen. Steuerpflichtige, die ihrem Steuerberater keine Bekanntgabevollmacht erteilt haben, müssen immer selbst dafür sorgen, dass Steuerbescheide an den Steuerberater weitergeleitet werden.
Zusammenfassung der Jahre 2026 – 2027:
Für steuerlich beratene Steuerpflichtige bedeutet dies:
⇑Bei einem aktiven ELSTER-Nutzerkonto ist grundsätzlich keine ausdrückliche Einwilligung für die digitale Bescheidbekanntgabe mehr erforderlich. Wer weiterhin Papier möchte, muss die postalische Bekanntgabe beantragen. Auch für die digitale Bescheidbekanntgabe gilt dann die viertägige Frist für die Bekanntgabefiktion. Es kommt also nicht darauf an, wann der Steuerpflichtige das ELSTER-Postfach tatsächlich öffnet oder den Bescheid herunterlädt. Die Finanzverwaltung muss die abrufberechtigte Person am Tag der Bereitstellung elektronisch darüber informieren, dass ein Verwaltungsakt zum Abruf bereitsteht. Diese Benachrichtigung hat aber nur noch Hinweisfunktion. Sie ist nicht mehr der Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabefiktion.
Für den Steuerberater ist die Änderung besonders relevant, denn wenn der Finanzverwaltung vom Berater eine elektronisch übermittelte Vollmacht nebst Empfangsvollmacht vorliegt, kann der Bescheid dem Steuerberater zur Verfügung gestellt werden. Diese Vorschrift ist eine „Soll-Vorschrift“. Steuerpflichtige, die den Bescheid direkt erhalten, müssen diesen unmittelbar an den Steuerberater weiterleiten, da die Einspruchsfrist gleichwohl zu laufen beginnt und der Steuerpflichtige sich nicht darauf verlassen darf, dass der Steuerberater den Bescheid ebenfalls erhalten hat.
Für das Jahr 2026 galt noch eine Übergangsphase. Ab 2027 darf der Steuerberater auch nicht mehr darauf vertrauen, dass Bescheide postalisch bei ihm oder dem Mandanten eingehen. Steuerpflichtige, die ihrem Steuerberater keine Bekanntgabevollmacht erteilt haben, müssen immer selbst dafür sorgen, dass Steuerbescheide an den Steuerberater weitergeleitet werden.
Zusammenfassung der Jahre 2026 – 2027:
| Zeitraum | Regelung |
| bis 31.12.2026 | elektronische Bekanntgabe setzt grundsätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige bzw. sein Empfangsbevollmächtigter bereits zugestimmt hat |
| ab 1.1.2027 | die elektronische Bekanntgabe wird insbesondere bei elektronisch eingereichten Steuererklärungen zum Regelfall |
| aktives ELSTER-Konto | Bescheid kann ohne erneute ausdrückliche Einwilligung elektronisch bereitgestellt werden |
| kein aktives ELSTER-Konto | grundsätzlich weiterhin postalische Bekanntgabe |
| Papier gewünscht | Steuerpflichtiger kann eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragen |
Für steuerlich beratene Steuerpflichtige bedeutet dies:
- Steuerbescheide können ab 2027 grundsätzlich digital statt per Briefpost bekannt gegeben werden.
- Ein digital bereitgestellter Bescheid gilt bereits vier Tage nach Bereitstellung als bekannt gegeben.
- Ein Nichtöffnen des Dokuments verhindert grundsätzlich nicht den Fristbeginn.
- Mandanten ohne Bekanntgabevollmacht müssen elektronische Bescheide gegebenenfalls selbst überwachen und der Kanzlei unverzüglich übermitteln.
Elternbeiträge an Schulförderverein als Schulgeld
Besucht ein Kind eine kostenpflichtige Privatschule oder Schule in freier Trägerschaft, die staatlich anerkannt ist und zu einem allgemeinen oder beruflichen Schulabschluss führt, so können die Eltern 30 % des gezahlten Schulgeldes, maximal aber 5.000 € pro Jahr als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen.
Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 3.6.2026 im Rahmen der Revision entschieden, dass diese Abzugsmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen auch gegeben sein k, wenn die Zahlung nicht direkt an die Schule, sondern an deren Förderverein geleistet wird. Dies hatte das Finanzgericht Münster in der ersten Instanz ebenso gesehen, wogegen das Finanzamt Revision eingelegt hatte.
Der BFH hat entschieden, dass Zahlungen an den Förderverein der Schule des Kindes, der die Zahlung an die Schule weiterleitet, als abzugsfähiges Schulgeld anerkannt werden können, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Aufwendungen als Entgelt für den Schulbesuch angesehen werden können. Hierbei muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass der Förderverein die Zahlungen ausschließlich für den Zweck des Schulbesuchs an die Schule weitergegeben hat und diese das Geld auch ausschließlich dafür und nicht für andere Zwecke wie z. B. Klassenfahrten, Lehrbücher etc. verwendet hat. Dies ist jedoch nur dann erforderlich, wenn durch die Satzung des Fördervereins nicht ohnehin bereits die Verwendung der Elternbeiträge entsprechend sichergestellt ist.
⇑Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 3.6.2026 im Rahmen der Revision entschieden, dass diese Abzugsmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen auch gegeben sein k, wenn die Zahlung nicht direkt an die Schule, sondern an deren Förderverein geleistet wird. Dies hatte das Finanzgericht Münster in der ersten Instanz ebenso gesehen, wogegen das Finanzamt Revision eingelegt hatte.
Der BFH hat entschieden, dass Zahlungen an den Förderverein der Schule des Kindes, der die Zahlung an die Schule weiterleitet, als abzugsfähiges Schulgeld anerkannt werden können, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Aufwendungen als Entgelt für den Schulbesuch angesehen werden können. Hierbei muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass der Förderverein die Zahlungen ausschließlich für den Zweck des Schulbesuchs an die Schule weitergegeben hat und diese das Geld auch ausschließlich dafür und nicht für andere Zwecke wie z. B. Klassenfahrten, Lehrbücher etc. verwendet hat. Dies ist jedoch nur dann erforderlich, wenn durch die Satzung des Fördervereins nicht ohnehin bereits die Verwendung der Elternbeiträge entsprechend sichergestellt ist.
BFH: Zeitpunkt des Ablaufs der Spekulationsfrist bei privatem Immobilienverkauf
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.6.2026 seine ständige Rechtsprechung zur Spekulationssteuer bestätigt. Bei Anschaffung und Veräußerung einer privaten Immobilie kommt es für die Zehnjahresfrist i. d. R. auf den Zeitpunkt des Kauf- bzw. Verkaufsvertragabschlusses an. Das Erreichen der Zehnjahresfrist kann Voraussetzung für eine steuerfreie Veräußerung sein, die Unterschreitung kann zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft führen.
Der Beschluss enthält eine Präzisierung, dass nicht in jedem denkbaren Fall allein die Unterzeichnung eines Vertrages ausreichend ist. Entscheidend ist, dass beide Vertragsparteien bindende Vertragserklärungen abgeben wollen und das einseitige Lösen vom Vertrag nicht mehr möglich ist. Dies ist dann i. d. R. der Zeitpunkt der Einigung. Sind zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht alle Vertragsparteien rechtlich gebunden, so kommt es auf das spätere Ereignis an, durch welches die Bindungswirkung entsteht.
Entscheidend ist ausdrücklich nicht der Besitzübergang oder der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, die Grundbucheintragung oder der Übergang von Nutzen und Lasten, denn diese Zeitpunkte können von den Parteien ggf. durch Vertragsgestaltung beeinflusst werden. Hierdurch kann nach Auffassung des BFH ein unzulässiges bzw. vom Gesetzgeber nicht gewolltes Steuergestaltungspotenzial entstehen.
Bei der Vertragsgestaltung ist also z. B. darauf zu achten, dass keine einseitigen Rücktrittsrechte vereinbart werden, falls die Zehnjahresfrist noch nicht erreicht ist. Bei einer beabsichtigten Immobilienveräußerung sollte zuvor steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden, wenn Zweifel am Erreichen der Zehnjahresfrist bestehen.
⇑Der Beschluss enthält eine Präzisierung, dass nicht in jedem denkbaren Fall allein die Unterzeichnung eines Vertrages ausreichend ist. Entscheidend ist, dass beide Vertragsparteien bindende Vertragserklärungen abgeben wollen und das einseitige Lösen vom Vertrag nicht mehr möglich ist. Dies ist dann i. d. R. der Zeitpunkt der Einigung. Sind zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht alle Vertragsparteien rechtlich gebunden, so kommt es auf das spätere Ereignis an, durch welches die Bindungswirkung entsteht.
Entscheidend ist ausdrücklich nicht der Besitzübergang oder der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, die Grundbucheintragung oder der Übergang von Nutzen und Lasten, denn diese Zeitpunkte können von den Parteien ggf. durch Vertragsgestaltung beeinflusst werden. Hierdurch kann nach Auffassung des BFH ein unzulässiges bzw. vom Gesetzgeber nicht gewolltes Steuergestaltungspotenzial entstehen.
Bei der Vertragsgestaltung ist also z. B. darauf zu achten, dass keine einseitigen Rücktrittsrechte vereinbart werden, falls die Zehnjahresfrist noch nicht erreicht ist. Bei einer beabsichtigten Immobilienveräußerung sollte zuvor steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden, wenn Zweifel am Erreichen der Zehnjahresfrist bestehen.
Grunderwerbsteuer: Einbeziehung von PV- und Solaranlagen beim Kaufvertrag
Das Niedersächsische Finanzministerium hat zu der Frage, wann im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages mit Immobilie nebst PV- oder Solaranlage diese als grunderwerbsteuerpflichtig zu behandeln ist, Stellung genommen.
Zum Grundstück gehören sämtliche Bestandteile, also neben dem Gebäude auch dessen Bestandteile, wie z. B. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits im Jahr 2004 entschieden, dass Solaranlagen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht dienen. Diese Technik wird hauptsächlich zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumerwärmung eingesetzt, meistens erfolgt dies zur Ergänzung einer bereits vorhandenen Wärmeversorgung. Da Heizungsanlagen üblicherweise Gebäudebestandteile sind, wird der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil ebenfalls mit Grunderwerbsteuer belegt.
Wird eine Photovoltaikanlage als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung oder als Fassadenteil eingebaut bzw. befestigt, sog. dach- oder fassadenintegrierte Photovoltaikanlagen, ist diese als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und auch bei teilweiser Einspeisung in öffentliche Energienetze vollständig bei der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.
Erzeugt eine Photovoltaikanlage hingegen als sog. Aufdachanlage Strom, stellt sie Zubehör des Grundstücks dar, unabhängig davon, ob sie der Versorgung des Grundstücks oder auch der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze durch Lieferung an den Netzbetreiber bzw. Energieversorger dient. Der Anteil gehört dann nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, was teilweise von anderen Finanzministerien anders gesehen wird und gerichtlich noch nicht entschieden ist.
Dies sollte im Rahmen des notariellen Kaufvertrages vor der Beurkundung klargestellt werden, insbesondere sollte bei Solar- und PV-Anlagen eine klare Aufteilung der Werte in Grund und Boden, Gebäude und -bestandteile sowie Zubehör vorgenommen werden.
⇑Zum Grundstück gehören sämtliche Bestandteile, also neben dem Gebäude auch dessen Bestandteile, wie z. B. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits im Jahr 2004 entschieden, dass Solaranlagen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht dienen. Diese Technik wird hauptsächlich zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumerwärmung eingesetzt, meistens erfolgt dies zur Ergänzung einer bereits vorhandenen Wärmeversorgung. Da Heizungsanlagen üblicherweise Gebäudebestandteile sind, wird der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil ebenfalls mit Grunderwerbsteuer belegt.
Wird eine Photovoltaikanlage als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung oder als Fassadenteil eingebaut bzw. befestigt, sog. dach- oder fassadenintegrierte Photovoltaikanlagen, ist diese als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und auch bei teilweiser Einspeisung in öffentliche Energienetze vollständig bei der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.
Erzeugt eine Photovoltaikanlage hingegen als sog. Aufdachanlage Strom, stellt sie Zubehör des Grundstücks dar, unabhängig davon, ob sie der Versorgung des Grundstücks oder auch der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze durch Lieferung an den Netzbetreiber bzw. Energieversorger dient. Der Anteil gehört dann nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, was teilweise von anderen Finanzministerien anders gesehen wird und gerichtlich noch nicht entschieden ist.
Dies sollte im Rahmen des notariellen Kaufvertrages vor der Beurkundung klargestellt werden, insbesondere sollte bei Solar- und PV-Anlagen eine klare Aufteilung der Werte in Grund und Boden, Gebäude und -bestandteile sowie Zubehör vorgenommen werden.
Bundeskabinett beschließt Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027
Das Bundeskabinett hat am 2.9.2026 den Gesetzentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Bundestag und Bundesrat sollen zeitnah bis zum Jahresende zustimmen. Der Gesetz-entwurf entspricht bislang dem Regierungsentwurf, über den in der Augustausgabe berichtet wurde.
⇑Terminsache 12./13.10.: Bundesverfassungsgericht verhandelt über Erbschaftsteuer
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird am 12.10.2026 und am 13.10.2026 über zwei Verfahren zur Erbschaft- und Schenkungsteuer mündlich verhandeln. Die Entscheidungen in diesen Verfahren fallen dann üblicherweise mehrere Wochen bis Monate später.
Worum geht es in den Verfahren? In einem der Verfahren hat die bayerische Landesregierung in einem sog. abstrakten Normenkontrollverfahren geklagt, weil sie davon ausgeht, dass der Bundesgesetzgeber für den Erlass mehrerer gesetzlicher Regelungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) mangels Erforderlichkeit nicht zuständig ist und die Normen deshalb verfassungswidrig sind. Hierbei geht es um die persönlichen Freibeträge und Steuerfreibeträge, weil der Gesetzgeber diese an die Preissteigerung der letzten Jahre nicht angepasst habe und die Freibeträge das Niveau der regional unterschiedlichen Immobilienpreise berücksichtigen müssten. Daher sei weder die grundgesetzliche Eigentums- noch die Erbrechtsgarantie gewährleistet. Auch gegen den Gleichheitssatz und das Familienprinzip werde verstoßen.
Am 13.10.2026 wird dann über die Verfasssungsbeschwerde einer Privatperson verhandelt, die sich unmittelbar gegen einen Erbschaftsteuerbescheid richtet, und zwar konkret gegen mehrere Regelungen im ErbStG sowie im Bewertungsgesetz (BewG).
Hier geht es darum, dass es im Unternehmensbereich Steuerfreistellungen und Steuerreduzierungsmöglichkeiten gibt, wenn liquide Mittel nicht vorhanden sind, nicht jedoch bei der Erbschaft von Grundvermögen und Wertpapierdepots im Privatvermögen.
Es wird erwartet, dass die Entscheidungen zu notwendigen Änderungen im Rahmen des ErbStG und ggf. auch BewG führen, ggf. sogar eine Verfassungswidrigkeit festgestellt wird, die zu einer gewissen rückwirkenden Änderung führen könnten. Es wird empfohlen, kurzfristig eine erste steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
⇑Worum geht es in den Verfahren? In einem der Verfahren hat die bayerische Landesregierung in einem sog. abstrakten Normenkontrollverfahren geklagt, weil sie davon ausgeht, dass der Bundesgesetzgeber für den Erlass mehrerer gesetzlicher Regelungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) mangels Erforderlichkeit nicht zuständig ist und die Normen deshalb verfassungswidrig sind. Hierbei geht es um die persönlichen Freibeträge und Steuerfreibeträge, weil der Gesetzgeber diese an die Preissteigerung der letzten Jahre nicht angepasst habe und die Freibeträge das Niveau der regional unterschiedlichen Immobilienpreise berücksichtigen müssten. Daher sei weder die grundgesetzliche Eigentums- noch die Erbrechtsgarantie gewährleistet. Auch gegen den Gleichheitssatz und das Familienprinzip werde verstoßen.
Am 13.10.2026 wird dann über die Verfasssungsbeschwerde einer Privatperson verhandelt, die sich unmittelbar gegen einen Erbschaftsteuerbescheid richtet, und zwar konkret gegen mehrere Regelungen im ErbStG sowie im Bewertungsgesetz (BewG).
Hier geht es darum, dass es im Unternehmensbereich Steuerfreistellungen und Steuerreduzierungsmöglichkeiten gibt, wenn liquide Mittel nicht vorhanden sind, nicht jedoch bei der Erbschaft von Grundvermögen und Wertpapierdepots im Privatvermögen.
Es wird erwartet, dass die Entscheidungen zu notwendigen Änderungen im Rahmen des ErbStG und ggf. auch BewG führen, ggf. sogar eine Verfassungswidrigkeit festgestellt wird, die zu einer gewissen rückwirkenden Änderung führen könnten. Es wird empfohlen, kurzfristig eine erste steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
Die Bundesministerien der Finanzen (BMF) und der Justiz (BMJ) haben am 16.7.2026 in einer gemeinsamen Presseerklärung den „Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität“ vorgestellt. Dahinter verbirgt sich ein Katalog von 26 Maßnahmen mit der Absicht, durch verschiedene Gesetzesänderungen ab 2027 die vorhandene Steuer- und Finanzkriminalität zu reduzieren.
Durch die geplanten Maßnahmen soll die Steuergerechtigkeit erhöht sowie Einnahmeverluste reduziert werden. Geplant ist, Ermittlungstätigkeiten besser zu bündeln und zu vernetzen; organisierte Finanzkriminalität soll hierdurch häufiger aufgedeckt werden. Es soll im Bereich schwerer Steuerkriminalität Transparenz hergestellt und durch verbesserte Zusammenarbeit mit anderen Ländern Steuerflucht weiter erschwert werden. Besonders hervorzuheben aus den vorgestellten Maßnahmen sind folgende:
⇑Durch die geplanten Maßnahmen soll die Steuergerechtigkeit erhöht sowie Einnahmeverluste reduziert werden. Geplant ist, Ermittlungstätigkeiten besser zu bündeln und zu vernetzen; organisierte Finanzkriminalität soll hierdurch häufiger aufgedeckt werden. Es soll im Bereich schwerer Steuerkriminalität Transparenz hergestellt und durch verbesserte Zusammenarbeit mit anderen Ländern Steuerflucht weiter erschwert werden. Besonders hervorzuheben aus den vorgestellten Maßnahmen sind folgende:
- Die auf 8 Jahre verkürzte Beleg-Aufbewahrungspflicht soll auf 15 Jahre verlängert werden.
- Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung soll in ihrer bisherigen Form abgeschafft werden. Mögliche Änderungen sind noch nicht bekannt.
- Geplant ist eine digitale Umsatzsteuer-Echtzeitmeldung für Unternehmen anstatt der bisher nachgelagerten Umsatzsteuervoranmeldung.
- Registrierkassen sind aktuell nicht verpflichtend. Vorgesehen ist, diese ab dem 1.1.2028 für Geschäfte mit Jahresumsätzen über 100.000 € einzuführen.
- Das Zusammenführen von Steuerdaten durch Nutzung von KI und die Neuschaffung eines Datenanalysezentrums sollen einen behördenübergreifenden Datenabgleich und die Bearbeitung großer Datenmengen ermöglichen. Abweichungen von Rechnungs- und Umsatzsteuerdaten, Kontrollmitteilungen und anderen Finanzinformationen sollen Handlungsnotwendigkeiten leichter erkennen lassen.
GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz verabschiedet
Mit dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz soll die finanzielle Situation der gesetzlichen Krankenkassen stabilisiert und ein Anstieg der (Zusatz-)Beiträge begrenzt werden. Dem Gesetz wurde mit Änderungen zugestimmt. Es ist zum 30.7.2026 mit ersten Streichungen wie z. B. der Streichung von Cannabis-Blüten als Heilmittel und Homöopathie für Kinder unter 12 Jahren in Kraft getreten. Weitere Änderungen greifen zum 1.1.2027 bzw. ab 1.1.2028 oder später.
Vergütungen der GKV dürfen grundsätzlich nur noch entsprechend der tatsächlichen Kostenentwicklung oder der Grundlohnrate steigen – maßgeblich ist der niedrigere Wert. Für 2027 bis 2029 wird die Obergrenze zusätzlich um einen Prozentpunkt reduziert.
Die Vergütungssteigerungen der Kliniken und grundsätzlich die Pflegebudgets werden begrenzt. Tarifsteigerungen oberhalb der maßgeblichen Obergrenze können nur noch teilweise berücksichtigt werden. Zusätzliches Personal zur Erfüllung bestimmter Personalvorgaben bleibt besonders berücksichtigt. Auch im ambulanten Bereich wird die Ausgabenentwicklung stärker an die Einnahmen der Krankenkassen gekoppelt. Durch ein Zweitmeinungsverfahren für planbare und besonders häufige Eingriffe sollen medizinisch nicht notwendige Eingriffe und damit Kosten vermieden werden.
Ärzte und Psychotherapeuten kritisieren die Abschaffung gesonderter Budgetierungen. Andere Sondervergütungen wie z. B. die Sondervergütung für die Befüllung der elektronischen Patientenakte werden gestrichen. Das Hautkrebsscreening soll nach Fachvorschlägen ab 2028 auf eine risikobasierte GKV-Leistung umgestellt werden.
Apotheken, Pharmazie und Krankenkassen erfahren Kürzungen, Zuzahlungen für Versicherte auf Heilmittel werden um 50 % angehoben. Die Festzuschüsse auf Zahnersatz werden um 10 % gekürzt. Ein Teil der Aufwendungen für Grundsicherungsempfänger soll jährlich steigend stärker aus Bundesmitteln finanziert werden. Zuzahlungsbegrenzungen für chronisch Kranke und mittellose Menschen bleiben bestehen.
Die Beitragsbemessungs- und Pflichtversicherungsgrenzen für Versicherte steigen um 3.600 € jährlich. Es werden ein Teil-Arbeitsunfähigkeits- und Teil-Krankengeld eingeführt. Genaueres legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest. Die beitragsfreie Familienversicherung wird mit Ausnahmen abgeschafft. Der Beitragszuschlag kostet 2,5 % monatlich. Beitragsfrei bleiben Kinder bis zum 18. Lebensjahr und ggf. darüber hinaus, z. B. wegen Ausbildung oder Behinderung. Ehe- und Lebenspartner können beitragsfrei mitversichert sein als Rentner im Regelalter, bei Erwerbsunfähigkeit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, ebenso Bezieher von Grundsicherung.
Ab 2028 soll eine Abgabe auf zuckerhaltige Getränke eingeführt werden.
⇑Vergütungen der GKV dürfen grundsätzlich nur noch entsprechend der tatsächlichen Kostenentwicklung oder der Grundlohnrate steigen – maßgeblich ist der niedrigere Wert. Für 2027 bis 2029 wird die Obergrenze zusätzlich um einen Prozentpunkt reduziert.
Die Vergütungssteigerungen der Kliniken und grundsätzlich die Pflegebudgets werden begrenzt. Tarifsteigerungen oberhalb der maßgeblichen Obergrenze können nur noch teilweise berücksichtigt werden. Zusätzliches Personal zur Erfüllung bestimmter Personalvorgaben bleibt besonders berücksichtigt. Auch im ambulanten Bereich wird die Ausgabenentwicklung stärker an die Einnahmen der Krankenkassen gekoppelt. Durch ein Zweitmeinungsverfahren für planbare und besonders häufige Eingriffe sollen medizinisch nicht notwendige Eingriffe und damit Kosten vermieden werden.
Ärzte und Psychotherapeuten kritisieren die Abschaffung gesonderter Budgetierungen. Andere Sondervergütungen wie z. B. die Sondervergütung für die Befüllung der elektronischen Patientenakte werden gestrichen. Das Hautkrebsscreening soll nach Fachvorschlägen ab 2028 auf eine risikobasierte GKV-Leistung umgestellt werden.
Apotheken, Pharmazie und Krankenkassen erfahren Kürzungen, Zuzahlungen für Versicherte auf Heilmittel werden um 50 % angehoben. Die Festzuschüsse auf Zahnersatz werden um 10 % gekürzt. Ein Teil der Aufwendungen für Grundsicherungsempfänger soll jährlich steigend stärker aus Bundesmitteln finanziert werden. Zuzahlungsbegrenzungen für chronisch Kranke und mittellose Menschen bleiben bestehen.
Die Beitragsbemessungs- und Pflichtversicherungsgrenzen für Versicherte steigen um 3.600 € jährlich. Es werden ein Teil-Arbeitsunfähigkeits- und Teil-Krankengeld eingeführt. Genaueres legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest. Die beitragsfreie Familienversicherung wird mit Ausnahmen abgeschafft. Der Beitragszuschlag kostet 2,5 % monatlich. Beitragsfrei bleiben Kinder bis zum 18. Lebensjahr und ggf. darüber hinaus, z. B. wegen Ausbildung oder Behinderung. Ehe- und Lebenspartner können beitragsfrei mitversichert sein als Rentner im Regelalter, bei Erwerbsunfähigkeit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, ebenso Bezieher von Grundsicherung.
Ab 2028 soll eine Abgabe auf zuckerhaltige Getränke eingeführt werden.
BMF: Neuregelung der Rückstellungen bei Arbeitsverhältnissen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) regelt mit Schreiben vom 4.9.2026 aufgrund mehrerer Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu Altersteilzeit und -freizeit sowie Vorruhestandsmodellen umfassend neu, wann Arbeitgeber für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen aus Arbeitsverhältnissen Rückstellungen in der Steuerbilanz bilden müssen bzw. dürfen.
Das BMF übernimmt damit die Rechtsprechung zur Rückstellungsbildung für arbeitsvertragliche Zusatzleistungen. Entscheidend ist künftig verstärkt, ob Arbeitnehmer eine spätere Leistung durch ihre bisherige Tätigkeit bereits wirtschaftlich „erdient“ haben. Ist das der Fall und ist die spätere Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich, kann bzw. muss bereits vor Eintritt sämtlicher zivilrechtlicher Anspruchsvoraussetzungen eine Rückstellung aufgebaut werden.
Gerade bei langjährig Beschäftigten und rentennahen Freistellungsmodellen kann dies zu früheren und höheren Rückstellungen und damit zu einer Vorverlagerung des steuerlichen Aufwands führen. Eine Rückstellung kann deshalb bereits erforderlich sein, obwohl Voraussetzungen wie Mindestalter oder Mindestbeschäftigungsdauer noch nicht vollständig erfüllt sind. Besonders betroffen sind Altersfreizeit, Vorruhestands- und Freistellungsmodelle sowie zusätzliche Urlaubsansprüche. Die Grundsätze gelten in allen noch offenen Fällen.
Die älteren BMF-Schreiben vom 16.10.1984 zu Vorruhestandsleistungen und vom 11.11.1999 zu Vergütungen während der Arbeitsfreistellung und Jahreszusatzleistungen hat das BMF mit dem jetzt aktuellen Schreiben aufgehoben.
⇑Das BMF übernimmt damit die Rechtsprechung zur Rückstellungsbildung für arbeitsvertragliche Zusatzleistungen. Entscheidend ist künftig verstärkt, ob Arbeitnehmer eine spätere Leistung durch ihre bisherige Tätigkeit bereits wirtschaftlich „erdient“ haben. Ist das der Fall und ist die spätere Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich, kann bzw. muss bereits vor Eintritt sämtlicher zivilrechtlicher Anspruchsvoraussetzungen eine Rückstellung aufgebaut werden.
Gerade bei langjährig Beschäftigten und rentennahen Freistellungsmodellen kann dies zu früheren und höheren Rückstellungen und damit zu einer Vorverlagerung des steuerlichen Aufwands führen. Eine Rückstellung kann deshalb bereits erforderlich sein, obwohl Voraussetzungen wie Mindestalter oder Mindestbeschäftigungsdauer noch nicht vollständig erfüllt sind. Besonders betroffen sind Altersfreizeit, Vorruhestands- und Freistellungsmodelle sowie zusätzliche Urlaubsansprüche. Die Grundsätze gelten in allen noch offenen Fällen.
Die älteren BMF-Schreiben vom 16.10.1984 zu Vorruhestandsleistungen und vom 11.11.1999 zu Vergütungen während der Arbeitsfreistellung und Jahreszusatzleistungen hat das BMF mit dem jetzt aktuellen Schreiben aufgehoben.
E-Rechnung: Was Unternehmen ab 1.1.2027 wissen müssen
Am 1.1.2025 ist die E-Rechnungspflicht zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen im B2B-Bereich mit Übergangsregelungen bis zum 31.12.2027 in Kraft getreten: Der Empfang, die Verarbeitung und Aufbewahrung von E-Rechnungen ist für sämtliche Unternehmen seit dem 1.1.2025 Pflicht. Die Übergangsregelung betrifft lediglich das Ausstellen und Versenden von E-Rechnungen.
Zum 1.1.2027 beginnt bei der E-Rechnung die entscheidende zweite Stufe für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen im Rahmen der B2B-Umsätze ab 800.000 € Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Kalenderjahr 2026. Dieser muss E-Rechnungen im X-Rechnungs- oder ZUGFeRD-Format oder in sonstiger zulässiger Ausgestaltung erstellen. Eine einfache PDF-Datei reicht grundsätzlich nicht mehr.
Hat derselbe Unternehmer 2026 dagegen nur 600.000 € Gesamtumsatz, darf er für seine 2027 ausgeführten Umsätze aufgrund der Übergangsregelung noch bis 31.12.2027 eine Papierrechnung bzw. – mit Zustimmung des Empfängers – beispielsweise eine PDF-Rechnung verwenden.
Für Kleinunternehmer gilt abweichend von den genannten Regelungen Folgendes:
Kleinunternehmer müssen seit 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen, verarbeiten und aufbewahren können. Der Versand von E-Rechnungen ist für Kleinunternehmer nicht verpflichtend. Diese dürfen also neben der Papierrechnung auch weiterhin PDF-Rechnungen ausstellen. Die freiwillige Versendung von E-Rechnungen ist allerdings möglich.
Auch bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, steuerfreien Umsätzen sowie insgesamt bei Rechnungen an Endverbraucher ist die E-Rechnung nicht verpflichtend.
Zusammenfassend gilt Folgendes:
Wichtig: Unternehmen, die zu den jeweils für sie geltenden Stichtagen nicht ordnungsgemäß E-Rechnungen empfangen, verarbeiten, aufbewahren und versenden können, eröffnen der Finanzverwaltung die Möglichkeit, Umsätze zu schätzen, den Vorsteuerabzug zu versagen oder Bußgelder verhängen zu lassen!
Es ist geplant, die Aufbewahrungsfrist für alle Unternehmen von 10 Jahren auf 15 Jahre zu verlängern. Ob die Umsetzung noch für 2027 erfolgt, ist noch nicht bekannt.
⇑Zum 1.1.2027 beginnt bei der E-Rechnung die entscheidende zweite Stufe für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen im Rahmen der B2B-Umsätze ab 800.000 € Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Kalenderjahr 2026. Dieser muss E-Rechnungen im X-Rechnungs- oder ZUGFeRD-Format oder in sonstiger zulässiger Ausgestaltung erstellen. Eine einfache PDF-Datei reicht grundsätzlich nicht mehr.
Hat derselbe Unternehmer 2026 dagegen nur 600.000 € Gesamtumsatz, darf er für seine 2027 ausgeführten Umsätze aufgrund der Übergangsregelung noch bis 31.12.2027 eine Papierrechnung bzw. – mit Zustimmung des Empfängers – beispielsweise eine PDF-Rechnung verwenden.
Für Kleinunternehmer gilt abweichend von den genannten Regelungen Folgendes:
Kleinunternehmer müssen seit 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen, verarbeiten und aufbewahren können. Der Versand von E-Rechnungen ist für Kleinunternehmer nicht verpflichtend. Diese dürfen also neben der Papierrechnung auch weiterhin PDF-Rechnungen ausstellen. Die freiwillige Versendung von E-Rechnungen ist allerdings möglich.
Auch bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, steuerfreien Umsätzen sowie insgesamt bei Rechnungen an Endverbraucher ist die E-Rechnung nicht verpflichtend.
Zusammenfassend gilt Folgendes:
| Zeitplan im Überblick | |
| 2025 – 2026 | Übergangsregelung für alle Rechnungsaussteller |
| 2027 | E-Rechnungspflicht für Rechnungsaussteller mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz |
| 2028 | E-Rechnungspflicht für alle betroffenen inländischen B2B-Umsätze (Ausnahme: Kleinunternehmer) |
Wichtig: Unternehmen, die zu den jeweils für sie geltenden Stichtagen nicht ordnungsgemäß E-Rechnungen empfangen, verarbeiten, aufbewahren und versenden können, eröffnen der Finanzverwaltung die Möglichkeit, Umsätze zu schätzen, den Vorsteuerabzug zu versagen oder Bußgelder verhängen zu lassen!
Es ist geplant, die Aufbewahrungsfrist für alle Unternehmen von 10 Jahren auf 15 Jahre zu verlängern. Ob die Umsetzung noch für 2027 erfolgt, ist noch nicht bekannt.
Steuerbescheide werden ab 1.1.2027 digital bekannt gegeben
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.8.2026 eine wichtige Änderung bei der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bekanntgegeben. Diese soll ab 1.1.2027 zum Regelfall werden.
Bei einem aktiven ELSTER-Nutzerkonto ist grundsätzlich keine ausdrückliche Einwilligung für die digitale Bescheidbekanntgabe mehr erforderlich. Wer weiterhin Papier möchte, muss die postalische Bekanntgabe beantragen. Auch für die digitale Bescheidbekanntgabe gilt dann die viertägige Frist für die Bekanntgabefiktion. Es kommt also nicht darauf an, wann der Steuerpflichtige das ELSTER-Postfach tatsächlich öffnet oder den Bescheid herunterlädt. Die Finanzverwaltung muss die abrufberechtigte Person am Tag der Bereitstellung elektronisch darüber informieren, dass ein Verwaltungsakt zum Abruf bereitsteht. Diese Benachrichtigung hat aber nur noch Hinweisfunktion. Sie ist nicht mehr der Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabefiktion.
Für den Steuerberater ist die Änderung besonders relevant, denn wenn der Finanzverwaltung vom Berater eine elektronisch übermittelte Vollmacht nebst Empfangsvollmacht vorliegt, kann der Bescheid dem Steuerberater zur Verfügung gestellt werden. Diese Vorschrift ist eine „Soll-Vorschrift“. Steuerpflichtige, die den Bescheid direkt erhalten, müssen diesen unmittelbar an den Steuerberater weiterleiten, da die Einspruchsfrist gleichwohl zu laufen beginnt und der Steuerpflichtige sich nicht darauf verlassen darf, dass der Steuerberater den Bescheid ebenfalls erhalten hat.
Für das Jahr 2026 galt noch eine Übergangsphase. Ab 2027 darf der Steuerberater auch nicht mehr darauf vertrauen, dass Bescheide postalisch bei ihm oder dem Mandanten eingehen. Steuerpflichtige, die ihrem Steuerberater keine Bekanntgabevollmacht erteilt haben, müssen immer selbst dafür sorgen, dass Steuerbescheide an den Steuerberater weitergeleitet werden.
Zusammenfassung der Jahre 2026 – 2027:
Für steuerlich beratene Steuerpflichtige bedeutet dies:
⇑Bei einem aktiven ELSTER-Nutzerkonto ist grundsätzlich keine ausdrückliche Einwilligung für die digitale Bescheidbekanntgabe mehr erforderlich. Wer weiterhin Papier möchte, muss die postalische Bekanntgabe beantragen. Auch für die digitale Bescheidbekanntgabe gilt dann die viertägige Frist für die Bekanntgabefiktion. Es kommt also nicht darauf an, wann der Steuerpflichtige das ELSTER-Postfach tatsächlich öffnet oder den Bescheid herunterlädt. Die Finanzverwaltung muss die abrufberechtigte Person am Tag der Bereitstellung elektronisch darüber informieren, dass ein Verwaltungsakt zum Abruf bereitsteht. Diese Benachrichtigung hat aber nur noch Hinweisfunktion. Sie ist nicht mehr der Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabefiktion.
Für den Steuerberater ist die Änderung besonders relevant, denn wenn der Finanzverwaltung vom Berater eine elektronisch übermittelte Vollmacht nebst Empfangsvollmacht vorliegt, kann der Bescheid dem Steuerberater zur Verfügung gestellt werden. Diese Vorschrift ist eine „Soll-Vorschrift“. Steuerpflichtige, die den Bescheid direkt erhalten, müssen diesen unmittelbar an den Steuerberater weiterleiten, da die Einspruchsfrist gleichwohl zu laufen beginnt und der Steuerpflichtige sich nicht darauf verlassen darf, dass der Steuerberater den Bescheid ebenfalls erhalten hat.
Für das Jahr 2026 galt noch eine Übergangsphase. Ab 2027 darf der Steuerberater auch nicht mehr darauf vertrauen, dass Bescheide postalisch bei ihm oder dem Mandanten eingehen. Steuerpflichtige, die ihrem Steuerberater keine Bekanntgabevollmacht erteilt haben, müssen immer selbst dafür sorgen, dass Steuerbescheide an den Steuerberater weitergeleitet werden.
Zusammenfassung der Jahre 2026 – 2027:
| Zeitraum | Regelung |
| bis 31.12.2026 | elektronische Bekanntgabe setzt grundsätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige bzw. sein Empfangsbevollmächtigter bereits zugestimmt hat |
| ab 1.1.2027 | die elektronische Bekanntgabe wird insbesondere bei elektronisch eingereichten Steuererklärungen zum Regelfall |
| aktives ELSTER-Konto | Bescheid kann ohne erneute ausdrückliche Einwilligung elektronisch bereitgestellt werden |
| kein aktives ELSTER-Konto | grundsätzlich weiterhin postalische Bekanntgabe |
| Papier gewünscht | Steuerpflichtiger kann eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragen |
Für steuerlich beratene Steuerpflichtige bedeutet dies:
- Steuerbescheide können ab 2027 grundsätzlich digital statt per Briefpost bekannt gegeben werden.
- Ein digital bereitgestellter Bescheid gilt bereits vier Tage nach Bereitstellung als bekannt gegeben.
- Ein Nichtöffnen des Dokuments verhindert grundsätzlich nicht den Fristbeginn.
- Mandanten ohne Bekanntgabevollmacht müssen elektronische Bescheide gegebenenfalls selbst überwachen und der Kanzlei unverzüglich übermitteln.
Elternbeiträge an Schulförderverein als Schulgeld
Besucht ein Kind eine kostenpflichtige Privatschule oder Schule in freier Trägerschaft, die staatlich anerkannt ist und zu einem allgemeinen oder beruflichen Schulabschluss führt, so können die Eltern 30 % des gezahlten Schulgeldes, maximal aber 5.000 € pro Jahr als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen.
Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 3.6.2026 im Rahmen der Revision entschieden, dass diese Abzugsmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen auch gegeben sein k, wenn die Zahlung nicht direkt an die Schule, sondern an deren Förderverein geleistet wird. Dies hatte das Finanzgericht Münster in der ersten Instanz ebenso gesehen, wogegen das Finanzamt Revision eingelegt hatte.
Der BFH hat entschieden, dass Zahlungen an den Förderverein der Schule des Kindes, der die Zahlung an die Schule weiterleitet, als abzugsfähiges Schulgeld anerkannt werden können, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Aufwendungen als Entgelt für den Schulbesuch angesehen werden können. Hierbei muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass der Förderverein die Zahlungen ausschließlich für den Zweck des Schulbesuchs an die Schule weitergegeben hat und diese das Geld auch ausschließlich dafür und nicht für andere Zwecke wie z. B. Klassenfahrten, Lehrbücher etc. verwendet hat. Dies ist jedoch nur dann erforderlich, wenn durch die Satzung des Fördervereins nicht ohnehin bereits die Verwendung der Elternbeiträge entsprechend sichergestellt ist.
⇑Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 3.6.2026 im Rahmen der Revision entschieden, dass diese Abzugsmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen auch gegeben sein k, wenn die Zahlung nicht direkt an die Schule, sondern an deren Förderverein geleistet wird. Dies hatte das Finanzgericht Münster in der ersten Instanz ebenso gesehen, wogegen das Finanzamt Revision eingelegt hatte.
Der BFH hat entschieden, dass Zahlungen an den Förderverein der Schule des Kindes, der die Zahlung an die Schule weiterleitet, als abzugsfähiges Schulgeld anerkannt werden können, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Aufwendungen als Entgelt für den Schulbesuch angesehen werden können. Hierbei muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass der Förderverein die Zahlungen ausschließlich für den Zweck des Schulbesuchs an die Schule weitergegeben hat und diese das Geld auch ausschließlich dafür und nicht für andere Zwecke wie z. B. Klassenfahrten, Lehrbücher etc. verwendet hat. Dies ist jedoch nur dann erforderlich, wenn durch die Satzung des Fördervereins nicht ohnehin bereits die Verwendung der Elternbeiträge entsprechend sichergestellt ist.
BFH: Zeitpunkt des Ablaufs der Spekulationsfrist bei privatem Immobilienverkauf
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.6.2026 seine ständige Rechtsprechung zur Spekulationssteuer bestätigt. Bei Anschaffung und Veräußerung einer privaten Immobilie kommt es für die Zehnjahresfrist i. d. R. auf den Zeitpunkt des Kauf- bzw. Verkaufsvertragabschlusses an. Das Erreichen der Zehnjahresfrist kann Voraussetzung für eine steuerfreie Veräußerung sein, die Unterschreitung kann zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft führen.
Der Beschluss enthält eine Präzisierung, dass nicht in jedem denkbaren Fall allein die Unterzeichnung eines Vertrages ausreichend ist. Entscheidend ist, dass beide Vertragsparteien bindende Vertragserklärungen abgeben wollen und das einseitige Lösen vom Vertrag nicht mehr möglich ist. Dies ist dann i. d. R. der Zeitpunkt der Einigung. Sind zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht alle Vertragsparteien rechtlich gebunden, so kommt es auf das spätere Ereignis an, durch welches die Bindungswirkung entsteht.
Entscheidend ist ausdrücklich nicht der Besitzübergang oder der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, die Grundbucheintragung oder der Übergang von Nutzen und Lasten, denn diese Zeitpunkte können von den Parteien ggf. durch Vertragsgestaltung beeinflusst werden. Hierdurch kann nach Auffassung des BFH ein unzulässiges bzw. vom Gesetzgeber nicht gewolltes Steuergestaltungspotenzial entstehen.
Bei der Vertragsgestaltung ist also z. B. darauf zu achten, dass keine einseitigen Rücktrittsrechte vereinbart werden, falls die Zehnjahresfrist noch nicht erreicht ist. Bei einer beabsichtigten Immobilienveräußerung sollte zuvor steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden, wenn Zweifel am Erreichen der Zehnjahresfrist bestehen.
⇑Der Beschluss enthält eine Präzisierung, dass nicht in jedem denkbaren Fall allein die Unterzeichnung eines Vertrages ausreichend ist. Entscheidend ist, dass beide Vertragsparteien bindende Vertragserklärungen abgeben wollen und das einseitige Lösen vom Vertrag nicht mehr möglich ist. Dies ist dann i. d. R. der Zeitpunkt der Einigung. Sind zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht alle Vertragsparteien rechtlich gebunden, so kommt es auf das spätere Ereignis an, durch welches die Bindungswirkung entsteht.
Entscheidend ist ausdrücklich nicht der Besitzübergang oder der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, die Grundbucheintragung oder der Übergang von Nutzen und Lasten, denn diese Zeitpunkte können von den Parteien ggf. durch Vertragsgestaltung beeinflusst werden. Hierdurch kann nach Auffassung des BFH ein unzulässiges bzw. vom Gesetzgeber nicht gewolltes Steuergestaltungspotenzial entstehen.
Bei der Vertragsgestaltung ist also z. B. darauf zu achten, dass keine einseitigen Rücktrittsrechte vereinbart werden, falls die Zehnjahresfrist noch nicht erreicht ist. Bei einer beabsichtigten Immobilienveräußerung sollte zuvor steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden, wenn Zweifel am Erreichen der Zehnjahresfrist bestehen.
Grunderwerbsteuer: Einbeziehung von PV- und Solaranlagen beim Kaufvertrag
Das Niedersächsische Finanzministerium hat zu der Frage, wann im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages mit Immobilie nebst PV- oder Solaranlage diese als grunderwerbsteuerpflichtig zu behandeln ist, Stellung genommen.
Zum Grundstück gehören sämtliche Bestandteile, also neben dem Gebäude auch dessen Bestandteile, wie z. B. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits im Jahr 2004 entschieden, dass Solaranlagen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht dienen. Diese Technik wird hauptsächlich zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumerwärmung eingesetzt, meistens erfolgt dies zur Ergänzung einer bereits vorhandenen Wärmeversorgung. Da Heizungsanlagen üblicherweise Gebäudebestandteile sind, wird der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil ebenfalls mit Grunderwerbsteuer belegt.
Wird eine Photovoltaikanlage als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung oder als Fassadenteil eingebaut bzw. befestigt, sog. dach- oder fassadenintegrierte Photovoltaikanlagen, ist diese als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und auch bei teilweiser Einspeisung in öffentliche Energienetze vollständig bei der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.
Erzeugt eine Photovoltaikanlage hingegen als sog. Aufdachanlage Strom, stellt sie Zubehör des Grundstücks dar, unabhängig davon, ob sie der Versorgung des Grundstücks oder auch der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze durch Lieferung an den Netzbetreiber bzw. Energieversorger dient. Der Anteil gehört dann nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, was teilweise von anderen Finanzministerien anders gesehen wird und gerichtlich noch nicht entschieden ist.
Dies sollte im Rahmen des notariellen Kaufvertrages vor der Beurkundung klargestellt werden, insbesondere sollte bei Solar- und PV-Anlagen eine klare Aufteilung der Werte in Grund und Boden, Gebäude und -bestandteile sowie Zubehör vorgenommen werden.
⇑Zum Grundstück gehören sämtliche Bestandteile, also neben dem Gebäude auch dessen Bestandteile, wie z. B. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits im Jahr 2004 entschieden, dass Solaranlagen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht dienen. Diese Technik wird hauptsächlich zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumerwärmung eingesetzt, meistens erfolgt dies zur Ergänzung einer bereits vorhandenen Wärmeversorgung. Da Heizungsanlagen üblicherweise Gebäudebestandteile sind, wird der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil ebenfalls mit Grunderwerbsteuer belegt.
Wird eine Photovoltaikanlage als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung oder als Fassadenteil eingebaut bzw. befestigt, sog. dach- oder fassadenintegrierte Photovoltaikanlagen, ist diese als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und auch bei teilweiser Einspeisung in öffentliche Energienetze vollständig bei der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.
Erzeugt eine Photovoltaikanlage hingegen als sog. Aufdachanlage Strom, stellt sie Zubehör des Grundstücks dar, unabhängig davon, ob sie der Versorgung des Grundstücks oder auch der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze durch Lieferung an den Netzbetreiber bzw. Energieversorger dient. Der Anteil gehört dann nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, was teilweise von anderen Finanzministerien anders gesehen wird und gerichtlich noch nicht entschieden ist.
Dies sollte im Rahmen des notariellen Kaufvertrages vor der Beurkundung klargestellt werden, insbesondere sollte bei Solar- und PV-Anlagen eine klare Aufteilung der Werte in Grund und Boden, Gebäude und -bestandteile sowie Zubehör vorgenommen werden.
Bundeskabinett beschließt Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027
Das Bundeskabinett hat am 2.9.2026 den Gesetzentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Bundestag und Bundesrat sollen zeitnah bis zum Jahresende zustimmen. Der Gesetz-entwurf entspricht bislang dem Regierungsentwurf, über den in der Augustausgabe berichtet wurde.
⇑Terminsache 12./13.10.: Bundesverfassungsgericht verhandelt über Erbschaftsteuer
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird am 12.10.2026 und am 13.10.2026 über zwei Verfahren zur Erbschaft- und Schenkungsteuer mündlich verhandeln. Die Entscheidungen in diesen Verfahren fallen dann üblicherweise mehrere Wochen bis Monate später.
Worum geht es in den Verfahren? In einem der Verfahren hat die bayerische Landesregierung in einem sog. abstrakten Normenkontrollverfahren geklagt, weil sie davon ausgeht, dass der Bundesgesetzgeber für den Erlass mehrerer gesetzlicher Regelungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) mangels Erforderlichkeit nicht zuständig ist und die Normen deshalb verfassungswidrig sind. Hierbei geht es um die persönlichen Freibeträge und Steuerfreibeträge, weil der Gesetzgeber diese an die Preissteigerung der letzten Jahre nicht angepasst habe und die Freibeträge das Niveau der regional unterschiedlichen Immobilienpreise berücksichtigen müssten. Daher sei weder die grundgesetzliche Eigentums- noch die Erbrechtsgarantie gewährleistet. Auch gegen den Gleichheitssatz und das Familienprinzip werde verstoßen.
Am 13.10.2026 wird dann über die Verfasssungsbeschwerde einer Privatperson verhandelt, die sich unmittelbar gegen einen Erbschaftsteuerbescheid richtet, und zwar konkret gegen mehrere Regelungen im ErbStG sowie im Bewertungsgesetz (BewG).
Hier geht es darum, dass es im Unternehmensbereich Steuerfreistellungen und Steuerreduzierungsmöglichkeiten gibt, wenn liquide Mittel nicht vorhanden sind, nicht jedoch bei der Erbschaft von Grundvermögen und Wertpapierdepots im Privatvermögen.
Es wird erwartet, dass die Entscheidungen zu notwendigen Änderungen im Rahmen des ErbStG und ggf. auch BewG führen, ggf. sogar eine Verfassungswidrigkeit festgestellt wird, die zu einer gewissen rückwirkenden Änderung führen könnten. Es wird empfohlen, kurzfristig eine erste steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
⇑Worum geht es in den Verfahren? In einem der Verfahren hat die bayerische Landesregierung in einem sog. abstrakten Normenkontrollverfahren geklagt, weil sie davon ausgeht, dass der Bundesgesetzgeber für den Erlass mehrerer gesetzlicher Regelungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) mangels Erforderlichkeit nicht zuständig ist und die Normen deshalb verfassungswidrig sind. Hierbei geht es um die persönlichen Freibeträge und Steuerfreibeträge, weil der Gesetzgeber diese an die Preissteigerung der letzten Jahre nicht angepasst habe und die Freibeträge das Niveau der regional unterschiedlichen Immobilienpreise berücksichtigen müssten. Daher sei weder die grundgesetzliche Eigentums- noch die Erbrechtsgarantie gewährleistet. Auch gegen den Gleichheitssatz und das Familienprinzip werde verstoßen.
Am 13.10.2026 wird dann über die Verfasssungsbeschwerde einer Privatperson verhandelt, die sich unmittelbar gegen einen Erbschaftsteuerbescheid richtet, und zwar konkret gegen mehrere Regelungen im ErbStG sowie im Bewertungsgesetz (BewG).
Hier geht es darum, dass es im Unternehmensbereich Steuerfreistellungen und Steuerreduzierungsmöglichkeiten gibt, wenn liquide Mittel nicht vorhanden sind, nicht jedoch bei der Erbschaft von Grundvermögen und Wertpapierdepots im Privatvermögen.
Es wird erwartet, dass die Entscheidungen zu notwendigen Änderungen im Rahmen des ErbStG und ggf. auch BewG führen, ggf. sogar eine Verfassungswidrigkeit festgestellt wird, die zu einer gewissen rückwirkenden Änderung führen könnten. Es wird empfohlen, kurzfristig eine erste steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
Die Bundesministerien der Finanzen (BMF) und der Justiz (BMJ) haben am 16.7.2026 in einer gemeinsamen Presseerklärung den „Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität“ vorgestellt. Dahinter verbirgt sich ein Katalog von 26 Maßnahmen mit der Absicht, durch verschiedene Gesetzesänderungen ab 2027 die vorhandene Steuer- und Finanzkriminalität zu reduzieren.
Durch die geplanten Maßnahmen soll die Steuergerechtigkeit erhöht sowie Einnahmeverluste reduziert werden. Geplant ist, Ermittlungstätigkeiten besser zu bündeln und zu vernetzen; organisierte Finanzkriminalität soll hierdurch häufiger aufgedeckt werden. Es soll im Bereich schwerer Steuerkriminalität Transparenz hergestellt und durch verbesserte Zusammenarbeit mit anderen Ländern Steuerflucht weiter erschwert werden. Besonders hervorzuheben aus den vorgestellten Maßnahmen sind folgende:
⇑Durch die geplanten Maßnahmen soll die Steuergerechtigkeit erhöht sowie Einnahmeverluste reduziert werden. Geplant ist, Ermittlungstätigkeiten besser zu bündeln und zu vernetzen; organisierte Finanzkriminalität soll hierdurch häufiger aufgedeckt werden. Es soll im Bereich schwerer Steuerkriminalität Transparenz hergestellt und durch verbesserte Zusammenarbeit mit anderen Ländern Steuerflucht weiter erschwert werden. Besonders hervorzuheben aus den vorgestellten Maßnahmen sind folgende:
- Die auf 8 Jahre verkürzte Beleg-Aufbewahrungspflicht soll auf 15 Jahre verlängert werden.
- Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung soll in ihrer bisherigen Form abgeschafft werden. Mögliche Änderungen sind noch nicht bekannt.
- Geplant ist eine digitale Umsatzsteuer-Echtzeitmeldung für Unternehmen anstatt der bisher nachgelagerten Umsatzsteuervoranmeldung.
- Registrierkassen sind aktuell nicht verpflichtend. Vorgesehen ist, diese ab dem 1.1.2028 für Geschäfte mit Jahresumsätzen über 100.000 € einzuführen.
- Das Zusammenführen von Steuerdaten durch Nutzung von KI und die Neuschaffung eines Datenanalysezentrums sollen einen behördenübergreifenden Datenabgleich und die Bearbeitung großer Datenmengen ermöglichen. Abweichungen von Rechnungs- und Umsatzsteuerdaten, Kontrollmitteilungen und anderen Finanzinformationen sollen Handlungsnotwendigkeiten leichter erkennen lassen.
GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz verabschiedet
Mit dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz soll die finanzielle Situation der gesetzlichen Krankenkassen stabilisiert und ein Anstieg der (Zusatz-)Beiträge begrenzt werden. Dem Gesetz wurde mit Änderungen zugestimmt. Es ist zum 30.7.2026 mit ersten Streichungen wie z. B. der Streichung von Cannabis-Blüten als Heilmittel und Homöopathie für Kinder unter 12 Jahren in Kraft getreten. Weitere Änderungen greifen zum 1.1.2027 bzw. ab 1.1.2028 oder später.
Vergütungen der GKV dürfen grundsätzlich nur noch entsprechend der tatsächlichen Kostenentwicklung oder der Grundlohnrate steigen – maßgeblich ist der niedrigere Wert. Für 2027 bis 2029 wird die Obergrenze zusätzlich um einen Prozentpunkt reduziert.
Die Vergütungssteigerungen der Kliniken und grundsätzlich die Pflegebudgets werden begrenzt. Tarifsteigerungen oberhalb der maßgeblichen Obergrenze können nur noch teilweise berücksichtigt werden. Zusätzliches Personal zur Erfüllung bestimmter Personalvorgaben bleibt besonders berücksichtigt. Auch im ambulanten Bereich wird die Ausgabenentwicklung stärker an die Einnahmen der Krankenkassen gekoppelt. Durch ein Zweitmeinungsverfahren für planbare und besonders häufige Eingriffe sollen medizinisch nicht notwendige Eingriffe und damit Kosten vermieden werden.
Ärzte und Psychotherapeuten kritisieren die Abschaffung gesonderter Budgetierungen. Andere Sondervergütungen wie z. B. die Sondervergütung für die Befüllung der elektronischen Patientenakte werden gestrichen. Das Hautkrebsscreening soll nach Fachvorschlägen ab 2028 auf eine risikobasierte GKV-Leistung umgestellt werden.
Apotheken, Pharmazie und Krankenkassen erfahren Kürzungen, Zuzahlungen für Versicherte auf Heilmittel werden um 50 % angehoben. Die Festzuschüsse auf Zahnersatz werden um 10 % gekürzt. Ein Teil der Aufwendungen für Grundsicherungsempfänger soll jährlich steigend stärker aus Bundesmitteln finanziert werden. Zuzahlungsbegrenzungen für chronisch Kranke und mittellose Menschen bleiben bestehen.
Die Beitragsbemessungs- und Pflichtversicherungsgrenzen für Versicherte steigen um 3.600 € jährlich. Es werden ein Teil-Arbeitsunfähigkeits- und Teil-Krankengeld eingeführt. Genaueres legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest. Die beitragsfreie Familienversicherung wird mit Ausnahmen abgeschafft. Der Beitragszuschlag kostet 2,5 % monatlich. Beitragsfrei bleiben Kinder bis zum 18. Lebensjahr und ggf. darüber hinaus, z. B. wegen Ausbildung oder Behinderung. Ehe- und Lebenspartner können beitragsfrei mitversichert sein als Rentner im Regelalter, bei Erwerbsunfähigkeit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, ebenso Bezieher von Grundsicherung.
Ab 2028 soll eine Abgabe auf zuckerhaltige Getränke eingeführt werden.
⇑Vergütungen der GKV dürfen grundsätzlich nur noch entsprechend der tatsächlichen Kostenentwicklung oder der Grundlohnrate steigen – maßgeblich ist der niedrigere Wert. Für 2027 bis 2029 wird die Obergrenze zusätzlich um einen Prozentpunkt reduziert.
Die Vergütungssteigerungen der Kliniken und grundsätzlich die Pflegebudgets werden begrenzt. Tarifsteigerungen oberhalb der maßgeblichen Obergrenze können nur noch teilweise berücksichtigt werden. Zusätzliches Personal zur Erfüllung bestimmter Personalvorgaben bleibt besonders berücksichtigt. Auch im ambulanten Bereich wird die Ausgabenentwicklung stärker an die Einnahmen der Krankenkassen gekoppelt. Durch ein Zweitmeinungsverfahren für planbare und besonders häufige Eingriffe sollen medizinisch nicht notwendige Eingriffe und damit Kosten vermieden werden.
Ärzte und Psychotherapeuten kritisieren die Abschaffung gesonderter Budgetierungen. Andere Sondervergütungen wie z. B. die Sondervergütung für die Befüllung der elektronischen Patientenakte werden gestrichen. Das Hautkrebsscreening soll nach Fachvorschlägen ab 2028 auf eine risikobasierte GKV-Leistung umgestellt werden.
Apotheken, Pharmazie und Krankenkassen erfahren Kürzungen, Zuzahlungen für Versicherte auf Heilmittel werden um 50 % angehoben. Die Festzuschüsse auf Zahnersatz werden um 10 % gekürzt. Ein Teil der Aufwendungen für Grundsicherungsempfänger soll jährlich steigend stärker aus Bundesmitteln finanziert werden. Zuzahlungsbegrenzungen für chronisch Kranke und mittellose Menschen bleiben bestehen.
Die Beitragsbemessungs- und Pflichtversicherungsgrenzen für Versicherte steigen um 3.600 € jährlich. Es werden ein Teil-Arbeitsunfähigkeits- und Teil-Krankengeld eingeführt. Genaueres legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest. Die beitragsfreie Familienversicherung wird mit Ausnahmen abgeschafft. Der Beitragszuschlag kostet 2,5 % monatlich. Beitragsfrei bleiben Kinder bis zum 18. Lebensjahr und ggf. darüber hinaus, z. B. wegen Ausbildung oder Behinderung. Ehe- und Lebenspartner können beitragsfrei mitversichert sein als Rentner im Regelalter, bei Erwerbsunfähigkeit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, ebenso Bezieher von Grundsicherung.
Ab 2028 soll eine Abgabe auf zuckerhaltige Getränke eingeführt werden.
Kostenerstattung eines Verkehrswertgutachtens im Verwaltungs- oder Klageverfahren
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat durch Beschluss entschieden, dass die Kosten eines Verkehrswertgutachtens erstattungsfähig sein können, wenn das Finanzamt dessen Vorlage bereits im Verwaltungsverfahren verlangt und das Gutachten anschließend auch für das Klageverfahren von entscheidender Bedeutung sein wird. Im Streitfall wurde der Grundsteuerwert des Grundstücks aufgrund des Gutachtens von rund 600.000 € auf rund 350.000 € reduziert. Entscheidend für die Kostenerstattung ist, ob ein verständiger Steuerpflichtiger die Gutachterkosten zum Zeitpunkt ihrer Entstehung für notwendig halten durfte.
Das Gericht hat die Erstattungsfähigkeit der sehr hohen Gutachterkosten auch nicht auf eine angemessene Höhe begrenzt, wie dies die Finanzgerichtsordnung ansonsten bei vergleichbaren Sachverhalten durchaus vorsieht. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Landesgrundsteuergesetz des Landes Baden-Württemberg insoweit keine Begrenzung vorsehe.
Diese Entscheidung ist sehr praxisrelevant für Einspruchs- und Klageverfahren gegen Grundsteuerwertbescheide, weil Gutachten zum Nachweis eines niedrigeren Werts schnell mehrere tausend Euro kosten können.
⇑Das Gericht hat die Erstattungsfähigkeit der sehr hohen Gutachterkosten auch nicht auf eine angemessene Höhe begrenzt, wie dies die Finanzgerichtsordnung ansonsten bei vergleichbaren Sachverhalten durchaus vorsieht. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Landesgrundsteuergesetz des Landes Baden-Württemberg insoweit keine Begrenzung vorsehe.
Diese Entscheidung ist sehr praxisrelevant für Einspruchs- und Klageverfahren gegen Grundsteuerwertbescheide, weil Gutachten zum Nachweis eines niedrigeren Werts schnell mehrere tausend Euro kosten können.
E-Rechnung: Was Unternehmen ab 1.1.2027 wissen müssen
Am 1.1.2025 ist die E-Rechnungspflicht zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen im B2B-Bereich mit Übergangsregelungen bis zum 31.12.2027 in Kraft getreten: Der Empfang, die Verarbeitung und Aufbewahrung von E-Rechnungen ist für sämtliche Unternehmen seit dem 1.1.2025 Pflicht. Die Übergangsregelung betrifft lediglich das Ausstellen und Versenden von E-Rechnungen.
Zum 1.1.2027 beginnt bei der E-Rechnung die entscheidende zweite Stufe für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen im Rahmen der B2B-Umsätze ab 800.000 € Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Kalenderjahr 2026. Dieser muss E-Rechnungen im X-Rechnungs- oder ZUGFeRD-Format oder in sonstiger zulässiger Ausgestaltung erstellen. Eine einfache PDF-Datei reicht grundsätzlich nicht mehr.
Hat derselbe Unternehmer 2026 dagegen nur 600.000 € Gesamtumsatz, darf er für seine 2027 ausgeführten Umsätze aufgrund der Übergangsregelung noch bis 31.12.2027 eine Papierrechnung bzw. – mit Zustimmung des Empfängers – beispielsweise eine PDF-Rechnung verwenden.
Für Kleinunternehmer gilt abweichend von den genannten Regelungen Folgendes:
Kleinunternehmer müssen seit 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen, verarbeiten und aufbewahren können. Der Versand von E-Rechnungen ist für Kleinunternehmer nicht verpflichtend. Diese dürfen also neben der Papierrechnung auch weiterhin PDF-Rechnungen ausstellen. Die freiwillige Versendung von E-Rechnungen ist allerdings möglich.
Auch bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, steuerfreien Umsätzen sowie insgesamt bei Rechnungen an Endverbraucher ist die E-Rechnung nicht verpflichtend.
Zusammenfassend gilt Folgendes:
Wichtig: Unternehmen, die zu den jeweils für sie geltenden Stichtagen nicht ordnungsgemäß E-Rechnungen empfangen, verarbeiten, aufbewahren und versenden können, eröffnen der Finanzverwaltung die Möglichkeit, Umsätze zu schätzen, den Vorsteuerabzug zu versagen oder Bußgelder verhängen zu lassen!
Es ist geplant, die Aufbewahrungsfrist für alle Unternehmen von 10 Jahren auf 15 Jahre zu verlängern. Ob die Umsetzung noch für 2027 erfolgt, ist noch nicht bekannt.
⇑Zum 1.1.2027 beginnt bei der E-Rechnung die entscheidende zweite Stufe für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen im Rahmen der B2B-Umsätze ab 800.000 € Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Kalenderjahr 2026. Dieser muss E-Rechnungen im X-Rechnungs- oder ZUGFeRD-Format oder in sonstiger zulässiger Ausgestaltung erstellen. Eine einfache PDF-Datei reicht grundsätzlich nicht mehr.
Hat derselbe Unternehmer 2026 dagegen nur 600.000 € Gesamtumsatz, darf er für seine 2027 ausgeführten Umsätze aufgrund der Übergangsregelung noch bis 31.12.2027 eine Papierrechnung bzw. – mit Zustimmung des Empfängers – beispielsweise eine PDF-Rechnung verwenden.
Für Kleinunternehmer gilt abweichend von den genannten Regelungen Folgendes:
Kleinunternehmer müssen seit 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen, verarbeiten und aufbewahren können. Der Versand von E-Rechnungen ist für Kleinunternehmer nicht verpflichtend. Diese dürfen also neben der Papierrechnung auch weiterhin PDF-Rechnungen ausstellen. Die freiwillige Versendung von E-Rechnungen ist allerdings möglich.
Auch bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, steuerfreien Umsätzen sowie insgesamt bei Rechnungen an Endverbraucher ist die E-Rechnung nicht verpflichtend.
Zusammenfassend gilt Folgendes:
| Zeitplan im Überblick | |
| 2025 – 2026 | Übergangsregelung für alle Rechnungsaussteller |
| 2027 | E-Rechnungspflicht für Rechnungsaussteller mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz |
| 2028 | E-Rechnungspflicht für alle betroffenen inländischen B2B-Umsätze (Ausnahme: Kleinunternehmer) |
Wichtig: Unternehmen, die zu den jeweils für sie geltenden Stichtagen nicht ordnungsgemäß E-Rechnungen empfangen, verarbeiten, aufbewahren und versenden können, eröffnen der Finanzverwaltung die Möglichkeit, Umsätze zu schätzen, den Vorsteuerabzug zu versagen oder Bußgelder verhängen zu lassen!
Es ist geplant, die Aufbewahrungsfrist für alle Unternehmen von 10 Jahren auf 15 Jahre zu verlängern. Ob die Umsetzung noch für 2027 erfolgt, ist noch nicht bekannt.
Steuerbescheide werden ab 1.1.2027 digital bekannt gegeben
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.8.2026 eine wichtige Änderung bei der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bekanntgegeben. Diese soll ab 1.1.2027 zum Regelfall werden.
Bei einem aktiven ELSTER-Nutzerkonto ist grundsätzlich keine ausdrückliche Einwilligung für die digitale Bescheidbekanntgabe mehr erforderlich. Wer weiterhin Papier möchte, muss die postalische Bekanntgabe beantragen. Auch für die digitale Bescheidbekanntgabe gilt dann die viertägige Frist für die Bekanntgabefiktion. Es kommt also nicht darauf an, wann der Steuerpflichtige das ELSTER-Postfach tatsächlich öffnet oder den Bescheid herunterlädt. Die Finanzverwaltung muss die abrufberechtigte Person am Tag der Bereitstellung elektronisch darüber informieren, dass ein Verwaltungsakt zum Abruf bereitsteht. Diese Benachrichtigung hat aber nur noch Hinweisfunktion. Sie ist nicht mehr der Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabefiktion.
Für den Steuerberater ist die Änderung besonders relevant, denn wenn der Finanzverwaltung vom Berater eine elektronisch übermittelte Vollmacht nebst Empfangsvollmacht vorliegt, kann der Bescheid dem Steuerberater zur Verfügung gestellt werden. Diese Vorschrift ist eine „Soll-Vorschrift“. Steuerpflichtige, die den Bescheid direkt erhalten, müssen diesen unmittelbar an den Steuerberater weiterleiten, da die Einspruchsfrist gleichwohl zu laufen beginnt und der Steuerpflichtige sich nicht darauf verlassen darf, dass der Steuerberater den Bescheid ebenfalls erhalten hat.
Für das Jahr 2026 galt noch eine Übergangsphase. Ab 2027 darf der Steuerberater auch nicht mehr darauf vertrauen, dass Bescheide postalisch bei ihm oder dem Mandanten eingehen. Steuerpflichtige, die ihrem Steuerberater keine Bekanntgabevollmacht erteilt haben, müssen immer selbst dafür sorgen, dass Steuerbescheide an den Steuerberater weitergeleitet werden.
Zusammenfassung der Jahre 2026 – 2027:
Für steuerlich beratene Steuerpflichtige bedeutet dies:
⇑Bei einem aktiven ELSTER-Nutzerkonto ist grundsätzlich keine ausdrückliche Einwilligung für die digitale Bescheidbekanntgabe mehr erforderlich. Wer weiterhin Papier möchte, muss die postalische Bekanntgabe beantragen. Auch für die digitale Bescheidbekanntgabe gilt dann die viertägige Frist für die Bekanntgabefiktion. Es kommt also nicht darauf an, wann der Steuerpflichtige das ELSTER-Postfach tatsächlich öffnet oder den Bescheid herunterlädt. Die Finanzverwaltung muss die abrufberechtigte Person am Tag der Bereitstellung elektronisch darüber informieren, dass ein Verwaltungsakt zum Abruf bereitsteht. Diese Benachrichtigung hat aber nur noch Hinweisfunktion. Sie ist nicht mehr der Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabefiktion.
Für den Steuerberater ist die Änderung besonders relevant, denn wenn der Finanzverwaltung vom Berater eine elektronisch übermittelte Vollmacht nebst Empfangsvollmacht vorliegt, kann der Bescheid dem Steuerberater zur Verfügung gestellt werden. Diese Vorschrift ist eine „Soll-Vorschrift“. Steuerpflichtige, die den Bescheid direkt erhalten, müssen diesen unmittelbar an den Steuerberater weiterleiten, da die Einspruchsfrist gleichwohl zu laufen beginnt und der Steuerpflichtige sich nicht darauf verlassen darf, dass der Steuerberater den Bescheid ebenfalls erhalten hat.
Für das Jahr 2026 galt noch eine Übergangsphase. Ab 2027 darf der Steuerberater auch nicht mehr darauf vertrauen, dass Bescheide postalisch bei ihm oder dem Mandanten eingehen. Steuerpflichtige, die ihrem Steuerberater keine Bekanntgabevollmacht erteilt haben, müssen immer selbst dafür sorgen, dass Steuerbescheide an den Steuerberater weitergeleitet werden.
Zusammenfassung der Jahre 2026 – 2027:
| Zeitraum | Regelung |
| bis 31.12.2026 | elektronische Bekanntgabe setzt grundsätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige bzw. sein Empfangsbevollmächtigter bereits zugestimmt hat |
| ab 1.1.2027 | die elektronische Bekanntgabe wird insbesondere bei elektronisch eingereichten Steuererklärungen zum Regelfall |
| aktives ELSTER-Konto | Bescheid kann ohne erneute ausdrückliche Einwilligung elektronisch bereitgestellt werden |
| kein aktives ELSTER-Konto | grundsätzlich weiterhin postalische Bekanntgabe |
| Papier gewünscht | Steuerpflichtiger kann eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragen |
Für steuerlich beratene Steuerpflichtige bedeutet dies:
- Steuerbescheide können ab 2027 grundsätzlich digital statt per Briefpost bekannt gegeben werden.
- Ein digital bereitgestellter Bescheid gilt bereits vier Tage nach Bereitstellung als bekannt gegeben.
- Ein Nichtöffnen des Dokuments verhindert grundsätzlich nicht den Fristbeginn.
- Mandanten ohne Bekanntgabevollmacht müssen elektronische Bescheide gegebenenfalls selbst überwachen und der Kanzlei unverzüglich übermitteln.
BFH: Zeitpunkt des Ablaufs der Spekulationsfrist bei privatem Immobilienverkauf
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.6.2026 seine ständige Rechtsprechung zur Spekulationssteuer bestätigt. Bei Anschaffung und Veräußerung einer privaten Immobilie kommt es für die Zehnjahresfrist i. d. R. auf den Zeitpunkt des Kauf- bzw. Verkaufsvertragabschlusses an. Das Erreichen der Zehnjahresfrist kann Voraussetzung für eine steuerfreie Veräußerung sein, die Unterschreitung kann zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft führen.
Der Beschluss enthält eine Präzisierung, dass nicht in jedem denkbaren Fall allein die Unterzeichnung eines Vertrages ausreichend ist. Entscheidend ist, dass beide Vertragsparteien bindende Vertragserklärungen abgeben wollen und das einseitige Lösen vom Vertrag nicht mehr möglich ist. Dies ist dann i. d. R. der Zeitpunkt der Einigung. Sind zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht alle Vertragsparteien rechtlich gebunden, so kommt es auf das spätere Ereignis an, durch welches die Bindungswirkung entsteht.
Entscheidend ist ausdrücklich nicht der Besitzübergang oder der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, die Grundbucheintragung oder der Übergang von Nutzen und Lasten, denn diese Zeitpunkte können von den Parteien ggf. durch Vertragsgestaltung beeinflusst werden. Hierdurch kann nach Auffassung des BFH ein unzulässiges bzw. vom Gesetzgeber nicht gewolltes Steuergestaltungspotenzial entstehen.
Bei der Vertragsgestaltung ist also z. B. darauf zu achten, dass keine einseitigen Rücktrittsrechte vereinbart werden, falls die Zehnjahresfrist noch nicht erreicht ist. Bei einer beabsichtigten Immobilienveräußerung sollte zuvor steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden, wenn Zweifel am Erreichen der Zehnjahresfrist bestehen.
⇑Der Beschluss enthält eine Präzisierung, dass nicht in jedem denkbaren Fall allein die Unterzeichnung eines Vertrages ausreichend ist. Entscheidend ist, dass beide Vertragsparteien bindende Vertragserklärungen abgeben wollen und das einseitige Lösen vom Vertrag nicht mehr möglich ist. Dies ist dann i. d. R. der Zeitpunkt der Einigung. Sind zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht alle Vertragsparteien rechtlich gebunden, so kommt es auf das spätere Ereignis an, durch welches die Bindungswirkung entsteht.
Entscheidend ist ausdrücklich nicht der Besitzübergang oder der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, die Grundbucheintragung oder der Übergang von Nutzen und Lasten, denn diese Zeitpunkte können von den Parteien ggf. durch Vertragsgestaltung beeinflusst werden. Hierdurch kann nach Auffassung des BFH ein unzulässiges bzw. vom Gesetzgeber nicht gewolltes Steuergestaltungspotenzial entstehen.
Bei der Vertragsgestaltung ist also z. B. darauf zu achten, dass keine einseitigen Rücktrittsrechte vereinbart werden, falls die Zehnjahresfrist noch nicht erreicht ist. Bei einer beabsichtigten Immobilienveräußerung sollte zuvor steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden, wenn Zweifel am Erreichen der Zehnjahresfrist bestehen.
Grunderwerbsteuer: Einbeziehung von PV- und Solaranlagen beim Kaufvertrag
Das Niedersächsische Finanzministerium hat zu der Frage, wann im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages mit Immobilie nebst PV- oder Solaranlage diese als grunderwerbsteuerpflichtig zu behandeln ist, Stellung genommen.
Zum Grundstück gehören sämtliche Bestandteile, also neben dem Gebäude auch dessen Bestandteile, wie z. B. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits im Jahr 2004 entschieden, dass Solaranlagen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht dienen. Diese Technik wird hauptsächlich zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumerwärmung eingesetzt, meistens erfolgt dies zur Ergänzung einer bereits vorhandenen Wärmeversorgung. Da Heizungsanlagen üblicherweise Gebäudebestandteile sind, wird der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil ebenfalls mit Grunderwerbsteuer belegt.
Wird eine Photovoltaikanlage als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung oder als Fassadenteil eingebaut bzw. befestigt, sog. dach- oder fassadenintegrierte Photovoltaikanlagen, ist diese als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und auch bei teilweiser Einspeisung in öffentliche Energienetze vollständig bei der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.
Erzeugt eine Photovoltaikanlage hingegen als sog. Aufdachanlage Strom, stellt sie Zubehör des Grundstücks dar, unabhängig davon, ob sie der Versorgung des Grundstücks oder auch der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze durch Lieferung an den Netzbetreiber bzw. Energieversorger dient. Der Anteil gehört dann nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, was teilweise von anderen Finanzministerien anders gesehen wird und gerichtlich noch nicht entschieden ist.
Dies sollte im Rahmen des notariellen Kaufvertrages vor der Beurkundung klargestellt werden, insbesondere sollte bei Solar- und PV-Anlagen eine klare Aufteilung der Werte in Grund und Boden, Gebäude und -bestandteile sowie Zubehör vorgenommen werden.
⇑Zum Grundstück gehören sämtliche Bestandteile, also neben dem Gebäude auch dessen Bestandteile, wie z. B. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits im Jahr 2004 entschieden, dass Solaranlagen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht dienen. Diese Technik wird hauptsächlich zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumerwärmung eingesetzt, meistens erfolgt dies zur Ergänzung einer bereits vorhandenen Wärmeversorgung. Da Heizungsanlagen üblicherweise Gebäudebestandteile sind, wird der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil ebenfalls mit Grunderwerbsteuer belegt.
Wird eine Photovoltaikanlage als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung oder als Fassadenteil eingebaut bzw. befestigt, sog. dach- oder fassadenintegrierte Photovoltaikanlagen, ist diese als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und auch bei teilweiser Einspeisung in öffentliche Energienetze vollständig bei der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.
Erzeugt eine Photovoltaikanlage hingegen als sog. Aufdachanlage Strom, stellt sie Zubehör des Grundstücks dar, unabhängig davon, ob sie der Versorgung des Grundstücks oder auch der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze durch Lieferung an den Netzbetreiber bzw. Energieversorger dient. Der Anteil gehört dann nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, was teilweise von anderen Finanzministerien anders gesehen wird und gerichtlich noch nicht entschieden ist.
Dies sollte im Rahmen des notariellen Kaufvertrages vor der Beurkundung klargestellt werden, insbesondere sollte bei Solar- und PV-Anlagen eine klare Aufteilung der Werte in Grund und Boden, Gebäude und -bestandteile sowie Zubehör vorgenommen werden.
Bundeskabinett beschließt Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027
Das Bundeskabinett hat am 2.9.2026 den Gesetzentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Bundestag und Bundesrat sollen zeitnah bis zum Jahresende zustimmen. Der Gesetz-entwurf entspricht bislang dem Regierungsentwurf, über den in der Augustausgabe berichtet wurde.
⇑Terminsache 12./13.10.: Bundesverfassungsgericht verhandelt über Erbschaftsteuer
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird am 12.10.2026 und am 13.10.2026 über zwei Verfahren zur Erbschaft- und Schenkungsteuer mündlich verhandeln. Die Entscheidungen in diesen Verfahren fallen dann üblicherweise mehrere Wochen bis Monate später.
Worum geht es in den Verfahren? In einem der Verfahren hat die bayerische Landesregierung in einem sog. abstrakten Normenkontrollverfahren geklagt, weil sie davon ausgeht, dass der Bundesgesetzgeber für den Erlass mehrerer gesetzlicher Regelungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) mangels Erforderlichkeit nicht zuständig ist und die Normen deshalb verfassungswidrig sind. Hierbei geht es um die persönlichen Freibeträge und Steuerfreibeträge, weil der Gesetzgeber diese an die Preissteigerung der letzten Jahre nicht angepasst habe und die Freibeträge das Niveau der regional unterschiedlichen Immobilienpreise berücksichtigen müssten. Daher sei weder die grundgesetzliche Eigentums- noch die Erbrechtsgarantie gewährleistet. Auch gegen den Gleichheitssatz und das Familienprinzip werde verstoßen.
Am 13.10.2026 wird dann über die Verfasssungsbeschwerde einer Privatperson verhandelt, die sich unmittelbar gegen einen Erbschaftsteuerbescheid richtet, und zwar konkret gegen mehrere Regelungen im ErbStG sowie im Bewertungsgesetz (BewG).
Hier geht es darum, dass es im Unternehmensbereich Steuerfreistellungen und Steuerreduzierungsmöglichkeiten gibt, wenn liquide Mittel nicht vorhanden sind, nicht jedoch bei der Erbschaft von Grundvermögen und Wertpapierdepots im Privatvermögen.
Es wird erwartet, dass die Entscheidungen zu notwendigen Änderungen im Rahmen des ErbStG und ggf. auch BewG führen, ggf. sogar eine Verfassungswidrigkeit festgestellt wird, die zu einer gewissen rückwirkenden Änderung führen könnten. Es wird empfohlen, kurzfristig eine erste steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
⇑Worum geht es in den Verfahren? In einem der Verfahren hat die bayerische Landesregierung in einem sog. abstrakten Normenkontrollverfahren geklagt, weil sie davon ausgeht, dass der Bundesgesetzgeber für den Erlass mehrerer gesetzlicher Regelungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) mangels Erforderlichkeit nicht zuständig ist und die Normen deshalb verfassungswidrig sind. Hierbei geht es um die persönlichen Freibeträge und Steuerfreibeträge, weil der Gesetzgeber diese an die Preissteigerung der letzten Jahre nicht angepasst habe und die Freibeträge das Niveau der regional unterschiedlichen Immobilienpreise berücksichtigen müssten. Daher sei weder die grundgesetzliche Eigentums- noch die Erbrechtsgarantie gewährleistet. Auch gegen den Gleichheitssatz und das Familienprinzip werde verstoßen.
Am 13.10.2026 wird dann über die Verfasssungsbeschwerde einer Privatperson verhandelt, die sich unmittelbar gegen einen Erbschaftsteuerbescheid richtet, und zwar konkret gegen mehrere Regelungen im ErbStG sowie im Bewertungsgesetz (BewG).
Hier geht es darum, dass es im Unternehmensbereich Steuerfreistellungen und Steuerreduzierungsmöglichkeiten gibt, wenn liquide Mittel nicht vorhanden sind, nicht jedoch bei der Erbschaft von Grundvermögen und Wertpapierdepots im Privatvermögen.
Es wird erwartet, dass die Entscheidungen zu notwendigen Änderungen im Rahmen des ErbStG und ggf. auch BewG führen, ggf. sogar eine Verfassungswidrigkeit festgestellt wird, die zu einer gewissen rückwirkenden Änderung führen könnten. Es wird empfohlen, kurzfristig eine erste steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
Die Bundesministerien der Finanzen (BMF) und der Justiz (BMJ) haben am 16.7.2026 in einer gemeinsamen Presseerklärung den „Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität“ vorgestellt. Dahinter verbirgt sich ein Katalog von 26 Maßnahmen mit der Absicht, durch verschiedene Gesetzesänderungen ab 2027 die vorhandene Steuer- und Finanzkriminalität zu reduzieren.
Durch die geplanten Maßnahmen soll die Steuergerechtigkeit erhöht sowie Einnahmeverluste reduziert werden. Geplant ist, Ermittlungstätigkeiten besser zu bündeln und zu vernetzen; organisierte Finanzkriminalität soll hierdurch häufiger aufgedeckt werden. Es soll im Bereich schwerer Steuerkriminalität Transparenz hergestellt und durch verbesserte Zusammenarbeit mit anderen Ländern Steuerflucht weiter erschwert werden. Besonders hervorzuheben aus den vorgestellten Maßnahmen sind folgende:
⇑Durch die geplanten Maßnahmen soll die Steuergerechtigkeit erhöht sowie Einnahmeverluste reduziert werden. Geplant ist, Ermittlungstätigkeiten besser zu bündeln und zu vernetzen; organisierte Finanzkriminalität soll hierdurch häufiger aufgedeckt werden. Es soll im Bereich schwerer Steuerkriminalität Transparenz hergestellt und durch verbesserte Zusammenarbeit mit anderen Ländern Steuerflucht weiter erschwert werden. Besonders hervorzuheben aus den vorgestellten Maßnahmen sind folgende:
- Die auf 8 Jahre verkürzte Beleg-Aufbewahrungspflicht soll auf 15 Jahre verlängert werden.
- Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung soll in ihrer bisherigen Form abgeschafft werden. Mögliche Änderungen sind noch nicht bekannt.
- Geplant ist eine digitale Umsatzsteuer-Echtzeitmeldung für Unternehmen anstatt der bisher nachgelagerten Umsatzsteuervoranmeldung.
- Registrierkassen sind aktuell nicht verpflichtend. Vorgesehen ist, diese ab dem 1.1.2028 für Geschäfte mit Jahresumsätzen über 100.000 € einzuführen.
- Das Zusammenführen von Steuerdaten durch Nutzung von KI und die Neuschaffung eines Datenanalysezentrums sollen einen behördenübergreifenden Datenabgleich und die Bearbeitung großer Datenmengen ermöglichen. Abweichungen von Rechnungs- und Umsatzsteuerdaten, Kontrollmitteilungen und anderen Finanzinformationen sollen Handlungsnotwendigkeiten leichter erkennen lassen.
Internationaler Austausch der Finanzkontendaten zum 30.9.2026
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 8.6.2026 veröffentlicht, dass es zum 30.9.2026 die Finanzkontendaten in Steuersachen 2025 mit 118 anderen Staaten automatisch austauschen wird. Eine Liste der Staaten ist in dem über die Homepage des BMF abrufbaren Schreiben veröffentlicht. Die Informationsdaten aus Kryptowährungen werden im Rahmen gesonderter Abkommen übermittelt, ebenso gibt es weitere Abkommen z. B. mit den USA. Deutsche Banken mussten die Daten zum 31.7.2026 dem Bundeszentralamt für Steuern melden.
Zu den austauschenden Staaten gehören die EU-Mitgliedstaaten, die sog. CRS-Staaten, aber auch z. B. die Schweiz und Liechtenstein über ein spezielles Drittstaatenabkommen mit der EU. Neben dem bilateralen Datenaustausch gibt es auch eine Reihe von Staaten und Gebieten, bei denen die Daten nur Richtung Deutschland übermittelt werden, insbesondere sind dies die Bahamas, Bahrain, Bermudas, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Katar, Kuwait, Vereinigte Arabische Emirate, Turks- und Caikosinseln. Übermittelt werden Personen- und Geburtsdaten, SteuerID, Kontendaten, Kontenstände und Kontenwerte, Zinsen, Dividenden, sonstige Kapitalerträge und Veräußerungserlöse.
Trotz der Übermittlung müssen die Erlöse aus ausländischen Konten in der Steuererklärung angegeben werden. Ansonsten drohen neben einer Änderung der betroffenen Bescheide, Steuer- und Zinsnachzahlungen ggf. strafrechtliche Konsequenzen.
⇑Zu den austauschenden Staaten gehören die EU-Mitgliedstaaten, die sog. CRS-Staaten, aber auch z. B. die Schweiz und Liechtenstein über ein spezielles Drittstaatenabkommen mit der EU. Neben dem bilateralen Datenaustausch gibt es auch eine Reihe von Staaten und Gebieten, bei denen die Daten nur Richtung Deutschland übermittelt werden, insbesondere sind dies die Bahamas, Bahrain, Bermudas, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Katar, Kuwait, Vereinigte Arabische Emirate, Turks- und Caikosinseln. Übermittelt werden Personen- und Geburtsdaten, SteuerID, Kontendaten, Kontenstände und Kontenwerte, Zinsen, Dividenden, sonstige Kapitalerträge und Veräußerungserlöse.
Trotz der Übermittlung müssen die Erlöse aus ausländischen Konten in der Steuererklärung angegeben werden. Ansonsten drohen neben einer Änderung der betroffenen Bescheide, Steuer- und Zinsnachzahlungen ggf. strafrechtliche Konsequenzen.
Betrügerische Phishing-E-Mails zu Betriebsprüfungen
Seit Juli 2026 warnen die Finanzministerien mehrerer Bundesländer auf ihren Homepages und in Pressemitteilungen vor betrügerischen Phishing-E-Mails, die eine angebliche Außenprüfung bzw. Prüfungsanordnung ankündigen, teilweise mit konkretem Datum. Dem ersten Anschein nach sind Absender die Poststellen verschiedener Finanzministerien oder Finanzämter.
Tatsächlich sind die Absender der E-Mails aber nicht die Finanzministerien der Bundesländer oder die Finanzämter. Fachlich zuständig wären in einem Betriebsprüfungsfall die örtlich zuständigen Finanzämter. Bei tatsächlichen Prüfungen wird auch immer der Name des Außenprüfers mitgeteilt. Die Finanzämter melden sich nicht per E-Mail zu einer Betriebsprüfung an.
Betroffene sollten die Dateien weder öffnen noch persönliche Daten eingeben oder gar Zahlungsaufforderungen nachkommen. Die E-Mails sollten sofort gelöscht werden. Finanzämter fordern auf diese Weise niemals zur Zahlung oder gar Eingabe eines Passwortes auf.
Es ist davon auszugehen, dass neben den Finanzministerien Schleswig-Holstein, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Baden-Württemberg, Sachsen, Nordrhein-Westfalen und Bayern noch weitere Bundesländer betroffen sind.
⇑Tatsächlich sind die Absender der E-Mails aber nicht die Finanzministerien der Bundesländer oder die Finanzämter. Fachlich zuständig wären in einem Betriebsprüfungsfall die örtlich zuständigen Finanzämter. Bei tatsächlichen Prüfungen wird auch immer der Name des Außenprüfers mitgeteilt. Die Finanzämter melden sich nicht per E-Mail zu einer Betriebsprüfung an.
Betroffene sollten die Dateien weder öffnen noch persönliche Daten eingeben oder gar Zahlungsaufforderungen nachkommen. Die E-Mails sollten sofort gelöscht werden. Finanzämter fordern auf diese Weise niemals zur Zahlung oder gar Eingabe eines Passwortes auf.
Es ist davon auszugehen, dass neben den Finanzministerien Schleswig-Holstein, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Baden-Württemberg, Sachsen, Nordrhein-Westfalen und Bayern noch weitere Bundesländer betroffen sind.
Steuerbescheide werden ab 1.1.2027 digital bekannt gegeben
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.8.2026 eine wichtige Änderung bei der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bekanntgegeben. Diese soll ab 1.1.2027 zum Regelfall werden.
Bei einem aktiven ELSTER-Nutzerkonto ist grundsätzlich keine ausdrückliche Einwilligung für die digitale Bescheidbekanntgabe mehr erforderlich. Wer weiterhin Papier möchte, muss die postalische Bekanntgabe beantragen. Auch für die digitale Bescheidbekanntgabe gilt dann die viertägige Frist für die Bekanntgabefiktion. Es kommt also nicht darauf an, wann der Steuerpflichtige das ELSTER-Postfach tatsächlich öffnet oder den Bescheid herunterlädt. Die Finanzverwaltung muss die abrufberechtigte Person am Tag der Bereitstellung elektronisch darüber informieren, dass ein Verwaltungsakt zum Abruf bereitsteht. Diese Benachrichtigung hat aber nur noch Hinweisfunktion. Sie ist nicht mehr der Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabefiktion.
Für den Steuerberater ist die Änderung besonders relevant, denn wenn der Finanzverwaltung vom Berater eine elektronisch übermittelte Vollmacht nebst Empfangsvollmacht vorliegt, kann der Bescheid dem Steuerberater zur Verfügung gestellt werden. Diese Vorschrift ist eine „Soll-Vorschrift“. Steuerpflichtige, die den Bescheid direkt erhalten, müssen diesen unmittelbar an den Steuerberater weiterleiten, da die Einspruchsfrist gleichwohl zu laufen beginnt und der Steuerpflichtige sich nicht darauf verlassen darf, dass der Steuerberater den Bescheid ebenfalls erhalten hat.
Für das Jahr 2026 galt noch eine Übergangsphase. Ab 2027 darf der Steuerberater auch nicht mehr darauf vertrauen, dass Bescheide postalisch bei ihm oder dem Mandanten eingehen. Steuerpflichtige, die ihrem Steuerberater keine Bekanntgabevollmacht erteilt haben, müssen immer selbst dafür sorgen, dass Steuerbescheide an den Steuerberater weitergeleitet werden.
Zusammenfassung der Jahre 2026 – 2027:
Für steuerlich beratene Steuerpflichtige bedeutet dies:
⇑Bei einem aktiven ELSTER-Nutzerkonto ist grundsätzlich keine ausdrückliche Einwilligung für die digitale Bescheidbekanntgabe mehr erforderlich. Wer weiterhin Papier möchte, muss die postalische Bekanntgabe beantragen. Auch für die digitale Bescheidbekanntgabe gilt dann die viertägige Frist für die Bekanntgabefiktion. Es kommt also nicht darauf an, wann der Steuerpflichtige das ELSTER-Postfach tatsächlich öffnet oder den Bescheid herunterlädt. Die Finanzverwaltung muss die abrufberechtigte Person am Tag der Bereitstellung elektronisch darüber informieren, dass ein Verwaltungsakt zum Abruf bereitsteht. Diese Benachrichtigung hat aber nur noch Hinweisfunktion. Sie ist nicht mehr der Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabefiktion.
Für den Steuerberater ist die Änderung besonders relevant, denn wenn der Finanzverwaltung vom Berater eine elektronisch übermittelte Vollmacht nebst Empfangsvollmacht vorliegt, kann der Bescheid dem Steuerberater zur Verfügung gestellt werden. Diese Vorschrift ist eine „Soll-Vorschrift“. Steuerpflichtige, die den Bescheid direkt erhalten, müssen diesen unmittelbar an den Steuerberater weiterleiten, da die Einspruchsfrist gleichwohl zu laufen beginnt und der Steuerpflichtige sich nicht darauf verlassen darf, dass der Steuerberater den Bescheid ebenfalls erhalten hat.
Für das Jahr 2026 galt noch eine Übergangsphase. Ab 2027 darf der Steuerberater auch nicht mehr darauf vertrauen, dass Bescheide postalisch bei ihm oder dem Mandanten eingehen. Steuerpflichtige, die ihrem Steuerberater keine Bekanntgabevollmacht erteilt haben, müssen immer selbst dafür sorgen, dass Steuerbescheide an den Steuerberater weitergeleitet werden.
Zusammenfassung der Jahre 2026 – 2027:
| Zeitraum | Regelung |
| bis 31.12.2026 | elektronische Bekanntgabe setzt grundsätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige bzw. sein Empfangsbevollmächtigter bereits zugestimmt hat |
| ab 1.1.2027 | die elektronische Bekanntgabe wird insbesondere bei elektronisch eingereichten Steuererklärungen zum Regelfall |
| aktives ELSTER-Konto | Bescheid kann ohne erneute ausdrückliche Einwilligung elektronisch bereitgestellt werden |
| kein aktives ELSTER-Konto | grundsätzlich weiterhin postalische Bekanntgabe |
| Papier gewünscht | Steuerpflichtiger kann eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragen |
Für steuerlich beratene Steuerpflichtige bedeutet dies:
- Steuerbescheide können ab 2027 grundsätzlich digital statt per Briefpost bekannt gegeben werden.
- Ein digital bereitgestellter Bescheid gilt bereits vier Tage nach Bereitstellung als bekannt gegeben.
- Ein Nichtöffnen des Dokuments verhindert grundsätzlich nicht den Fristbeginn.
- Mandanten ohne Bekanntgabevollmacht müssen elektronische Bescheide gegebenenfalls selbst überwachen und der Kanzlei unverzüglich übermitteln.
Elternbeiträge an Schulförderverein als Schulgeld
Besucht ein Kind eine kostenpflichtige Privatschule oder Schule in freier Trägerschaft, die staatlich anerkannt ist und zu einem allgemeinen oder beruflichen Schulabschluss führt, so können die Eltern 30 % des gezahlten Schulgeldes, maximal aber 5.000 € pro Jahr als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen.
Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 3.6.2026 im Rahmen der Revision entschieden, dass diese Abzugsmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen auch gegeben sein k, wenn die Zahlung nicht direkt an die Schule, sondern an deren Förderverein geleistet wird. Dies hatte das Finanzgericht Münster in der ersten Instanz ebenso gesehen, wogegen das Finanzamt Revision eingelegt hatte.
Der BFH hat entschieden, dass Zahlungen an den Förderverein der Schule des Kindes, der die Zahlung an die Schule weiterleitet, als abzugsfähiges Schulgeld anerkannt werden können, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Aufwendungen als Entgelt für den Schulbesuch angesehen werden können. Hierbei muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass der Förderverein die Zahlungen ausschließlich für den Zweck des Schulbesuchs an die Schule weitergegeben hat und diese das Geld auch ausschließlich dafür und nicht für andere Zwecke wie z. B. Klassenfahrten, Lehrbücher etc. verwendet hat. Dies ist jedoch nur dann erforderlich, wenn durch die Satzung des Fördervereins nicht ohnehin bereits die Verwendung der Elternbeiträge entsprechend sichergestellt ist.
⇑Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 3.6.2026 im Rahmen der Revision entschieden, dass diese Abzugsmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen auch gegeben sein k, wenn die Zahlung nicht direkt an die Schule, sondern an deren Förderverein geleistet wird. Dies hatte das Finanzgericht Münster in der ersten Instanz ebenso gesehen, wogegen das Finanzamt Revision eingelegt hatte.
Der BFH hat entschieden, dass Zahlungen an den Förderverein der Schule des Kindes, der die Zahlung an die Schule weiterleitet, als abzugsfähiges Schulgeld anerkannt werden können, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Aufwendungen als Entgelt für den Schulbesuch angesehen werden können. Hierbei muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass der Förderverein die Zahlungen ausschließlich für den Zweck des Schulbesuchs an die Schule weitergegeben hat und diese das Geld auch ausschließlich dafür und nicht für andere Zwecke wie z. B. Klassenfahrten, Lehrbücher etc. verwendet hat. Dies ist jedoch nur dann erforderlich, wenn durch die Satzung des Fördervereins nicht ohnehin bereits die Verwendung der Elternbeiträge entsprechend sichergestellt ist.
BFH: Zeitpunkt des Ablaufs der Spekulationsfrist bei privatem Immobilienverkauf
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.6.2026 seine ständige Rechtsprechung zur Spekulationssteuer bestätigt. Bei Anschaffung und Veräußerung einer privaten Immobilie kommt es für die Zehnjahresfrist i. d. R. auf den Zeitpunkt des Kauf- bzw. Verkaufsvertragabschlusses an. Das Erreichen der Zehnjahresfrist kann Voraussetzung für eine steuerfreie Veräußerung sein, die Unterschreitung kann zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft führen.
Der Beschluss enthält eine Präzisierung, dass nicht in jedem denkbaren Fall allein die Unterzeichnung eines Vertrages ausreichend ist. Entscheidend ist, dass beide Vertragsparteien bindende Vertragserklärungen abgeben wollen und das einseitige Lösen vom Vertrag nicht mehr möglich ist. Dies ist dann i. d. R. der Zeitpunkt der Einigung. Sind zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht alle Vertragsparteien rechtlich gebunden, so kommt es auf das spätere Ereignis an, durch welches die Bindungswirkung entsteht.
Entscheidend ist ausdrücklich nicht der Besitzübergang oder der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, die Grundbucheintragung oder der Übergang von Nutzen und Lasten, denn diese Zeitpunkte können von den Parteien ggf. durch Vertragsgestaltung beeinflusst werden. Hierdurch kann nach Auffassung des BFH ein unzulässiges bzw. vom Gesetzgeber nicht gewolltes Steuergestaltungspotenzial entstehen.
Bei der Vertragsgestaltung ist also z. B. darauf zu achten, dass keine einseitigen Rücktrittsrechte vereinbart werden, falls die Zehnjahresfrist noch nicht erreicht ist. Bei einer beabsichtigten Immobilienveräußerung sollte zuvor steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden, wenn Zweifel am Erreichen der Zehnjahresfrist bestehen.
⇑Der Beschluss enthält eine Präzisierung, dass nicht in jedem denkbaren Fall allein die Unterzeichnung eines Vertrages ausreichend ist. Entscheidend ist, dass beide Vertragsparteien bindende Vertragserklärungen abgeben wollen und das einseitige Lösen vom Vertrag nicht mehr möglich ist. Dies ist dann i. d. R. der Zeitpunkt der Einigung. Sind zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht alle Vertragsparteien rechtlich gebunden, so kommt es auf das spätere Ereignis an, durch welches die Bindungswirkung entsteht.
Entscheidend ist ausdrücklich nicht der Besitzübergang oder der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, die Grundbucheintragung oder der Übergang von Nutzen und Lasten, denn diese Zeitpunkte können von den Parteien ggf. durch Vertragsgestaltung beeinflusst werden. Hierdurch kann nach Auffassung des BFH ein unzulässiges bzw. vom Gesetzgeber nicht gewolltes Steuergestaltungspotenzial entstehen.
Bei der Vertragsgestaltung ist also z. B. darauf zu achten, dass keine einseitigen Rücktrittsrechte vereinbart werden, falls die Zehnjahresfrist noch nicht erreicht ist. Bei einer beabsichtigten Immobilienveräußerung sollte zuvor steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden, wenn Zweifel am Erreichen der Zehnjahresfrist bestehen.
Grunderwerbsteuer: Einbeziehung von PV- und Solaranlagen beim Kaufvertrag
Das Niedersächsische Finanzministerium hat zu der Frage, wann im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages mit Immobilie nebst PV- oder Solaranlage diese als grunderwerbsteuerpflichtig zu behandeln ist, Stellung genommen.
Zum Grundstück gehören sämtliche Bestandteile, also neben dem Gebäude auch dessen Bestandteile, wie z. B. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits im Jahr 2004 entschieden, dass Solaranlagen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht dienen. Diese Technik wird hauptsächlich zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumerwärmung eingesetzt, meistens erfolgt dies zur Ergänzung einer bereits vorhandenen Wärmeversorgung. Da Heizungsanlagen üblicherweise Gebäudebestandteile sind, wird der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil ebenfalls mit Grunderwerbsteuer belegt.
Wird eine Photovoltaikanlage als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung oder als Fassadenteil eingebaut bzw. befestigt, sog. dach- oder fassadenintegrierte Photovoltaikanlagen, ist diese als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und auch bei teilweiser Einspeisung in öffentliche Energienetze vollständig bei der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.
Erzeugt eine Photovoltaikanlage hingegen als sog. Aufdachanlage Strom, stellt sie Zubehör des Grundstücks dar, unabhängig davon, ob sie der Versorgung des Grundstücks oder auch der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze durch Lieferung an den Netzbetreiber bzw. Energieversorger dient. Der Anteil gehört dann nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, was teilweise von anderen Finanzministerien anders gesehen wird und gerichtlich noch nicht entschieden ist.
Dies sollte im Rahmen des notariellen Kaufvertrages vor der Beurkundung klargestellt werden, insbesondere sollte bei Solar- und PV-Anlagen eine klare Aufteilung der Werte in Grund und Boden, Gebäude und -bestandteile sowie Zubehör vorgenommen werden.
⇑Zum Grundstück gehören sämtliche Bestandteile, also neben dem Gebäude auch dessen Bestandteile, wie z. B. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits im Jahr 2004 entschieden, dass Solaranlagen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht dienen. Diese Technik wird hauptsächlich zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumerwärmung eingesetzt, meistens erfolgt dies zur Ergänzung einer bereits vorhandenen Wärmeversorgung. Da Heizungsanlagen üblicherweise Gebäudebestandteile sind, wird der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil ebenfalls mit Grunderwerbsteuer belegt.
Wird eine Photovoltaikanlage als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung oder als Fassadenteil eingebaut bzw. befestigt, sog. dach- oder fassadenintegrierte Photovoltaikanlagen, ist diese als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und auch bei teilweiser Einspeisung in öffentliche Energienetze vollständig bei der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.
Erzeugt eine Photovoltaikanlage hingegen als sog. Aufdachanlage Strom, stellt sie Zubehör des Grundstücks dar, unabhängig davon, ob sie der Versorgung des Grundstücks oder auch der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze durch Lieferung an den Netzbetreiber bzw. Energieversorger dient. Der Anteil gehört dann nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, was teilweise von anderen Finanzministerien anders gesehen wird und gerichtlich noch nicht entschieden ist.
Dies sollte im Rahmen des notariellen Kaufvertrages vor der Beurkundung klargestellt werden, insbesondere sollte bei Solar- und PV-Anlagen eine klare Aufteilung der Werte in Grund und Boden, Gebäude und -bestandteile sowie Zubehör vorgenommen werden.
Bundeskabinett beschließt Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027
Das Bundeskabinett hat am 2.9.2026 den Gesetzentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Bundestag und Bundesrat sollen zeitnah bis zum Jahresende zustimmen. Der Gesetz-entwurf entspricht bislang dem Regierungsentwurf, über den in der Augustausgabe berichtet wurde.
⇑Terminsache 12./13.10.: Bundesverfassungsgericht verhandelt über Erbschaftsteuer
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird am 12.10.2026 und am 13.10.2026 über zwei Verfahren zur Erbschaft- und Schenkungsteuer mündlich verhandeln. Die Entscheidungen in diesen Verfahren fallen dann üblicherweise mehrere Wochen bis Monate später.
Worum geht es in den Verfahren? In einem der Verfahren hat die bayerische Landesregierung in einem sog. abstrakten Normenkontrollverfahren geklagt, weil sie davon ausgeht, dass der Bundesgesetzgeber für den Erlass mehrerer gesetzlicher Regelungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) mangels Erforderlichkeit nicht zuständig ist und die Normen deshalb verfassungswidrig sind. Hierbei geht es um die persönlichen Freibeträge und Steuerfreibeträge, weil der Gesetzgeber diese an die Preissteigerung der letzten Jahre nicht angepasst habe und die Freibeträge das Niveau der regional unterschiedlichen Immobilienpreise berücksichtigen müssten. Daher sei weder die grundgesetzliche Eigentums- noch die Erbrechtsgarantie gewährleistet. Auch gegen den Gleichheitssatz und das Familienprinzip werde verstoßen.
Am 13.10.2026 wird dann über die Verfasssungsbeschwerde einer Privatperson verhandelt, die sich unmittelbar gegen einen Erbschaftsteuerbescheid richtet, und zwar konkret gegen mehrere Regelungen im ErbStG sowie im Bewertungsgesetz (BewG).
Hier geht es darum, dass es im Unternehmensbereich Steuerfreistellungen und Steuerreduzierungsmöglichkeiten gibt, wenn liquide Mittel nicht vorhanden sind, nicht jedoch bei der Erbschaft von Grundvermögen und Wertpapierdepots im Privatvermögen.
Es wird erwartet, dass die Entscheidungen zu notwendigen Änderungen im Rahmen des ErbStG und ggf. auch BewG führen, ggf. sogar eine Verfassungswidrigkeit festgestellt wird, die zu einer gewissen rückwirkenden Änderung führen könnten. Es wird empfohlen, kurzfristig eine erste steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
⇑Worum geht es in den Verfahren? In einem der Verfahren hat die bayerische Landesregierung in einem sog. abstrakten Normenkontrollverfahren geklagt, weil sie davon ausgeht, dass der Bundesgesetzgeber für den Erlass mehrerer gesetzlicher Regelungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) mangels Erforderlichkeit nicht zuständig ist und die Normen deshalb verfassungswidrig sind. Hierbei geht es um die persönlichen Freibeträge und Steuerfreibeträge, weil der Gesetzgeber diese an die Preissteigerung der letzten Jahre nicht angepasst habe und die Freibeträge das Niveau der regional unterschiedlichen Immobilienpreise berücksichtigen müssten. Daher sei weder die grundgesetzliche Eigentums- noch die Erbrechtsgarantie gewährleistet. Auch gegen den Gleichheitssatz und das Familienprinzip werde verstoßen.
Am 13.10.2026 wird dann über die Verfasssungsbeschwerde einer Privatperson verhandelt, die sich unmittelbar gegen einen Erbschaftsteuerbescheid richtet, und zwar konkret gegen mehrere Regelungen im ErbStG sowie im Bewertungsgesetz (BewG).
Hier geht es darum, dass es im Unternehmensbereich Steuerfreistellungen und Steuerreduzierungsmöglichkeiten gibt, wenn liquide Mittel nicht vorhanden sind, nicht jedoch bei der Erbschaft von Grundvermögen und Wertpapierdepots im Privatvermögen.
Es wird erwartet, dass die Entscheidungen zu notwendigen Änderungen im Rahmen des ErbStG und ggf. auch BewG führen, ggf. sogar eine Verfassungswidrigkeit festgestellt wird, die zu einer gewissen rückwirkenden Änderung führen könnten. Es wird empfohlen, kurzfristig eine erste steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
Die Bundesministerien der Finanzen (BMF) und der Justiz (BMJ) haben am 16.7.2026 in einer gemeinsamen Presseerklärung den „Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität“ vorgestellt. Dahinter verbirgt sich ein Katalog von 26 Maßnahmen mit der Absicht, durch verschiedene Gesetzesänderungen ab 2027 die vorhandene Steuer- und Finanzkriminalität zu reduzieren.
Durch die geplanten Maßnahmen soll die Steuergerechtigkeit erhöht sowie Einnahmeverluste reduziert werden. Geplant ist, Ermittlungstätigkeiten besser zu bündeln und zu vernetzen; organisierte Finanzkriminalität soll hierdurch häufiger aufgedeckt werden. Es soll im Bereich schwerer Steuerkriminalität Transparenz hergestellt und durch verbesserte Zusammenarbeit mit anderen Ländern Steuerflucht weiter erschwert werden. Besonders hervorzuheben aus den vorgestellten Maßnahmen sind folgende:
⇑Durch die geplanten Maßnahmen soll die Steuergerechtigkeit erhöht sowie Einnahmeverluste reduziert werden. Geplant ist, Ermittlungstätigkeiten besser zu bündeln und zu vernetzen; organisierte Finanzkriminalität soll hierdurch häufiger aufgedeckt werden. Es soll im Bereich schwerer Steuerkriminalität Transparenz hergestellt und durch verbesserte Zusammenarbeit mit anderen Ländern Steuerflucht weiter erschwert werden. Besonders hervorzuheben aus den vorgestellten Maßnahmen sind folgende:
- Die auf 8 Jahre verkürzte Beleg-Aufbewahrungspflicht soll auf 15 Jahre verlängert werden.
- Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung soll in ihrer bisherigen Form abgeschafft werden. Mögliche Änderungen sind noch nicht bekannt.
- Geplant ist eine digitale Umsatzsteuer-Echtzeitmeldung für Unternehmen anstatt der bisher nachgelagerten Umsatzsteuervoranmeldung.
- Registrierkassen sind aktuell nicht verpflichtend. Vorgesehen ist, diese ab dem 1.1.2028 für Geschäfte mit Jahresumsätzen über 100.000 € einzuführen.
- Das Zusammenführen von Steuerdaten durch Nutzung von KI und die Neuschaffung eines Datenanalysezentrums sollen einen behördenübergreifenden Datenabgleich und die Bearbeitung großer Datenmengen ermöglichen. Abweichungen von Rechnungs- und Umsatzsteuerdaten, Kontrollmitteilungen und anderen Finanzinformationen sollen Handlungsnotwendigkeiten leichter erkennen lassen.
GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz verabschiedet
Mit dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz soll die finanzielle Situation der gesetzlichen Krankenkassen stabilisiert und ein Anstieg der (Zusatz-)Beiträge begrenzt werden. Dem Gesetz wurde mit Änderungen zugestimmt. Es ist zum 30.7.2026 mit ersten Streichungen wie z. B. der Streichung von Cannabis-Blüten als Heilmittel und Homöopathie für Kinder unter 12 Jahren in Kraft getreten. Weitere Änderungen greifen zum 1.1.2027 bzw. ab 1.1.2028 oder später.
Vergütungen der GKV dürfen grundsätzlich nur noch entsprechend der tatsächlichen Kostenentwicklung oder der Grundlohnrate steigen – maßgeblich ist der niedrigere Wert. Für 2027 bis 2029 wird die Obergrenze zusätzlich um einen Prozentpunkt reduziert.
Die Vergütungssteigerungen der Kliniken und grundsätzlich die Pflegebudgets werden begrenzt. Tarifsteigerungen oberhalb der maßgeblichen Obergrenze können nur noch teilweise berücksichtigt werden. Zusätzliches Personal zur Erfüllung bestimmter Personalvorgaben bleibt besonders berücksichtigt. Auch im ambulanten Bereich wird die Ausgabenentwicklung stärker an die Einnahmen der Krankenkassen gekoppelt. Durch ein Zweitmeinungsverfahren für planbare und besonders häufige Eingriffe sollen medizinisch nicht notwendige Eingriffe und damit Kosten vermieden werden.
Ärzte und Psychotherapeuten kritisieren die Abschaffung gesonderter Budgetierungen. Andere Sondervergütungen wie z. B. die Sondervergütung für die Befüllung der elektronischen Patientenakte werden gestrichen. Das Hautkrebsscreening soll nach Fachvorschlägen ab 2028 auf eine risikobasierte GKV-Leistung umgestellt werden.
Apotheken, Pharmazie und Krankenkassen erfahren Kürzungen, Zuzahlungen für Versicherte auf Heilmittel werden um 50 % angehoben. Die Festzuschüsse auf Zahnersatz werden um 10 % gekürzt. Ein Teil der Aufwendungen für Grundsicherungsempfänger soll jährlich steigend stärker aus Bundesmitteln finanziert werden. Zuzahlungsbegrenzungen für chronisch Kranke und mittellose Menschen bleiben bestehen.
Die Beitragsbemessungs- und Pflichtversicherungsgrenzen für Versicherte steigen um 3.600 € jährlich. Es werden ein Teil-Arbeitsunfähigkeits- und Teil-Krankengeld eingeführt. Genaueres legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest. Die beitragsfreie Familienversicherung wird mit Ausnahmen abgeschafft. Der Beitragszuschlag kostet 2,5 % monatlich. Beitragsfrei bleiben Kinder bis zum 18. Lebensjahr und ggf. darüber hinaus, z. B. wegen Ausbildung oder Behinderung. Ehe- und Lebenspartner können beitragsfrei mitversichert sein als Rentner im Regelalter, bei Erwerbsunfähigkeit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, ebenso Bezieher von Grundsicherung.
Ab 2028 soll eine Abgabe auf zuckerhaltige Getränke eingeführt werden.
⇑Vergütungen der GKV dürfen grundsätzlich nur noch entsprechend der tatsächlichen Kostenentwicklung oder der Grundlohnrate steigen – maßgeblich ist der niedrigere Wert. Für 2027 bis 2029 wird die Obergrenze zusätzlich um einen Prozentpunkt reduziert.
Die Vergütungssteigerungen der Kliniken und grundsätzlich die Pflegebudgets werden begrenzt. Tarifsteigerungen oberhalb der maßgeblichen Obergrenze können nur noch teilweise berücksichtigt werden. Zusätzliches Personal zur Erfüllung bestimmter Personalvorgaben bleibt besonders berücksichtigt. Auch im ambulanten Bereich wird die Ausgabenentwicklung stärker an die Einnahmen der Krankenkassen gekoppelt. Durch ein Zweitmeinungsverfahren für planbare und besonders häufige Eingriffe sollen medizinisch nicht notwendige Eingriffe und damit Kosten vermieden werden.
Ärzte und Psychotherapeuten kritisieren die Abschaffung gesonderter Budgetierungen. Andere Sondervergütungen wie z. B. die Sondervergütung für die Befüllung der elektronischen Patientenakte werden gestrichen. Das Hautkrebsscreening soll nach Fachvorschlägen ab 2028 auf eine risikobasierte GKV-Leistung umgestellt werden.
Apotheken, Pharmazie und Krankenkassen erfahren Kürzungen, Zuzahlungen für Versicherte auf Heilmittel werden um 50 % angehoben. Die Festzuschüsse auf Zahnersatz werden um 10 % gekürzt. Ein Teil der Aufwendungen für Grundsicherungsempfänger soll jährlich steigend stärker aus Bundesmitteln finanziert werden. Zuzahlungsbegrenzungen für chronisch Kranke und mittellose Menschen bleiben bestehen.
Die Beitragsbemessungs- und Pflichtversicherungsgrenzen für Versicherte steigen um 3.600 € jährlich. Es werden ein Teil-Arbeitsunfähigkeits- und Teil-Krankengeld eingeführt. Genaueres legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest. Die beitragsfreie Familienversicherung wird mit Ausnahmen abgeschafft. Der Beitragszuschlag kostet 2,5 % monatlich. Beitragsfrei bleiben Kinder bis zum 18. Lebensjahr und ggf. darüber hinaus, z. B. wegen Ausbildung oder Behinderung. Ehe- und Lebenspartner können beitragsfrei mitversichert sein als Rentner im Regelalter, bei Erwerbsunfähigkeit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, ebenso Bezieher von Grundsicherung.
Ab 2028 soll eine Abgabe auf zuckerhaltige Getränke eingeführt werden.
Internationaler Austausch der Finanzkontendaten zum 30.9.2026
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 8.6.2026 veröffentlicht, dass es zum 30.9.2026 die Finanzkontendaten in Steuersachen 2025 mit 118 anderen Staaten automatisch austauschen wird. Eine Liste der Staaten ist in dem über die Homepage des BMF abrufbaren Schreiben veröffentlicht. Die Informationsdaten aus Kryptowährungen werden im Rahmen gesonderter Abkommen übermittelt, ebenso gibt es weitere Abkommen z. B. mit den USA. Deutsche Banken mussten die Daten zum 31.7.2026 dem Bundeszentralamt für Steuern melden.
Zu den austauschenden Staaten gehören die EU-Mitgliedstaaten, die sog. CRS-Staaten, aber auch z. B. die Schweiz und Liechtenstein über ein spezielles Drittstaatenabkommen mit der EU. Neben dem bilateralen Datenaustausch gibt es auch eine Reihe von Staaten und Gebieten, bei denen die Daten nur Richtung Deutschland übermittelt werden, insbesondere sind dies die Bahamas, Bahrain, Bermudas, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Katar, Kuwait, Vereinigte Arabische Emirate, Turks- und Caikosinseln. Übermittelt werden Personen- und Geburtsdaten, SteuerID, Kontendaten, Kontenstände und Kontenwerte, Zinsen, Dividenden, sonstige Kapitalerträge und Veräußerungserlöse.
Trotz der Übermittlung müssen die Erlöse aus ausländischen Konten in der Steuererklärung angegeben werden. Ansonsten drohen neben einer Änderung der betroffenen Bescheide, Steuer- und Zinsnachzahlungen ggf. strafrechtliche Konsequenzen.
⇑Zu den austauschenden Staaten gehören die EU-Mitgliedstaaten, die sog. CRS-Staaten, aber auch z. B. die Schweiz und Liechtenstein über ein spezielles Drittstaatenabkommen mit der EU. Neben dem bilateralen Datenaustausch gibt es auch eine Reihe von Staaten und Gebieten, bei denen die Daten nur Richtung Deutschland übermittelt werden, insbesondere sind dies die Bahamas, Bahrain, Bermudas, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Katar, Kuwait, Vereinigte Arabische Emirate, Turks- und Caikosinseln. Übermittelt werden Personen- und Geburtsdaten, SteuerID, Kontendaten, Kontenstände und Kontenwerte, Zinsen, Dividenden, sonstige Kapitalerträge und Veräußerungserlöse.
Trotz der Übermittlung müssen die Erlöse aus ausländischen Konten in der Steuererklärung angegeben werden. Ansonsten drohen neben einer Änderung der betroffenen Bescheide, Steuer- und Zinsnachzahlungen ggf. strafrechtliche Konsequenzen.
BFH: Vorsteuerabzug bei Kostenpauschale für Kantinenbenutzung von Zeitarbeitskräften
Ein Zeitarbeitsunternehmen hatte mit einem Unternehmen einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag als Rahmenvertrag nebst Kantinennutzungsvertrag für die Zeitarbeitnehmer geschlossen, wonach diese die Betriebskantine zu den gleichen Konditionen nutzen konnten wie die Stammmitarbeiter des Unternehmens.
Hierfür berechnete das Unternehmen dem Zeitarbeitsunternehmen eine tägliche Pauschale pro Zeitarbeitnehmer. Die Rechnungen beglich das Zeitarbeitsunternehmen unter Nutzung des Vorsteuerabzugs. Die Kostenpauschale für die Kantinennutzung stellte die Zeitarbeitsfirma zusätzlich zu den sonstigen Arbeitnehmerüberlassungskosten im Wege der Rückberechnung in Rechnung.
Im Zuge einer Betriebsprüfung für mehrere Jahre versagte das Finanzamt dem Zeitarbeitsunternehmen hinsichtlich der Kopfpauschale auf die Kantinennutzung für die Zeitarbeitskräfte den Vorsteuerabzug. Dies begründete das Finanzamt damit, dass es von einem Essenszuschuss ausgehe. Das Zeitarbeitsunternehmen hingegen argumentierte, dass es sich bei der Kantinennutzung um ihre Verpflichtung als Arbeitgeber gegenüber den Zeitarbeitnehmern handele und sie sich durch das Angebot einen Wettbewerbsvorteil auf dem Arbeitnehmerüberlassungsmarkt gegenüber den Mitarbeitern sichere. Dem schloss sich das erstinstanzliche Finanzgericht (FG) an.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hingegen gab der Revision des Finanzamts (FA) statt und hob das Urteil des FG auf.
Dies begründete der BFH mit einem fehlenden Leistungsaustausch, da die Kantinennutzung sowohl hin- als auch zurückberechnet wurde. Es liege keine steuerbare Leistung vor. Ein Vorsteuerabzug sei nicht zulässig.
Hat sich der Entleiher von Zeitarbeitskräften im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung, so war es hier, gegenüber seinem Betriebsrat verpflichtet, den Zeitarbeitskräften die Betriebskantine zu den gleichen Bedingungen wie dem Stammpersonal zur Verfügung zu stellen und stellt er dafür dem Verleiher der Zeitarbeitskräfte eine Kostenpauschale in Rechnung, die der Verleiher dem Entleiher zurückberechnet, liegt insoweit keine Leistungserbringung zwischen Entleiher und Verleiher vor.
⇑
Hierfür berechnete das Unternehmen dem Zeitarbeitsunternehmen eine tägliche Pauschale pro Zeitarbeitnehmer. Die Rechnungen beglich das Zeitarbeitsunternehmen unter Nutzung des Vorsteuerabzugs. Die Kostenpauschale für die Kantinennutzung stellte die Zeitarbeitsfirma zusätzlich zu den sonstigen Arbeitnehmerüberlassungskosten im Wege der Rückberechnung in Rechnung.
Im Zuge einer Betriebsprüfung für mehrere Jahre versagte das Finanzamt dem Zeitarbeitsunternehmen hinsichtlich der Kopfpauschale auf die Kantinennutzung für die Zeitarbeitskräfte den Vorsteuerabzug. Dies begründete das Finanzamt damit, dass es von einem Essenszuschuss ausgehe. Das Zeitarbeitsunternehmen hingegen argumentierte, dass es sich bei der Kantinennutzung um ihre Verpflichtung als Arbeitgeber gegenüber den Zeitarbeitnehmern handele und sie sich durch das Angebot einen Wettbewerbsvorteil auf dem Arbeitnehmerüberlassungsmarkt gegenüber den Mitarbeitern sichere. Dem schloss sich das erstinstanzliche Finanzgericht (FG) an.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hingegen gab der Revision des Finanzamts (FA) statt und hob das Urteil des FG auf.
Dies begründete der BFH mit einem fehlenden Leistungsaustausch, da die Kantinennutzung sowohl hin- als auch zurückberechnet wurde. Es liege keine steuerbare Leistung vor. Ein Vorsteuerabzug sei nicht zulässig.
Hat sich der Entleiher von Zeitarbeitskräften im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung, so war es hier, gegenüber seinem Betriebsrat verpflichtet, den Zeitarbeitskräften die Betriebskantine zu den gleichen Bedingungen wie dem Stammpersonal zur Verfügung zu stellen und stellt er dafür dem Verleiher der Zeitarbeitskräfte eine Kostenpauschale in Rechnung, die der Verleiher dem Entleiher zurückberechnet, liegt insoweit keine Leistungserbringung zwischen Entleiher und Verleiher vor.